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Zuletzt aktualisiert am 16. Juli 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Erbengemeinschaft in München: Das sollten Sie wissen!

Der Tod eines geliebten Menschen ist ebenso bedauerlich wie unvermeidbar. Doch kaum ist die Trauer gelindert, muss das Erbe des Verstorbenen verwaltet werden. Nicht immer ist dabei dank eines Testaments oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge eindeutig geklärt, welche Personen den Nachlass antreten. Erben mehrere Personen zusammen, so kommt es zur Bildung einer Erbengemeinschaft. Gerade in größeren Ballungszentren wie München kann dies zu besonderen Möglichkeiten für die Erbengemeinschaft führen. Lesen Sie im Folgenden mehr, unter anderem wie Sie als Erbengemeinschaft in München ihren Erbteil verkaufen können!


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Die Erbengemeinschaft – was ist das eigentlich?

Weite Teile des in Deutschland geltenden Zivilrechts waren in ähnlicher Form bereits in den antiken Kulturen bekannt. So etwa im mächtigen Rom, das schon einige der uns heute bekannten Paragrafen verwendete. Aber auch aus anderen Kulturkreisen wurden derartige Regelungen übernommen. So wie etwa aus dem ehemaligen Germanien, das als Vorreiter für das moderne Erbrecht gilt. Die hier zu besprechende Erben- oder Miterbengemeinschaft war einigen früheren Völkern also bereits vor mehr als 2.000 Jahren bekannt. Bis in unsere heutige Zeit hat sich dieser Rechtsbegriff nur unwesentlich verändert, von umfangreichen Reformen blieb er verschont. Grund genug, sich ihm etwas näher zu widmen.

Der Erbengemeinschaft liegt dabei der Gedanke zugrunde, dass eine Erbschaft als Ganzes hinterlassen wird und ebenso auch von jenen Personen behandelt werden soll, die über den Nachlass verfügen dürfen. Im Regelfall wird es sich dabei um Geldbeträge, Sachgegenstände, vielleicht auch Immobilien und sonstige Vermögensteile handeln. Es wird insofern vermieden, dass das Erbe lediglich jeweils nach Anteilen vergeben wird. Zugleich steht aber auch der Wunsch der rechtlichen Vereinfachung im Vordergrund, denn auch einem langen Streit um die Zuteilung der einzelnen Güter ist entgegenzuwirken. Als Lösung rückt die Erbengemeinschaft in den Fokus. Sie übernimmt das Erbe als Ganzes, wobei jedem Berechtigten nunmehr eigene Anteile daran zufallen.

Beispielhaft sei folgendes Szenario erwähnt: Der Verstorbene hinterlässt seinen fünf Erben eine geldwerte Gesamtsumme in Höhe von 50.000 Euro. Ebenso befinden sich in der Erbmasse fünf noble Automobile. Nun wäre es natürlich vorstellbar, jedem der verfügungsberechtigten Hinterbliebenen einen der Wagen sowie den finanziellen Anteil von 10.000 Euro zukommen zu lassen. Im Rahmen der Erbengemeinschaft zielt diese Denkweise aber ins Leere. Denn hier erhält nun die Gemeinschaft der fünf Personen in ihrer Gesamtheit das Verfügungsrecht über alle Bestandteile der Vermögenswerte, sog. Gesamthandsgemeinschaft. Entscheidungen darüber dürfen lediglich gemeinsam gefällt werden. Zugleich müssen sie die Besitzgüter im Gesamten betreffen, dürfen sich also erst einmal nicht auf einzelne Güter beziehen.

Welche Vorteile haben Sie als Erbengemeinschaft in München?

Die Situation für Erbengemeinschaften in München ist hervorragend. Gerade wenn Immobilien, vielleicht sogar Altbauten oder Grundstücke Teil des Nachlasses sind, profitieren die Erben in besonderem Maße. Der Immobilienmarkt in München ist überhitzt, es werden Preise für Grundstücke und Wohnungen bezahlt, die teilweise 50% über den Preisen vor nur wenigen Jahren liegen. Einerseits liegt dies an der gesamtwirtschaftlichen Situation in Deutschland und Europa, primär als Folge der niedrigen Zinsen. Auf der anderen Seite ist München und das bayrische Oberland einer der begehrtesten Regionen und Wohnorte in Deutschland.

