Vor und Nacherbschaft: Erbe auf Zeit


Vor und Nacherbschaft
- Vor- und Nacherbschaft ermöglicht flexible Erbregelungen. Der Erblasser kann einen Vorerben einsetzen, der vorübergehend Erbe ist, und einen Nacherben bestimmen, der nach einem bestimmten Ereignis oder Datum die Erbschaft übernimmt. Dies ist besonders nützlich, wenn Minderjährige oder bestimmte Ereignisse berücksichtigt werden müssen.
- Der Nacherbe hat ein gesichertes Anwartschaftsrecht. Auch wenn der Nacherbe erst später Erbe wird, erwirbt er bereits eine Anwartschaft auf das Erbe, was ihm rechtliche Ansprüche sichert. Dies unterscheidet sich von einer Erbengemeinschaft, wo mehrere Personen gleichzeitig erben.
- Der Vorerbe unterliegt strengen Verfügungsbeschränkungen. Ohne Zustimmung des Nacherben darf der Vorerbe nicht über Nachlassgegenstände, insbesondere Grundstücke, verfügen. Diese Regelungen schützen die Interessen des Nacherben und sind im BGB verankert.

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Die Vor- und Nacherbschaft: Erbe auf Zeit
Bei der Vor- und Nacherbschaft handelt es sich um einen Begriff, der im Rahmen von Testamenten von Bedeutung ist. Der Erblasser ist frei, wen er als Erben bestimmt. Darüber hinaus hat er sogar noch die Möglichkeit zunächst eine Person als zeitlich beschränkten Erben einzusetzen (Vorerbe) und mit Eintritt eines Ereignisses die Erbenstellung auf eine andere Person (Nacherbe) zu übertragen. Als Ereignis kommt entweder ein bestimmtes Datum oder ein Vorfall in Betracht. Als Vorfall kann beispielsweise das Bestehen der Meisterprüfung oder die Eheschließung bestimmt werden.
In der Praxis hat die Bestimmung eines Vorerben vor allem dann Bedeutung, wenn ein Minderjähriger als Erbe eingesetzt werden soll. Dieser soll beispielsweise erst mit Eintritt der Volljährigkeit Erbe eines Vermögens oder einer Gesellschaft werden. Zum anderen setzen sich Eheleute gerne als Vor- und Nacherbe ein. So wird mit dem Versterben des einen Ehegatten zunächst der andere Vorerbe. Verstirbt auch er, so geht die Erbenstellung auf die Kinder des Ehepaares über. Wichtig ist hier insbesondere, dass der zweite Ehegatte nach dem Tod diese Reihenfolge nicht mehr ändern kann.
Anschaulich kann man also von einem Erben auf Zeit sprechen. Der Nacherbe erwirbt auch bereits eine Anwartschaft. Zu unterscheiden ist die Vorerbschaft von der Erbengemeinschaft. Bei jener sind mehrere Personen gleichzeitig Erben.
Gesetzlich geregelt ist die Nacherbschaft in den §§ 2100 ff BGB.
Schutz des Nacherben durch Verfügungsbeschränkungen
Zum Schutz des Nacherben darf der Vorerbe nur eingeschränkt über Nachlassgegenstände verfügen:
- Verfügungen über v.a. Grundstücke sind dem Vorerben ohne Zustimmung des Nacherben grundsätzlich nicht möglich. Nimmt der Vorerbe sie dennoch vor, so sind sie unwirksam.
- Erwirbt der Vorerbe etwas mit Mitteln der Erbschaft, so gehört das Erworbene zur Erbschaft. Der Jurist spricht hier von unmittelbarer Ersetzung, gesetzlich geregelt in § 2111 BGB.
- Allerdings kann der Erblasser den Nacherben von diesen Beschränkungen befreien.
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Immer möglich: Erbe ausschlagen
Ist der Vor- oder Nacherbe auch Pflichtteilsberechtigter, so steht ihm eine Wahlmöglichkeit zu. Schlägt er die Erbeinsetzung aus, so kann er unmittelbar seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Je nach Art der Belastung des Vorerben oder nach Bedingungen, wann und wie der Nacherbe die Erbschaft antritt, kann dies im Einzelfall die bessere Option sein. Diese Wahl steht immer offen.


Häufig gestellte Fragen
Was passiert, wenn der Vorerbe vor dem Nacherben verstirbt?
Kann ein Nacherbe auch während der Vorerbschaft auf sein Erbe verzichten?
Welche Verfügungen kann der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben treffen?
Wie kann ich sicherstellen, dass die Nacherbschaft rechtlich korrekt geregelt ist?
Was sind die Vorteile einer Vor- und Nacherbschaft?

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