Erstveröffentlichung am 29. August 2018, zuletzt aktualisiert am 09. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz
Erbrechner: Gesetzlichen Erbteil mit wenigen Klicks berechnen!
2 Minuten sinnvoll investierte LesezeitIst eine ihnen verwandtschaftlich nahestehende Person verstorben, so kann es sein, dass Sie Miterbe geworden sind. Nach der gesetzlichen Erbfolge wird primär an den Ehegatten und die eigenen Abkömmlinge, sog. Erben erster Ordnung vererbt. Gibt es keine Erben erster Ordnung, so kommen die Erben der zweiten und dritten Ordnung zum Zug. Berechnen Sie einfach und mit wenigen Eingaben ihren gesetzlichen Erbteil am Nachlass.
Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz
Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf. Mehr zu meiner Person.
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Geltung der gesetzlichen Erbfolge
Die Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge kommen immer dann zur Geltung, wenn…
- es weder ein Testament noch einen Erbvertrag gibt (Hinweis: wurden Sie im Testament oder Erbvertrag enterbt, so spielt die Höhe des gesetzlichen Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils eine wichtige Rolle)
- das Testament unwirksam ist oder erfolgreich angefochten wurde oder
- die testamentarische Erbeinsetzung ausgeschlagen wurde.
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Wichtige Hinweise zur Ermittlung des gesetzlichen Erbanteils über den Erbrechner
- Als gesetzliche Erben kommen der Ehegatte sowie Verwandte des Erblassers in Betracht. Gibt es keine gesetzlichen Erben, so erbt der Fiskus. Wählen Sie daher in welcher Beziehung Sie zum Erblasser gestanden haben.
- Die eingetragene Lebenspartnerschaft, also die Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts, steht der Ehe erbrechtlich gleich. Gleiches gilt für nicht-eheliche Kinder sowie adoptierte Kinder. Auch hier gibt es erbrechtlich keinen Unterschied zu anderen Abkömmlingen. Auf der anderen Seite aber führt gerade die nicht eingetragene Lebenspartnerschaft nicht zu einem Erbrecht. Gleiches gilt für die nichteheliche Lebensgemeinschaft, also dem Zusammenleben – durchaus auch Jahrzehnte lang – von Mann und Frau.
- Die erbrechtliche Lage ändert sich nach dem Tod nicht mehr, sie steht im Todeszeitpunkt fest. Kommt es nachfolgend zu Änderungen der Erben, beispielsweise weil ein Erbe zwischenzeitlich gestorben ist, so hat dies keine Auswirkung mehr auf den ursprünglichen Erbfall. Vielmehr stellt dies einen eigenen Erbfall dar, der getrennt zu bewerten ist. In diesem Erbfall werden dann die Erbteile des ursprünglichen Erbfalls weitervererbt. Tragen Sie also in obigem Schnellrechner die Situation ein, wie sie zum Todeszeitpunkt bestanden hat.
- Das deutsche Erbrecht vererbt nach Ordnungen. Hiernach werden stets der Erbe und dessen Abkömmlinge betrachtet. Nur wenn es keine Abkömmlinge gibt, wird eine Ordnung höher gegangen und dort ebenfalls wieder entlang aller Abkömmlinge vererbt. Daher schließ ein Neffe des Erblassers beispielsweise das Erbrecht der Großeltern (dritte Ordnung) aus – denn er ist Abkömmling von Eltern des Erblassers, die zur zweiten Ordnung gehören.
- Dem Gedanken der Vererbung nach Ordnungen entspricht es, dass die Ordnungen innerhalb weiter vererben. Sind Sie also Kind des Erblassers und erben neben Ihnen noch ein Bruder, so wird dieser Bruder von seinen Abkömmlingen erbrechtlich ersetzt, wenn er bereits gestorben ist. Hat er seinerseits zwei Kinder, so nehmen diese beiden Kinder den einen Platz des Bruders ein. Für die Ermittlung der Erbquoten heißt dies, dass neben Ihnen nicht zwei Miterben stehen (eben die beiden Kinder des Bruders), sondern sich diese beiden Kinder den einen Erbteil des Bruders aufteilen müssen. Für Sie hat es daher erbrechtliche weder positive noch negative Folgen, wenn ihr Bruder verstorben ist und eins oder zwei oder fünf Kinder hat. Einzig wenn er keine Abkömmlinge hat, ändern sich ihr Erbteil.
Der Erbrechner berücksichtigt nicht alle erbrechtlichen Konstellationen
An einigen Stellen nehme ich Vereinfachungen vor. Hierzu gehören unter anderem (aber nicht abschließend):
- Für Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, wird die sog. erbrechtliche Lösung berechnet. Hierbei wird der Zugewinn dadurch ausgeglichen, dass dem gesetzlichen Erbteil pauschal 25% zugeschlagen werden. Neben dieser Lösung gibt es auch noch die sog. güterrechtliche Lösung. Hierbei wird der tatsächliche Zugewinn ermittelt und ausgeglichen. Naturgemäß führen beide Varianten zu unterschiedlichen Beteiligungen am Nachlass. Die güterrechtlichen Lösung kommt nur zur Anwendung, wenn Sie sich innerhalb einer Frist dafür entscheiden. Der Erbrechner bildet daher den Regelfall, die erbrechtliche Lösung, ab.
- Bei Adoptivkindern kann es zu Sondersituationen kommen, wenn das Adoptivkind nicht mehr minderjährig war. Hier kommt es nicht zum vollen Erbrecht. Gleiches gilt für Ehegatten, die sich zum Todeszeitpunkt im Scheidungsprozess befinden. Je nach Einzelfall gibt es weitere Fälle, lassen Sie sich also stets anwaltlich beraten.