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Eigenmächtiges Handeln von Miterben in der Erbengemeinschaft

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Sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft, müssen alle Erben gemeinschaftlich zusammenwirken, wenn über einzelne Nachlassgegenstände oder den Nachlass insgesamt verfügt werden soll. Soweit die Erbengemeinschaft Verfügungen verweigert, fühlt sich manch ein Miterbe herausgefordert, eigenmächtig zu handeln und zu tun, was er für richtig hält. Wer dabei eigenmächtig handelt, riskiert, dass seine Verfügung unwirksam ist und er sich gegenüber den Miterben schadensersatzpflichtig macht.

Beispiel: Hans, Hannah und Kurt haben ihren Vater beerbt. Zum Nachlass gehört ein wertvoller Oldtimer. Da Hans einen Interessenten kennt, der das Fahrzeug zu einem interessanten Preis sofort erwerben möchte, beschafft er sich die Fahrzeugunterlagen und verkauft das Fahrzeug an den Interessenten. Die Geschwister berufen sich darauf, dass das Fahrzeug die Erinnerung an den verstorbenen Vater verkörpert und unbedingt im Familienbesitz hätte verbleiben sollen. Sie möchten prüfen lassen, wie das eigenmächtige Handeln von Hans zu bewerten ist.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Wie werden Erbengemeinschaften im Grundsatz verwaltet?

Um die Konsequenzen des eigenmächtigen Handelns eines Miterben zu verstehen, ist das Verständnis dessen wichtig, was Erbengemeinschaften ausmacht und wie sie dem Grundsatz nach verwaltet werden.

Erbengemeinschaften sind sogenannte Gesamthandsgemeinschaften. Anders als bei einer Bruchteilsgemeinschaft, bei der der Miterbe ein Verfügungsrecht an einem ideellen Bruchteil an jedem einzelnen Nachlassgegenstand hätte, besteht bei der Gesamthandsgemeinschaft nur ein Anteil am Nachlass als Sondervermögen. Das Erbrecht betrachtet die Gesamthandsgemeinschaft als die bessere Alternative, um die Verwaltung, Nutzung und Auseinandersetzung des Nachlasses interessengerecht zu ermöglichen. Durch die gesamthänderische Bindung der Miterben wird der Nachlass zu einem Sondervermögen.

Weil die Erbengemeinschaft zudem kein eigenständiges handlungsfähiges Rechtssubjekt ist und wegen der Gleichberechtigung der Miterben keine vertretungsberechtigten Organe besitzt, ist sie nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt, vielmehr auf Auseinandersetzung ausgerichtet.

Darf man als Erbe eigenmächtig tätig werden?

Aufgrund der gesamthänderischen Bindung der Miterben können Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände oder den Nachlass insgesamt nur im gegenseitigen Einvernehmen aller Miterben getroffen werden. Verweigert auch nur ein Miterbe seine Zustimmung zu einer Verfügung, muss alles so bleiben, wie es ist. Dies schafft im Einzelfall oft Frust, Enttäuschung und befördert die Unzufriedenheit in der Erbengemeinschaft.

Alle diese Aspekte können einen Miterben durchaus dazu verführen, als Notlösung eigenmächtig zu handeln und die Miterben durch die eigenmächtige Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände vor vollendete Tatsachen zu stellen. Ähnlich ist es, wenn ein Miterbe bereits rechtmäßig im Besitz des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ist und den Miterben deren Rechte daran verweigern. Das eigenmächtige Handeln steht also der gesamthänderischen Bindung des Nachlasses entgegen. Für diesen Fall hält das Gesetz Lösungswege bereit.

Praxis-Tipp Verkauf des Erbteils: Die gesamthänderische Bindung wird insoweit etwas entschärft, als jeder Miterbe das Recht hat, über seinen Anteil am gesamten Nachlass zu verfügen. Dadurch hat der Miterbe die Möglichkeit, den durch den Anfall der Erbschaft eingetretenen Vermögenszuwachs sofort wirtschaftlich zu nutzen, indem er seinen Erbanteil verkauft. Allerdings ist der Verkauf insoweit schwierig, als der verkaufswillige Erbe einen Kaufinteressenten finden muss und der Erwerber das Risiko läuft, dass sich der wirkliche Wert des Nachlasses im Hinblick auf eventuell bestehende Verbindlichkeiten kaum zuverlässig feststellen lässt. Zum Ausgleich dieser Unsicherheiten wird ein Erwerber regelmäßig nur einen geringeren Kaufpreis zahlen wollen als denjenigen, der dem Verkehrswert des Erbanteils entspricht.

