Erstveröffentlichung am 14. Juni 2024, zuletzt aktualisiert am 18. September 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz
Pflichtteil gegenüber Erbengemeinschaft einfordern: So gehen Sie vor!
7 Minuten sinnvoll investierte LesezeitHat der Erblasser ein Kind, die eigenen Eltern oder den Ehegatten infolge einer Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, sichert der Pflichtteil eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Sind andere Personen zum Erben berufen und bilden eine Erbengemeinschaft, muss derjenige, der „enterbt“ wurde, den Pflichtteil von der Erbengemeinschaft einfordern. Sollen Streitigkeiten möglichst vermieden werden, empfiehlt sich, dass Pflichtteilsberechtigte und Erbengemeinschaften die Sach- und Rechtslage richtig einschätzen.
Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite
- Was ist der Pflichtteil und warum gibt es ihn?
- Wann entsteht der Pflichtteil?
- Berechtigt der Pflichtteil zur Teilhabe am Nachlass der Erbengemeinschaft?
- Wer kann den Pflichtteil fordern?
- Wer hat kein Pflichtteilsrecht?
- Wer ist Adressat des Pflichtteilsanspruchs?
- Wie hoch ist der Pflichtteil?
- Was sind Zusatzpflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch?
- Wann verjährt der Pflichtteil?
- Wie gehe ich als Pflichtteilsberechtigter gegenüber der Erbengemeinschaft vor?
- Wie kann der Erblasser Miterben vor dem Pflichtteil schützen?
- Zusammenfassung: so wird der Pflichtteilsanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft geltend gemacht
Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf. Mehr zu meiner Person.
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.
Was ist der Pflichtteil und warum gibt es ihn?
Der Erblasser kann zu Lebzeiten beliebig über sein Vermögen verfügen. Die gesetzlich verbürgte Testierfreiheit gibt dem Erblasser das Recht, testamentarisch seine nächsten Angehörigen zu übergehen und zu „enterben“. Um die nächsten Angehörigen dennoch zu schützen, gewährt das Erbrecht eine bestimmte Mindestbeteiligung am Nachlass und schränkt insoweit die Testierfreiheit des Erblassers wiederum ein.
Will der Erblasser also einen gesetzlich berufenen Erben „auf den Pflichtteil setzen“, muss er ihn in einem Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Umgangssprachlich wird dieser Erbe „enterbt“. Der darüber hinausgehende Entzug des Pflichtteils und damit eine vollständige Enterbung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.
Wann entsteht der Pflichtteil?
Der Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall, also mit dem Tod des Erblassers. Insbesondere Kinder haben kein Recht, bereits zu Lebzeiten des Elternteils den Pflichtteil einzufordern. Es bleibt ausschließlich Angelegenheit des Elternteils, was er oder sie mit dem Vermögen anstellt, ob Vermögenswerte verschwendet, dem Tierschutzverein gespendet oder für den Nachlass renditesicher angelegt werden.
Berechtigt der Pflichtteil zur Teilhabe am Nachlass der Erbengemeinschaft?
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch, über den Nachlass oder über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen oder bestimmte Nachlassgegenstände übereignet zu bekommen. Er kann von den Miterben immer nur die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verlangen, kann aber auch akzeptieren, dass statt Bargeld ein bestimmter Vermögenswert übergeben oder ein sonstiger Vorteil gewährt wird.
Wer kann den Pflichtteil fordern?
Das Gesetz bestimmt die Kinder des Erblassers, seine eigenen Eltern, den Ehepartner und eingetragenen Lebenspartner als Pflichtteilsberechtigten. Zu den Kindern gehören eheliche als auch nichteheliche Kinder sowie adoptierte Kinder. Diese Personen haben Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie der Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen hat und im Fall der gesetzlichen Erbfolge als gesetzliche Erben zum Zuge gekommen wären. Die eigenen Eltern sind aber nur pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine eigenen Kinder hinterlässt, die vorrangig als Erben berufen sind.
- Holen Sie sich Ihr Recht: Eine Enterbung ist in Deutschland nahezu unmöglich. Nur bei schweren Straftaten gegen den Erblasser oder einem notariellen Erbverzicht ist eine Enterbung möglich.
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Wer hat kein Pflichtteilsrecht?
