Miterbe unbekannt oder unauffindbar: Erbengemeinschaft trotzdem auflösen
Bildet ein Erbe mit anderen Erben eine Erbengemeinschaft, können alle nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Ist ein Erbe augenblicklich nicht zu ermitteln, kann das Nachlassgericht Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses anordnen und für diesen Erben einen Nachlasspfleger bestellen. Spätestens dann, wenn ein Miterbe einen Erbschein beantragt, müssen alle Erben benannt werden. Ist ein Erbe unbekannt, unauffindbar oder verstorben, gibt es oft Probleme, die Erbengemeinschaft aufzulösen. Gerade wegen dieser Probleme bietet das Gesetz Hilfestellung. Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite Wo ist das Problem wenn Miterben nicht bekannt sind oder nicht aufgefunden werden können? …