Wann darf ein Miterbe eigenmächtig tätig werden?

Dem Grundsatz nach müssen in der Erbengemeinschaft alle Maßnahmen gemeinschaftlich getroffen werden. Davon gibt es zwei Ausnahmen.

  • Handelt es sich bei der Maßnahme um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, können die Miterben mehrheitlich entscheiden, ob eine Maßnahme getroffen wird oder nicht. Eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung muss der Beschaffenheit des Nachlassgegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach „billigem Ermessen“ entsprechen und sich danach ausrichten, was ein wirtschaftlich denkender Eigentümer tun oder unterlassen würde (Beispiel: Neuvermietung einer Wohnung nach der Kündigung des bisherigen Mieters). Wesentliche Veränderungen des Nachlasses gehören nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung (Beispiel: Verkauf der Wohnung oder kostenintensive Renovierung).
  • Bei Maßnahmen der Notverwaltung kann jeder Miterbe die zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßnahme allein treffen. Voraussetzung ist, dass der Handelnde die Zustimmung seiner Miterben vorher nicht mehr einholen kann und die Maßnahme unaufschiebbar ist (Beispiel: Dachreparatur nach einem Sturmschaden). Hat ein Miterbe notfallmäßig gehandelt, kann er Ersatz seiner Aufwendungen abzüglich des von ihm selbst zu tragenden Anteils an den Kosten verlangen.

Das Stimmrecht der Miterben richtet sich nach der Größe ihres Erbanteils. Bei einem Interessenwiderstreit hat der betroffene Miterbe kein Stimmrecht, beispielsweise dann, wenn über die Einziehung einer Forderung beschlossen wird, die der Miterbe selbst schuldet.

Eigenmaechtiges Handeln Erbengemeinschaft

Was sind die Folgen, wenn ein Miterbe eigenmächtig tätig wird?

Die Folgen des eigenmächtigen Handelns eines Miterben sind immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Hier ergeben sich unterschiedliche Ansätze.

Beispiel 1: Wenn Nachlassgegenstände fehlen

Nachdem der Vater von Hans und Hanna verstorben ist, stellt Hanna fest, dass die Briefmarkensammlung des Vaters verschwunden ist. Als sie Hans zur Rede stellt, teilt dieser mit, dass er die Sammlung mit nach Hause genommen habe, um sie gegen eventuelle Diebstähle zu sichern. Außerdem habe auch Hanna das Kaffeeservice der Familie ohne Rücksprache vereinnahmt.

Hans und Hanna haben den Besitz an den Nachlassgegenständen durch verbotene Eigenmacht, also ohne den Willen des jeweils anderen, entzogen. Dazu reicht es aus, dass die Geschwister jeweils nur Mitbesitz an diesen Gegenständen hatten. Auch der Einwand, der jeweils andere habe ohne Zustimmung gehandelt, schließt den Anspruch nicht aus, da die jeweils durch den Geschwisterteil verübte verbotene Eigenmacht trotz der verbotenen Eigenmacht des anderen Geschwisterteils widerrechtlich bleibt. Daraus ergibt sich kein Rechtfertigungsgrund. Nach § 866 BGB ist auch der Mitbesitzer geschützt, wenn die Besitzentziehung über die Grenzen des dem einzelnen zustehenden Gebrauchs hinausgeht. Hans und Hanna sind daher jeweils verpflichtet, die aus der Wohnung des verstorbenen Vaters mittels verbotener Eigenmacht entfernten Nachlassgegenstände in das Wohnhaus zurückzubringen, damit der Besitz der Erbengemeinschaft wieder begründet werden kann.

Beispiel 2: Wenn das Bankkonto leergeräumt ist

Nach dem Tod des Vaters stellt Hans fest, dass Hanna das Bankkonto des Vaters ohne Rücksprache mit Hans leergeräumt hat.

