Erbengemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am 28. August 2021 von Dr. jur. Stephan Seitz

Erbrechtlicher Ausgleichsanspruch für besondere Leistungen


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite.

Unterscheidung im Erbrecht: Ausgleichsanspruch vs. Ausgleichungspflicht

Ein Ausgleichsanspruch steht einem Abkömmling des Erblassers immer dann zu, wenn er durch besondere Leistungen dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, ohne dafür ein (angemessenes) Entgelt bekommen zu haben, § 2057a BGB. Dem Willen des Gesetzgebers nach sollen diese Leistungen im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen gesetzlichen Erben Berücksichtigung finden.

Der Ausgleichsanspruch ist insbesondere abzugrenzen von der sog. Ausgleichungspflicht. Bei jener geht es darum, dass ein Abkömmling zu Lebzeiten Zuwendungen vom Erblasser erhält, die auf sein gesetzliches Erbrecht angerechnet werden sollen. Regelmäßig handelt es sich hierbei um eine Ausstattung oder Zuschüsse, die als Einkünfte dienen sollen.  Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass im Fall der gesetzlichen Erbfolge alle Abkömmlinge gleich behandelt werden sollen, unabhängig davon ob die Zuwendung im Wege der Erbfolge oder noch zu Lebzeiten erfolgt ist. Entsprechend muss der Empfänger sich diese Empfänge auf seinen Auseinandersetzungsanspruch anrechnen lassen, mithin also genau das Gegenteil der hier thematisierten Regelung. Lesen Sie hierzu meine Ausführungen zur Ausgleichungspflicht von Vorempfängen.

Ausgleichsanspruch für Vorempfänge

Wann erhält der Abkömmling einen Ausgleich von den Miterben?

Das Ausgleichsrecht besteht nur unter Abkömmlingen, wenn sie als gesetzliche Erben eingesetzt sind oder wenn sie zwar durch Testament eingesetzt sind, diese Einsetzung aber der gesetzlichen Erbfolge entspricht. Abkömmlinge sind neben den Kindern auch Enkel usw. und Adoptivkinder.

Wichtig zu wissen: Der Ehegatte ist kein Abkömmling des Erblassers und kann damit niemals einen erbrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen. Seine Interessen hingegen werden durch den ehelichen Pflichtteilsanspruch berücksichtigt.

Ein Ausgleichsanspruch entsteht immer dann, wenn der Abkömmling in besonderem Maße dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, § 2057a (1) BGB. Hierfür kommen 4 Fälle in Betracht:

  • Mitarbeit im Haushalt: Langfristige Unterstützung des Erblassers z.B. durch Waschen, Kochen oder Putzen
  • Unterstützung beim Beruf: Hierbei kann es sich entweder um unmittelbare Mitarbeit im Betrieb handeln (z.B. Buchführung) oder um allgemeine Unterstützungshandlungen im Zusammenhang mit dem Beruf
  • Geldleistungen: Gemessen an den Vermögensverhältnissen des Erblasser können „erhebliche“ Geld- oder geldwerte Leistungen, die zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens beim Erblasser geführt haben, zu einem Ausgleichsanspruch führen. Beispiele hierfür sind die Tilgung eines Darlehens oder die Stellung einer Bürgschaft
  • Pflege des Erblassers: der häufigste Anwendungsfall. Ein Abkömmling pflegt über längere Zeit hinweg den Erblasser. Ob der Abkömmling dafür auf eigenes Einkommen verzichtet, also z.B. seine Arbeit aufgibt, ist nicht mehr relevant.
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All diese Mitarbeiten führen aber nur dann zu einem Ausgleichsanspruch, wenn sie in besonderem(!) Maße dazu beigetragen haben, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu mehren. Alltagssituationen sollen gerade keine Ansprüche begründen.

Ein Anspruch ist auch immer dann ausgeschlossen, wenn der Abkömmling ein angemessenes Entgelt oder eine andere angemessene Gegenleistung vom Erblasser erhalten hat. Denn dann besteht genau die ausgleichsbegründende Intention nicht mehr: der Nachlass hat einen höheren Wert, weil Leistungen „nicht bezahlt“ wurden. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich nach Billigkeit, d.h. Dauer und Umfang der Leistungen sowie insbesondere der Wert des Nachlasses sind zu berücksichtigen. Ein fester Marktpreis hingegen wird gerade nicht angesetzt.

Wie erfolgt der Ausgleich in der Erbengemeinschaft?

Die Durchführung des Ausgleichs ist in § 2057a (4) BGB geregelt: hierzu wird zunächst der auszugleichende Betrag vom Nachlasswert abgezogen. Vom übrigbleibenden Betrag werden nun die jeweiligen Erbteile berechnet. Dem ausgleichsberechtigten Abkömmling wird im Anschluss sein Ausgleichsbetrag hinzugerechnet. Anhand dieser Werte  erfolgt die Erbauseinandersetzung.

Fazit

Der Ausgleichsanspruch dient dazu, Vermögensmehrungen beim Erblasser, die auf besondere „geldwerte“ Leistungen eines Abkömmlings zurückzuführen sind, insbesondere weil dieser seine Leistungen unentgeltlich erbracht hat, nicht der gesamten Erbengemeinschaft zugute kommen zu lassen. Vielmehr soll dieser Abkömmling für seine besonderen Leistungen einen angemessen Ausgleich vorab erhalten. Im Anschluss wird dann nur noch der reduzierte Nachlass im Rahmen der Auseinandersetzung verteilt.


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