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Erstveröffentlichung am 25. März 2021, zuletzt aktualisiert am 09. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz

Wer entscheidet in einer Erbengemeinschaft?

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Kommt der Nachlass mehreren Personen zugute, sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft. Im Gegensatz zum Alleinerben müssen Sie sich mit den anderen Miterben über die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses einig werden. Möchten Sie, aus welchen Gründen auch immer, aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, könnten Sie Ihren Erbanteil auch verkaufen und sich so schnell Liquidität verschaffen. Um einen Verkauf einzuschätzen, sollten Sie wissen, welche Aspekte mit einer Erbengemeinschaft verbunden sind.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Warum sind Erbengemeinschaften streitanfällig?

Erbengemeinschaften führen häufig zu langwierigen Streitigkeiten. Der Grund liegt in der besonderen Struktur dieser Gemeinschaft. Die Erbengemeinschaft führt einerseits zu einer sehr engen Verbindung zwischen den Erben, da die gesamte Verwaltung des Nachlasses nur durch alle Erben gemeinschaftlich erfolgen kann. Andererseits ist die Erbengemeinschaft von Gesetzes wegen darauf angelegt, auseinandergesetzt zu werden und stellt insoweit eine nur vorübergehende Verbindung der Miterben dar.

Wann wird der Nachlass aufgeteilt?

Erbengemeinschaften entstehen allein durch den Erbfall und sind darauf angelegt, aufgelöst zu werden. Deshalb kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen (§ 2042 BGB).

Im einfachsten Fall entscheiden Sie im gegenseitigen Einverständnis, wie Sie die Auseinandersetzung durchführen und legen Details in einem Auseinandersetzungsvertrag fest. Sind sich alle Miterben einig, kann ein Erbe auch gegen eine Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Sie können auch vereinbaren, dass eine Person aus dem Kreis der Miterben bestimmte Nachlassgegenstände unter Anrechnung auf den Erbteil zu einem bestimmten Wert übernimmt. Nicht teilbare Nachlassgegenstände, insbesondere zum Nachlass gehörende Immobilien, können an Dritte verkauft und der Kaufpreis dann verteilt werden. Solange der Nachlass jedoch nicht aufgeteilt ist, kann und muss die Erbengemeinschaft den Nachlass gemeinschaftlich verwalten.

Wer ist zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt und verpflichtet?

Als Miterbe können Sie den Nachlass nur gemeinsam mit den anderen Miterben verwalten. Sie nicht nur zu Verwaltung berechtigt, sondern auch verpflichtet. Dabei kommt es darauf an, um welche Art von Verwaltungsmaßnahmen es sich handelt.

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Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen

Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben (z.B. Veräußerung einer Immobilie) können nur einstimmig beschlossen werden (§ 2038 BGB). Verweigert ein Miterbe seine Zustimmung, ist die Erbengemeinschaft blockiert.

Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung

Maßnahmen, die aus Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Betrachters zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses notwendig erscheinen und Nachlassgegenstände nicht wesentlich verändern und das Vermögen eines Miterben nicht gefährden, können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden (z.B. Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen an einer Immobilie aus Nachlassmitteln). Die Abstimmung erfolgt nicht nach Köpfen, sondern nach der Größe der den einzelnen Miterben zustehenden Erbteilen. In der Praxis ergeben sich daraus oft Schwierigkeiten.

Praxis-Beispiel: Ist Ihr Ehepartner ist verstorben und hinterlässt zwei gemeinsame Kinder, steht Ihnen die Hälfte des Nachlasses zu. Die Kinder erben die andere Hälfte. Ihre Erbengemeinschaft ist schnell handlungsunfähig, wenn Sie sich mit Ihren Kindern nicht über das Schicksal eines Nachlassgegenstandes einigen können.

Notwendig Verwaltungsmaßnahmen

Alles, was notwendig ist, um den Nachlass insgesamt oder einzelne Teile zu erhalten (z.B. Dachreparatur nach einem Sturm), kann von jedem einzelnen Miterben ohne Mitwirkung der anderen vorgenommen werden (§ 2038 Abs. I S. 2 BGB).

Option: Verkauf des Erbanteils

Gelingt es nicht, die Erbengemeinschaft in absehbarer Zeit auseinanderzusetzen, könnte eine Option darin bestehen, Ihren Erbanteil zu verkaufen. Diese Option drängt sich zusätzlich auf, wenn Sie schnelle Liquidität benötigen. Nachteilig ist zudem, dass es Ihnen als Miterbe nicht möglich ist, Ihren Anteil nur an einzelnen Nachlassgegenständen zu verkaufen. Sie können nur über den Erbanteil am Nachlass insgesamt verfügen, so dass Sie mit einem Verkauf schneller ans Ziel kommen.