Da Hanna damit gegen die Verpflichtung verstoßen hat, dass die Miterben nur gemeinschaftlich über Nachlassgegenstände verfügen dürfen und die Verwaltung des Nachlasses die Miterben gemeinschaftlich zusteht, hat sie eine „verbotene Eigenmacht“ begangen (§ 858 BGB). Hans kann deshalb Hanna auffordern, das abgehobene Geld umgehend wieder auf das Bankkonto des verstorbenen Vaters in voller Höhe einzuzahlen. Hanna ist auch nicht berechtigt, ohne Zustimmung von Hans den auf ihre Person entfallenden Teil des Geldes einzubehalten. Hans könnte mithin argumentieren, dass das Geld benötigt wird, um eventuelle Verbindlichkeiten bezahlen zu können.

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Beispiel 3: Eigenmächtiger Verkauf eines Nachlassgegenstandes

Gemäß § 2044 BGB können die Erben in einer Erbengemeinschaft über einen einzelnen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. Verkauft der Miterbe im anfangs benannten Beispiel den Oldtimer des verstorbenen Vaters, entspricht der Verkauf ohne die Zustimmung der übrigen Miterben nicht der gesetzlichen Vorgabe. Dies entspricht auch der Vorschrift des § 2038 BGB. Danach steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Einzelne Miterben sind ohne entsprechende Vollmacht der übrigen Miterben oder einen Beschluss der Erbengemeinschaft nicht berechtigt, Nachlassgegenstände zu verkaufen. Soweit die Miterben mit dem Verkauf nicht einverstanden sind, könnte jeder einzelne Miterbe den Kaufvertrag anfechten.

Hat ein Miterbe den Nachlassgegenstand eigenmächtig verkauft, könnte sich der Erwerber allerdings darauf berufen, dass er den Nachlassgegenstand „im guten Glauben“ erworben hat und der Kaufvertrag deshalb wirksam ist. Nach § 932 BGB kann das Eigentum an einer Sache erworben werden, selbst wenn der Verkäufer nicht der rechtmäßige Eigentümer ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs in gutem Glauben ist, also keine Kenntnis davon haben darf, dass der Verkäufer zur Veräußerung nicht berechtigt ist. Soweit der Verkäufer im oben genannten Beispiel die Fahrzeugpapiere in Händen hält, könnte der Erwerber durchaus argumentieren, dass er das Fahrzeug in gutem Glauben erworben hat, weil er vernünftigerweise annehmen durfte, dass der Verkäufer verkaufsberechtigt und der Kaufvertrag deshalb wirksam sei. Die übrigen Miterben hätten dann keine Möglichkeit, den Kaufvertrag anzufechten.

Da der eigenmächtig handelnde Miterbe das Eigentumsrecht der übrigen Miterben missachtet hat, macht er sich gegenüber der Erbengemeinschaft möglicherweise schadensersatzpflichtig, soweit die übrigen Miterben in der eigenmächtigen Veräußerung des Fahrzeuges einen wirtschaftlichen Schaden belegen können. Mindestens ist der Miterbe verpflichtet, den durch den Verkauf erzielten Verkaufserlös an die Erbengemeinschaft herauszugeben. In strafrechtlicher Sicht könnte sich der Miterbe zudem des Vorwurfs der Unterschlagung ausgesetzt sehen, weil er ein Fahrzeug verkauft hat, dass ihm nicht oder zumindest nicht allein gehört hat.

Beispiel 4: Verweigerung des Zutritts zur Wohnung des Erblassers

Hans und Hanna sind neben ihrer Mutter Miterben des verstorbenen Vaters. Während Hanna mit der Mutter und dem verstorbenen Vater im Elternhaus lebte, hatte Hans nur wenig Kontakt zur Familie. Er hat daher keine Kenntnis über den Bestand des Nachlasses und dessen Verbleib. Deshalb möchte Hans die Wohnung der Mutter betreten, um sich ein Bild vom Nachlass zu machen und festzustellen, welches Inventar vorhanden ist. Hanna und Mutter verweigern jedoch jegliche Kontaktaufnahme.

