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Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt wann?

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
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Zuletzt aktualisiert: 15. Oktober 2024
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Icon Gesetzliche Erbfolge Die schnelle Antwort

Gesetzliche Erbfolge

  • Verstehen Sie den Unterschied zwischen gesetzlicher Erbfolge und letztwilliger Verfügung: Erfahren Sie, wie das Gesetz die Erbfolge regelt, wenn kein Testament vorhanden ist, und wie Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag individuelle Regelungen treffen können.
  • Erfahren Sie, wer nach gesetzlicher Erbfolge erbt: Lernen Sie die verschiedenen Ordnungen der Erben kennen, von den Kindern und Enkeln bis hin zu entfernteren Verwandten. Wir erklären, wie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erben und welchen Einfluss der Güterstand auf die Erbquote hat.
  • Wichtige Aspekte wie Enterbung und Pflichtteilsrecht: Entdecken Sie, was passiert, wenn gesetzliche Erben enterbt werden, und welche Ansprüche ihnen dennoch zustehen. Unser Text zeigt, warum es wichtig ist, die gesetzliche Erbfolge zu kennen, um ungewollte Folgen zu vermeiden.
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Unterschied „Gesetzliche“ Erbfolge vs. Erbfolge durch „letztwillige Verfügung“

Der Begriff „Gesetzliche Erbfolge“ bedeutet nichts anderes, als dass das Gesetz regelt, wer eine verstorbene Person beerbt. Im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge steht die Erbfolge, die durch eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen angeordnet wird. Letztwillige Verfügungen sind Testamente und Erbverträge. Verfasst der Verstorbene (das Gesetz bezeichnet ihn als Erblasser) eine letztwillige Verfügung, beispielsweise ein Testament, kann er die standardisierte gesetzliche Erbfolge abweichend regeln und eine ihm besonders nahestehende Person zu seinem Erben bestimmen.

Zusätzlich kann der Erblasser das Testament um Vermächtnisse zugunsten anderer Personen oder Institutionen (z. B. Geldzuwendung an die Krebshilfe) oder Auflagen (der Erbe wird zur Grabpflege verpflichtet) ergänzen. Trifft der Erblasser also eine solche letztwillige Verfügung, setzt er die gesetzliche Erbfolge außer Kraft und bestimmt seine eigene, individuelle wunschgemäße Erbfolge. Trifft er keine Verfügung, bleibt es bei dem Standard der gesetzlichen Erbfolge. Individuelle Gegebenheiten können dann nicht berücksichtigt werden.

Vorweggenommene Erbfolge: Auch bereits zu Lebzeiten kann der Erblasser Vermögenswerte an seine künftigen Erben übertragen (z. B. durch Schenkungen an Kinder oder andere Angehörige). Dadurch steuert er schon frühzeitig die spätere Vermögensverteilung, ohne auf die starren Vorgaben der gesetzlichen Erbfolge oder die Errichtung einer letztwilligen Verfügung angewiesen zu sein.

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Wann tritt die gesetzliche Erbfolge ein?

Die gesetzliche Erbfolge kommt zum Zuge, …

  • wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) verfasst und somit keinen Erben individuell bestimmt oder
  • wenn sich eine letztwillige Verfügung des Erblassers als unwirksam erweist (z. B. weil das Testament nicht handschriftlich, sondern mit der Schreibmaschine geschrieben wurde) oder
  • wenn die letztwillige Verfügung von Todes wegen aufgrund praktischer Probleme nicht umsetzbar ist (z. B. wenn der im Testament bestimmte Erbe die Erbschaft ausschlägt) oder
  • wenn sich ein testamentarisch bestimmter Erbe als erbunwürdig erweist.

Schlägt ein im Testament bestimmter Erbe die Erbschaft aus oder erweist er sich als erbunwürdig, tritt an seine Stelle der im Testament im Idealfall zusätzlich bestimmte Ersatzerbe. Hat der Erblasser keinen Ersatzerben bestimmt, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Schlägt auch der gesetzliche Erbe aus, kommt der nach der gesetzlichen Erbfolge nächstberufene gesetzliche Erbe zum Zuge. Schlagen alle Erben aus, springt der Fiskus in die Bresche.

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Gesetzliche Erbfolge: Regelfall oder Ausnahme?

Es spielt keine Rolle, warum der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen veranlasst hat. Im ungünstigsten Falle ist er verstorben, bevor er ein Testament errichten konnte. Im Regelfall jedenfalls wird er bewusst, aus welchen Gründen auch immer, auf eine letztwillige Verfügung verzichtet haben.

So hat die Universität Hamburg in einer Befragung festgestellt, dass 28 % der Befragten keine Zeit hätten, ein Testament zu verfassen, 17 % sahen keine Notwendigkeit, 11 % war es unangenehm und 37 % hätten irgendwie keine Gelegenheit dazu. Gerade einmal 7 % gaben an, ein Testament verfasst zu haben. Insoweit scheint die gesetzliche Erbfolge der Regelfall zu sein. Infolge der zunehmenden Aufklärung der Menschen über die Unzulänglichkeiten der gesetzlichen Erbfolge und der Möglichkeiten der individuellen Gestaltung der Erbfolge durch letztwillige Verfügung, dürfte die Zahl der Testamente und Erbverträge jedenfalls zunehmen.

Hat es der Erblasser unterlassen, eine letztwillige Verfügung zu verfassen und tritt dadurch die gesetzliche Erbfolge ein, entstehen oft Erbengemeinschaften, in denen die Miterben wenige Gemeinsamkeiten haben. Da in einer Erbengemeinschaft nur einvernehmliches Handeln aller Erben zu Lösungen führt, ist mancher Miterbe daran interessiert, sich von der Fessel der Erbengemeinschaft zu befreien. Eine Möglichkeit kann darin bestehen, seinen Erbteil zu verkaufen. Der Vorteil besteht darin, frühzeitig und schnellstmöglich über Liquidität zu verfügen und sich der Probleme in der Erbengemeinschaft zu entledigen.

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Gesetzliche Erbfolge im Überblick

Im Idealfall ist die gesetzliche Erbfolge klar. Meist erben die Kinder und der Ehepartner. Komplizierter wird es dann, wenn keine direkten Verwandten vorhanden sind oder entferntere Verwandte in der Erbfolge zu berücksichtigen sind. Typische Probleme ergeben sich dann, wenn vor drei Generationen ein aus Deutschland nach Amerika ausgewanderter Verwandter verstorben ist oder der Erblasser Angehörige hinterlässt, von denen niemand weiß, in welcher Generation diese existieren.

Die Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge kann dann durchaus zu einer wissenschaftlichen Frage werden. Dann ist meist Ahnenforschung angesagt. Gegebenenfalls ist die Hilfe spezialisierter Unternehmen in Anspruch zu nehmen, die fragliche Erben weltweit ermitteln, sog. Erbenermittler. Für einen Miterben ist wichtig, dass alle Erben feststehen. Vorher lässt sich der Nachlass nämlich nicht verteilen und muss meist „eingefroren“ werden. Erst wenn alle Erben eindeutig ermittelt sind, kann beim Nachlassgericht ein Erbschein beantragt werden. Der Erbschein dient als amtlicher Nachweis der Erbenstellung und ist notwendig, um über den Nachlass tatsächlich verfügen zu können.

Gesetzliche Erben sind:

  • Angehörige und nahe Verwandte des Erblassers
  • der Ehegatte des Erblassers und
  • der Fiskus.

Die gesetzliche Erbfolge teilt die Erben in Abhängigkeit von ihrer Abstammung zum Erblasser in Ordnungen ein. Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung lebt, sind die Verwandten nachfolgender Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen (Parentelsystem nach § 1930 BGB).

  • 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkelkinder, Urenkel)
  • 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers)
  • 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • 4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • 5. Ordnung: Entferntere Voreltern (Ur-ur-… und deren Abkömmlinge)
Thumbnail Gesetzliche Erbfolge
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Gesetzliche Erbfolge im Detail

Erben 1. Ordnung

Erben der 1. Ordnung sind die „Abkömmlinge“ des Erblassers (§ 1924 BGB). Abkömmlinge sind seine Kinder, Enkel und Urenkel usw., also Verwandte in direkter Linie. Nichteheliche Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt und erben zu gleichen Anteilen.

Stiefkinder und nicht adoptierte Pflegekinder sind keine gesetzlichen Erben. Sie bleiben ohne gesetzliches Erbrecht, auch wenn sie jahrzehntelang im Haushalt des Erblassers gelebt und ihn vielleicht gepflegt haben. Will der Erblasser einen nicht gesetzlichen Erben an seinem Nachlass beteiligen, muss er ein Testament oder einen Erbvertrag errichten.

Adoptierte Kinder sind, wenn sie der Erblasser als Kind angenommen hat, sowohl gegenüber dem Erblasser als auch dessen Verwandten erbberechtigt. Erbansprüche gegen die leibliche Familie erlöschen jedoch mit der Adoption. Wird das adoptierte Kind volljährig, erbt es nur von den Adoptiveltern, nicht aber von den leiblichen Vorfahren.

Ungeborene, aber bereits gezeugte Kinder (Nasciturus) gelten im Erbrecht als bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls geboren und sind damit ebenfalls gesetzliche Erben. Sie werden genau so berücksichtigt, als wären sie zum Erbfallzeitpunkt bereits auf der Welt.

Die Erben der 1. Ordnung und die Quote ihres Erbteils werden nach Stämmen ermittelt. Stämme werden durch die Kinder einer Person gebildet. Die Kindeskinder (Enkel, Urenkel) bilden Unterstämme. Der Nachlass wird durch die Anzahl der Stämme zu gleichen Teilen geteilt. Innerhalb eines Stamms gelten das Repräsentationsprinzip und das Eintrittsrecht.

  • Das Repräsentationsprinzip beinhaltet, dass ein Abkömmling des Erblassers die nach ihm kommenden Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt. Das lebende Kind repräsentiert den Stamm.
  • Das Eintrittsrecht beinhaltet, dass an die Stelle eines verstorbenen Repräsentanten dessen Kinder treten.

Also: Solange ein Kind des Erblassers lebt, schließt es die durch mit dem Erblasser verwandten eigenen Kinder (Enkel) von der Erbfolge aus. Erst wenn das Kind des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben ist, treten dessen eigene Ankömmlinge (die Enkelkinder des Erblassers) an seine Stelle. Soweit ein Kind vor dem Erbfall verstorben ist und kinderlos ist, geht sein Erbanteil auf die anderen gesetzlichen Erben über. Sein Stamm ist erloschen.

Erblasser Anton ist verwitwet und hatte vier Kinder (K1, K2, K3, K4). K1 ist verstorben und hinterlässt ein eigenes Kind E1 (Enkelkind des Erblassers). K2 ist gleichfalls verstorben. Er war nicht verheiratet und kinderlos. K3 und K4 haben eigene Kinder. Anton hat zudem noch zwei Brüder. Daraus ergibt sich folgende Erbfolge:
  • Die Kinder K1 bis K4 sind als Abkömmlinge des Erblassers Anton Erben 1. Ordnung. Dadurch sind die noch lebenden Brüder des Erblassers als Erben 2. Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge zunächst ausgeschlossen.
  • Da K1 verstorben ist, tritt sein eigenes Kind (Enkelkind des Erblassers) an seine Stelle in die gesetzliche Erbfolge ein (Eintrittsrecht). Es wird neben den übrigen Erben gleichberechtigter Miterbe.
  • Da K2 ledig und kinderlos war, erlischt sein Stamm. Sein Erbanteil verteilt sich auf die übrigen Erben.
  • Die lebenden Kinder K3 und K4 schließen die eigenen Kinder (Enkelkinder des Erblassers) von der Erbfolge aus. Sie repräsentieren jeweils ihren Stamm (Repräsentationsprinzip).
Um die gesetzliche Erbfolge zuverlässig nachzuvollziehen, empfiehlt es sich, einen Stammbaum zu zeichnen. Verwandtschaftliche Beziehungen können ungemein komplex sein. Ausgangspunkt ist die Person des Erblassers. Im nächsten Schritt sind seine Abkömmlinge und sonstigen Verwandten zu erfassen. Schwierige Familienverhältnisse lassen sich so gedanklich wesentlich besser beurteilen. Kind 3, Kind 4 und Enkel 1 sind die gesetzlichen Erben des Erblassers Anton. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Alle anderen Personen kommen (noch) nicht zum Zuge.

Erben 2. Ordnung

Leben keine oder gibt es keine Abkömmlinge der 1. Ordnung, erben die Verwandten der 2. Ordnung. Erben der 2. Ordnung sind die …

  • Eltern des Erblassers
  • und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers,
  • die Kinder der Geschwister, also Neffen und Nichten des Erblassers,
  • Enkel der Geschwister usw...

