Pflichtteil Erbe: Berechtigung, Höhe und Durchsetzung!
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Pflichtteil Erbe
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Inhaltsverzeichnis
- Was ist der Pflichtteil und warum gibt es ihn?
- Pflichtteilsberechtigung: Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
- Ausschluss vom Pflichtteil Erbe: Wann geht der Anspruch verloren?
- Wie hoch ist der Pflichtteil?
- Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche: Wie erfährt man vom Nachlasswert?
- Pflichtteilsergänzungsanspruch: Ausgleich von lebzeitigen Schenkungen des Erblassers
- Pflichtteil einfordern: Welche Schritte, Fristen und formalen Anforderungen sind zu beachten?
- Steuerliche Aspekte des Pflichtteils: Wie hoch sind Erbschaftsteuer, Freibeträge und Steuersätze?
Was ist der Pflichtteil und warum gibt es ihn?
Der Pflichtteil ist eine gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung am Erbe und schützt nahe Angehörige des Erblassers vor vollständiger Enterbung (§ 2303 BGB). Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird als Geldanspruch gewährt.
Warum gibt es den Pflichtteil? Der Pflichtteil stellt einen Ausgleich zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und den Interessen der Familie dar. Er sichert Ehegatten, Kindern und – in bestimmten Fällen – Eltern eine finanzielle Grundabsicherung, selbst wenn der Erblasser im Testament eine andere Person bevorzugt hat.
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- Holen Sie sich Ihr Recht: Eine Enterbung ist in Deutschland nahezu unmöglich. Nur bei schweren Straftaten gegen den Erblasser oder einem notariellen Erbverzicht ist eine Enterbung möglich.
- Ohne Kostenrisiko: Mit Erbfinanz als Prozessfinanzierer brauchen Sie keine Angst vor wirtschaftlich stärkeren Erben haben – mein Partner trägt sämtliche Kosten des Rechtsstreits.
- Freie Anwaltswahl: Sie können sich Ihren Anwalt frei aussuchen – vorausgesetzt es ist ein Fachanwalt für Erbrecht. Gerne können Sie Erbfinanz auch nach Empfehlungen fragen.
Pflichtteilsberechtigung: Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Der Pflichtteil steht den engsten Angehörigen des Erblassers zu und garantiert ihnen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass. Dieser Anspruch greift, wenn der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag eine andere Person als Erben eingesetzt und die pflichteilsberechtigten Erben enterbt hat. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind in § 2303 BGB geregelt. Oft wird in diesem Zusammenhang auch gefragt: Wer ist pflichtteilsberechtigt? – das beantwortet die gesetzliche Erbfolge.
Welche Angehörigen sind pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind die nächsten Familienangehörigen des Erblassers. Dies umfasst vor allem:
- Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner: Voraussetzung ist, dass die Ehe oder Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes bestand und nicht bereits die Voraussetzungen für eine Scheidung oder Aufhebung gegeben waren.
- Kinder, Enkel und Urenkel: Als Abkömmlinge des Erblassers haben Kinder – unabhängig davon, ob ehelich, nichtehelich oder adoptiert – ein Pflichtteilsrecht. Enkel und Urenkel sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn das jeweilige Elternteil (Kind des Erblassers) bereits verstorben ist.
- Eltern des Erblassers: Diese sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen hat.
Wer hat keinen Anspruch auf den Pflichtteil?
Folgende Personen sind vom Pflichtteil ausgeschlossen, selbst wenn sie durch Testament enterbt wurden:
- Entferntere Verwandte wie Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen.
- Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft.
- Stiefkinder und Pflegekinder, sofern sie nicht adoptiert wurden.
Besonderheiten bei der Pflichtteilsberechtigung
- Adoptivkinder: Minderjährig adoptierte Kinder stehen leiblichen Kindern gleich. Wurde das Kind als volljähriges Kind adoptiert, bleiben die Verwandtschaftsverhältnisse zur Herkunftsfamilie bestehen. Die Konsequenz ist, dass das adoptierte volljährige Kind sowohl nach seinen biologischen Eltern als auch nach seinen Adoptiveltern pflichtteilsberechtigt ist (§ 1770 Abs. II BGB). Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn das Familiengericht im Adoptionsbeschluss ausdrücklich klarstellt, dass die Adoption als Minderjährigenadoption ausgesprochen wurde (§ 1772 BGB).
- Posthume Kinder: Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits gezeugt, aber noch nicht geboren waren, sind ebenfalls pflichtteilsberechtigt.
- Nichtehelich geborene Kinder: Seit der gesetzlichen Gleichstellung haben nichteheliche Kinder die gleichen Pflichtteilsansprüche wie eheliche Kinder. Besonderheiten für vor dem 1.7.1949 geborene Kinder: Waren sie ursprünglich von der gesetzlichen Erbfolge nach dem Vater ausgeschlossen, eröffnet das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (12.4.2011) rückwirkend für Erbfälle ab dem 29.5.2009 doch die Möglichkeit, ein Erb- und Pflichtteilsrecht geltend zu machen.
Was ist der Zusatzpflichtteil?
Pflichtteilsberechtigte, die als Erben eingesetzt wurden, aber weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können den sogenannten Zusatzpflichtteil einfordern (§ 2305 BGB). Dies ist ein reiner Geldanspruch, der die Differenz zwischen dem tatsächlichen Erbe und dem Pflichtteil ausgleicht. Damit wird im Pflichtteil Erbrecht sichergestellt, dass niemand unterhalb der gesetzlich festgelegten Mindestquote bleibt.
Eine vollständige Enterbung ist nur in sehr eingeschränkten Fällen möglich. Wer seine Rechte kennt, kann versuchen, eine einvernehmliche Lösung mit den Erben zu erreichen. Das ist in der Regel der bessere Weg. Sollte ein Ergebnis nicht erreichbar sein, stehen gerichtliche Möglichkeiten offen.
Persönlicher Experten-Tipp von Dr. Stephan Seitz
Ausschluss vom Pflichtteil Erbe: Wann geht der Anspruch verloren?
In bestimmten Fällen kann ein Pflichtteilsanspruch entfallen, selbst wenn eine gesetzliche Berechtigung besteht. Das Gesetz sieht hierfür nur wenige und klar definierte Ausnahmen vor, da der Pflichtteil ein grundlegender Schutz für nahe Angehörige ist. Die wichtigsten Ausschlussgründe und ihre Voraussetzungen sind im Folgenden erläutert.
Verzicht auf den Pflichtteil
Ein Pflichtteilsberechtigter kann durch eine notariell beurkundete Vereinbarung mit dem Erblasser auf seinen Pflichtteil verzichten (§ 2346 BGB). Dies schafft Klarheit bei der Nachlassplanung und verhindert spätere Streitigkeiten. Ein solcher Verzicht kann sich auch auf die Nachkommen des Verzichtenden erstrecken, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
Entziehung des Pflichtteils
In seltenen Ausnahmefällen kann der Erblasser den Pflichtteil einer berechtigten Person entziehen. Die Entziehung muss ausdrücklich in einem Testament oder Erbvertrag angeordnet und ausreichend begründet sein (§ 2333 BGB). Folgende Gründe können eine Entziehung rechtfertigen:
- Schwere Verfehlungen: Der Pflichtteilsberechtigte hat den Erblasser, dessen Ehepartner oder eine ihm nahestehende Person schwer verletzt oder bedroht.
- Vermögensvergehen: Der Pflichtteilsberechtigte hat versucht, den Erblasser zu einer Verfügung von Todes wegen zu zwingen oder daran zu hindern.
- Strafrechtliche Verurteilungen: Der Pflichtteilsberechtigte wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, die dem Erblasser eine Erbeinsetzung unzumutbar macht.
Erbunwürdigkeit
Ein Pflichtteilsanspruch entfällt, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch ein Gericht für erbunwürdig erklärt wurde (§ 2339 BGB). Dies kann der Fall sein, wenn der Berechtigte versucht hat, den Erblasser zu töten oder zu schädigen, oder andere schwere Verfehlungen begangen hat. Die Erbunwürdigkeit muss durch eine Anfechtungsklage nach dem Erbfall geltend gemacht werden.
Ausschlagung der Erbschaft
Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert nicht nur seinen Anspruch auf den Nachlass, sondern in der Regel auch seinen Pflichtteil. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Erbe durch besondere Beschränkungen, wie eine Nacherbschaft oder ein Vermächtnis, belastet ist (§ 2306 BGB).
Pflichtteilsstrafklauseln
In sogenannten Berliner Testamenten oder vergleichbaren Regelungen können Ehepartner eine Pflichtteilsstrafklausel vereinbaren, um den überlebenden Ehegatten zu schützen. Fordert ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil, erhält es auch beim Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil und wird nicht als Erbe berücksichtigt.