Hans könnte bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen. Im Antrag hätte Hans die Mutter und Hanna aufzufordern, ihm zur Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses und zur Vorbereitung der Nachlassteilung den Zutritt zur Wohnung des verstorbenen Vaters zu gestatten. Als Miterbe steht Hans ein Recht auf Zutritt zur Wohnung und Einräumung des Mitbesitzes zu. Denn, der Besitz des verstorbenen Vaters an der Wohnung ist mit dessen Tod auf die Miterben als Erbengemeinschaft übergegangen. Da nach § 2038 BGB die Miterben die Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftlich ausüben, hat auch Hans als Miterbe gegen die übrigen Miterben Anspruch auf Einräumung des tatsächlichen Besitzes. Durch ihre Weigerung, Hans den Zutritt zur Wohnung zu gestatten, haben Hanna und Mutter den Tatbestand der „verbotenen Eigenmacht“ des § 858 BGB verwirklicht, so dass sich daraus ein Besitzschutzrecht für Hans nach § 861 BGB ergibt.

Beispiel 5: Eigenmächtig Erbschein beantragen

Wer glaubt, rechtmäßiger Erbe eines Verstorbenen zu sein, kann beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Der Erbschein ist insbesondere erforderlich, wenn eine Immobilie auf die Erben umzuschreiben ist und der Erblasser kein oder lediglich ein privates Testament hinterlassen hat.

Ein einzelner Miterbe kann aber nur einen sogenannten gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, der sämtliche zur Erbfolge berufenen Erben ausweist (§ 2357 BGB). Dieser Miterbe hat dann gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, dass die anderen Miterben die Erbschaft angenommen haben. Sollte ein Miterbe die Erbschaft ausgeschlagen haben, hätte er die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht fristgerecht erklären müssen. Anspruch auf Erteilung eines Einzelerbscheins, in dem nur der einzelne Miterbe namentlich benannt wird, besteht nicht. Hier sind Fälle denkbar, in denen ein oder mehrere gesetzlich berufene Erben behaupten, alleinige Erben des Erblassers zu sein, obwohl der Erblasser diese Erben in einem Testament enterbt und eine andere Person als Erben bestimmt hat. Unterschlagen die vermeintlichen Erben das Testament, handeln sie gegenüber dem testamentarisch bestimmten Erben in betrügerischer Absicht. Eventuelle Verfügungen über Nachlassgegenstände wären nichtig und würden eventuell auch Schadensersatzpflichten auslösen.

Beispiel 6: Wenn ein Miterbe eigenmächtig alles blockiert

In zerstrittenen Erbengemeinschaften ist es nicht ungewöhnlich, dass ein einziger Miterbe die Entscheidungsfindung der übrigen Miterben, meist aus emotionalen Gründen, blockiert und alles hintenanstellt, was ein wirtschaftlich denkender Eigentümer eigentlich tun oder unterlassen sollte. Dann stehen die übrigen Miterben vor der Herausforderung, was sie tun können.

Ausgangspunkt ist, dass jeder Miterbe in der Erbengemeinschaft Anspruch darauf hat, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst und abgewickelt wird (§ 2042 BGB). Einigen sich die Erben nicht einvernehmlich auf die Art und Weise, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll, muss die Abendauseinandersetzung nach den gesetzlichen Regeln vorgenommen werden. Die Teilung kann von einem Miterben erst verlangt werden, wenn die Teilungsreife vorliegt. Diese liegt vor, wenn es möglich ist, den gesamten Nachlass zu teilen. Eine Teilung nur eines Teils des Nachlasses oder auch nur die Verteilung einzelner Gegenstände des Nachlasses unter den Miterben kann von einem einzelnen Miterben nicht verlangt werden. Eine solche Teilerbauseinandersetzung ist nur möglich, wenn alle Miterben damit einverstanden sind. Die endgültige Teilung geschieht regelmäßig auf der Grundlage eines gerichtlich genehmigten Teilungsplans. Daraus ergibt sich die Pflicht aller Miterben, dem Plan zuzustimmen und entsprechend dem Auseinandersetzungsplan den Nachlass zu teilen.

Fazit zum eigenmächtigen Handeln von Miterben in der Erbengemeinschaft

Entsteht eine Erbengemeinschaft, hat ein einzelner Miterbe oft die Einschätzung, er komme zu kurz und sieht sich veranlasst, eigenmächtig Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen. Das daraus entstehende Konfliktpotenzial erschwert es meist, den Nachlass einvernehmlich abzuwickeln. Dabei muss jedem Miterben bewusst sein, dass nur die einvernehmliche Abwicklung des Nachlasses eine schnelle Lösung darstellt, die zudem von jedem Miterben oft eine gewisse Kompromissbereitschaft erfordert.

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