Als Mitglied in einer Erbengemeinschaft eröffnet dies besondere Optionen. Natürlich kann man weiter mit den Miterben verhandeln und versuchen, im Wege der Auseinandersetzung eine gütliche Lösung zu finden. Andererseits kann man aber auch darüber nachdenken, ob nicht der Verkauf des Erbteils in Betracht kommt. Denn gerade in München kann schon der Einstieg in eine Immobilie als „eingekaufter Miterbe“  sehr viel wert sein.

Zur exemplarischen Verdeutlichung gehen wir von drei Erben aus, die die Erbengemeinschaft bilden. Jeder hält damit 33%. Hat nun einer der Miterben das Interesse aus der Erbengemeinschaft auszusteigen, so kann er seinen Erbteil entweder an einen der beiden anderen Miterben verkaufen oder er verkauft diesen an einen Nichterben am freien Markt. Die erste Option ist der Verkauf an einen Miterben. Dieser hält damit 66% an der Münchner Erbengemeinschaft. Ist in dieser ein Altbau enthalten und kann er den anderen Miterben nicht dazu bringen, dass er ihm auch noch die letzten 33% verkauft, so wird er eine Teilungsversteigerung in die Wege leiten. Das Besondere ist nun, dass er mit 66% im Rahmen der Teilungsversteigerung auf den Gebotspreis nur noch 33% bezahlen muss. Er kann also exorbitant hohe Preise aufrufen und damit sowohl den 33%-Miterben wie auch andere Interessenten aus der Versteigerung drängen. Sollte dennoch ein Interessant in der Versteigerung über ihm liegen, so kann er sich über einen netten Gewinn freuen.

Erbengemeinschaft München

Welche Ziele verfolgt die Erbengemeinschaft?

Das Erbrecht im Allgemeinen sowie die gesetzlichen Ausführungen zur Erbengemeinschaft im Besonderen gelten als etwas komplex und sind beim ersten Lesen nicht immer leicht verständlich. Dennoch hegt diese Rechtsfigur den Wunsch, das Erbe möglichst schnell und möglichst fair zu vergeben. Für die Aufteilung bedient sich das Rechtsgebiet der in § 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuches definierten Praxis der sogenannten Auseinandersetzung. Die gesamte Erbmasse wird dabei nach vernünftigen Maßstäben unter den Verfügungsberechtigten verteilt. Dafür sind mehrere Wege vorstellbar, wobei im Einzelfall zu entscheiden ist, welche Option eingedenk der Vermögenswerte und der Zahl der Erben idealerweise gewählt werden sollte.

Dabei ist es einerseits möglich, dass das Erbe „in Natur“ aufgeteilt wird. Bei dieser Form der Nachlassverteilung findet eine freie Zuteilung der einzelnen Güter statt. Wenn einer der Verfügungsberechtigten einen Sachwert haben möchte, so kann er diesen – unter Zustimmung der anderen Erben – für sich beanspruchen. Ebenso wird mit den Geldwerten verfahren, die unter gleichen Anteilen auf die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft umgelegt werden. Hierbei wird also eine reibungslose und alle Hinterbliebenen begünstigende Art der Aufteilung vorgenommen. Sie soll im Sinne der Erben verlaufen, nach Möglichkeit neben dem finanziellen Aspekt daher stets der emotionalen Bedeutung der Hinterlassenschaft gerecht werden. Auch, wenn das gerade in zerstrittenen Familien häufig schwierig erscheint.

