Auflösen und verlassen der Erbengemeinschaft: die drei Möglichkeiten
- Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt, schon das Gesetz sieht als Ziel der Erbengemeinschaft deren Auflösung, die sog. Auseinandersetzung
- Voraussetzung für die Auseinandersetzung ist die Teilungsreife, insbesondere müssen die Nachlassverbindlichkeiten befriedigt sein
- Die Auflösung kann auf drei Wegen stattfinden: Aufteilung des Nachlasses, Verkauf des Erbteils oder die sog. Abschichtung und Anwachsung
Inhaltsverzeichnis: darum geht´s auf dieser Seite
- Grundsatz: die Auflösung ist das Ziel der Erbengemeinschaft
- Abwicklung der Erbengemeinschaft: die drei Möglichkeiten fürs Ausscheiden
- Der klassische Weg zur Auflösung der Erbengemeinschaft: Aufteilung unter den Miterben, sog. Erbauseinandersetzung
- Mit nur 4 Klicks: Verkaufspreis für Ihren Erbteil ermitteln
- Dritte Möglichkeit: Ausscheiden über die „Abschichtung und Anwachsung“
- Meine Literaturempfehlungen zum Verlassen der Erbengemeinschaft*
- Der Vollständigkeit halber: Weitere Möglichkeiten um die Erbengemeinschaft zu verlassen
- Fazit: Kenntnis aller Wege zur Auflösung und zum Verlassen der Erbengemeinschaft ist entscheidend
Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite.
Grundsatz: die Auflösung ist das Ziel der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft, man kann sich nicht aussuchen, mit wem zusammen man erbt. Dazu kommt, dass die gesetzlichen Regelungen zur Verwaltung der Erbengemeinschaft nicht gerade förderlich sind, um ein harmonisches Miteinander zu haben. Letztlich ist das aber auch nur sekundär, denn die Erbengemeinschaft ist explizit auf Auflösung, sog. Auseinandersetzung, gerichtet. Diese Auseinandersetzung kann von jedem Erben jederzeit (mit einigen wenigen Einschränkungen) verlangt werden, § 2042 Abs. 1 BGB.
Umgangssprachlich wird gerne auch von der Abwicklung der Erbengemeinschaft gesprochen. Auch wenn es die Erbabwicklung im Gesetz nicht gibt, so trifft der Begriff doch sehr gut auf den Punkt. Wie gerade geschrieben ist die Erbengemeinschaft auf Auflösung gerichtet – und genau das beschreibt man auch mit dem Wort Erbabwicklung.
Abwicklung der Erbengemeinschaft: die drei Möglichkeiten fürs Ausscheiden
- Aufteilung der Erbmasse unter den Miterben, entweder entsprechend der Teilungsanordnung des Erblassers, nach den gesetzlichen Bestimmungen oder durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen allen Erben. Als Sonderfälle sind in diesem Zusammenhang auch die Themen Erbauseinandersetzungsklage, Testamentsvollstrecker und Teilungsversteigerung zu beachten. Es sei gleich an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass für die Aufteilung der Erbmasse regelmäßig Einstimmigkeit unter den Miterben herrschen muss. Die Auseinandersetzung zu erzwingen, ist in der Praxis so gut wie nicht möglich.
- Sie verkaufen Ihren Erbteil: schlicht und einfach, wie der Name schon sagt. Als Käufer kommt ein anderer Miterbe oder auch jeder Dritte in Betracht.
- Die sog. Abschichtung und Anwachsung, d.h. das sukzessive „Auszahlen“ einzelner Erben. Diese scheiden damit aus der Erbengemeinschaft aus, ihr Anteil wächst die übrigen Miterben an. Daher der Name.
Als Auseinandersetzung im engeren Sinn ist nur die Aufteilung der Erbmasse zu bezeichnen. Die anderen beiden Wege aus der Erbengemeinschaft hingegen sind Mittel und Wege, die es dem einzelnen Erben ermöglichen, die Erbengemeinschaft zu verlassen ohne dass diese dabei aufgelöst wird.
