Die Erbengemeinschaft auflösen
Die Erbengemeinschaft stellt eine Zwangsgemeinschaft dar, die explizit auf Auflösung gerichtet ist. Hierfür gibt es im Wesentlichen drei Möglichkeiten: 1) Die Miterben schließen eine Auseinandersetzungsvereinbarung in der die Verteilung des Nachlasses geregelt wird; 2) Alle Erbanteile werden auf einen der Miterben oder einen Dritten vereinigt, in der Regel durch einen Verkauf der Erbanteile; 3) Miterben scheiden durch „Auszahlung“ ihres Erbanteils aus, sog. Abschichtung und Anwachsung.
Lesen Sie in dieser Blog-Kategorie verschiedene Situationen aus der erbrechtlichen Praxis, wie die Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann.