Erstveröffentlichung am 03. August 2024, zuletzt aktualisiert am 18. September 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz
Ausschluss vom Pflichtteil: Wann geht der Pflichtteilsanspruch verloren?
7 Minuten sinnvoll investierte LesezeitGehören Sie nach dem Gesetz zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben, bedeutet dies nicht unbedingt, dass Sie den Pflichtteilsanspruch tatsächlich auch geltend machen können oder einfordern wollen. Der Pflichtteilsanspruch geht verloren, wenn
- der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflicht- oder Erbteil notariell verzichtet hat (§ 2348 BGB),
- der Pflichtteilsberechtigte nach dem Erbfall im Wege einer Anfechtungsklage für erbunwürdig erklärt wurde (§ 2339 BGB),
- der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung den Pflichtteil entzogen hat (§ 2333 BGB) oder
- der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
Ungeachtet dessen kann es sein, dass der Pflichtteil im Zusammenhang mit einer Pflichtteilsstrafklausel oder einer Pflichtteilsbeschränkung zu interpretieren ist und zwar rechtlich besteht, aber faktisch nicht durchgesetzt wird.
Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite
- Verlust des Pflichtteils durch Pflichtteilsverzicht
- Verlust des Pflichtteils durch Erbverzicht
- Kann ich die Erbschaft ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil fordern?
- Was ist und bewirkt die Entziehung des Pflichtteils?
- Welchen Inhalt hat eine Pflichtteilsstrafklausel?
- Was ist eine Pflichtteilsbeschränkung?
- Ergebnis und Zusammenfassung zum Ausschluss des Pflichtteils
Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf. Mehr zu meiner Person.
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.
Verlust des Pflichtteils durch Pflichtteilsverzicht
Der Pflichtteilsverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der ein Pflichtteilsberechtigter auf seinen gesetzlichen Pflichtteil am Nachlass verzichtet. Eine solche Vereinbarung schafft Klarheit und Sicherheit für die Nachlassregelung, kann zukünftige Erbstreitigkeiten vermeiden, v.a. in Bezug auf das Entstehen einer Erbengemeinschaft, und dmait die Nachlassplanung erleichtern.
Im Detail:
- Der Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden. Nur dann ist die Vereinbarung rechtswirksam.
- Der Verzichtende verliert seinen Anspruch auf den Pflichtteil.
- Der Verzicht kann auf den Pflichtteil beschränkt werden, das Erbe im Übrigen unangetastet bleiben.
- Oft wird eine Abfindung oder Ausgleichszahlung vereinbart, um den Verzichtenden zu entschädigen. Eine solche Entschädigungsleistung kann zweckmäßig sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht nur auf den Pflichtteil, sondern auf das Erbe insgesamt verzichten soll.
- Der Verzicht kann auch für die Nachkommen des Verzichtenden gelten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
Verlust des Pflichtteils durch Erbverzicht
Wer das Erbe nicht antreten möchte, kann auf freiwilliger Basis darauf verzichten. Der Verzicht bedarf jedoch ausdrücklich der Ausschlagung. Unterbleibt die Ausschlagung, wird auch derjenige Erbe, der das Erbe eigentlich nicht antreten möchte.
Der Erbverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der ein potenzieller Erbe auf sein zukünftiges Erbrecht verzichtet. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so als wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr leben würde (§ 2346 BGB). Der Erbverzicht schafft Klarheit und Sicherheit für die verbleibenden Erben und den Erblasser, da zukünftige Erbstreitigkeiten vermieden werden.
- Der Erbverzicht muss notariell beurkundet werden.
- Der Verzichtende verliert das Recht, am Nachlass des Erblassers teilzuhaben. Dies betrifft sowohl das gesetzliche Erbrecht als auch eventuelle testamentarische Zuwendungen.
- Der Verzicht erfasst auch den Pflichtteil, es sei denn, es wird in der notariellen Vereinbarung ausdrücklich klargestellt, dass sich der Verzicht nur auf den Erbteil, nicht aber auf den Pflichtteil beziehen soll.
- Der Erbverzicht erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, sofern der Verzicht in der notariellen Vereinbarung nicht auf den Verzichtenden beschränkt wird.
- Oft wird der Erbverzicht gegen eine Abfindung oder Ausgleichszahlung vereinbart, um den Verzichtenden zu entschädigen.
Kann ich die Erbschaft ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil fordern?
Sind Sie gesetzlicher Erbe oder testamentarisch zum Erben bestimmt, besteht das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Der früheste Zeitpunkt zur Ausschlagung ist der Tod des Erblassers. Vorher ist die Erklärung, eine Erbschaft nicht annehmen und ausschlagen zu wollen, gegenstandslos und rechtlich ohne Belang.
Schlagen Sie innerhalb der für die Ausschlagung maßgeblichen Sechswochenfrist die Erbschaft aus, verlieren Sie in der Regel auch Ihren Pflichtteilsanspruch. Der Ausschlagende wird nämlich beim Erbfall als nicht lebend und damit als Nichterbe betrachtet. Dann tritt der in der gesetzlichen Erbfolge nächstberufene Erbe rückwirkend mit dem Erbfall an die Stelle dessen, der die Erbschaft ausgeschlagen hat. Insoweit ist die Ausschlagung der Erbschaft zugunsten einer bestimmten Person nicht möglich. Die Wirkung der Ausschlagung bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolge und nicht danach, was der Ausschlagende wünscht.
Nur in wenigen, gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen kann nach der Ausschlagung der Erbschaft der Pflichtteilsanspruch trotzdem noch geltend gemacht werden. In Betracht kommen:
- Pflichtteil des Ehepartners bei Zugewinngemeinschaft: Der überlebende Ehegatte, der mit dem verstorbenen Partner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, kann die Erbschaft ausschlagen, mit der Folge, dass er neben dem Zugewinnausgleichsanspruch auch noch den Pflichtteil verlangen kann.
- Pflichtteil nach Ausschlagung des Erben: Sind Sie Erbe und gehören als solcher zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, dürfen Sie die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen, sofern Sie durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert sind.
Fühlt sich ein Enkelkind erbberechtigt, kommt es darauf an, wie sich ein in der gesetzlichen Erbfolge vorrangig berufener Erbe verhalten hat. Hat der Elternteil das Erbe des eigenen Vater oder der eigenen Mutter (mithin also Großvater oder Großmutter des Enkelkindes) ausgeschlagen, ist das Enkelkind in der gesetzlichen Erbfolge der nächstberufene Erbe. Das Enkelkind kann den Großvater bzw. die Großmutter dann beerben.
Hatte der Elternteil den Erbverzicht und/oder den Pflichtteilsverzicht erklärt, kommt es darauf an, was vereinbart wurde. In der notariellen Vereinbarung kann sich der Erbverzicht oder der Pflichtteilsverzicht das Elternteils auch auf die eigenen Abkömmlinge erstrecken. In diesem Fall wäre das Enkelkind infolge der Verzichtserklärung des eigenen Elternteils gegenüber dem Großvater nicht erbberechtigt.
Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist eng umrissen. Lesen Sie ob Sie dazu gehören: Pflichtteilsberechtigte.
Was ist und bewirkt die Entziehung des Pflichtteils?
Hat der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung einen Wunscherben bestimmt und einen gesetzlichen Erben damit „enterbt“, hat der gesetzliche Erbe immer noch einen Pflichtteilsanspruch. In begründeten Fällen kann der Erblasser auch diesen Pflichtteil entziehen. Die Entziehung des Pflichtteils ist jedoch nur unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen möglich.
- Die Entziehung des Pflichtteils muss in einem Testament oder einem Erbvertrag ausdrücklich angeordnet werden. Will der Erblasser ganz sicher gehen, sollte er den Entzug notariell beurkunden.
- Der Grund für die Entziehung muss zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Je genauer die Gegebenheiten umschrieben werden, umso sicherer gestaltet sich die Entziehung, falls es im Streitfall darauf ankommt.
- Die Entziehung kann auch für die Nachkommen des Pflichtteilsberechtigten gelten, sofern der Erblasser seine Absicht in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich zum Ausdruck bringt.
- Als gesetzliche Gründe für die Entziehung des Pflichtteils kommen in Betracht:
- Schwere Verfehlungen: Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person oder gegen den Ehegatten des Erblassers eine schwere Straftat begangen. Dabei geht es oft um lebensbedrohende Handlungen und Tötungsdelikte.
- Schwerwiegende Verletzung familiärer Pflichten: Der Pflichtteilsberechtigte hat seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser oder dessen Ehegatten oder Kindern grob vernachlässigt.
- Vermögensvergehen: Der Pflichtteilsberechtigte hat versucht, den Erblasser durch arglistige Täuschung oder Drohung zu einem Testament zu veranlassen oder zu daran hindern.
- Strafrechtliche Verurteilung: Der Pflichtteilsberechtigte wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt, so dass sich die Teilhabe am Nachlass für den Erblasser als unzumutbar erweisen würde.
- Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils darf durch Verzeihung nicht erloschen sein. Verzeihung bedeutet, dass der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten sein Fehlverhalten verziehen hat. Im Streitfall muss der Pflichtteilsberechtigte die Verzeihung beweisen können.
- Der Pflichtteilsberechtigte kann die Entziehung gerichtlich anfechten, wenn er der Meinung ist, dass die Gründe nicht zutreffen oder nicht ausreichend belegt sind. Dafür ist er beweispflichtig. Zweifel gehen zu seinen Lasten.
- Holen Sie sich Ihr Recht: Eine Enterbung ist in Deutschland nahezu unmöglich. Nur bei schweren Straftaten gegen den Erblasser oder einem notariellen Erbverzicht ist eine Enterbung möglich.
- Ohne Kostenrisiko: Mit Erbfinanz als Prozessfinanzierer brauchen Sie keine Angst vor wirtschaftlich stärkeren Erben haben – mein Partner trägt sämtliche Kosten des Rechtsstreits.
- Freie Anwaltswahl: Sie können sich Ihren Anwalt frei aussuchen – vorausgesetzt es ist ein Fachanwalt für Erbrecht. Gerne können Sie Erbfinanz auch nach Empfehlungen fragen.
Welchen Inhalt hat eine Pflichtteilsstrafklausel?
Eine Pflichtteilsstrafklausel ist eine testamentarische Anordnung, die dazu dient, Pflichtteilsberechtigte davon abzuhalten, beim Erbfall ihren Pflichtteil geltend zu machen. Sie wird oft in sogenannten Berliner Testamenten verwendet, um den überlebenden Ehegatten zu schützen und den Bestand des Nachlasses zu erhalten.
Inhalte und Funktionen einer Pflichtteilsstrafklausel:
- Zweck: Die Pflichtteilsstrafklausel soll verhindern, dass Pflichtteilsberechtigte (meist Kinder) nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil einfordern und damit den überlebenden Ehegatten finanziell belasten.
- Inhalt: Die Klausel enthält eine Strafandrohung für den Fall, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils geltend macht. Die Strafandrohung besteht in der Regel darin, dass der Pflichtteilsberechtigte im Falle der Geltendmachung seines Pflichtteils nach dem Tod des ersten Elternteils auch nach dem Tod des zweiten Elternteils enterbt wird oder nur den Pflichtteil erhält. Die Klausel soll den Pflichtteilsberechtigten davon abhalten, den Pflichtteil zu fordern und den Nachlass des überlebenden Ehegatten schützen.
Was ist eine Pflichtteilsbeschränkung?
Die Pflichtteilsbeschränkung ist eine Maßnahme, die es dem Erblasser ermöglicht, den Pflichtteil eines Pflichtteilsberechtigten unter bestimmten Bedingungen zu reduzieren oder zu beschränken. Dabei geht der Pflichtteil nicht verloren, sondern steht dem Pflichtteilsberechtigten nur unter Einschränkungen zur Verfügung.
Gründe für die Pflichtteilsbeschränkung
- Überschuldung des Pflichtteilsberechtigten: Ist der Pflichtteilsberechtigte überschuldet ist, kann der Erblasser anordnen, dass der Pflichtteil in Form eines Nießbrauchs oder einer Rente ausgezahlt wird, um zu verhindern, dass Gläubiger auf den Nachlass zugreifen (§ 2338 BGB).
- Unwirtschaftliches Verhalten: Handelt der Pflichtteilsberechtigte nachweislich unwirtschaftlich oder verschwenderisch, kann der Erblasser ähnliche Maßnahmen ergreifen, um den Pflichtteil zu schützen.
Formen der Beschränkung
- Nießbrauch: Der Pflichtteilsberechtigte erhält das Recht, die Erträge aus einem bestimmten Vermögenswert zu nutzen, ohne das Eigentum daran zu erhalten.
- Rente: Der Pflichtteil wird in Form regelmäßiger Zahlungen ausgezahlt, anstatt als einmalige Summe.
- Treuhandlösung: Der Pflichtteil wird in eine Treuhand überführt, die den Pflichtteilsberechtigten versorgt und das Vermögen verwaltet.
- Anordnung der Vor- und Nacherbschaft: Im Fall der Vermögensverschwendung oder Überschuldung kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht eines Abkömmlings (Kind, Enkelkind) auch derart beschränken, dass der zunächst Pflichtteilsberechtigte Vorerbe wird und nach dessen Tod das Enkelkind den Pflichtteil als Nacherbe erhalten soll. Dann verbleiben dem Pflichtteilsberechtigten die Einkünfte aus dem hinterlassenen Vermögen, er kann aber nicht selbst über das Vermögen verfügen.
Form und Nachweis
Die Pflichtteilsbeschränkung muss im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich und unter Angabe der Gründe erfolgen. Der Erblasser muss die Gründe für die Beschränkung konkret darlegen. Der Pflichtteilsberechtigte erhält seinen Pflichtteil in der beschränkten Form, so wie vom Erblasser angeordnet. Die Beschränkung kann dazu beitragen, das Vermögen des Pflichtteilsberechtigten vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen oder unwirtschaftliches Verhalten zu verhindern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der Meinung, dass die Gründe nicht zutreffen oder nicht ausreichend belegt sind, kann er die Pflichtteilsbeschränkung gerichtlich anfechten.
Ergebnis und Zusammenfassung zum Ausschluss des Pflichtteils
Das Pflichtteilsrecht ist ein komplexes Regelwerk. Möchten Sie als Erblasser einen gesetzlichen Erben enterben oder in seiner Verfügungsgewalt über den Nachlass einschränken, empfiehlt sich, bei der Formulierung einer solchen Pflichtteilsregelung sehr genau auf Details zu achten. Gleiches gilt, wenn Sie als pflichtteilsberechtigter Erbe den Pflichtteil einfordern und klären möchten, ob der Pflichtteil möglicherweise ausgeschlossen ist. Die frühzeitige anwaltliche Beratung kann eine oft unnötige Auseinandersetzung zwischen Erben und vermeintlichen Erben vermeiden.