Andererseits ist an solche Fälle zu denken, in denen das Erbe nicht mehrere Güter umfasst, sondern in denen lediglich ein Haus, ein Grundstück oder ein Sachwert übergeben wird. Hier ist die Aufteilung „in Natur“ nicht möglich. Bei derartigen Ausgangslagen besteht vielfach lediglich die Möglichkeit, einen Verkauf oder eine Teilungsversteigerung des Erbes vorzunehmen und die dabei generierte Gesamtsumme anschließend zu gleichen Teilen auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Idealerweise wird ein Rechtsstreit folglich vermieden, da sich alle Berechtigten über das Vorgehen zur Auseinandersetzung des Erbes einigen. Anderenfalls erfolgt eine Vermittlung durch das Nachlassgericht – wobei in solchen Fällen zwar vielfach das Erbe gerecht verteilt wird, der Familienfriede aber nur noch schwerlich zu retten ist. Letzter Weg ist die Erbauseinandersetzungsklage.

Welche sonstigen Rechte besitzt die Erbengemeinschaft?

Die vorangegangenen Beispiele lassen bereits erkennen, dass vor der Aufteilung des Erbes immer auch ein hohes Maß an Hintergrundwissen erworben werden muss. Welche Geldsummen befinden sich auf welchen Konten, welche Vermögenswerte liegen darüber hinaus vor, wie ist mit Schulden oder Hypotheken auf Immobilien zu verfahren? Zwischen dem Tod des Erblassers und der Auseinandersetzung des Nachlasses wächst daher der bürokratische Aufwand für die Hinterbliebenen. Auch hier gilt: Alle Informationen und alle Forderungen erlangen sie als Gesamtheit. Zugleich haben sie zu gleichen Teilen die dabei anfallenden Kosten zu tragen. Eine Besser- oder Schlechterstellung einzelner Mitglieder soll vermieden werden.

Zunächst rückt in diesem Rahmen der Auskunftsanspruch in den Fokus. Die gesamte Erbengemeinschaft kann – etwa gegenüber einer Bank – die Herausgabe aller die Vermögenswerte des Verstorbenen betreffenden Informationen verlangen. Nicht möglich ist es jedoch, dass eine Einzelperson aus dem Kreis der Erbengemeinschaft dieses Recht ausschließlich für sich beansprucht. Üblich ist es in solchen Fällen, dass ein schriftliches Auskunftsersuchen im Namen aller Berechtigten erstellt wird. Damit es hierbei jedoch zu keinen formalen und inhaltlichen Fehlern kommt, sollte die Unterstützung durch einen Fachanwalt für das Erbrecht – etwa in München – erfolgen. Denn immer sind bei solchen Angelegenheiten auch rechtliche Fristen zu wahren und juristisch relevante Besonderheiten zu beachten.

Zugleich trifft aber auch jedes Mitglied der Erbengemeinschaft eine Auskunftspflicht. Erlangt es Informationen, die für den Nachlass relevant sein können, so ist es verpflichtet, deren Inhalt mit den übrigen berechtigten Personen zu teilen. Notfalls ist diese Verpflichtung auf Nachfrage einzuhalten, sollte in einem harmonischen Kreis aber ohnehin freiwillig erfolgen. Doch auch über etwaige Vermögensteile, die der Erblasser bereits zu Lebenszeiten an einen oder mehrere der jetzigen Hinterbliebenen verteilt hat, ist eine Auskunft zu erteilen – denn hieraus können sich für die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft immer Ansprüche auf einen finanziellen Ausgleich ergeben. Natürlich wäre auch ein solcher Sachverhalt idealerweise durch die Unterstützung eines Fachanwaltes für das Erbrecht zu lösen.

Welche Ausgleichspflichten bestehen für die Erbengemeinschaft?

Nicht immer wird das Gesamtvermögen des Verstorbenen erst im Rahmen der Erbaufteilung auf die Berechtigten umgelegt. So finden vielfach bereits zu Lebzeiten des späteren Erblassers Übergaben von Geldsummen, Sachwerten oder sogar Immobilien statt. Manche von ihnen unterliegen lediglich der kostenfreien Nutzung, andere werden sogar verschenkt. Es stellt sich jedoch die Frage, wie die Übertragung solcher Güter bei der anschließenden Aufteilung des Erbes zu bewerten ist. Denn auch hier gilt, dass eine Besser- oder Schlechterstellung der übrigen Erbengemeinschaft unterbleiben soll. Sie könnte aber sehr leicht erfolgen, wenn ein Mitglied des Kreises bereits zu Lebzeiten des Erblassers umfangreich bedacht wurde.

Handelt es sich um eine Überlassung zur Nutzung oder um eine Schenkung, so ist regelmäßig der diesbezügliche Wille des späteren Erblassers zu beachten. Sieht er einen Ausgleich des von ihm Begünstigten gegenüber der Erbengemeinschaft vor, so ist diese zu leisten. Wird ein solcher Wunsch aber nicht hinterlegt, so kann der Betroffene nicht verpflichtet werden, das erhaltene Vermögen in die gesamte Erbmasse fließen zu lassen. Der dabei in Rede stehende Vermögenswert würde bei der Erhebung und Verteilung des Erbes folglich unbeachtet bleiben. Lediglich der übrige Nachlass wird sodann unter den bereits erwähnten Erfordernissen auf die berechtigten Hinterbliebenen aufgeteilt, wobei eine Besser- oder Schlechterstellung des Begünstigten nicht erfolgt.

Doch auch an den umgekehrten Fall wäre zu denken: Leistet ein Erbe etwa gegenüber seinen Eltern bereits zu deren Lebzeiten eine besondere Unterstützung für den Alltag und im Haushalt, so entstehen ihm dabei stets auch finanzielle Aufwendungen. Einkäufe müssen erledigt, Fahrten vorgenommen, vielleicht auch ein professioneller Pflegedienst beauftragt werden. Sämtliche dabei anfallenden Auslagen sind durch die Erbengemeinschaft gegenüber dem einzelnen Mitglied dieses Kreises bei der Zuteilung des Erbes auszugleichen. Erforderlich ist zur Anrechnung jedoch der Nachweis, welche Ausgaben wann geleistet wurden. Auch hierbei kann ein Fachanwalt für das Erbrecht helfen, um etwaige Formfehler zu vermeiden und alle Ansprüche zu wahren.

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Wie ist mit Schulden des Verstorbenen zu verfahren?

Alle vorangegangenen Aussagen befassen sich mit dem idealen Fall, dass der Verblichene ein Vermögen hinterlassen hat. Aus ihm können die Erben nunmehr schöpfen und sich mit Sachgütern oder geldwerten Vermögensteilen vielleicht den einen oder anderen Traum zu erfüllen. Die Realität sieht jedoch ein wenig anders aus. In den heutigen Zeiten, da die Verschuldung pro Kopf und pro Haushalt nahezu jährlich steigt, ist immer auch damit zu rechnen, dass sich Dritte aus der Erbmasse bedienen möchten. So hat der Verstorbene vielleicht zu Lebzeiten nicht alle Außenstände bezahlt. Hierbei ist folglich mit der Auseinandersetzung mit den Gläubigern zu rechnen. Denn die Erben und damit die Erbengemeinschaft haften für die Schulden des Erblassers.

Bei derartigen Fällen steht jedem Mitglied der Erbengemeinschaft das Recht zu, die Verteilung des Erbes zunächst aufzuschieben und in der Zwischenzeit ein sogenanntes Aufgebotsverfahren anzustreben. Dabei erfolgt ein öffentlicher Aufruf, auf den sich alle Gläubiger melden können, bei denen der Erblasser noch Außenstände hatte. Die jeweiligen Forderungen haben die Nachlassgläubiger sodann gegenüber dem Nachlassgericht oder jenem Erben zu bekunden, durch den der Aufruf erfolgt ist. Die Gesamtsumme aller Schulden wird somit erst einmal genau und vor allem juristisch korrekt ermittelt. Sie fließt anschließend in die gesamte Erbmasse ein, muss von dieser folglich vor der Verteilung an die Erben abgezogen werden. Ein Aufwand, der nicht selten einige Monate in Anspruch nimmt.