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Zuletzt aktualisiert: 8. Januar 2025
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und garantiert pflichtteilsberechtigten Personen eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Er ist ein reiner Geldanspruch und umfasst keine direkte Beteiligung am Nachlass selbst. Die genaue Höhe des Pflichtteils wird anhand des Nachlasswertes und der gesetzlichen Erbquote berechnet.
Wie hoch ist der Pflichtteil für Kinder und Abkömmlinge?
Der Pflichtteil für Kinder und Abkömmlinge beträgt 50 % ihres gesetzlichen Erbteils. Für die Berechnung des Nachlasswertes werden sowohl die vorhandenen Vermögensgegenstände als auch die Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt. Zusätzliche Kosten wie Bestattungskosten und die Wertermittlung des Nachlasses werden ebenfalls abgezogen. Wertsteigerungen oder -verluste nach dem Todeszeitpunkt bleiben unberücksichtigt.
Um die genaue Pflichtteilshöhe zu berechnen, muss zunächst der gesetzliche Erbteil ermittelt werden, der sich nach der Anzahl der erbberechtigten Personen und ihrer erbrechtlichen Stellung richtet. Mitgezählt werden auch Personen, die enterbt, die Erbschaft ausgeschlagen oder erbunwürdig erklärt wurden. Nicht berücksichtigt werden jedoch Personen, die vollständig auf ihr Erbrecht verzichtet haben.
Wie hoch ist der Pflichtteil des Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft?
Für Ehegatten gelten bei Zugewinngemeinschaft besondere Regelungen. Der Pflichtteil wird dabei um den Zugewinnausgleich ergänzt, was zu einem sogenannten „großen Pflichtteil“ führt. Der Ehepartner hat jedoch ein Wahlrecht zwischen dieser erbrechtlichen Lösung und einer güterrechtlichen Lösung („kleiner Pflichtteil“).
- Großer Pflichtteil: Der gesetzliche Erbteil wird um ein Viertel des Nachlasses erhöht. Hat der Ehegatte neben Kindern Anspruch auf ein Viertel des Nachlasses, beträgt der große Pflichtteil die Hälfte davon, also ein Achtel plus das zusätzliche Viertel.
- Kleiner Pflichtteil: Wird die Erbschaft ausgeschlagen, kann der Zugewinn konkret berechnet und zusätzlich zum Pflichtteil eingefordert werden. Diese Option kann vorteilhafter sein, wenn der Zugewinn während der Ehe hoch war.
Wurde der Ehepartner testamentarisch vollständig enterbt, bleibt ihm nur der kleine Pflichtteil in Verbindung mit dem Zugewinnausgleich.
Wie hoch ist der Pflichtteil des Ehegatten bei Gütertrennung?
Im Fall der Gütertrennung erbt der Ehepartner zu gleichen Teilen mit den Kindern. Ohne Kinder wäre er Alleinerbe. Bei Enterbung steht dem Ehepartner der Pflichtteil zu, der 50 % des gesetzlichen Erbteils entspricht. Ein zusätzlicher Ausgleich für Zugewinn entfällt hier.
Zusatzpflichtteil: Nicht ausreichend bedachter Erbe
Pflichtteilsberechtigte, die zwar im Testament als Erben berücksichtigt wurden, aber weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils erhalten, können den sogenannten Zusatzpflichtteil einfordern (§ 2305 BGB). Dieser gleicht die Differenz zwischen dem tatsächlichen Erbteil und dem Pflichtteil aus.
Besonderheiten bei Schenkungen
Schenkungen des Erblassers, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod erfolgten, können den Pflichtteil im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erhöhen. Der Wert der Schenkungen wird dabei jährlich um 10 % abgeschmolzen. Für Schenkungen an Ehepartner gilt diese Frist nicht, sie werden unabhängig vom Zeitpunkt vollständig berücksichtigt.
Abzüge bei der Pflichtteilsberechnung
Die Pflichtteilsberechnung erfolgt auf Basis des Netto-Nachlasswertes. Abzuziehen sind:
- Beerdigungskosten und Grabstättenaufwand (ohne Grabpflege).
- Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden und Steuerschulden des Erblassers.
- Zugewinnausgleichsansprüche des Ehepartners bei Zugewinngemeinschaft.
- Kosten für Sachverständigengutachten zur Wertermittlung.
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Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche: Wie erfährt man vom Nachlasswert?
