Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
8 Minuten sinnvoll investierte LesezeitSind Sie pflichtteilsberechtigt, lässt sich Ihr Pflichtteilsanspruch gegen den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft nur berechnen, wenn Sie darüber informiert sind, was zum Nachlass gehört und welchen Wert der Nachlass hat. Zu diesem Zweck besteht ein gesetzlich verbriefter Auskunftsanspruch. Danach ist der Alleinerbe oder die Erbengemeinschaft verpflichtet, Sie darüber zu informieren, welche Vermögenswerte im Nachlass vorhanden sind und inwieweit Verbindlichkeiten bestehen. Ich erkläre, welche Aspekte beim Auskunftsanspruch wichtig sind.
- Erfahren Sie von ihrer Pflichtteilsberechtigung: Wenn Sie enterbt wurden, könnten Sie dennoch einen Pflichtteilsanspruch haben. Das Nachlassgericht informiert Sie als gesetzlichen Erben, wenn ein Testament oder Erbvertrag hinterlegt wurde, das Sie enterbt. Andernfalls sollten Sie proaktiv beim Nachlassgericht nachfragen.
- Pflichtteil und Nachlasswert: Ihr Pflichtteilsanspruch basiert auf dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Sie haben das Recht, vom Erben Auskunft über den Nachlassbestand zu verlangen und bei Bedarf eine unabhängige Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses einzufordern.
- Sichern Sie Ihre Rechte: Nutzen Sie weitere Informationsquellen wie das Grundbuch oder Handelsregister, um den Nachlasswert zu überprüfen. Bei Zweifeln können Sie verlangen, dass der Erbe die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichert.
Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite
- Wie erfahren Sie, dass Sie pflichtteilsberechtigt sind?
- Auf welchen Stichtag wird der Wert des Nachlasses berechnet?
- Wie bringen Sie den Bestand und Wert des Nachlasses in Erfahrung?
- Gibt es noch weitere Informationsquellen?
- Wie ist der Erbe aufzufordern, Auskunft über den Pflichtteil zu erteilen?
- Wertermittlungsanspruch: Wie werden die Vermögenswerte für den Pflichtteilsanspruch ermittelt?
Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf. Mehr zu meiner Person.
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.
Wie erfahren Sie, dass Sie pflichtteilsberechtigt sind?
Hinterlässt der Erblasser ein Testament oder Erbvertrag, erhalten Sie vom Nachlassgericht als gesetzlicher Erbe eine Kopie dieses Dokuments. Ist darin eine andere Person zum Erben bestimmt und sind Sie dadurch enterbt, kommt Ihr Pflichtteilsrecht in Betracht. Das Nachlassgericht kann die Erben insoweit informieren, als das Testament und Erbvertrag beim Gericht hinterlegt wurden. Ein Erbvertrag wird immer beim Nachlassgericht hinterlegt. Erfahren Sie aus dem Verwandtenkreis, dass der Erblasser verstorben ist, könnten Sie vorsorglich das Nachlassgericht informieren, dass Sie als gesetzlicher Erbe und als Pflichtteilsberechtigter in Betracht kommen.
Befindet sich hingegen ein Testament im Privatbesitz des Erblassers und wurde nicht beim Nachlassgericht hinterlegt, ist derjenige, der das Testament auffindet, gesetzlich verpflichtet, das Testament beim Nachlassgericht abzuliefern. Die Unterschlagung eines Testaments ist strafbar. Gegebenenfalls könnten Sie das Nachlassgericht darauf aufmerksam machen, dass Sie in den Unterlagen des Erblassers die Existenz eines Testaments vermuten und zu Nachforschungen veranlassen.
Sind Sie gesetzlicher Erbe und hat der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen, werden Sie vom Nachlassgericht darüber informiert, dass der Erblasser verstorben ist und Sie als gesetzlicher Erbe in Betracht kommen. Ein Pflichtteilsrecht besteht dann nicht, da sie ja Erbe sind. Erscheint zudem der Bestand des Nachlasses gefährdet oder sind nicht alle Erben unmittelbar erreichbar, kann das Nachlassgericht Sicherungsmaßnahmen, beispielsweise eine Nachlasspflegschaft, anordnen.
Auf welchen Stichtag wird der Wert des Nachlasses berechnet?
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach dem Bestand und dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Damit bleiben nachträgliche Wertsteigerungen einzelner Vermögenswerte oder Wertminderungen außer Betracht (§ 2311 BGB).
Wie bringen Sie den Bestand und Wert des Nachlasses in Erfahrung?
Wollen Sie den Pflichtteil geltend machen, werden Sie wahrscheinlich keinen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers haben. Sie sind darauf angewiesen, dass der Erbe Sie in nachvollziehbarer Art und Weise informiert.
Der Gesetzgeber stellt daher folgende Informationsmöglichkeiten zur Verfügung:
- Der Erbe hat auf Ihren Wunsch als Pflichtteilsberechtigter ein Nachlassverzeichnis zu erstellen (§ 2314 BGB). Im Nachlassverzeichnis sind die vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten zu bezeichnen.
Die Nachlassgegenstände sind nach Anzahl, und wertbildenden Faktoren zu erfassen. Der Wert selbst braucht nicht angegeben zu werden, da hierfür der selbstständige Wertermittlungsanspruch zur Verfügung steht. Im Nachlassverzeichnis sind auch eventuelle Schenkungen des Erblassers der letzten zehn Jahre zu erfassen. Sofern zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erben kein Misstrauen besteht, sollte ein vom Erben selbst erstelltes Verzeichnis genügen.Praxistipp: Keine Belegpflicht Zur Vorlage von Belegen (Konto- oder Depotauszüge, Geschäftsbücher) ist der Erbe nicht verpflichtet (BGH, NJW 1975, 258). Nur wenn ein Unternehmen oder eine Beteiligung daran zum Nachlass gehört, muss der Erbe Bilanzen oder eine Gewinn- und Verlustrechnung samt Geschäftsbüchern und Belegen für einen Zeitraum von 3 – 5 Jahren vorlegen.Praxis-Tipp: Kostenaufwand schmälert Pflichtteilsrecht Der Kostenaufwand, der mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar oder ein Sachverständigengutachten einhergeht, geht zu Lasten des Nachlasses. Dies bedeutet, dass sich der Wert des Nachlasses und damit auch Ihr Pflichtteilsrecht vermindert. Insoweit könnte es empfehlenswert sein, sich von vornherein zu verständigen und es möglichst nicht auf eine streitige Auseinandersetzung ankommen zu lassen. - Über den bloßen Auskunftsanspruch hinaus hat der Pflichtteilsberechtigte auch einen gesonderten Wertermittlungsanspruch (§ 2314 BGB). Dann ist der Erbe verpflichtet, auf Kosten des Nachlasses den Wert eines Vermögenswertes zu ermitteln. Dies geschieht meist durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ob sich der Kostenaufwand lohnt, ist vorab zu überlegen.
Zudem ist das Sachverständigengutachten für die Wertermittlung immer nur ein Anhaltspunkt und ist nicht verbindlich. Es soll den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen, sich ein Bild vom Wert des Nachlasses zu machen und sich zu entscheiden, ob er sich eventuell auf eine gerichtliche Auseinandersetzung einlassen möchte.
Die Auswahl des Sachverständigen steht im Ermessen des Erben, ohne dass der Pflichtteilsberechtigte das Recht hätte, selber die Bewertung vorzunehmen oder den Sachverständigen auszuwählen. In der Praxis wird der Pflichtteilsberechtigte meist erst nach der Auskunft des Erben genau benennen können, für welchen Gegenstand eine Wertermittlung notwendig erscheint. Details siehe unten. - Sofern es der Pflichtteilsberechtigte ausdrücklich wünscht, hat der Erbe das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufnehmen zu lassen. Der Notar hat den Nachlassbestand selbst zu ermitteln. Es genügt nicht, lediglich Erklärungen des Erben oder ein bereits vorhandenes privates Nachlassverzeichnis zu beurkunden, ohne eigene Nachforschungen anzustellen.
Praxis-Tipp: Bestandsaufnahme beiwohnen Sie können verlangen, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden (§ 2314 BGB). Dies empfiehlt sich, wenn die Vermutung besteht, dass der Erbe den Nachlass nicht vollständig mitgeteilt hat. Zudem besteht die Möglichkeit, Einsicht in Belege zu nehmen.
- Bestehen an der Vollständigkeit der erteilten Auskunft begründete Zweifel, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass er die Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses an Eides statt versichert (§ 261 BGB). Die wahrheitswidrige eidesstattliche Versicherung ist eine strafbare Handlung, spielt aber in der Praxis eine nur geringe Rolle.
- Holen Sie sich Ihr Recht: Eine Enterbung ist in Deutschland nahezu unmöglich. Nur bei schweren Straftaten gegen den Erblasser oder einem notariellen Erbverzicht ist eine Enterbung möglich.
- Ohne Kostenrisiko: Mit Erbfinanz als Prozessfinanzierer brauchen Sie keine Angst vor wirtschaftlich stärkeren Erben haben – mein Partner trägt sämtliche Kosten des Rechtsstreits.
- Freie Anwaltswahl: Sie können sich Ihren Anwalt frei aussuchen – vorausgesetzt es ist ein Fachanwalt für Erbrecht. Gerne können Sie Erbfinanz auch nach Empfehlungen fragen.
Gibt es noch weitere Informationsquellen?
Ungeachtet der Auskunftspflicht des Erben, haben Sie als Pflichtteilsberechtigter noch weitere Informationsquellen:
- Gehört zum Nachlass eine Immobilie, könnten Sie Einsicht in das Grundbuch nehmen und aufgrund Ihres berechtigten Interesses Abschriften daraus verlangen (§ 12 Grundbuchordnung).
- Mit der Einsicht in das Handelsregister lässt sich feststellen, was hinsichtlich des Unternehmens des Erblassers dort eingetragen ist (§ 9 Handelsgesetzbuch).
- Auch die Einsicht in die Nachlassakten kann sich empfehlen, da der Erbe beim Nachlassgericht ein eigenes Nachlassverzeichnis einreichen muss.
- Bestand der Erblasser unter gesetzlicher Betreuung, sollten Sie Einsicht in die Betreuungsakten beim Betreuungsgericht nehmen. Dort muss der Betreuer jedes Jahr ein Vermögensverzeichnis einreichen.
Wie ist der Erbe aufzufordern, Auskunft über den Pflichtteil zu erteilen?
Der Erbe ist nicht von sich aus verpflichtet, Sie als pflichtteilsberechtigten Erben anzusprechen. Möchten Sie die Initiative ergreifen, sollten Sie ein Aufforderungsschreiben an den Erben richten. Wir nehmen beispielhaft an, dass Sie ein Geschwisterteil haben und gemeinsam erbberechtigt sind. Aufgrund des Testaments Ihrer verstorbenen Mutter ist der Geschwisterteil als alleiniger Erbe bestimmt. Sie wären demnach pflichtteilsberechtigt. Das Aufforderungsschreiben könnte folgenden Inhalt haben (unverbindliches Muster):
Lieber Bruder Herbert,
Das Amtsgericht XY hat mir das Testament unserer Mutter vom xx.yy.xxxx übersandt, wonach du von unserer Mutter zum Alleinerben eingesetzt wurdest. Ich mache deshalb mein Pflichtteilsrecht gelten.
Im Rahmen dieses Anspruchs bist du zur Auskunft über den gesamten Nachlass der Mutter zum Todestag am xx.yy.xxxx verpflichtet. Dies zum einen als ihr Alleinerbe und zum anderen als Erbschaftsbesitzer, da die Mutter bei dir im Haushalt gelebt hat.
Ich darf dich auffordern, eine Aufstellung nach Aktiva und Passiva unter Vorlage von Belegen zu allen im Nachlass befindlichen Gegenständen und Vermögenswerten zu erteilen und zwar in Form einer gegliederten Aufstellung und Vorlage von Belegen zu allen Positionen.
Zuletzt hast du auch Auskunft über die Schenkungen der Mutter an dich in den letzten zehn Jahren zu erteilen.
Ich wäre Dir sehr verbunden, mir dieses Nachlassverzeichnis bis spätestens xx.yy.xxxx zukommen zu lassen und unnötige Weiterungen zu vermeiden.
Beste Grüße
Dein Bruder
Wertermittlungsanspruch: Wie werden die Vermögenswerte für den Pflichtteilsanspruch ermittelt?
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt davon ab, welchen Wert der Nachlass hat. Für die Berechnung sind zunächst alle Vermögenswerte, die zum Nachlass gehören, zu bewerten.
Bewertung der Aktiva des Nachlasses
- Der Wert von Bargeld, Guthaben auf Girokonten oder in Depots entspricht dem Wert, der vorhanden ist und vermindert sich um eventuelle bar zu zahlende Nachlassverbindlichkeiten (Details siehe unten).
- Immobilien und Grundstücke werden meist mit dem Verkehrswert angesetzt. Verkehrswert ist derjenige Wert, den die Immobilie bei einem freien Verkauf erzielen würde. Ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder die selbst genutzte Eigentumswohnung bewerten sich nach dem Sachwertverfahren, das sich an den Herstellungskosten orientiert. Insoweit kommt es darauf an, was es heute kosten würde, dieses Haus und diese Wohnung zu errichten. Dabei ist das Alter des Objekts wertmindernd zu berücksichtigen.
Um den Kostenaufwand für ein Sachverständigengutachten zu sparen, könnte ein ortskundiger Makler einbezogen werden, insbesondere dann, wenn das Haus zum Verkauf steht. Wird das Haus verkauft, ist der erzielte Verkaufserlös der maßgebliche Wert. Beabsichtigt der Pflichtteilsberechtigte, selbst ein Sachverständigengutachten zu beauftragen, wäre er verpflichtet, eventuelle Kostenvorschüsse vorab aus eigener Tasche zu bezahlen und diese im Nachhinein vom Erben einzufordern.Sonderfall: Landwirtschaft Gehört zum Nachlass ein landwirtschaftlicher Betrieb, bestimmt sich der Pflichtteil nach besonderen Regeln. Zweck ist, den Betrieb in seinem Bestand zu erhalten und den Erben davon abzuhalten, Teile des Betriebes verkaufen zu müssen. Zudem entscheidet der Ertragswert des Hofes über die Höhe des Pflichtteils (§ 2312 BGB). Dazu haben sich in den meisten Bundesländern regional zum Teil recht unterschiedliche Höferechte herausgebildet. Mit der Erhaltung leistungsfähiger Höfe soll eine ebenso leistungsfähige Landwirtschaft erhalten bleiben. Diese Sondererbfolge im Höferecht schließt aber nicht das Recht des Erblassers aus, durch letztwillige Verfügung anderes zu bestimmen.
Ein Mietshaus wird nach dem Ertragswertverfahren bewertet. Dabei wird auf die erzielbare Miete abstellt. Bei unbebauten Grundstücken kommt es auf den Bodenrichtwert an, der mithin aus der Bodenrichtwerttabelle der Gemeinde zu entnehmen ist. - Wertpapiere werden mit dem Kurswert am Todestag des Erblassers angesetzt. Wurden an diesem Tag größere Kursschwankungen verzeichnet, ist ein mittlerer Tageskurs anzusetzen.
- Gesellschaftsanteile sind mit ihrem Wert zu berücksichtigen, also mit dem Wert, den ein Dritter normalerweise als Kaufpreis bezahlen würde. In der Regel bedarf es der Einbeziehung eines Sachverständigen.
- Handelsgeschäfte oder freiberufliche Praxen sind mit dem Verkehrswert anzusetzen. Der Verkehrswert setzt sich aus den Sachwerten, den stillen Reserven, dem Kundenstamm und dem Goodwill zusammen. Die Bestimmung des Sachwertes richtet sich danach, ob der Betrieb oder die Praxis fortgeführt oder liquidiert werden. Auch hier bedarf es meist eines Sachverständigengutachtens.
- Lebensversicherungen gehören nur dann zum Nachlass, wenn der Verstorbene selbst bezugsberechtigt gewesen wäre. Die Versicherung gehört nicht zum Nachlass, wenn der versicherte Erblasser gegenüber der Versicherung eine bestimmte Person als Bezugsberechtigten genannt hat. Dann steht die Versicherungssumme demjenigen zu, der in der Versicherungspolice als Bezugsberechtigter eingetragen ist. Die Leistung erfolgt dann aufgrund des Versicherungsvertrags, nicht aufgrund des Erbrechts.
- Hausrat: Der überlebende Ehegatte hat als gesetzlicher Erbe neben Verwandten zweiter Ordnung Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke (Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB). Neben Verwandten erster Ordnung (Kinder, Enkelkinder) gebühren ihm die Gegenstände, soweit er diese zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Soweit die Gegenstände in den Nachlass fallen, dürften sie meist durch den fortlaufenden Gebrauch kaum werthaltig sein und es kaum rechtfertigen, darüber einen Streit vom Zaun zu brechen.
- PKW: Der Wert eines Pkw lässt sich einfach anhand der sogenannten Schwacke-Liste beziffern. Wird der Pkw verkauft, ist der Verkaufserlös der maßgebliche Wert. Letztlich ist der Pkw so viel wert, wie ein Kaufinteressent bereit ist, dafür zu zahlen.
- Holen Sie sich Ihr Recht: Eine Enterbung ist in Deutschland nahezu unmöglich. Nur bei schweren Straftaten gegen den Erblasser oder einem notariellen Erbverzicht ist eine Enterbung möglich.
- Ohne Kostenrisiko: Mit Erbfinanz als Prozessfinanzierer brauchen Sie keine Angst vor wirtschaftlich stärkeren Erben haben – mein Partner trägt sämtliche Kosten des Rechtsstreits.
- Freie Anwaltswahl: Sie können sich Ihren Anwalt frei aussuchen – vorausgesetzt es ist ein Fachanwalt für Erbrecht. Gerne können Sie Erbfinanz auch nach Empfehlungen fragen.
Berücksichtigungsfähige Passiva des Nachlasses
Verbindlichkeiten vermindern die Vermögenswerte, entlasten den Erben und vermindern den Pflichtteilsanspruch. Im Detail kommen in Betracht:
- Kosten, die mit dem Erbfall entstehen: Hierzu gehören die Kosten der Beerdigung und der Grabstätte, nicht aber der späteren Grabpflege. Relevant sind auch die Kosten einer Nachlassverwaltung, einer Nachlasssicherung einschließlich der Nachlasspflegschaft. Muss zur Feststellung des Pflichtteils ein Sachverständigengutachten beauftragt werden oder kommt es zum Gerichtsprozess, gehören auch die Kosten für die Feststellung des Umfangs und des Wertes des Nachlasses zu den Verbindlichkeiten.
- Geldschulden vermindern den Nachlasswert. In Betracht kommt ein überzogenes Girokonto, eine Darlehensschuld oder fällige Einkommensteuern. Auch Ansprüche des geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners bestehen fort und richten sich nun als Nachlassverbindlichkeiten gegen die Erben (§ 1586b BGB).
- Der Voraus: Der überlebende Ehe- oder Lebenspartner, der gesetzlicher Erbe wird, erhält vorab und zusätzlich zu seinem Erbteil den sogenannten Voraus (§ 1932 BGB). Das sind die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Gegenstände, auch das gemeinsam genutzte Familienauto. Der Voraus ist bei der Berechnung des Pflichtteils abzuziehen.
- Erstattung von Sozialhilfe: Hat der Erblasser Sozialhilfe erhalten und sind die Erben nach § 102 SGB XII zur Erstattung von Kosten verpflichtet, so ist auch der Erstattungsanspruch vom Nachlass abzuziehen und reduziert den Pflichtteilsanspruch.
- Fordert der überlebende Ehegatte aus Anlass des Todes des Partners den Zugewinnausgleich, vermindert die Zugewinnausgleichsforderung den Nachlass.
Keine Berücksichtigung im Nachlassverzeichnis finden gegen folgende Verbindlichkeiten
- Lebte eine Person mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt und war unterhaltsberechtigt, hat diese Person Anspruch auf den sogenannten Dreißigsten, auch wenn er oder sie nicht Erbe wird. Der Dreißigste beinhaltet das Recht, für die ersten 30 Tage nach dem Todesfall von den Erben weiterhin Unterhalt im bisherigen Umfang zu verlangen (§ 1969 BGB). Pflichtteilsansprüche werden nicht vermindert. Es handelt sich um eine Verpflichtung des Erben.
- Nicht abgezogen werden testamentarisch bestimmte Vermächtnisse und Auflagen.
- Kosten, die nur den Erben betreffen: Die Gerichtsgebühren für die Eröffnung des Testaments oder die Erteilung des Erbscheins sind ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie die Kosten von Auseinandersetzungen der Miterben untereinander. Gleiches gilt für die Kosten der Testamentsvollstreckung.
- Unberücksichtigt bleiben die Erbschaftssteuern des jeweils Erb- oder Pflichtteilsberechtigten. Die Steuer fällt beim Erben an und hängt in der Höhe davon ab, wer erbt und wie hoch die Erbschaft ist. Allerdings sind Steuerschulden, die den Erblasser selbst betreffen und zum Zeitpunkt des Erbfalls bestanden haben, abzuziehen. Diese vermindern den Nachlass und damit auch die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten.