Ratgeber Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft & Erbteil verkaufen

Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so befindet sich diese Gruppe im rechtlichen Stand der Erbengemeinschaft. Der Jurist spricht hier auch von einer Gesamthandsgemeinschaft.
Zunächst einmal bedeutet dies, dass alle Miterben gemeinschaftlich für den Nachlass sorgen und diesen verwalten müssen. Hierzu gehört beispielsweise die Abwicklung von bestehenden Verträgen und der Unterhalt von Immobilien. Auch stehen die Miterben gemeinschaftlich in der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten. Sie sollten daher zeitnah einen Überblick über alle Vermögensgegenstände und die Schulden des Nachlasses bekommen.

Erbengemeinschaft auflösen

Erbengemeinschaft auflösen

Die Erbengemeinschaft ist auf Trennung, sog. Auseinandersetzung, gerichtet. Hierfür kommen drei Möglichkeiten in Betracht. Zum ersten kann die Erbmasse unter den Miterben entsprechend der Höhe ihrer Erbquote aufgeteilt werden. Hierzu schließen diese einen Erbauseinandersetzungsvertrag ab. Gibt es über die Verteilung einzelner Gegenstände Uneinigkeit, insbesondere über Immobilien und Grundstücke, so müssen diese zunächst im Wege der Teilungsversteigerung in Geld gewandelt werden. Zum zweiten können die Miterben jeweils ihre Erbteile an andere Miterben oder Dritte verkaufen. Und zum dritten steht noch der Weg über die Abschichtung und Anwachsung offen. Anschaulich gesprochen werden hier einzelne Miterben schrittweise ausbezahlt.

Erbteil verkaufen

Erbteil verkaufen

Jeder einzelne Miterbe hält einen Anteil an der Erbengemeinschaft, der als Erbteil bezeichnet wird. Zwar kann der Miterbe nicht Teile des Nachlasses isoliert verkaufen, z.B. seinen Anteil am geerbten Grundstück. Wohl aber kann er diesen Erbteil als ganzes übertragen.

Der Verkauf des Erbteils kann entweder an einen anderen Miterben erfolgen oder sogar an einen unbeteiligten Dritten. Eine Zustimmung der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft ist hierfür nicht erforderlich.

Lesen Sie, wann ein Verkauf in Betracht kommt, wie dieser abläuft und welchen Preis Sie erzielen können!

Teilungsversteigerung

Teilungsversteigerung
Kommt es im Rahmen der Nachlassabwicklung zu einer Teilungsversteigerung, so ist meist schon viel Zeit vergangen, ohne dass die Miterben sich darauf einigen konnten wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Möchte ein Miterbe dem ein Ende setzen, so kann er die betroffenen Immobilien und Grundstücke öffentlich versteigern lassen. Damit wird ein nicht-teilbarer Gegenstand in Geld gewandelt, das dann problemlos unter den Miterben aufgeteilt werden kann. Die Teilungsversteigerung ist ein öffentliches Verfahren, bei dem ein nicht-teilbarer Gegenstand, meist eine Immobilie, auf Antrag eines Miterben zwangsweise an den Meistbietenden verkauft wird. Der Erbengemeinschaft fließt damit der Erlös zu, der anschließend unter den Miterben aufgeteilt werden kann.

Pflichtteil

Pflichtteil
Werden Sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, so bedeutet das nicht automatisch, dass Sie nichts erhalten. Je nach Verwandtschaftsgrad kommt für Sie ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Betracht. Dieser richtet sich auf eine Geldzahlung gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft. Lesen Sie nachfolgend ob der Pflichtteil für Sie in Betracht kommt, wie hoch er ist und wie Sie ihn einfordern.

Erbrecht

Pflichtteil

Wer diese Welt verlässt, nimmt nichts mit. In schätzungsweise 20 Prozent der Fälle hinterlässt der Verstorbene ein Testament und regelt die Erbfolge nach seinen Wünschen. Gibt es kein Testament, bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wer erbt. In Folge dessen entstehen häufig Erbengemeinschaften. Wenn Sie glauben, mit dem Tod sei alles vorbei, werden Sie staunen, welch eine Vielzahl von Aspekten mit dem Ableben eines Menschen verbunden sind. Diese Erkenntnis ist nicht das Ergebnis juristischer Gedankengänge, sondern keimt aus der Wirklichkeit, die Leben und Tod bereithalten.

Erbteil zu Geld machen? Erbengemeinschaft ohne finanzielles Risiko verlassen!*

Logo Erbteilung

  • Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
  • Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
  • Ihre individuelle Ersteinschätzung zu den beiden Optionen dauert weniger als 1 Minute; keine Angabe von persönlichen Daten erforderlich; 100% kostenlos und unverbindlich

  
 
Logo Erbteilung
 
Kostenlos und unverbindlich
 
 

 

Immer eine Möglichkeit:
Erbteil verkaufen & Vorteile genießen

  • Keine weitere zeitliche Beanspruchung mit der Verwaltung
  • Keine fortlaufende Beschäftigung mit juristischen Details
  • Laufende Kosten und wirtschaftliche Risiken entfallen
  • Setzen Sie der emotionalen Belastung ein Ende
  • Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft auflösen
  • Genießen Sie finanzielle Vorteile sofort

Den Erbteil verkaufen – geht das einfach so? Die Antwort ist so einfach wie klar: Ja, das geht! Und zwar ohne Zustimmung der übrigen Miterben. Sie können ihren Erbteil jederzeit entweder an einen der anderen Miterben oder sogar an einen beliebigen Dritten verkaufen. Hierzu schließen Sie einen sog. Erbteilskaufvertrag ab, in dem Sie ihre Beteiligung an der Erbengemeinschaft verkaufen und übertragen. Der Erwerber tritt damit unmittelbar in ihre vermögensrechtliche Stellung ein und kümmert sich ab sofort an ihrer Stelle um die Verwaltung und weitere Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Sie erhalten für den Verkauf eine Kaufpreiszahlung und sind aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden.

Meine neuesten Blogposts zur Erbengemeinschaft

  • Eigenmächtiges Handeln von Miterben in der Erbengemeinschaft
    Eigenmächtiges Handeln von Miterben in der Erbengemeinschaft

    Sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft, müssen alle Erben gemeinschaftlich zusammenwirken, wenn über einzelne Nachlassgegenstände oder den Nachlass insgesamt verfügt werden soll. Soweit die Erbengemeinschaft Verfügungen verweigert, fühlt sich manch ein Miterbe herausgefordert, eigenmächtig zu handeln und zu tun, was er für richtig hält. Wer dabei eigenmächtig handelt, riskiert, dass…

  • Pflichtteil gegenüber Erbengemeinschaft einfordern: So gehen Sie vor!
    Pflichtteil gegenüber Erbengemeinschaft einfordern: So gehen Sie vor!

    Hat der Erblasser ein Kind, die eigenen Eltern oder den Ehegatten infolge einer Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, sichert der Pflichtteil eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Sind andere Personen zum Erben berufen und bilden eine Erbengemeinschaft, muss derjenige, der „enterbt“ wurde, den Pflichtteil von der Erbengemeinschaft einfordern. Sollen…

  • Geerbtes Haus verkaufen: Herausforderungen und Lösungen
    Geerbtes Haus verkaufen: Herausforderungen und Lösungen

    Eigentlich sind Sie zu beglückwünschen. Sie haben ein Haus geerbt und sind jetzt Hauseigentümer. Trotzdem stehen Sie vielleicht vor der Herausforderung, was Sie mit dem geerbten Haus jetzt anfangen wollen. Schwierigkeiten der besonderen Art können sich ergeben, wenn Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft sind und die Miterben alle an einem…

  • Mieteinnahmen als Erbengemeinschaft: so geht die gemeinsame Feststellungserklärung und Versteuerung
    Mieteinnahmen als Erbengemeinschaft: so geht die gemeinsame Feststellungserklärung und Versteuerung

    Haben Sie als Miterbe in einer Erbengemeinschaft eine vermietete Immobilie geerbt, werden Sie gegenüber dem Finanzamt eine „Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte“ abgeben müssen. Sie erhalten einen Feststellungsbescheid. Danach werden die Mieteinnahmen in der Einkommensteuererklärung eines jeden Miterben entsprechend des jeweiligen Erbanteils deklariert. Was auf den ersten…

  • Keine Einkommenssteuer für den Verkauf geerbter Immobilien – gilt auch für Erbteilskaufer!
    Keine Einkommenssteuer für den Verkauf geerbter Immobilien – gilt auch für Erbteilskaufer!

    Im September 2023 hat der Bundesfinanzhof in München entschieden, dass bei der Veräußerung von zum Nachlass gehörenden Immobilien keine Einkommenssteuer anfällt (Urteil vom 26.09.2023 – IX R 13/22). Der BFH ändert damit seine bis dahin bestehende Sichtweise. Grund dafür ist, dass sowohl Erben wie auch Erbteilskäufer keine Immobilie anschaffen, sondern…

  • Nachlassverzeichnis erstellen: 7 Praxis-Tipps für Erben und Erbengemeinschaften
    Nachlassverzeichnis erstellen: 7 Praxis-Tipps für Erben und Erbengemeinschaften

    Mit Eintritt des Erbfalls übernimmt der Erbe die Rechte und Pflichten des Erblassers. Zum Nachlass gehören nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die in der Person des Erblassers begründeten Verbindlichkeiten. Um die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zuverlässig zu erfassen, bietet sich an, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Wer ein Nachlassverzeichnis erstellen möchte…

  • Miterbe verweigert Zutritt zum Haus: Optionen für Miterben in der Erbengemeinschaft
    Miterbe verweigert Zutritt zum Haus: Optionen für Miterben in der Erbengemeinschaft

    Gehört zum Nachlass eine Immobilie, werden alle Miterben zugleich Miteigentümer. Jeder Miterbe hat die gleichen Pflichten und Rechte. Verweigert ein Miterbe den Zutritt zum Haus, entweder weil er/sie selbst im Haus wohnt oder weil nur er/sie den Schlüssel hat, stehen die anderen Miterben vor der Herausforderung, wie sie selbst Zutritt…


Erbteil zu Geld machen? Erbengemeinschaft ohne finanzielles Risiko verlassen!*
 

 


Am Ende angelangt? Es gibt mehr!

ebook

  • Gratis-eBook „Die Erbengemeinschaft – In 9 Schritten zur Lösung“: mein Leitfaden, wie Sie Ihren Weg aus der Erbengemeinschaft finden - exklusive und kostenfreie Zugabe zum E-Mail-Update
  • Checkliste Todesfall: Die wichtigsten Aufgaben für Angehörige in den ersten Tagen und Wochen nach dem Todesfall - ebenfalls kostenlos und nur zum E-Mail-Update
  • E-Mail-Update: Nichts mehr verpassen. Meine exklusiven Insider-Tipps, neueste Beiträge und aktuelle Gerichtsurteile

    

Durch Klick auf „Jetzt anmelden“ stimmen Sie dem Erhalt einer einmaligen, unverbindlichen E-Mail zu. In dieser erläutere ich Ihnen konkret wie ich Sie künftig kontaktiere.
ebook
* Ein Stern neben einem Link oder an der Abschnittsüberschrift bedeutet, dass ich vom verlinkten Anbieter möglicherweise eine Vergütung erhalte (Werbung): manchmal, sobald Sie den Link klicken; oft nur dann, wenn Sie einen Vertrag abschließen; und selten pauschal für die Verlinkung selbst. So finanziere ich diese Webseite. Auf den Preis, den Sie möglicherweise beim verlinkten Anbieter zahlen, wirkt sich dies nicht aus.
 
Sie interessieren sich für eine Kooperation auf meiner Webseite? Bitte schreiben Sie mir eine kurze Nachricht. Gerne stelle ich Ihnen Mediadaten und Möglichkeiten zur Kooperation zur Verfügung.
VGWort