Um den Pflichtteil geltend zu machen, benötigt der Pflichtteilsberechtigte Informationen über den Nachlass. Da er keinen direkten Zugriff auf Nachlassgegenstände hat, hat er einen gesetzlich normierten Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft (§ 2314 BGB). Dieser Anspruch ermöglicht es, den Bestand und den Wert des Nachlasses zu ermitteln.
Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
Der Erbe ist verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, das die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Nachlasses auflistet. Dieses Verzeichnis muss folgende Informationen enthalten:
- Bestand des Nachlasses: Detaillierte Angaben zu Nachlassgegenständen wie Immobilien, Bankguthaben, Wertpapieren oder Kunstwerken.
- Nachlassverbindlichkeiten: Schulden, Steuerverbindlichkeiten, Bestattungskosten oder Zugewinnausgleichsansprüche.
- Lebzeitige Schenkungen des Erblassers: Schenkungen der letzten zehn Jahre sowie alle Schenkungen an Ehepartner.
Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass das Verzeichnis vom Erben persönlich erstellt oder durch einen Notar aufgenommen wird. Letzteres schafft zusätzliche Sicherheit, da der Notar die Angaben des Erben überprüft und eigene Nachforschungen anstellt.
Wertermittlungsanspruch
Wenn der Pflichtteilsberechtigte Zweifel am Wert bestimmter Nachlassgegenstände hat, kann er zusätzlich zur Auskunft eine Wertermittlung verlangen. Der Erbe ist verpflichtet, auf Kosten des Nachlasses den Wert der betroffenen Gegenstände durch einen Sachverständigen schätzen zu lassen.
Typische Gegenstände, die eine Wertermittlung erfordern, sind:
- Immobilien: Ermittlung des Verkehrswerts durch ein Gutachten.
- Kunstwerke: Schätzung durch spezialisierte Gutachter.
- Unternehmensanteile: Berechnung des Marktwerts anhand von Umsatz, Gewinn und Vermögenswerten.
Die Auswahl des Sachverständigen obliegt dem Erben, jedoch sollte der Pflichtteilsberechtigte in den Prozess einbezogen werden, um Transparenz zu gewährleisten.
Ergänzende Rechte des Pflichtteilsberechtigten
Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein und Einsicht in relevante Dokumente wie Kontoauszüge oder Grundbuchauszüge zu nehmen. Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit der Auskunft, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Erbe die Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses an Eides statt versichert.
- Außergerichtliche Einigung: Ein Mediator kann helfen, Konflikte zu lösen und eine Einigung zu erzielen.
- Gerichtliche Durchsetzung (Stufenklage): Im Rahmen einer sogenannten Stufenklage können Auskunft, Wertermittlung und Zahlung des Pflichtteils geltend gemacht werden.
Kosten und Auswirkungen auf den Pflichtteil
Die Kosten für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses oder eines Sachverständigengutachtens werden dem Nachlass belastet und verringern somit den Pflichtteilsanspruch. Pflichtteilsberechtigte sollten daher prüfen, ob die geforderten Maßnahmen notwendig sind, oder sich mit einer einvernehmlichen Lösung zufriedengeben.
Pflichtteilsergänzungsanspruch: Ausgleich von lebzeitigen Schenkungen des Erblassers
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt pflichtteilsberechtigte Personen vor einer gezielten Benachteiligung durch Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat. Diese Ansprüche stellen sicher, dass der Pflichtteilsberechtigte trotz solcher Zuwendungen eine gerechte Mindestbeteiligung am Nachlass erhält.
Wann entsteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht, wenn der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod Schenkungen an Dritte vorgenommen hat. Diese Schenkungen werden fiktiv zum Nachlasswert hinzugerechnet, um den Pflichtteil zu berechnen (§ 2325 BGB). Ziel ist es, zu verhindern, dass der Erblasser den Nachlass durch Schenkungen zu Lebzeiten verringert und damit den Pflichtanteil der Berechtigten schmälert.
Abschmelzungsmodell: Berücksichtigung von Schenkungen
Für Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre gilt das sogenannte Abschmelzungsmodell. Danach wird der Wert der Schenkung jährlich um 10 % reduziert:
- Im ersten Jahr nach der Schenkung wird der volle Wert berücksichtigt.
- Im zweiten Jahr 90 %, im dritten Jahr 80 %, bis im zehnten Jahr nur noch 10 % einfließen.
- Nach Ablauf der zehn Jahre wird die Schenkung nicht mehr berücksichtigt.
