Zuletzt aktualisiert am 16. August 2021 von Dr. jur. Stephan Seitz
Wer entscheidet in einer Erbengemeinschaft?
Kommt der Nachlass mehreren Personen zugute, sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft. Im Gegensatz zum Alleinerben müssen Sie sich mit den anderen Miterben über die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses einig werden. Möchten Sie, aus welchen Gründen auch immer, aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, könnten Sie Ihren Erbanteil auch verkaufen und sich so schnell Liquidität verschaffen. Um einen Verkauf einzuschätzen, sollten Sie wissen, welche Aspekte mit einer Erbengemeinschaft verbunden sind.
Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite
Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf. Mehr zu meiner Person.
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Warum sind Erbengemeinschaften streitanfällig?
Erbengemeinschaften führen häufig zu langwierigen Streitigkeiten. Der Grund liegt in der besonderen Struktur dieser Gemeinschaft. Die Erbengemeinschaft führt einerseits zu einer sehr engen Verbindung zwischen den Erben, da die gesamte Verwaltung des Nachlasses nur durch alle Erben gemeinschaftlich erfolgen kann. Andererseits ist die Erbengemeinschaft von Gesetzes wegen darauf angelegt, auseinandergesetzt zu werden und stellt insoweit eine nur vorübergehende Verbindung der Miterben dar.
Wann wird der Nachlass aufgeteilt?
Erbengemeinschaften entstehen allein durch den Erbfall und sind darauf angelegt, aufgelöst zu werden. Deshalb kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen (§ 2042 BGB).
Im einfachsten Fall entscheiden Sie im gegenseitigen Einverständnis, wie Sie die Auseinandersetzung durchführen und legen Details in einem Auseinandersetzungsvertrag fest. Sind sich alle Miterben einig, kann ein Erbe auch gegen eine Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Sie können auch vereinbaren, dass eine Person aus dem Kreis der Miterben bestimmte Nachlassgegenstände unter Anrechnung auf den Erbteil zu einem bestimmten Wert übernimmt. Nicht teilbare Nachlassgegenstände, insbesondere zum Nachlass gehörende Immobilien, können an Dritte verkauft und der Kaufpreis dann verteilt werden. Solange der Nachlass jedoch nicht aufgeteilt ist, kann und muss die Erbengemeinschaft den Nachlass gemeinschaftlich verwalten.
Wer ist zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt und verpflichtet?
Als Miterbe können Sie den Nachlass nur gemeinsam mit den anderen Miterben verwalten. Sie nicht nur zu Verwaltung berechtigt, sondern auch verpflichtet. Dabei kommt es darauf an, um welche Art von Verwaltungsmaßnahmen es sich handelt.
- Ihren Erbanteil können Sie jederzeit und völlig unangekündigt verkaufen; Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen
- Sie verlassen mit dem Verkauf die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
- Schnelle Hilfe: Wenige Angaben ohne persönliche Daten genügen und Sie erhalten direkt online eine Einschätzung Ihres Falls; bei Interesse können Sie weitere Angaben machen und kurzfristig einen persönlichen Kontakt anfordern
- Kostenfrei und 100%
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Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen
Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben (z.B. Veräußerung einer Immobilie) können nur einstimmig beschlossen werden (§ 2038 BGB). Verweigert ein Miterbe seine Zustimmung, ist die Erbengemeinschaft blockiert.
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung
Maßnahmen, die aus Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Betrachters zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses notwendig erscheinen und Nachlassgegenstände nicht wesentlich verändern und das Vermögen eines Miterben nicht gefährden, können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden (z.B. Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen an einer Immobilie aus Nachlassmitteln). Die Abstimmung erfolgt nicht nach Köpfen, sondern nach der Größe der den einzelnen Miterben zustehenden Erbteilen. In der Praxis ergeben sich daraus oft Schwierigkeiten.
Notwendig Verwaltungsmaßnahmen
Alles, was notwendig ist, um den Nachlass insgesamt oder einzelne Teile zu erhalten (z.B. Dachreparatur nach einem Sturm), kann von jedem einzelnen Miterben ohne Mitwirkung der anderen vorgenommen werden (§ 2038 Abs. I S. 2 BGB).
Option: Verkauf des Erbanteils
Gelingt es nicht, die Erbengemeinschaft in absehbarer Zeit auseinanderzusetzen, könnte eine Option darin bestehen, Ihren Erbanteil zu verkaufen. Diese Option drängt sich zusätzlich auf, wenn Sie schnelle Liquidität benötigen. Nachteilig ist zudem, dass es Ihnen als Miterbe nicht möglich ist, Ihren Anteil nur an einzelnen Nachlassgegenständen zu verkaufen. Sie können nur über den Erbanteil am Nachlass insgesamt verfügen, so dass Sie mit einem Verkauf schneller ans Ziel kommen.
Da Sie als Miterbe über Ihren Erbanteil am Nachlass jederzeit verfügen dürfen, ist der Verkauf des Erbanteils eine gute Option (§ 2033 BGB). Sie sind also nicht darauf angewiesen, dass die Erbengemeinschaft abgewickelt wird. Verkaufen Sie Ihren Erbanteil, haben die übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht.
Ich habe mit meiner Schwester ein EFH geerbt. 50:50. Sie hat vor der Testamentseroeffnung das Haus geräumt. Dokumente, Familienfotos gibt sie nicht raus. Möbel, Hausrat hat sie für sich behalten, verschenkt und über ebay verkauft. Auf Nachfrage, wo Gegenstände geblieben sind, gibt sie an vom Gegenstand nichts zu wissen. Muss ich das so hinnehmen und mich auf meine Kaufbemuehungen um ihren Anteil am leeren Haus konzentrieren? Gartenpflege, Lüften des Hauses hat sie mir untersagt. Nutzung im eigenen Interesse nennt sie als Grund. Das Haus ist leer, ungeheizt. Der Garten verwildert. Die Fische im Gartenteich verhungern. Ich befürchte Schimmelbefall und anstehend auch Frostschaeden. Was tun?
Liebe Anne, natürlich müssen Sie das so nicht ohne Rechtsgrund hinnehmen. Die Verwaltung der Erbengemeinschaft steht den Miterben gemeinschaftlich zu. Im konkreten Fall muss das immer individuell beurteilt werden. Häufig macht es als Miterbe Sinn, Missstände schriftlich zu rügen und Zustimmung zu konkreten Verwaltungsmaßnahmen einzufordern. Auch kann es durchaus sinnvoll sein mit einer strafrechtlichen Anzeige zu drohen. Je nach Umfang kann man sich auch überlegen einstweiligen Rechtsschutz vor Zivilgerichten zu beantragen. Viele Grüße, Stephan Seitz