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Erstveröffentlichung am 29. Mai 2017, zuletzt aktualisiert am 18. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz

Nachlass als Sondervermögen der Erbengemeinschaft

5 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
Erbschaften erweisen sich über die Trauer hinweg für manchen Erben auch als Glücksfall. Sie öffnen die Tür zu neuen Perspektiven. Dass der Nachlass aber nicht ohne Weiteres zur freien Verfügbarkeit der Erben steht, wird dabei gerne übersehen. Als Sondervermögen unterliegt der Nachlass einem besonderen Augenmerk. Die Frage ist, was bedeutet Sondervermögen?
  • Der Nachlass ist Sondervermögen der Erbengemeinschaft. Er ist damit vom Privatvermögen der Miterben zu trennen.
  • Zweck ist es vornehmlich, den Nachlass als Sondervermögen deshalb zu erhalten, um eventuelle Nachlassverbindlichkeiten gegenüber Gläubigern zu bedienen.
  • Als Sondervermögen unterliegt der Nachlass der Auseinandersetzung. Jeder Miterbe kann jederzeit verlangen, dass der Nachlass aufgelöst wird.
  • Alternativ kann der Miterbe seinen Erbanteil auch verkaufen und sich damit insbesondere eine streitige, stressige und zeitraubende Auseinandersetzung ersparen.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Vorweg: Um was geht es?

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, bildet die Mehrheit der Erben eine Erbengemeinschaft. Erbengemeinschaften sind im Lebensalltag die Regel, der Alleinerbe ist eher die Ausnahme. Fällt der Nachlass einer Erbengemeinschaft zu, versucht der Gesetzgeber sicherzustellen, dass die dabei auftretenden Interessengegensätze ausbalanciert werden. Dabei geht es darum, die teils unterschiedlichen Interessen der Miterben als auch die Interessen eventueller Nachlassgläubiger zu berücksichtigen. Ein Miterbe kann den Wunsch haben, den Nachlass als Einheit zu halten, während ein anderer Erbe den Nachlass möglichst schnell und günstig verwerten möchte. Sofern die Erben als Bestandteil des Nachlasses auch noch Verbindlichkeiten des Erblassers übernehmen müssen, ist das Interesse der Nachlassgläubiger zu berücksichtigen, aus dem ungeschmälerten Nachlass bedient zu werden. Um diese Interessen irgendwie unter einen Hut zu bringen, wird der Nachlass als ein Sondervermögen betrachtet.

Was bedeutet, der Nachlass ist Sondervermögen?

Sondervermögen bedeutet, dass der Nachlass vom privaten eigenen Vermögen der Miterben getrennt wird. Erbengemeinschaften bilden daher Gesamthandsgemeinschaften. Jedem Miterben gehört der Nachlass zur gesamten Hand. Am Nachlass selbst hat jeder Miterbe nur einen Anteil. Diese gesamthänderische Bindung aller Miterben macht den Nachlass zu einem Sondervermögen. Besonders deutlich wird dieser Aspekt, wenn der Nachlass überschuldet ist. Dann wird er als Sondervermögen und getrennt vom Eigenvermögen der Erben im Nachlassverwaltungs- oder Nachlassinsolvenzverfahren abgewickelt.

Sondervermögen beim Alleinerben

Bei einem Alleinerben wirkt sich dieser Aspekt des Sondervermögens nicht direkt aus. Er entscheidet allein über das Schicksal des Nachlasses und haftet über den Nachlass hinaus auch mit seinem privaten Vermögen sowieso gegenüber Nachlassgläubigern. Beim Alleinerben fallen eigenes Vermögen und Nachlass in einen Topf. Ist jedoch der Nachlass überschuldet, muss er auch beim Alleinerben gesondert vom Eigenvermögen betrachtet werden.

Welche Konsequenzen hat die Einstufung des Nachlasses als Sondervermögen?

Dadurch, dass der Nachlass ein selbständiges Sondervermögen ist, ergeben sich eine Reihe von Konsequenzen.