Besonderheiten bei Schenkungen an Ehepartner
Schenkungen zwischen Ehepartnern unterliegen keiner Zehnjahresfrist. Sie werden unabhängig vom Zeitpunkt vollständig berücksichtigt. Die Frist beginnt erst mit der Scheidung oder dem Tod eines Ehepartners.
Welche Schenkungen werden nicht angerechnet?
Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen nicht für sogenannte Pflicht- oder Anstandsschenkungen. Dazu gehören übliche Geschenke zu besonderen Anlässen wie Geburtstage, Hochzeiten oder Jubiläen, sofern diese im Rahmen der familiären Gepflogenheiten stehen (§ 2330 BGB).
Besonderheiten bei Schenkungen unter Nutzungsvorbehalt
Hat der Erblasser die Schenkung mit einem Nutzungsrecht (z. B. Nießbrauch oder Wohnrecht) verbunden, beginnt die Zehnjahresfrist erst zu laufen, wenn das Nutzungsrecht erlischt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass solche Schenkungen als nicht abgeschlossen gelten, solange der Erblasser die Vermögensgegenstände weiterhin wirtschaftlich nutzt.
Wer muss zahlen?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich vorrangig gegen den oder die Erben. Ist der Nachlass nicht ausreichend werthaltig, kann der Anspruch ausnahmsweise auch direkt gegen den Beschenkten geltend gemacht werden (§ 2329 BGB).
Wie wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet?
Für die Berechnung wird der Wert der Schenkung zum Zeitpunkt der Schenkung angesetzt. Bei nicht verbrauchbaren Gegenständen (z. B. Immobilien) wird der niedrigere Wert zwischen dem Schenkungszeitpunkt und dem Todeszeitpunkt des Erblassers zugrunde gelegt. Bei verbrauchbaren Sachen wie Geld wird immer der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung berücksichtigt.
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Pflichtteil einfordern: Welche Schritte, Fristen und formalen Anforderungen sind zu beachten?
Wer pflichtteilsberechtigt ist, muss den Pflichtteilsanspruch aktiv geltend machen. Der Anspruch richtet sich gegen die Erben oder die Erbengemeinschaft und ist im Regelfall in Form einer Geldzahlung zu erfüllen. Dabei sind bestimmte Schritte und Fristen zu beachten, um den Anspruch erfolgreich durchzusetzen.
Wann entsteht der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers und ist sofort fällig (§ 2317 BGB). Pflichtteilsberechtigte können ab diesem Zeitpunkt ihren Anspruch geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Enterbung durch ein Testament oder einen Erbvertrag vorliegt und der Erbe feststeht.
Schritte zur Geltendmachung des Pflichtteils
Um den Pflichtteil einzufordern, sind folgende Schritte erforderlich:
- Schritt 1: Schriftliche Aufforderung: Kontaktieren Sie den Erben oder die Erbengemeinschaft schriftlich und machen Sie Ihren Anspruch geltend. Fordern Sie eine schriftliche Auskunft über den Nachlass und bitten Sie um die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.
- Schritt 2: Nachlasswert klären: Verlangen Sie die Wertermittlung des Nachlasses, falls dessen Umfang oder Wert unklar ist. Der Erbe ist verpflichtet, hierfür auf Kosten des Nachlasses einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
- Schritt 3: Anspruch beziffern: Sobald der Nachlasswert bekannt ist, berechnen Sie den Pflichtteilsanspruch und fordern Sie die Auszahlung innerhalb einer angemessenen Frist.
- Schritt 4: Klage bei Verweigerung: Weigert sich der Erbe, Auskunft zu geben oder den Pflichtteil zu zahlen, können Sie Ihre Ansprüche im Rahmen einer sogenannten Stufenklage gerichtlich durchsetzen.
Welche Fristen gelten?
Der Pflichtteilsanspruch unterliegt bestimmten Verjährungsfristen:
- Reguläre Verjährungsfrist: Der Anspruch verjährt drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 195 BGB).
- Absolute Verjährungsfrist: Unabhängig von der Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers.
Stundung des Pflichtteils
Falls der Erbe nicht in der Lage ist, den Pflichtteil sofort auszuzahlen, kann er eine Stundung beantragen (§ 2331a BGB). Eine Stundung ist möglich, wenn:
- Die sofortige Auszahlung den Erben unzumutbar hart treffen würde, z. B. bei einer Veräußerung des Familienheims oder eines Unternehmens.