Allerdings unterliegen die Forderungen der Nachlassgläubiger einer gesetzlichen Frist von fünf Jahren. Wird in diesem Zeitraum der Anspruch auf Teile des Vermögens nicht angemeldet, ist eine spätere Befriedigung der Schulden nicht mehr möglich. Der Betroffene würde in diesem Falle aus dem Kreis der Nachlassgläubiger ausgeschlossen und die Gesamtsumme aller auf das Erbe anzurechnenden Außenstände entsprechend verringert. Eine Ausnahme davon gilt erst dann, wenn der Anspruch des Gläubigers zwar nach Ablauf der fünfjährigen Frist bekundet wurde, er zuvor der Erbengemeinschaft aber bereits bekannt war oder bekannt sein musste. In diesem Falle würde die Forderung auch nach Ablauf der Frist durchgesetzt werden können.

Kann ein Erbteil verkauft werden?

Natürlich ist es für das einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft nicht immer ganz einfach, wenn über das Wohl und Wehe der Hinterlassenschaft stets der gesamte Kreis an Verfügungsberechtigten zu entscheiden hat. Wer da einmal schnell an sein Geld möchte oder muss, sollte sich auf lange Wartezeiten einstellen. Nicht zu vergessen, dass es dann immer auch zu Streitigkeiten kommen kann, die eine Verteilung des Vermögens abermals erschweren und hinauszögern – oder die sogar den Familienfrieden gänzlich zerstören. Die Motivation für solche Auseinandersetzungen ist vielfach denkbar gering. Insbesondere, da den einzelnen Erben durchaus die Option offensteht, ihren Anteil am Gesamterbe zu verkaufen.

Wurden Immobilen oder Unternehmen vererbt, so kann es besonders interessant sein, den Erbteil zu verkaufen. Beispielsweise werden für Altbauten in Metropolen wie München sehr hohe Preise bezahlt. Allein die Aussicht durch den Erwerb eines Erbteils in eine Erbengemeinschaft einsteigen zu können, die einen Altbau besitzt, rechtfertigt für den Erwerber die zeitlichen und finanziellen Aufwände, die Erbauseinandersetzung zu übernehmen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft ein Vorkaufsrecht zusteht. Dieses kann innerhalb einer zweimonatigen Frist ausgeübt werden.

Wie lassen sich Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft vermeiden?

Jede Erbengemeinschaft sollte unabhängig der Zahl ihrer Mitglieder oder der Ausrichtung der individuellen Interessen versuchen, zumindest zeitweise an einem Strang zu ziehen. Das mag nicht immer einfach sein. Bestehende Missverhältnisse, die oft über Jahre geschürt wurden, stehen mancher Einigung im Wege. Dennoch ist die Erbengemeinschaft eben auch ein Bündnis auf Zeit. Bei ihm kann jeder Einzelne nur dann schnell und effizient an seinen Anteil gelangen, wenn möglichst vernünftig und im Sinne aller Berechtigten agiert und entschieden wird. Dennoch lassen sich rund um die Aufteilung des Erbes auch immer wieder bestimmte Stolpersteine finden. Einige von ihnen können mühelos beseitigt werden, andere bedürfen professioneller Hilfe.

Bereits der spätere Erblasser kann durch sein Testament und sonstige Verfügungen manches drohende Problem im Vorfeld verhindern. Je klarer er seine Wünsche äußert und je individueller er einzelne Anteile seines Vermögens verteilt, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Hinterbliebenen überhaupt einen Anlass zum Streit finden. Liegen Immobilen oder Sachwerte vor, so können diese beispielsweise noch vor dem Ableben veräußert werden – die Zuteilung der daraus resultierenden Geldsummen dürfte stets einfacher sein, als einzelne Güter zu verteilen. Je weitsichtiger dabei gehandelt wird, desto eher gelingt es, allen Interessen der Hinterbliebenen gerecht zu werden und abermals die Besser- oder Schlechterstellung einzelner Mitglieder zu vermeiden.


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