  • Ein Miterbe kann zwar über seinen Erbanteil am gesamten Nachlass, nicht aber über einzelne Nachlassgegenstände oder seinen Anteil an einem Gegenstand verfügen (§§ 2030, 2040 BGB). Mit anderen Worten: Jeder einzelne Vermögensgegenstand im Nachlass gehört jedem Miterben vollständig, jedoch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben.
    Praxis-Beispiel: Gehört zum Nachlass ein Fahrzeug des Erblassers, kann der Miterbe A nicht verlangen, dass er das Fahrzeug allein nutzt oder ihm zum alleinigen Eigentum übereignet wird. Das Fahrzeug ist Sondervermögen der Erbengemeinschaft und kann nur im Einvernehmen aller Miterben genutzt oder verwertet werden.
  • Bestanden zwischen dem Erblasser und einem einzelnen Miterben Rechtsbeziehungen, setzen sich diese Rechtsbeziehungen nun zwischen der Erbengemeinschaft und jenem Miterben fort. Die Erbengemeinschaft ist Rechtsnachfolger des Erblassers und übernimmt dessen Rechte und Pflichten. Der Nachlass als Sondervermögen und das eigene Vermögen des einzelnen Miterben sind Vermögen verschiedener Rechtsträger.
    Praxis-Beispiel: Der Erblasser hatte dem Miterben A ein Darlehen über 5.000 € gewährt. Da die Erbengemeinschaft auch diese Forderung übernimmt und die Forderung in das Sondervermögen des Nachlasses fällt, bleibt Miterbe A verpflichtet, das Darlehen an die Erbengemeinschaft zurückzuzahlen. Er kann die Erbengemeinschaft nicht darauf verweisen, dass er selbst Erbe sei und die Darlehensschuld mit seinem Erbanteil verrechnen möchte. Soweit die Erbengemeinschaft Verbindlichkeiten eines Gläubigers bedienen muss, wird dieser Umstand deutlich. Die Erbengemeinschaft braucht jeden zum Nachlass gehörenden Euro, um liquide zu sein. Könnte der Miterbe A die Rückzahlung des Darlehens mit seinem Erbanteil verrechnen, könnte die Erbengemeinschaft die Gläubiger nicht bedienen. Zwar haftet jeder Miterbe persönlich für solche Verbindlichkeiten. Da jeder Miterbe vom Gläubiger aber als Gesamtschuldner für die gesamte Forderung in Anspruch genommen werden kann, müssten im ungünstigsten Fall die Miterben für den Miterben A in die Bresche springen. Miterbe A hätte sein Darlehen verrechnet, die Miterben B und C müssten, wenn der Gläubiger sie in Anspruch nimmt, die Verbindlichkeit bezahlen.
  • Die Selbständigkeit des Nachlasses als Sondervermögen verdeutlicht sich dann, wenn dieselben Erben zwei Erblasser beerben. Dann bestehen beide Nachlässe als Sondervermögen. Der Bindungszweck macht deutlich, warum dies so ist. Jedes Sondervermögen dient zur Befriedigung der Nachlassgläubiger des jeweiligen Erblassers. Beide Nachlässe müssen deshalb selbstständig bleiben. Andernfalls könnten sich die Gläubiger des überschuldeten Nachlasses aus dem zweiten, vielleicht weniger verschuldeten Nachlass, zum Nachteil von dessen Gläubiger befriedigen.
  • Die Verwaltung des Nachlasses obliegt der Erbengemeinschaft. Über die ordnungsgemäße Verwaltung entscheidet die Stimmenmehrheit der Miterben. Jeder einzelne Miterbe ist zur Mitwirkung bei der ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet (§ 2038 BGB). Alles was über eine ordnungsgemäße Verwaltung hinausgeht, bedarf hingegen der einstimmigen Entscheidung der Erbengemeinschaft. Lediglich Notverwaltungsmaßnahmen können durch den einzelnen Miterben getroffen werden (Reparaturauftrag bei Wasserrohrbruch).
  • Dadurch, dass der Nachlass Sondervermögen ist, gehört alles, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts und als Ersatz für zerstörte, beschädigte oder entzogene Nachlassgegenstände für den Nachlass erworben wird, zum Nachlass.
    Beispiel: Miterbe A hatte mit dem Fahrzeug, das zum Nachlass gehört, einen Verkehrsunfall. Die Entschädigungsleistung der Versicherung gehört zum Nachlass. Miterbe A kann nicht verlangen, dass an ihn gezahlt wird.
  • Da der Nachlass Sondervermögen ist, ist jeder Miterbe alleine berechtigt, Nachlassansprüche geltend zu machen. Er kann dazu allerdings nur Leistung an die Erbengemeinschaft verlangen, nicht Leistung an sich selbst. Der Miterbe kann dieses Recht auch gegen den erklärten Willen der anderen Miterben ausüben. So könnte der Miterbe B beispielsweise im eigenen Namen die Darlehensforderung der Erbengemeinschaft gegen den Miterben A einklagen.
  • Da der Nachlass als Sondervermögen nicht für alle Ewigkeit fortbestehen soll, gewährt § 2042 BGB jedem Miterben das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses einzufordern.
  • Die Eigenschaft als Sondervermögen offenbart sich, wenn der Erblasser die Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat. Bei Eintritt des Erbfalls wird die als Vorerbe bezeichnete Person vorläufig Erbe. Verstirbt der Vorerbe, erbt der Nacherbe den Nachlass. Hat der Erblasser den Vorerben als „nicht befreiten Vorerben“ bezeichnet, ist dieser verpflichtet, den Nachlass für den Nacherben zu erhalten und darf allenfalls die Nutzungen aus dem Nachlass ziehen. So dürfte der Vorerbe die Mieteinnahmen eines Mietshauses für sich vereinnahmen, das Haus aber nicht verkaufen.
  • Ist offenkundig oder zumindest fraglich, ob und inwieweit der Nachlass überschuldet ist, kann die Erbengemeinschaft die Nachlassverwaltung für den Nachlass als Sondervermögen beantragen. Dann nimmt ein gerichtlich bestellter Nachlassverwalter den Nachlass in Besitz, verwaltet ihn und veräußert die Nachlassgegenstände, soweit es zur Befriedigung der Nachlassgläubiger erforderlich ist. Die Miterben haften dann nicht mehr mit ihrem eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten.
  • Ist der Nachlass überschuldet oder können Nachlassverbindlichkeiten nicht bezahlt werden, können die Miterben das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, soweit zumindest Mittel vorhanden sind, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Jeder Miterbe entledigt sich damit seiner persönlichen Haftung.
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Wie wird das Sondervermögen aufgelöst?

