Erbrecht

Erstveröffentlichung am 04. Dezember 2016, zuletzt aktualisiert am 10. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz

Ausschluss von der Erbfolge: Enterbung, Erbunwürdigkeit, Erbverzicht

7 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
Wer als Erbe „enterbt“ wird, ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Er erhält aber ein Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Vollständig enterbt wird ein Erbe dann, wenn ihm der Erblasser aufgrund eines sittlich anstößigen Verhaltens auch seinen Pflichtteil entzieht. Der Entzug des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers. Ein gesetzlicher oder testamentarisch bestimmter Erbe kann sein Erbrecht im Nachhinein verlieren, wenn ein anderer potentieller Erbe im Wege der Anfechtungsklage vor Gericht dessen Erbunwürdigkeit geltend macht. Erben können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzicht kann auch den Pflichtteil erfassen.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
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Nicht jeder, der Erbe ist, erbt. Auf dem Weg, den Nachlass in Besitz zu nehmen, gibt es immer wieder Stolpersteine. Enterbung, Erbunwürdigkeit oder Erbverzicht führen zum Ausschluss von der Erbfolge. Derjenige, der an sich kraft der gesetzlichen Erbfolge oder durch letztwillige Verfügung des Erblassers als Erbe berufen wäre, erbt dann letztlich nichts. Wer als Erbe beurteilen möchte, ob und inwieweit er von der Erbfolge tatsächlich ausgeschlossen ist, muss Begriffe wie Enterbung, Erbunwürdigkeit oder Erbverzicht einordnen können und wissen, was die gesetzliche Erbfolge bedeutet.

Enterbung

„Du bist enterbt“. Dieser Spruch ist für manchen Erben der Alptraum. Meist wissen Erblasser und Erbe aber nicht sicher, welche Konsequenzen diese Entscheidung des Erblassers eigentlich hat. Jemanden „enterben“, bedeutet umgangssprachlich, dass eine an sich als Erbe berufene Person nicht erben wird. Ob diese Person tatsächlich „Null“ erbt, hängt davon ab, wie weit die Enterbung geht.

Wird ein gesetzlicher Erbe enterbt, verliert er sein gesetzliches Erbrecht. Voraussetzung dafür ist, dass der Erblasser eine letztwillige Verfügung verfasst (Testament, Erbvertrag) und in dieser Verfügung dem gesetzlichen Erben sein gesetzliches Erbrecht entzogen hat. Er kann dies ausdrücklich tun.

Praxis-Beispiel: “Mein Sohn Hans soll nichts erben.“

Dann kommen die nach der gesetzlichen Erbfolge berufenen Erben zum Zuge. Hat der Erblasser noch weitere Kinder, erbt Hans nichts.  Sein Erbteil wächst den anderen Kindern zu.

Der Erblasser braucht den Erben aber nicht ausdrücklich zu enterben. Es genügt, wenn er in einem Testament eine oder mehrere beliebige Personen zu seinen Alleinerben bestimmt oder in einem Erbvertrag mit einer dritten Person vereinbart, dass diese dritte Person als Erbe bedacht wird.

Praxis-Beispiel: “Mein Sohn Hans soll man alleiniger Erbe sein.“

In diesem Fall werden die anderen Kinder enterbt. Ihr Anteil wächst Hans als alleinigem Erben zu.

Ausschluss Erbfolge

Enterbung begründet Pflichtteilsrecht

Wenn der gesetzliche Erbe sein gesetzliches Erbrecht durch letztwillige Verfügung des Erblassers verliert, geht er zunächst dennoch nicht leer aus. Ihm verbleibt in diesem Fall immer noch der gesetzliche Pflichtteil. Das Gesetz sichert mit dem Pflichtteil dem gesetzlichen Erben eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Typischer Fall ist, dass sich Ehepartner gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und die Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils vom gesetzlichen Erbe ausschließen. Faktisch sind die Kinder damit enterbt. Sie erhalten Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um den Pflichtteil zu bestimmen, ist also der gesetzliche Erbteil zu Grunde zu legen. Der gesetzliche Erbteil wiederum bemisst sich danach, in welcher Rangordnung der Erbe als gesetzlicher Erbe berufen ist (1. Ordnung: Kinder, Enkel; 2. Ordnung: Eltern, Geschwister).