Bei Verwandten der 2. und 3. Ordnung wird die gesetzliche Erbfolge nach Linien ermittelt (§ 1925 BGB). Linie ist - vom Erblasser aus betrachtet - die Abstammung von den Eltern und Großeltern. Die Verwandten des Vaters bilden die väterliche, die der Mutter die mütterliche Linie. Leben Vater und Mutter des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls, erben sie jeweils eine Hälfte des Nachlasses ihres Kindes. Ist ein Elternteil verstorben, so erben die Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers) den auf diese väterliche oder mütterliche Linie entfallenden Anteil nach Stämmen. Gibt es keine Abkömmlinge (das Ehepaar ist kinderlos) erbt der überlebende Elternteil allein.

Erben 3. Ordnung

Die Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Kinder der Großeltern, Onkel und Tanten des Erblassers, Enkel der Großeltern (Vettern und Cousinen des Erblassers). Gibt es keine lebenden Verwandten der 1. und 2. Ordnung, fällt der Nachlass jeweils zur Hälfte in die elterliche Linie väterlicherseits und die elterliche Linie mütterlicherseits. Leben noch alle Großeltern (4 Personen) erbt jede Partei jeweils ein Viertel.

Erben 4. Ordnung

Die 4. Ordnung umfasst die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Die gesetzliche Erbfolge bei Erben 4. Ordnung bemisst sich nach dem Gradsystem. Es bedeutet, dass der mit dem Erblasser gradmäßig nähere Verwandte entferntere Verwandte von der Erbfolge ausschließt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

Erben 5. Ordnung

In der 5. Ordnung werden die Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge erfasst. Verwandte dieser entfernten Ordnungen spielen in der Praxis naturgemäß kaum eine Rolle. Ist ein Großelternteil oder sind beide Großelternteile verstorben, vererbt sich deren Anteil an die von den verstorbenen Großeltern ausgehenden Stämme. Es kommen dann die Onkel und Tanten oder Vettern und Cousinen des Erblassers zum Zuge.

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Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Neben den direkten Verwandten des Erblassers steht auch dem Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht zu. Der Ehegatte erbt neben den durch die direkte Verwandtschaft mit dem Erblasser berufenen Erben. Das Erbrecht des Ehegatten hängt von drei Faktoren ab:

  • Gibt es lebende Verwandte des Erblassers?
  • Welcher Ordnung gehören diese Verwandten an?
  • In welchem ehelichen Güterstand lebten die Ehegatten im Zeitpunkt des Erbfalls?

Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Im Regelfall lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Geht es um die Berechnung des Erbteils, kann der überlebende Ehegatte die erbrechtliche Lösung oder die güterrechtliche Lösung wählen.

Erbrechtliche Lösung: Aus rein erbrechtlicher Sicht erbt der Ehegatte neben Verwandten 1. Ordnung ein Viertel und neben Erben der 2. Ordnung oder den Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Da die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, wird der gesetzliche Erbteil um ¼ erhöht. Zweck ist, Streitigkeiten zwischen dem überlebenden Elternteil und den Kindern dadurch zu vermeiden, dass die Berechnung des Zugewinns, den die Eheleute in der Ehe erwirtschaftet haben, vermieden wird.

Bei der erbrechtlichen Lösung erbt der Ehegatte: …

  • neben Verwandten der 1. Ordnung (meist die gemeinsamen Kinder des Ehepaares) die Hälfte des Nachlasses.
  • Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern erbt der Ehegatte drei Viertel des Nachlasses.
  • Sind weder Verwandte der 1. oder 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass allein.

Güterrechtliche Lösung: Die erbrechtliche Lösung ist für den überlebenden Ehegatten nachteilig, wenn die Eheleute in der Ehe einen hohen Zugewinn erwirtschaftet haben. Wird dieser Zugewinn dann erbrechtlich pauschal berechnet, kann es sein, dass der überlebende Ehegatte weniger erhält, als seinem Zugewinn in der Ehe tatsächlich entspricht. Um diesen Nachteil wettzumachen, kann der Ehegatte die güterrechtliche Lösung wählen. Dazu muss er die Erbschaft ausschlagen. Er wird dann nicht Erbe und erhält den konkret berechneten Zugewinnausgleich sowie den durch die Ausschlagung bedingten Pflichtteil. Der Zugewinnausgleich berechnet sich nach den allgemeinen Regeln des Eherechts. Insoweit ist es eine Rechenaufgabe, festzustellen, welche Lösung wirtschaftlich die günstigere ist.