Da Sie als Miterbe über Ihren Erbanteil am Nachlass jederzeit verfügen dürfen, ist der Verkauf des Erbanteils eine gute Option (§ 2033 BGB). Sie sind also nicht darauf angewiesen, dass die Erbengemeinschaft abgewickelt wird. Verkaufen Sie Ihren Erbanteil, haben die übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht.

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6 Gedanken zu „Wer entscheidet in einer Erbengemeinschaft?“

  1. Ich habe mit meiner Schwester ein EFH geerbt. 50:50. Sie hat vor der Testamentseroeffnung das Haus geräumt. Dokumente, Familienfotos gibt sie nicht raus. Möbel, Hausrat hat sie für sich behalten, verschenkt und über ebay verkauft. Auf Nachfrage, wo Gegenstände geblieben sind, gibt sie an vom Gegenstand nichts zu wissen. Muss ich das so hinnehmen und mich auf meine Kaufbemuehungen um ihren Anteil am leeren Haus konzentrieren? Gartenpflege, Lüften des Hauses hat sie mir untersagt. Nutzung im eigenen Interesse nennt sie als Grund. Das Haus ist leer, ungeheizt. Der Garten verwildert. Die Fische im Gartenteich verhungern. Ich befürchte Schimmelbefall und anstehend auch Frostschaeden. Was tun?

    Antworten
    • Liebe Anne, natürlich müssen Sie das so nicht ohne Rechtsgrund hinnehmen. Die Verwaltung der Erbengemeinschaft steht den Miterben gemeinschaftlich zu. Im konkreten Fall muss das immer individuell beurteilt werden. Häufig macht es als Miterbe Sinn, Missstände schriftlich zu rügen und Zustimmung zu konkreten Verwaltungsmaßnahmen einzufordern. Auch kann es durchaus sinnvoll sein mit einer strafrechtlichen Anzeige zu drohen. Je nach Umfang kann man sich auch überlegen einstweiligen Rechtsschutz vor Zivilgerichten zu beantragen. Viele Grüße, Stephan Seitz

      Antworten
  2. Wir sind drei Mädels. Unsere Eltern starben kurz hintereinander. Ich bin die Älteste. Ich wohne mit meiner Familie im ersten Stock. Kümmere mich soweit um alles. Nun die Frage: wir möchten gerne den Garten umgestalten. Darf ich aber nicht ohne Einwilligung meiner 2 Schwestern. Den Garten habe ich von meinen Eltern erhalten, nun das Problem. Meine eltern haben im Beisein aller ein Testament gemacht. Nur es wurde nicht unterschieben. Kann man da irgend was tun?

    Antworten
    • Liebe Andrea, das lässt sich pauschal nicht sagen. Vielleicht können Sie sich einverständlich mit Ihren Schwestern verständigen? Der Garten braucht ja auch Pflege. Wollen das Ihre Schwestern auch übernehmen? Vieleicht gibt es gemeinsame Interessen? Viele Grüße, Stephan Seitz

      Antworten
  3. Meine Mutter hat vor ca. 50 Jahren gemeinsam mit ihrer Schwester eine Landschaftsfläche geerbt. Ein Wiesengrundstück mit drei übriggebliebenen Apfelbäumen (Größe 995qm) das Grundstück ist seither verpachtet. Meine Cousine kam jetzt auf die Idee meiner Mutter anzubieten ihr ihre Hälfte abzukaufen. Meine Mutter möchte das aber nicht. Darauf hin meinte, meine Cousine für sie macht das Grundstück keinen Sinn. Sie überlegt, was sie mit ihrer Hälfte macht und das alles Hinter dem Rücken ihrer Mutter. Daraufhin hat meine Mutter ihr angeboten ihre Hälfte bzw. die Hälfte Ihrer Mutter abzukaufen. Dem Versuch sich gemeinsam an einen Tisch zu setzen weicht sie aus. Wir möchten trotzdem das Gespräch mit meiner Tante suchen, obwohl seit ca. 10 Jahren kein Kontakt mehr besteht, um gemeinsam eine Lösung zu finden.
    Ich befürchte das meine Cousine alles daran, setzt um das zu verhindern. Was für Möglichkeiten haben wir?
    Vielen Dank.

    Antworten
    • Liebe Claudia, das kommt darauf an in welcher Eigentumsstruktur die beiden das Grundstück halten und ob es ggf. ergänzende Vereinbarungen gibt. War das beispielsweise Teil einer Erbengemeinschaft und wurde das Grundstück im Rahmen der Auseinandersetzung an die beiden gegeben, kann das anders sein, als wenn es direkt geerbt wurde. Schauen Sie doch mal ins Grundbuch und schaffen Sie so eine klare rechtliche Basis.

      Antworten

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