Auch ein testamentarisch zunächst bestimmter Erbe kann enterbt werden, indem der Erblasser sein Testament ändert und eine andere Person zum Erben bestimmt. Der testamentarisch sodann enterbte Erbe behält allenfalls einen Pflichtteil, aber auch nur, wenn er gesetzlicher Erbe ist.

Interessante Fakten: Heißt es im Testament: …“Mein Sohn Hans soll mein alleiniger Erbe sein“ und bestimmt der Erblasser in einem neuen Testament, dass „Meine Tochter Karin soll man alleiniger Erbe sein“, wird Hans faktisch enterbt. Da er als Kind gesetzlicher Erbe ist, steht ihm immerhin noch ein Pflichtteilsrecht zu.

Nachfolgende Erben bei Enterbung

Wer von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde, wird so behandelt, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht am Leben gewesen wäre. An seine Stelle treten diejenigen Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge als Erbe berufen sind. Hat der Erblasser zwei Kinder und enterbt er seinen Sohn Hans, dann wird das andere Kind Alleinerbe. Auch die Kinder von Hans (die Enkelkinder des Erblassers) treten nicht an seine Stelle und übernehmen daher auch nicht den Erbteil ihres Vaters Hans.

Wenn Hans zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt, hat er allerdings einen Pflichtteilsanspruch. Ist Hans verstorben, so werden seine Kinder zwar nicht Erben, haben aber ebenfalls einen Pflichtteilsanspruch gegen den Nachlass.

Möchte der Erblasser nicht, dass die Kinder von Hans und damit seine Enkelkinder von der Erbfolge ausgeschlossen werden, dann muss er im Testament gesondert bestimmen, dass die Abkömmlinge seines Kindes Hans nicht von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Praxis-Beispiel: “Mein Sohn Hans soll nichts bekommen. An seine Stelle treten seine Kinder.“

Entziehung des Pflichtteils

Die Enterbung kann noch weiter gehen. Der Erblasser kann einem gesetzlichen Erben nicht nur sein gesetzliches Erbrecht, sondern auch darüber hinaus den Pflichtteil entziehen. Dann erhält der Erbe tatsächlich „Null“ und geht vollständig leer aus. Die Voraussetzungen regelt § 2333 BGB. Die Entziehung des Pflichtteils erlaubt das Gesetz ausnahmsweise in folgenden Fällen: …

  • Der pflichtteilsberechtigte Erbe hat dem Erblasser, dem Ehe- oder Lebenspartner des Erblassers, einem Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet oder sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht. Als nahestehende Personen kommen auch Stief- und Pflegekinder und der nichteheliche Lebensgefährte in Betracht.
  • Der pflichtteilsberechtigte Erbe hat seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt (z.B. Sohn weigert sich, den bedürftigen Vater zu unterstützen und missachtet damit die unter Verwandten in gerader Linie bestehende Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB).
  • Der pflichtteilsberechtigte Erbe ist wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden, sodass es dem Erblasser unzumutbar ist, wenn dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteil zustünde. Der Verurteilung steht die Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt gleich. Auf den früher maßgeblichen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel kommt es nicht mehr an.
Praxis-Tipp: Die Entziehung des Pflichtteils ist auf Ausnahmefälle beschränkt. Wer als Erblasser diese rote Karte ziehen möchte, muss im Testament oder Erbvertrag genau und konkret umschreiben, aus welchen Gründen er auch den Pflichtteil entziehen möchte. Insbesondere der Aspekt der Unzumutbarkeit ist zu umschreiben. Die bloße Enterbung, bei der der Pflichtteil fortbesteht, braucht hingegen nicht begründet zu werden.