Der klassische Weg zur Auflösung der Erbengemeinschaft: Aufteilung unter den Miterben, sog. Erbauseinandersetzung
Die Ideallösung: alle Miterben finden eine Einigung und verteilen die Gegenstände des Nachlasses. Dieses Vorgehen ist immer dann möglich, wenn der Nachlass die sog. „Teilungsreife“ erreicht hat.
Teilungsreife liegt vor, wenn das im Nachlass vorhandene Vermögen ohne Wertverlust in Natur geteilt werden kann. Das ist bei Geld, Wertpapieren und Gegenständen von kleinerem Wert in der Regel möglich. Probleme hingegen entstehen dann, wenn Immobilien aufgeteilt werden sollen. Diese sind in Natur nicht teilbar. Sofern die Erben keine einvernehmliche Lösung über den Umgang mit Immobilien und Grundstücken finden, müssen diese teilbar gemacht werden, d.h. verkauft werden. Auch hier gilt: der Verkauf von Immobilien ist – in der Praxis – meist nur mit Zustimmung aller Miterben möglich. Können sich diese nicht einigen, so muss das Haus, die Wohnung oder das Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung in Geld überführt werden. Darüber hinaus liegt Teilungsreife insbesondere dann noch nicht vor, wenn Rechtsbeziehungen der Erbengemeinschaft offen sind, beispielsweise Forderung noch nicht eingezogen oder Nachlassverbindlichkeiten nicht erfüllt sind.
Besonders wünschenswert wäre, wenn sich alle an einen Tisch setzen und gemeinsam vereinbaren was jeder bekommen soll. Maßstab für die Verteilung sind die Verfügungen des Erblassers. Denn ganz wichtig: zwar bestimmt der Erblasser mit dem Testament, wer Erbe wird und wer was bekommen soll. Sind sich aber alle Erben einig, dass sie davon abweichen wollen, dann können sie sich damit über die Verfügungen des Erblassers hinwegsetzen. Anschließend vereinbaren sie einen Erbauseinandersetzungsvertrag, in dem geregelt wird, wie der Nachlass zwischen den Miterben aufgeteilt wird. Sehen Sie sich auf meinen Seiten ein Beispiel für einen Auseinandersetzungsvertrag an. Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat. Dessen Aufgabe ist es den Willen des Erblassers umzusetzen und dafür zu sorgen, dass die Erben nichts abweichendes vereinbaren.
Sind die Erben sich nicht einig und kann auch keine Einigkeit erreicht werden, so greifen die gesetzlichen Regelungen zur Verteilung des Nachlasses. Diese setzen vor allem daran an, dass alle Nachlassgegenstände ohne Wertverlust teilbar gemacht sind. Insbesondere müssen damit alle Grundstücke, Immobilien und vermögenden Gegenstände in Geld überführt werden.
Das Problem hierbei: Sind sich die Erben über die Teilung schon nicht einig oder blockiert ein Miterbe die Auseinandersetzung, so werden sie sich meist auch nicht über den Verkauf einzelner Nachlassgegenstände einig werden. Daher führt dies in der Regel über den unschönen Weg der Teilungsversteigerung, auch unter dem Begriff der Zwangsversteigerung bekannt. Geht der Konflikt noch einen Schritt weiter, so wird für die Aufteilung des Nachlasses eine Erbauseinandersetzungsklage erforderlich.