Erbengemeinschaften sind Zwangsgemeinschaften, da sie von Gesetzes wegen durch den Erbfall entstehen. Um die Erben nicht gegen ihren Willen und länger als nötig in eine solchen Erbengemeinschaft einzubinden, kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen (§ 2042 BGB). Auseinandersetzung bedeutet, dass der Nachlass liquidiert wird. Im günstigsten Fall verständigen sich die Miterben einvernehmlich darauf, einzelne Vermögenswerte untereinander aufzuteilen oder freihändig zu verkaufen. Vor allem Vermögenswerte, die teilbar sind, erweisen sich als problemlos aufteilbar (z.B. Geldbeträge). Ist eine Einigung nicht möglich, bleibt nur, Vermögensgegenstände im Wege des Pfandverkaufs zu veräußern (§ 753 BGB). Immobilien unterliegen der Teilungsversteigerung.

Welche Alternative gibt es zur Liquidation des Nachlasses?

Möchte sich ein Erbe nicht darauf einlassen, den Nachlass im Einvernehmen oder im ungünstigsten Fall in streitiger Auseinandersetzung mit den Miterben auseinanderzusetzen, kann er alternativ seinen Anteil am Nachlass verkaufen (§ 2033 BGB). Der Verkauf muss notariell beurkundet werden. Dabei haben die Miterben ein Vorkaufsrecht, das es ihnen ermöglicht, fremde Personen außen vor zu halten. Dann bleibt der Nachlass als Sondervermögen bis zur endgültigen Auseinandersetzung fortbestehen. Der Miterbe A ist daher nicht mehr beteiligt.

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4 Gedanken zu „Nachlass als Sondervermögen der Erbengemeinschaft“

  1. Viel rechtliches Zeug… Wenn ich also Miterbe bin, kann ich nix vom Erbe verkaufen? Ich mein, mir gehören 33%. Wieso können dann meine zwei Brüder mich aufhalten. Vielleicht hast Du einen Tipp?

    Antworten
    • Liebe Frau Stein, in der Tat ist die Erbengemeinschaft eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Diese ist auf Auseinandersetzung gerichtet, wirtschaftlich vorteilhafte Maßnahmen sind nicht explizit Ziel der Erbengemeinschaft. Die rechtlichen Möglichkeiten gegenüber Ihren Geschwistern sind leider überschaubar, sofern Sie keinen persönlichen Draht finden/haben.

      Antworten
  2. Ab wann gilt denn nun eine Erbengemeinschaft als aufgelöst? Ich habe mit meinen beiden Schwestern und der 2. Frau meines Vaters zu gleichen Teilen geerbt. Ich habe zwei der Miterben ausgezahlt und ihr Miteigentumsanteil am Haus wurde auf mich überschrieben. Meine zweite Schwester konnte ich damals nicht auch noch ausbezahlen und habe mit ihr die Vereinbarung getroffen, dass ich sie für ihren Anteil am Haus ausbezahle, wenn ich die finanziellen Mittel dafür habe, da sie das Haus auch nicht behalten wollte. Dies ist nunmehr erfolgt, sodass auch wir uns endgültig geeinigt haben. Nach meinem Verständnis bestand die Erbengemeinschaft bis zu dieser Auszahlung nur noch aus mir und meiner Schwester. Das Finanzamt behauptet nun aber, dass diese letzte Auszahlung und die damit verbundene endgültige Teilung nicht unter §3 Abs 3 des GrEwStG fällt, da angeblich keine Erbengemeinschaft mehr bestanden hat. Was ist jetzt richtig?

    Antworten
    • Liebe Frau Humphries, vielen Dank für Ihren Beitrag. Die Erbengemeinschaft gilt als aufgelöst, wenn sich alle Erbteile in einer Person vereint haben oder wenn der gesamte Nachlass aufgeteilt ist. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich keine rechtliche Beratung vornehmen kann.

      Antworten

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