Nicht Pflichtteilsberechtigte sind …
- entferntere Verwandte, also Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen,
- der nicht eingetragene Lebenspartner (Lebensgefährte),
- Enkelkinder des Erblassers, wenn der Elternteil zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt (§ 2309 BGB),
- wer durch Erbvertrag auf sein Erbrecht verzichtet hat, ohne sich das Pflichtteilsrecht vorzubehalten (§ 2346 BGB),
- wer als gesetzlich berufener Erbe das Erbe ausgeschlagen hat,
- der Ehegatte, der selbst die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des Erblassers zugestimmt hat (§ 1933 BGB),
- wer als Erbe ausgeschlossen ist, aber mit einem Vermächtnis bedacht ist, das wertmäßig die Höhe seines Pflichtteils erreicht,
- derjenige, dem der Erblasser durch letztwillige Verfügung den Pflichtteil aus einem im Gesetz bestimmten Grund infolge eines Fehlverhaltens entzogen hat (§ 2333 BGB),
- wer nach dem Tode des Erblassers aufgrund eines Fehlverhaltens für erbunwürdig erklärt wird (§ 2339 BGB).
Wer ist Adressat des Pflichtteilsanspruchs?
Der Pflichtteilsberechtigte muss den Pflichtteil aktiv einfordern. Die Forderung ist an den Alleinerben oder bei mehreren Erben an die Erbengemeinschaft zu richten. Die Erben sind nicht von sich aus oder per Gesetz verpflichtet, den Pflichtteil automatisch auszuzahlen. Der Pflichtteilsberechtigte kann selbst entscheiden, welchen Miterben er auffordert, Auskunft über den Nachlass zu erteilen, sollte aber trotzdem alle Miterben informieren.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Die Höhe des Pflichtteils ergibt sich aus der Pflichtteilsquote und dem Wert des Nachlasses. Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dabei werden auch diejenigen Erben mitgezählt, …
- die durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind,
- die die Erbschaft ausgeschlagen haben oder
- für erbunwürdig erklärt wurden.
Wer den Erbverzicht erklärt hat, wird hingegen nicht mitgezählt. Insoweit muss immer die genaue Pflichtteilsquote bestimmt werden. Davon errechnet sich die Hälfte als Pflichtteil. Der Wert des Nachlasses, der sich nach Abzug der Verbindlichkeiten ergibt, bestimmt dann letztlich den Geldbetrag, den der Pflichtteilsberechtigte beanspruchen kann.
Was sind Zusatzpflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Erweist sich der hinterlassene Pflichtteil geringer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, müssen die Miterben, soweit ausreichend Vermögenswerte vorhanden sind, den Pflichtteil als Zusatzpflichtteil aufstocken (§ 2305 BGB).
Hat der Erblasser den Pflichtteilsanspruch dadurch beeinträchtigt, dass er in den letzten zehn Jahren vor seinem Ableben sein Vermögen durch Schenkungen an Dritte vermindert hat, kann der Pflichtteilsberechtigte als Pflichtteilsergänzungsanspruch den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des verschenkten Gegenstandes dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 BGB).
Wann verjährt der Pflichtteil?
Für den Pflichtteil gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Der Zeitraum beträgt drei Jahre und beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist oder der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von seinem Pflichtteilsrecht erlangt. Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch startet die Frist bereits mit dem Erbfall.
Wie gehe ich als Pflichtteilsberechtigter gegenüber der Erbengemeinschaft vor?
Pflichtteil einfordern
Fordert ein Pflichtteilsberechtigter den Pflichtteil, sollte er den maßgeblichen Betrag konkret berechnen. Es reicht nicht, einfach nur die Auszahlung des Pflichtteils zu fordern und die Höhe des Betrages in das Ermessen der Erbengemeinschaft zu stellen.
Auskunft über den Nachlass einfordern
Sieht sich der Pflichtteilsberechtigte außerstande, selbst die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs festzustellen, muss die Erbengemeinschaft über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm vorzulegenden Nachlassverzeichnisses hinzugezogen und auf Kosten der Erbengemeinschaft der Wert des Nachlasses ermittelt wird. Er kann zudem verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar erstellt wird (§ 2314 BGB). Die Kosten gehen zulasten des Nachlasses.