Kein Pflichtteilsentzug bei Verzeihung

Der Pflichtteilsentzug wird hinfällig, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verzeiht oder verziehen hat. Die Verzeihung kann ausdrücklich schriftlich oder auch formlos und mündlich durch schlüssiges Verhalten erfolgen (§ 2337 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte muss die Verzeihung nachweisen können. Zweifel gehen zu seinen Lasten.

Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Wer lediglich sicherstellen möchte, dass der Pflichtteilsberechtigte das Erbe nicht verschleudert, kann eine „Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht“ anordnen (§ 2338 BGB).

Praxis-Beispiel: Der Sohn des Erblassers ist hoch verschuldet. Gläubiger drohen, auf den Pflichtteil zuzugreifen. In diesem Fall kann der Erblasser im Testament anordnen, dass der pflichtteilsberechtigte Abkömmling nur Vorerbe wird und dessen gesetzliche Erben Nacherben werden. Dem Pflichtteilsberechtigten verbleiben dann nur die Einkünfte aus dem hinterlassenen Vermögen (z.B. Zinsen vom Sparbuch). Er kann aber über das Vermögen (Guthaben auf dem Sparbuch) selbst nicht verfügen.

Verzicht auf den Pflichtteil

Der an sich pflichtteilsberechtigte Erbe kann auch auf seinen Pflichtteil verzichten. Faktisch geschieht dies dadurch, dass er den Pflichtteil nach dem Ableben des Erblassers einfach nicht geltend macht. Wer nichts verlangt, bekommt nichts.

Der Pflichtteilsverzicht spielt oft bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehepartnern (Berliner Testament) eine Rolle. Um sicherzustellen, dass nach dem Tod des Ehepartners das Vermögen dem anderen Partner verbleibt und die Kinder ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen, vereinbaren die Ehepartner mit dem Kind einen Pflichtteilsverzicht. Ein solcher Vertrag muss vom Erblasser persönlich abgeschlossen und vor einem Notar beurkundet werden.  In der Praxis verzichten Pflichtteilsberechtigte oft auf ihren Pflichtteil, weil der Erblasser ihnen eine Abfindung gewährt. Alternativ kommt auch eine Strafklausel im Testament in Betracht.

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Erbunwürdigkeit

Der Ausschluss von der Erbfolge kann durch die Entziehung des Pflichtteils oder durch Erbunwürdigkeit erfolgen. Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch den Erblasser in einer letztwilligen Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers. Die Erbunwürdigkeit jedoch kann erst nach dem Tod des Erblassers durch andere potentielle Erben geltend gemacht werden. Wer für erbunwürdig erklärt wird, erhält vom Nachlass nichts und hat auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Erbunwürdig ist nach § 2339 BGB: …

  • Wer den Erblasser getötet oder zu töten versucht hat;
  • Wer den Erblasser „in einen Zustand versetzt hat, der ihn daran hinderte, eine letztwillige Verfügung zu errichten (z.B. Koma nach Schlägen);
  • Wer den Erblasser durch Gewalt, Täuschung oder Drohung hinderte, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben oder umgekehrt den Erblasser durch Täuschung oder Drohung dazu brachte, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten;
  • Wer das Testament oder einen Erbvertrag des Erblassers gefälscht oder verfälscht oder vernichtet hat.

Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein. Jede Person, der der Wegfall des erbunwürdigen Erben zugutekommt, kann vor Gericht klagen und die Erbunwürdigkeit feststellen lassen. Mit der Anfechtungsklage kann auch die Erbunwürdigkeit eines Vermächtnisnehmers oder eines Pflichtteilsberechtigten herbeigeführt werden.

Die Umstände, die die Erbunwürdigkeit begründen, sind nachzuweisen. Der bloße Verdacht genügt dafür nicht. Die Klage muss innerhalb eines Jahres bei Gericht eingehen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von den Anfechtungsgründen erfahren hat. Ist die Klage erfolgreich, fällt der Nachlass an diejenige Person, die durch die gesetzliche Erbfolge oder ein Testament als Erbe berufen wäre. Das Anfechtungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat (§ 2343 BGB). Der Erbunwürdige muss dafür den Nachweis führen.

