Erstveröffentlichung am 14. März 2016, zuletzt aktualisiert am 17. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz
Beispiel-Verträge für Erbengemeinschaften
1 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite
Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf. Mehr zu meiner Person.
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.
Ausgewählte Vertragsbeispiele für Erbengemeinschaften
Zur Veranschaulichung lesen Sie nachfolgend ausgewählte Beispiele von Verträgen, die für Erbengemeinschaften besondere Bedeutung haben. Mithilfe dieser Beispiele werden die theoretischen Ausführungen auf meiner Webseite greifbar und Sie erhalten ein Gefühl, in welche Richtung Sie als Erbe denken können.
Bitte beachten Sie allerdings: Diese Beispielverträge dienen allein als Veranschaulichung. Ich übernehme keinerlei Haftung für die inhaltliche Richtigkeit. Insbesondere ist dieses Muster nicht zur Verwendung bestimmt. Es müssen stets die Gegebenheiten des Einzelfalls geprüft werden. Bitte holen Sie sich in jedem Fall juristischen Rat ein!
Vertragsbeispiel „Erbauseinandersetzungsvereinbarung“
Mittels der Erbauseinandersetzungsvereinbarung lösen die Miterben eine Erbengemeinschaft auf. Hier vereinbaren sie, wie die Aktiva und Passiva, die in der Erbschaft enthalten sind, unter den Miterben aufgeteilt werden. Grundsätzlich erfolgt die Aufteilung nach Erbquoten.
Wichtig zu wissen: die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mittels Vertrag ist nur dann möglich, wenn alle Miterben sich einig sind. Stimmt auch nur ein einziger Miterbe der Vereinbarung nicht zu, so kann der Vertrag nicht geschlossen werden.
- Lesen Sie ein Beispiel für einen Erbauseinandersetzungsvertrag
- Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
- Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
- Ihre individuelle Ersteinschätzung zu den beiden Optionen dauert weniger als 1 Minute; keine Angabe von persönlichen Daten erforderlich; 100% kostenlos und unverbindlich
Vertragsbeispiel „Verkauf eines Erbteils“
Der Miterbe hat jederzeit die Möglichkeit, seinen Erbteil zu verkaufen. Hierzu schließt er einen notariellen Kaufvertrag mit einem Interessenten ab und überträgt den Erbteil im Wege der Abtretung. Zusammen mit dem Erbteil übernimmt der Käufer auch alle Verpflichtungen, die sich in der Erbschaft befinden, er tritt also voll in die vermögensrechtliche Stellung des Erben ein.
Der Verkauf eines Erbteils ist vor allem dann für Dritte interessant, wenn sich Grundstücke und anderer Immobilienbesitz in umkämpften Großstädten in der Erbschaft befinden. Insbesondere wenn Altbauen betroffen sind, kann es sehr viel Sinn machen, über einen Verkauf an auf derartige Immobilien spezialisierte Käufer nachzudenken. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom sog. Altbaukauf.
- Lesen Sie ein Beispiel für einen Kaufvertrag über einen Erbteil
Vertragsbeispiel „Verwaltungsvereinbarung Erbengemeinschaft“
Vorzugswürdig ist es, wenn die Miterben der Erbengemeinschaft eine eigene vertragliche Regelung aufsetzen, wie sie mit dem Nachlass verfahren wollen. Man spricht hier von einer Verwaltungsvereinbarung. Hierin ist in der Regel vereinbart wer welche Nachlassgegenstände wie nutzen darf und wie die übergreifende Verwaltung der Erbengemeinschaft stattfindet, insbesondere wie Beschlüsse gefasst werden und wie die Erbengemeinschaft nach außen gegenüber Dritten rechtlich wirksam vertreten wird. Häufig werden auch Regelungen zur Höhe von Ausgaben und zur Erstattungspflicht getroffen.