Erbengemeinschaft

Erstveröffentlichung am 16. Mai 2017, zuletzt aktualisiert am 18. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz

Landwirtschaft & Hof: Besonderheiten bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

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Gehört zum Nachlass ein landwirtschaftlicher Betrieb, regelt das Gesetz die Erbfolge eigenständig. Die üblichen Regeln gelten dann nur noch bedingt. Sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft, kommt es darauf an, in welchem Bundesland sich der Betrieb befindet. Je nach Bundesland kommt unterschiedliches Recht zur Anwendung. In Bayern gelten andere Regeln als in Hessen oder Hamburg. Die Kenntnis der Rechtslage ist insoweit für die Erbengemeinschaft wichtig, als ein Miterbe seinen Erbanteil oder die Erbengemeinschaft einen zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb verkaufen möchte.
  • Gehört zum Nachlass ein landwirtschaftlicher Betrieb (Hof, Landgut), gilt regional unterschiedliches Erbrecht. In Betracht kommen u.a. die Höfeordnung, § 2049 BGB und das Grundstücksverkehrsgesetz.
  • Zweck der Sonderregelungen ist, die Struktur und Wirtschaftsfähigkeit eines Landguts möglichst im Interesse der Volkswirtschaft zu erhalten und es einem Nachfolger zu ermöglichen, den Betrieb wirtschaftlich fortzuführen.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Wieso ist die Erbfolge in der Landwirtschaft ein Problem?

Landwirtschaftliche Betriebe erfüllen eine gesellschaftliche Aufgabe, indem sie die Bevölkerung mit landwirtschaftlichen Produkten versorgen. Sie können aber nur dann wirtschaftlich arbeiten und im Wettbewerb bestehen, wenn sie in ihrem Bestand erhalten bleiben und eine gewisse Größe bewahren. Ist der Landwirt verstorben, gilt es sicherzustellen, dass der landwirtschaftliche Betrieb möglichst so fortgeführt wird, wie er besteht. Entsteht aufgrund der Erbfolge eine Erbengemeinschaft, ist diese an sich auf Auseinandersetzung und Aufteilung des Nachlasses ausgerichtet. Im ungünstigsten Fall würde die Erbauseinandersetzung in der Erbengemeinschaft dazu führen, dass die Erben zur Beschaffung von Liquidität den landwirtschaftlichen Betrieb oder Teile davon verkaufen und damit den Betrieb in seinem Bestand gefährden würden. Derjenige der Miterben, der den Betrieb vielleicht fortführen würde, müsste einen Betrieb übernehmen, der möglicherweise nicht mehr überlebensfähig wäre.

Um diesen Widerspruch aufzulösen, unterliegen landwirtschaftliche Betriebe einer besonders gesetzlich geregelten Erbfolge. Ziel ist stets, den landwirtschaftlichen Betrieb in seiner Gesamtheit zu erhalten und einem Nachfolger die Chance einzuräumen, den Betrieb fortzuführen. Die Zuweisung eines Hofes an einen bestimmten Miterben und die dadurch bedingte Ungleichbehandlung der Miterben untereinander, rechtfertigte das Bundesverfassungsgericht mit dem „öffentlichen Interesse, leistungsfähige, die Volksernährung sicherstellende Betriebe zu erhalten“ (BVerG NJW 1985, 1330).

Welches Recht regelt die Erbfolge und Erbengemeinschaften landwirtschaftlicher Betriebe?

Die Bundesländer regeln die Erbfolge regional unterschiedlich.

Überblick

  • Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein: Höfeordnung (HöfeO), Verfahrensordnung für Höfesachen
  • Bremen: Bremisches Höfegesetz
  • Hessen: Landgüterverordnung (§ 11 HessLGO regelt lediglich ein Übernahmerecht)
  • Baden-Württemberg: Badische Hofgüterverordnung (Hofvorerbschaft des Ehegatten nach § 7a Abs. III BadHofgüterG). Das WürttAnerbenG aus dem Jahre 1930 ist zum 31.12.2000 außer Kraft getreten, gilt aber noch für Erblasser, die vor 1.1.1930 geboren wurden und kein Testament hinterlassen haben.
  • Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Höfeordnung (Hofvorerbschaft des Ehegatten nach § 16 Abs. II HO-Rhpf)
  • Bayern, Saarland, neue Bundesländer: Landguterbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 2049 BGB, § 2312 BGB),
  • § 13 ff Grundstücksverkehrsgesetz sind allgemein anwendbar, wenn kein Sondergesetz gilt und der Erblasser kein Testament hinterlassen hat.

Das Landguterbrecht des BGB kommt dann zur Anwendung, wenn in einem Bundesland kein spezielles Recht wie beispielsweise die Höfeordnung besteht. Das BGB gilt auch dann, wenn kein Hof oder Landgut im Sinn des Landguterbrechts oder der Höfeordnung oder ähnlicher spezieller Regelungen vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung einen Hoferben bestimmt hat. Fehlt es daran, kann ein Übernahmekandidat per Gerichtsbeschluss die Zuweisung des Hofes nach dem Grundstücksverkehrsgesetz beantragen.

Erbfolge als Tradition (Beispiel Bayern)

Gesetzliche Regelungen sollen Streitigkeiten vermeiden. Nur dort, wo die Erbfolge aufgrund bestehender Traditionen herkömmlicherweise geregelt wird, ist der Bedarf nach gesetzlichen Regelungen gering. So ist es vornehmlich beispielsweise in Bayern Tradition, dass der Hof von den Eltern auf die Kinder übergeht und dabei das älteste Kind an erster Stelle steht. Vielfach ist es so, dass die Erbfolge bereits Jahre zuvor in der Familie besprochen und geregelt wird und insoweit wenig Bedarf nach gesetzlichen Regelungen besteht. Auch scheint der Strukturwandel infolge der demographischen Entwicklung wenig Änderungen hervorzubringen. Sollte es in der Erbengemeinschaft dennoch zum Streit kommen, gilt in Bayern das Landguterbrecht des BGB und als „Rettungsanker“ für einen hofübernahmewilligen Erben das Grundstücksverkehrsgesetz.

Landwirtschaft Erbengemeinschaft

Die Erbfolge nach der Höfeordnung

Die Höfeordnung gilt ausschließlich in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Die Höfeordnung schließt als Sonderrecht das allgemeine Erbrecht aus. Sie führt dazu, dass der Nachlass in Hofvermögen und hoffreies Vermögen aufgespalten wird. Da die Höfeordnung mit einer Vielzahl von Definitionen arbeitet, die in der Praxis für die Beurteilung erbrechtlicher Fälle hilfreich sind, dient sie vielfach auch dort als Vorlage, wo es weniger genaue oder überhaupt keine Regelungen gibt.

Was ist ein „Hof“ im Sinne der Höfeordnung?

Um in der Erbengemeinschaft klarzustellen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nur dann der Höfeordnung unterliegt, wenn der Betrieb als „Hof“ zu verstehen ist, definiert § 1 Abs. I HöfeO, was ein Hof ist: …

„Ein Hof ist eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im alleinigen Eigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 € hat. Hat die Besitzung einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 €, aber mindestens jedoch 5.000 €, wird sie Hof, wenn der Eigentümer erklärt, dass sie Hof sein soll und der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.“ Umgekehrt verliert der Hof seine Eigenschaft als Hof, wenn die in der Definition bezeichneten Voraussetzungen entfallen, insbesondere der Wirtschaftswert unter 5.000 € sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.

Um den Begriff der Landwirtschaft zu erfassen, wird regelmäßig auf die Definition in § 1 Abs. II GrdstVG zurückgegriffen. Dabei wird maßgeblich auf die Bodennutzung abgestellt: …

“Landwirtschaft ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern.“

Es werden damit auch Gartenbaubetriebe erfasst, bei denen der Anbau von Blumen vorwiegend in Gewächshäusern erfolgt (BGH NJW 1997, 665). Fischereibetriebe gelten als Landwirtschaft und damit als Hof, wenn die Bodennutzung in der Form von Teichwirtschaft im Vordergrund steht. Streitig ist die Bienenzucht und Imkerei, da es hierbei an der Bodennutzung fehlt. Ausgeschlossen ist die Tierzucht, wenn das Futter lediglich zugekauft wird.

Da die Höfeordnung auch die Eigentumsverhältnisse definiert, nach denen der Hof im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im Gemeinschaftseigentum von Ehegatten stehen muss, kann der Hof nicht Eigentum einer Gesellschaft sein. Miteigentum hindert die Entstehung und den Fortbestand der Hofeigenschaft. In Bayern, wo die Höfeordnung nicht anwendbar ist, werden Höfe zunehmend auch in Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (z.B. Vater und Sohn; mehrere Geschwister) geführt.

Hof im Sinne der Höfeordnung ist also definiert als: …

  • eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle,
  • die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im Gemeinschaftseigentum von Ehegatten steht
  • mit einem Wirtschaftswert von mindestens 10.000 € oder
  • mit einem Wirtschaftswert von mindestens 5.000 €, sofern der Besitzer den Hof als Hof führen möchte und
  • im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen ist.

Bestimmung des Erben nach der Höfeordnung

Die Höfeordnung versucht sicherzustellen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb überlebensfähig ist. Deshalb bestimmt § 4 HöfeO, dass der Hof als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben zufallen kann. Der Erblasser kann hiervon nicht abweichen, beispielsweise zwei seiner Söhne zum Erben bestimmen. Hoferbe ist vorrangig derjenige Miterbe, den der Hofeigentümer als seinen Erben bestimmt hat. Der Eigentümer hat das Recht, jederzeit seinen Hoferben zu bestimmen oder ihm den Hof bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in einem Übergabevertrag zu übergeben (§ 7 HöfeO). Alternativ kann der Erblasser auch einen Dritten bestimmen, der aus dem Kreis der Erben den am besten geeigneten Hoferben auswählt (RGZ 159, 299).

Voraussetzung ist, dass der Hoferbe dafür tauglich ist. So ist ein Miterbe als Hoferbe ausgeschlossen, wenn er nicht wirtschaftsfähig ist (§ 6 Abs. VI HöfeO). Im fehlt die Wirtschaftsfähigkeit, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten oder nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit außerstande ist, den Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Hierzu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung (u.a. OLG Hamm, Beschluss v. 5.12.2006, 10 W 97/05; OLG Oldenburg, Beschluss v. 21.12.2010, 10 W 37/09). Soweit die Wirtschaftsfähigkeit fehlt, rückt der nächste als Hoferbe in Betracht kommende Abkömmling oder der nach § 5 HöfeO berufene Erbe nach.

Rangfolge der in Betracht kommenden Hoferben

Bestimmt der Hofeigentümer testamentarisch keinen Erben, greift die gesetzliche Erbfolge nach § 5 HöfeO. Danach wird der Rangfolge nach Hoferbe: …

  1. die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge (Enkel) (1. Hoferbenordnung),
  2. der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Erblassers,
  3. die Eltern des Erblassers, sofern der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder aus ihren Mitteln erworben wurde,
  4. die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Rangfolge mehrerer in Betracht kommender Hoferben

Gibt es mehrere in der 1. Hoferbenordnung in Betracht kommende Hoferben (z.B. Erblasser hinterlässt mehrere Kinder) bestimmt § 6 HöfeO eine weitere Rangfolge: …

  • Hoferbe wird derjenige Miterbe, dem der Erblasser zu Lebzeiten den Hof zur Bewirtschaftung übertragen hatte, es sei denn, der Erblasser hatte sich eine anderweitige Bestimmung klar und eindeutig vorbehalten;
  • Oder: Hoferbe wird derjenige Miterbe, im Hinblick auf dessen Person der Erblasser durch die Ausbildung oder Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, dass diese Person den Hof übernehmen soll;
  • Oder: Miterbe wird derjenige Miterbe, der der älteste Miterbe ist, oder wenn in der Region Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.

Rechtsstellung des Ehegatten

Ehegatten gehören zur zweiten Hoferbenordnung. Vorrangig werden die Kinder Hoferbe. Um die Lebensstellung des überlebenden, aber nur nachrangig berufenen Ehegatten auf dem Hof zu bewahren, steht dem überlebenden Ehegatten bis zum 25. Lebensjahr des Hoferben ein Nutzungs- und Verwaltungsrecht und danach, sofern der Ehegatte auf seine Erbansprüche verzichtet, ein Altenteilsrecht zu (§ 14 HöfeO). Das Recht verfällt, wenn der Ehegatte erneut heiratet. Dann ist sein Recht in Bargeld abzufinden.

Was gehört zum Hof?

Zum Hof gehört neben dem Grund und Boden und den darauf befindlichen Immobilien auch alle Bestandteile des Hofes. Nach § 2 HöfeO sind dies alle Grundstücke, die der Hofeigentümer regelmäßig mit bewirtschaftet sowie alle Rechte, die dem Hof dienen. Auch das Zubehör gehört zum Hof (§ 3 HöfeO). Zubehör ist alles, was für die Bewirtschaftung notwendig ist, insbesondere Vieh, Gerätschaften, Dünger und landwirtschaftliche Vorräte und Betriebsmittel.

Wie erbt die Erbengemeinschaft?

Nach der Höfeordnung fällt der Hof als Teil des Nachlasses kraft Gesetzes nur einem der Miterben zu. Dieser Miterbe ist der Hoferbe (§ 4 HöfeO). Die Erbengemeinschaft erwirbt danach kein Eigentum am Hof. An die Stelle des Hofes tritt sein Wert. Nur der Wert fällt in den Nachlass und ist für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft maßgebend. Die nicht für die Hofnachfolge in Betracht kommenden Miterben in der Erbengemeinschaft erhalten Abfindungsansprüche gegen den Hoferben.