Güterstand der Gütertrennung

Haben die Ehepartner in einem notariellen Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart, erben der überlebende Ehegatte und eventuell vorhandene Kinder zu gleichen Anteilen. Hinterlässt der Erblasser ein Kind, erbt dieses die Hälfte. Hinterlässt er zwei Kinder, erben diese jeweils ein Drittel des Nachlasses, der überlebende Ehegatte gleichfalls ein Drittel. Waren die Eheleute kinderlos, erben die Eltern des Erblassers neben dem Ehegatten die Hälfte des Nachlasses.

Güterstand der Gütergemeinschaft

Hatten die Ehepartner in einem notariellen Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, beträgt der Nachlass des Erblassers die Hälfte des ehelichen Vermögens. Die andere Hälfte gehört von vornherein dem überlebenden Ehepartner. Sind keine Kinder vorhanden, werden die Eltern zu gesetzlichen Erben und erhalten vom Erbanteil des Erblassers die Hälfte.

Scheidung beendet die gesetzliche Erbfolge

Leben die Eheleute getrennt voneinander, entfällt der gesetzliche Erbanspruch, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser selbst den Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht oder dem Antrag des Partners zugestimmt hat. Die Scheidung braucht also noch nicht rechtskräftig vollzogen worden zu sein.

Abschnitt 7 von 9

Das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners

§ 10 LPartG begründet zugunsten des überlebenden eingetragenen Lebenspartners neben den Verwandten des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht. Lebenspartner sind auch insoweit Ehegatten gleichgestellt. Der nicht eingetragene Lebenspartner (Lebensgefährte) erbt nur, wenn er durch letztwillige Verfügung als Erbe bedacht wird.

Wie bei Ehegatten auch bemisst sich das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners nach drei Faktoren: …

  • Welche Verwandten sind gesetzliche Erben des Erblassers?
  • Welcher Ordnung gehören die Verwandten an?
  • In welchem ehelichen Güterstand lebten die Lebenspartner zum Zeitpunkt des Erbfalls?

Wie Ehegatten erbt der Lebenspartner neben Verwandten 1. Ordnung (Kinder des verstorbenen Lebenspartners oder gemeinsame Kinder der Lebenspartner) ein Viertel und neben Verwandten 2. Ordnung oder Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Der Lebenspartner wird gesetzlicher Alleinerbe, wenn weder Verwandte 1. noch 2. Ordnung noch Großeltern des Erblassers leben. Lebten die Partner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil um ¼ auf die Hälfte des Nachlasses (erbrechtliche Lösung). Alternativ kann er die güterrechtliche Lösung wählen (siehe dazu oben Ziffer 6.1. a und b).

Das gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorlagen und der Erblasser sie beantragt oder ihr zugestimmt hat (§ 10 III LPartG).

Abschnitt 8 von 9

Gibt es keine Erben, erbt der Fiskus

Hinterlässt ein lediger Erblasser keinerlei Verwandte, wird das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte, gesetzlicher Erbe. Der Fiskus übernimmt allenfalls Vermögenswerte, aber keine Verbindlichkeiten.

Interessant zu wissen: Der Fiskus ist der größte Erbe von Wohnhäusern. Den Bundesländern gehören etwa 10.000 Wohnhäuser und Grundstücke. Allein Bayern besitzt nach Angaben des Finanzministeriums in München mehr als 7.200 Wohnhäuser im Allein- oder Miteigentum. Grund ist, dass es immer mehr alte Menschen ohne Angehörige gibt.

Abschnitt 9 von 9

Enterbung begründet Pflichtteilsrecht

Die gesetzliche Erbfolge ist auch entscheidend, wenn der Pflichtteil berechnet werden muss. Hat der Erblasser einen gesetzlichen Erben in einem Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und ihn umgangssprachlich „enterbt“, hat diese Person Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und Enkelkinder des Erblassers, die Eltern und der überlebende Ehegatte. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch und richtet sich gegen den Erben. Er begründet keine Verfügungsgewalt über den Nachlass.

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