Das Nachlassverzeichnis ist auch insoweit wichtig, als Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen können, der den Betrag des Pflichtteils erhöht. Ist im Nachlassverzeichnis ein bestimmter Vermögenswert nicht aufgeführt, begründet sich die Vermutung, dass der Vermögenswert möglicherweise ohne Gegenleistung verschenkt wurde.
Wege zur Informationsbeschaffung
Ungeachtet der Auskunft durch die Erbengemeinschaft sollte der Pflichtteilsberechtigte ergänzende Möglichkeiten nutzen, um sich Informationen über den Bestand des Nachlasses zu verschaffen. In Betracht kommen: …
- Einsicht in das Grundbuch,
- Einsicht in das Handels- und Unternehmensregister,
- Einsicht in die Nachlassakten beim Nachlassgericht,
- Einsicht in die Betreuungsakten beim Betreuungsgericht, wenn der Erblasser unter Betreuung gestanden hat.
Wie wird der Nachlasswert bestimmt?
Die Höhe des Pflichtteils bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses. Im Detail: …
- Der Bestand und der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände zur Zeit des Erbfalls bestimmen den Nachlasswert. Spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen bleiben unberücksichtigt.
- Der Nachlasswert ist vorrangig durch Schätzung zu ermitteln, sofern der Wert nicht feststeht (Bargeld, Sachverständigengutachten). Eine vom Erblasser vorgegebene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
- Maßgeblich ist der Verkehrswert, nicht der Buchwert oder der Einheitswert bei Grundstücken. Bei Landgütern ist in der Regel der Ertragswert, nicht der Verkehrswert maßgebend.
- Der Wert eines Grundstücks richtet sich nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Der Wert ist danach so zu ermitteln, als sei der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls in Geld umgesetzt worden. Ein zeitnah mit dem Erbfall erzielter Verkaufserlös kann als zuverlässiger Wertbestimmungsfaktor eine aufwändige gutachterliche Wertermittlung ersetzen.
- Bei einer selbstgenutzten Immobilie zählt das Sachwertverfahren, das sich daran orientiert, was es heute kosten würde, die Immobilie so zu bauen, wie sie gebaut wurde.
- Gehört ein Handelsgeschäft oder die Beteiligung an einem Unternehmen zum Nachlass, ist der Firmen- oder Geschäftswert zu berücksichtigen.
- Vom aktiven Nachlass sind alle Verbindlichkeiten abzuziehen, die bereits vor dem Erbfall entstanden waren sowie solche, die durch den Erbfall entstanden sind (Beerdigungskosten, Kosten der Nachlassverwaltung oder Testamentsvollstreckung). Abzuziehen ist auch die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten.
Pflichtteil von der Erbengemeinschaft einklagen
Gelingt es nicht, sich mit der Erbengemeinschaft gütlich zu einigen, kann der Pflichtteil im Wege einer sogenannten Stufenklage eingeklagt werden. In der ersten Stufe wird die Erbengemeinschaft darauf in Anspruch genommen, Auskunft über den Bestand des Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Liegt das Nachlassverzeichnis vor, kann der Pflichtteilsanspruch konkret beziffert und in der nächsten Stufe mit der Zahlungsklage eingeklagt werden.
- Holen Sie sich Ihr Recht: Eine Enterbung ist in Deutschland nahezu unmöglich. Nur bei schweren Straftaten gegen den Erblasser oder einem notariellen Erbverzicht ist eine Enterbung möglich.
- Ohne Kostenrisiko: Mit Erbfinanz als Prozessfinanzierer brauchen Sie keine Angst vor wirtschaftlich stärkeren Erben haben – mein Partner trägt sämtliche Kosten des Rechtsstreits.
- Freie Anwaltswahl: Sie können sich Ihren Anwalt frei aussuchen – vorausgesetzt es ist ein Fachanwalt für Erbrecht. Gerne können Sie Erbfinanz auch nach Empfehlungen fragen.
Wie kann der Erblasser Miterben vor dem Pflichtteil schützen?
Auch wenn der Erblasser über sein Vermögen frei verfügen kann, sollte er bei der Formulierung eines Testamentes oder Erbvertrages eventuelle Pflichtteilsansprüche eines enterbten Miterben berücksichtigen.
Vermögenswerte verschenken
Es bleibt dem Erblasser unbenommen, zu Lebzeiten Vermögenswerte zu verschenken. Die Schenkungen bleiben im Hinblick auf spätere Pflichtteilsansprüche folgenlos, wenn zehn Jahre vergangen sind. Stirbt der Erblasser vor Ablauf von zehn Jahren, begründen Schenkungen Pflichtteilsergänzungsansprüche und werden ab dem Zeitpunkt der Schenkung werterhöhend beim Pflichtteil berücksichtigt (§ 2325 BGB).
Entzug des Pflichtteils
Hat sich ein pflichtteilsberechtigter Erbe eines schweren Fehlverhaltens gegenüber dem Erblasser oder gegenüber einem nahen Angehörigen schuldig gemacht, kann der Erblasser im Testament auch noch den Pflichtteil entziehen. Um den Pflichtteilsentzug nachvollziehbar zu machen, sollten die Gründe für diese Maßnahme ausführlich erörtert werden.
Pflichtteilsverzicht vereinbaren
Will der Erblasser vermeiden, dass ein Pflichtteilsberechtigter gegenüber der Erbengemeinschaft einen Pflichtteilsanspruch geltend macht, kann ein Pflichtteilsverzicht verhandelt werden. Der Pflichtteilsverzicht ist notariell zu beurkunden. Dabei wird vereinbart, dass der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet und im Gegenzug eine sofortige Abfindungszahlung erhält. Der Pflichtteilsverzicht ist keine gute Option, eventuelle Streitigkeiten in der späteren Erbengemeinschaft zu vermeiden.
Verkauf einer Immobilie gegen Leibrente
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt eine Schenkung voraus. Daran fehlt es, wenn der Erblasser Vermögenswerte überträgt und dafür eine Gegenleistung erhält. Wichtig ist, dass die Leistung des Erblassers und die Gegenleistung des Begünstigten nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Wird beispielsweise eine Immobilie übertragen, kann die Übertragung damit verbunden werden, dass der Begünstigte den Erblasser pflegt oder es wird ein Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht zugunsten der begünstigten Person vereinbart. Es liegt dann gerade keine Schenkung vor, so dass durch die Vermögensübertragung keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr ausgelöst werden.
Änderung des Güterstandes
Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und enterbt ein Ehegatte den anderen, beträgt der Pflichtteil des enterbten Ehegatten ein Viertel des Nachlasses. Hat das Paar hingegen drei Kinder, könnte es Gütertrennung vereinbaren. Der Pflichtteil des enterbten Ehegatten würde dann lediglich noch ein Achtel ausmachen (§ 1931 Abs. IV BGB). Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist zudem zu beachten, ob der überlebende Ehegatte vom Erblasser nach der gesetzlichen Erbquote bedacht oder ob er enterbt wurde. Bei der gesetzlichen Erbfolge steht dem überlebenden Ehegatten neben Kindern der gesetzliche Anteil von einem Viertel auch noch ein pauschaler Zugewinn von einem Viertel des Erbes zu (§ 1371 BGB). Wurde der Ehegatte enterbt, wird der Zugewinnausgleich hingegen konkret aus dem Anfangs- und Endbestand des Vermögens berechnet.
Wegzug ins Ausland
Geht es um größere Vermögenswerte, kann sich durch den Umzug ins Ausland oder gar den Wechsel der Staatsangehörigkeit die Anwendung der erbrechtlichen Regelungen einer anderen Rechtsordnung empfehlen, soweit diese Rechtsordnung entweder gar kein Pflichtteilsrecht für Angehörige oder im Vergleich zum deutschen Erbrecht nur reduzierte Pflichtteilsrechte kennt.
Zusammenfassung: so wird der Pflichtteilsanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft geltend gemacht
Das Erbrecht versucht, dem Spagat zwischen den Wünschen des Erblassers, den berechtigten Interessen eines pflichtteilsberechtigten Erben und der Position der zur Erbfolge berufenen Erben gerecht zu werden. Da sich meist nicht alle Interessen hundertprozentig umsetzen lassen, empfiehlt sich, dass der Erblasser angemessen testiert und eine Erbengemeinschaft das berechtigte Interesse eines pflichtteilsberechtigten Erben anerkennt. Im Interesse aller Beteiligten sollte in letzter Konsequenz dem Kompromiss gegenüber einer gerichtlichen Auseinandersetzung immer der Vorzug gegeben werden.
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