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Immer möglich: Verkauf Ihres Erbteils
Vielleicht nicht das Erste, was Sie im Kopf haben. Aber als Miterbe können Sie jederzeit ihren Erbteil an einen weiteren Miterben oder an einen Dritten verkaufen. Hierzu schließen Sie mit dem Erbteilskäufer einen notariellen Erbteilskaufvertrag. Sie benötigen dazu auch nicht die Zustimmung der übrigen Miterben. Über den Verkauf können Sie vollkommen alleine entscheiden. Die übrigen Miterben werden durch ein zweimonatiges Vorkaufsrecht geschützt, wodurch sie in den Erbteilsverkauf eintreten und so die Erbteile aufkaufen können. So vermeiden diese, dass unbekannte Dritte Einzug in die Erbengemeinschaft erhalten. Für Sie als Verkäufer ist das unerheblich, entweder der Käufer zahlt den Kaufpreis oder der eintretende Miterbe. Der Verkauf ist in jedem Fall wirksam.
Als Folge dessen bekommen Sie unmittelbar einen finanziellen Gegenwert ausbezahlt und müssen sich nicht weiter mit der Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beschäftigen.
Ein Verkauf kommt nicht immer in Betracht, wichtig ist unter anderem dass der Nachlass sauber aufbereitet ist und Klarheit über Vermögen und Verbindlichkeiten besteht. Detailfragen und Empfehlungen zum Vorgehen habe ich auf nachfolgende Seite ausgegliedert.
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Mit nur 4 Klicks: Verkaufspreis für Ihren Erbteil ermitteln
Dritte Möglichkeit: Ausscheiden über die „Abschichtung und Anwachsung“
Ein Sonderfall der Erbauseinandersetzung. Dieser ist zwar gesetzlich nicht vorgesehen, mittlerweile aber gerichtlich anerkannt und damit problemlos als Weg aus der Erbengemeinschaft gangbar.
Letztlich geht es darum, dass nicht alle Miterben die Erbengemeinschaft zusammen auflösen, sondern dass ein oder mehrere Miterben ihren Anteil an der Gemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung aufgeben. Hierdurch fällt deren Anteil an der Erbengemeinschaft den übrigen Miterben im Verhältnis derer Erbteile zu und Sie selbst sind damit aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden.
Für die Umsetzung bedarf es lediglich einer Vereinbarung mit den übrigen Miterben. Formvorschriften gibt es nur in speziellen Fällen, etwa wenn Immobilien oder GmbH-Anteile Inhalt der Erbengemeinschaft sind. Unabhängig davon bietet es sich aber aus Beweisgründen immer an, die Abschichtung notariell beurkunden zu lassen.
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Meine Literaturempfehlungen zum Verlassen der Erbengemeinschaft*
- Dingeldein, Günther (Autor)
Letzte Aktualisierung am 20.04.2021 / Bilder von der Amazon Product Advertising API
Der Vollständigkeit halber: Weitere Möglichkeiten um die Erbengemeinschaft zu verlassen
Kein Weg zur Auflösung der Erbengemeinschaft, aber dennoch ein Weg um die Erbengemeinschaft zu verlassen: die Ausschlagung der Erbschaft, der Erbverzicht und die Anfechtung der Erbschaft. Allen drei Wegen ist gemeinsam, dass der Erbe die Erbschaft nicht antreten will und auch nicht über die Auseinandersetzung oder Auflösung die Vermögenswerte aufteilen will. Vielmehr will er mit der Erbschaft möglichst wenig zu tun haben, entweder indem er die Erbschaft erst garnicht annimmt bzw. anfallen lässt, oder indem er sich nachträglich vollständig von der Erbschaft lossagt.
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Fazit: Kenntnis aller Wege zur Auflösung und zum Verlassen der Erbengemeinschaft ist entscheidend
Erfolgreich aus der Erbengemeinschaft kann nur ausscheiden, wer seine Optionen kennt! Die klassische Erbauseinandersetzung ist nur ein Weg von mehreren, wie Sie als Miterbe die Erbengemeinschaft verlassen können. Gerade wenn ein Miterbe gegenüber den anderen Erben kundtut, dass er einen potentiellen Käufer für seinen Erbteil gefunden hat, kann schnell Bewegung in die Auflösung der Erbengemeinschaft kommen.