Praxis-Beispiel: Der Erblasser bestimmt seinen Sohn Hans zu seinem Alleinerben. Seinen zweiten Sohn Heinrich setzt er auf den Pflichtteil. Nach dem Tode des Erblassers unterschlägt Heinrich das Testament. Er will damit die gesetzliche Erbfolge herbeiführen, sodass er nicht nur den Pflichtteil, sondern die Hälfte des Nachlasses erbt. Hans kann die scheinbar eingetretene gesetzliche Erbfolge seines Bruders Heinrich anfechten, wenn er nachweist, dass Heinrich das Testament tatsächlich unterschlagen hat. Wird Heinrich für erbunwürdig erklärt, erbt Hans den gesamten Nachlass. Soweit Heinrich selbst Kinder hat, treten diese allerdings an seine Stelle und erhalten den Pflichtteil ihres Vaters.

Erbverzicht

Verwandte und der Ehegatte des Erblassers können vertraglich auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten (§ 2346 BGB). Der Erbverzicht ist oft eine Art vorweggenommene Erbfolge. Zweck ist meist, ein über Generationen angehäuftes Familienvermögen zu erhalten oder zu verhindern, dass bestimmte Vermögenswerte zum Zwecke der Erbaufteilung verkauft werden müssen.

Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer hat drei Kinder und möchte sicherstellen, dass sein Betrieb fortgeführt wird.  Er vereinbart mit Kind 1 und 2 einen Erbverzicht und mit Kind 3 einen Erbvertrag, in dem sich Kind 3 verpflichtet, das Unternehmen fortzuführen. Ähnliches bietet sich an, wenn der Erblasser einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzt und sicherstellen möchte, dass Kind 3 den Hof fortführt oder er den Fortbestand seiner Kunstsammlung sichern möchte.

Wer auf sein Erbrecht verzichtet, ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Ein Erbe kann den Verzicht auf sein gesetzliches Erbrecht beschränken, nicht aber auf den Pflichtteil verzichten. Im Zweifel erstreckt sich der Erbverzicht aber auch auf das Pflichtteilsrecht. Im Erbverzichtsvertrag ist also ausdrücklich zu erklären, ob der Erbverzicht  auch den Pflichtteil erfassen soll. Umgekehrt kann der Erbverzicht auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Meist verzichtet ein Erbe auf sein Erbrecht, wenn er dafür eine angemessene Abfindung erhält.

Praxis-Beispiel: Die Eheleute Hans und Helga setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben ein. Verzichten die Kinder nach dem Tod des zuerst verstorbenen Elternteils auf ihren Pflichtteil, erben sie erst nach dem Tod des zuletzt versterbenden Elternteils. Diese Regelung kann sinnvoll sein, damit der überlebende Elternteil nicht gezwungen ist, das Familienvermögen zu versilbern, nur um die Pflichteile der Kinder auszuzahlen.

Der Erbverzicht muss notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB). Der bloße mündliche Verzicht ist belanglos. Wird eine Abfindung gezahlt, unterliegt sie dem Schenkungssteuerrecht (Freibeträge Ehegatten: 500.000 €, Kind: 400.000 €).

Praxis-Tipp: Wer Miterbe in einer Erbengemeinschaft ist und sich dem Vorwurf der Erbunwürdigkeit ausgesetzt sieht oder zu einem Erbverzicht veranlasst werden soll, sollte sich überlegen, ob er die Situation nicht dadurch bereinigen kann, dass er seinen Erbanteil verkauft und damit den Konflikt entschärft. Da im Regelfall immer emotionale Motive im Spiel sind, kann der Verkauf eines Erbanteils zu einer objektiveren Beurteilung führen, wenn der potentiell erbunwürdige Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet.

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