- Die wirtschaftliche Grundlage des Erben erheblich gefährdet wäre.
Die Stundung kann gerichtlich angeordnet und mit einer Verzinsung oder Ratenzahlung verbunden werden.
Welche Kosten entstehen bei der Geltendmachung?
Die Geltendmachung des Pflichtteils kann Kosten verursachen:
- Notarkosten: Für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
- Gutachterkosten: Für die Wertermittlung von Nachlassgegenständen.
- Gerichtskosten: Im Falle einer gerichtlichen Klage.
- Anwaltskosten: Für die Vertretung durch einen Anwalt.
Diese Kosten werden in der Regel aus dem Nachlass gedeckt und mindern den Pflichtteilsanspruch.
Tipps zur Durchsetzung des Pflichtteils
Um den Prozess effizient zu gestalten und Konflikte zu vermeiden, sollten Sie:
- Frühzeitig eine schriftliche Aufforderung an die Erben richten.
- Sachlich bleiben und die Kommunikation offen halten.
- Eine einvernehmliche Lösung anstreben, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten.
- Sich anwaltlich beraten lassen, um Ihre Rechte zu sichern.
- Grenzüberschreitende Fälle: Besteht ein Auslandsbezug, kann das Erbrecht anderer Staaten gelten. Dies kann den Pflichtteil anders regeln. Im Zweifel ist eine Beratung mit internationaler Expertise empfehlenswert.
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Steuerliche Aspekte des Pflichtteils: Wie hoch sind Erbschaftsteuer, Freibeträge und Steuersätze?
Auch der Pflichtteil unterliegt der Erbschaftsteuer, da er als finanzieller Vorteil aus einem Erbfall gilt. Wie viel Steuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser sowie vom Wert des Pflichtteils ab. Gleichzeitig profitieren nahe Angehörige von hohen Freibeträgen, die steuerfreie Anteile am Nachlass sichern. Hier zeigt sich erneut, dass der Pflichtanteil Erbe nicht nur erbrechtlich, sondern auch steuerlich beachtet werden muss.
Wann wird der Pflichtteil besteuert?
Der Pflichtteil wird erst dann steuerpflichtig, wenn der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht und ausgezahlt wird. Solange der Anspruch besteht, jedoch nicht eingefordert wurde, fällt keine Erbschaftsteuer an (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG).
Pflichtteilsberechtigte sind verpflichtet, den Erhalt des Pflichtteils innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Das Finanzamt prüft daraufhin, ob eine Steuererklärung erforderlich ist.
Freibeträge für Pflichtteilsberechtigte
Pflichtteilsberechtigte profitieren von persönlichen Freibeträgen, die vom Verwandtschaftsgrad abhängen. Diese Freibeträge mindern den steuerpflichtigen Betrag:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 €
- Enkelkinder (wenn Elternteil verstorben): 400.000 €
- Enkelkinder (wenn Elternteil lebt): 200.000 €
- Eltern und Großeltern: 100.000 €
- Geschwister, Nichten, Neffen: 20.000 €
- Alle übrigen Erben: 20.000 €
Steuersätze
Nach Abzug der Freibeträge wird der verbleibende Pflichtteilsanspruch besteuert. Die Steuersätze variieren je nach Steuerklasse:
Wert des Pflichtteils | Steuerklasse I (z. B. Ehepartner, Kinder) | Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Nichten) | Steuerklasse III (z. B. Freunde, entfernte Verwandte) |
---|---|---|---|
bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
Beispiel 2: Ein Enkelkind fordert einen Pflichtteil von 300.000 €, obwohl sein Elternteil noch lebt. Der Freibetrag beträgt 200.000 €, sodass 100.000 € steuerpflichtig sind. Diese werden mit 7 % (Steuerklasse I) besteuert, was zu einer Steuerlast von 7.000 € führt.
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Häufig gestellte Fragen
Können Kinder den Pflichtteil schon zu Lebzeiten der Eltern einfordern?
Der Pflichtteil entsteht erst mit dem Erbfall. Solange ein Elternteil lebt, gibt es keinen Anspruch auf eine vorzeitige Auszahlung. Zuwendungen zu Lebzeiten erfolgen stets freiwillig. Eltern können zudem frei bestimmen, ob und inwieweit solche Zuwendungen später auf das Erbe angerechnet werden. Auch ein Recht auf Einsichtnahme in das Grundbuch zwecks Einschätzung des Immobilienwertes besteht zu Lebzeiten des Erblassers nicht.
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