Wie werden die Abfindungsansprüche der Miterben berechnet?

Der Tag des Erbfalls bestimmt den Hofeswert. Als Hofeswert definiert § 12 Abs. II HöfeO das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne des § 48 Bewertungsgesetzes. Davon werden die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen, die im Verhältnis der Miterben zueinander den Hof betreffen und die der Hoferbe allein zu tragen hat. Der danach sich ergebende Betrag, der mindestens ein Drittel des Hofwertes betragen muss, gebührt der Erbengemeinschaft einschließlich des Hoferben. Die Mindestabfindung der Erbengemeinschaft beträgt also ein Drittel des Hofwertes. Dabei muss sich jeder Miterbe anrechnen lassen, was er vom Erblasser vor dessen Ableben bereits vorweg auf seine Abfindung erhalten hat.

Was sind Nachabfindungsansprüche der Erbengemeinschaft?

Verkauft der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall den Hof oder einzelne Grundstücke oder bringt er den Hof in eine Gesellschaft ein, haben die Miterben Anspruch auf Zahlung des erzielten Erlöses in Höhe ihres Anteils unter Anrechnung der bereits bezahlten Abfindung. Dieser Abfindungsergänzungsanspruch wird nach 10 Jahren um ein Voraus für den Hoferben um 1/4 und nach 15 Jahren um 1/2 gekürzt (§ 13 HöfeO).

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Die Erbfolge für Landwirtschaften nach dem BGB

Definition des Landguts

Ist weder die Höfeordnung noch eine andere spezialgesetzliche Regelung anwendbar, bestimmt sich der Erbfolge nach BGB und Grundstücksverkehrsgesetz. Die Erbfolgebestimmung des § 2049 BGB kommt zum Zuge, soweit der Erblasser testamentarisch einen Hoferben bestimmt hat. Hat er kein Testament hinterlassen, kann ein Miterbe allenfalls nach Maßgabe des Grundstücksverkehrsgesetzes Hoferbe werden.

Beide Regelungen sind nur anwendbar, wenn ein Landgut vorliegt. Die Definition deckt sich mit dem der Höfeordnung, bei der maßgeblich auf die Bodenbewirtschaftung abgestellt wird. Betriebe, bei denen die Bewirtschaftung von Grund und Boden nicht im Vordergrund steht (Tierzuchtbetriebe mit Massentierhaltung, Fotovoltaikanlagen), stellen Gewerbebetriebe dar und werden nach allgemeinem Erbrecht vererbt. Hier fehlt die Bindung an das Grundeigentum (BVerG NJW 1976, 1540). Regelmäßig wird auch eine gewisse Betriebsgröße gefordert, so dass Kleinstbetriebe regelmäßig keine Privilegierung erfahren.

Wer kommt als Hoferbe nach BGB in Betracht?

Nach § 2049 BGB kann der Erblasser seinen Hof einem der Miterben zu Alleineigentum vererben. Die anderen Erben sind abzufinden. Als Hoferbe kommen nur pflichtteilsberechtigte Personen in Betracht, die es rechtfertigen, dass andere Miterben insoweit benachteiligt werden. Die Vorschrift stellt zugleich darauf ab, dass ein Landgut in der Familie bleibt und gewährleistet nur hierfür die Vererbung zu Vorzugsbedingungen. Pflichtteilsberechtigte sind Abkömmlinge, Elternteile oder Ehegatten. Nichten und Neffen, die bei unverheirateten oder kinderlosen Erblasser als Hoferben in Betracht kämen, bleiben ausgeschlossen (OLG München, Urteil v. 18.3.2009, 20 U 2160/06). Soll ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft den Hof übernehmen, muss der Erblasser dies testamentarisch anordnen. Ein Vermächtnis genügt nicht. Es genügt auch nicht, einem Miterben lebzeitig die Bewirtschaftung des Hofes zu überlassen.

Hinterlässt der Erblasser kein Testament, hat der Miterbe keine Möglichkeit, sein Übernahmerecht einzuklagen. In diesem Fall kann er allenfalls nach Maßgabe der §§ 13 ff GrdstVG beantragen, dass ihm der Betrieb gerichtlich zugewiesen wird, soweit es dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprochen hätte. Von der Rechtsnatur hier entspricht die testamentarische Anordnung einer Teilungsanordnung. Das Landgut fällt zunächst in den Nachlass und ist damit Sondervermögen der Erbengemeinschaft. Der als Hoferbe bedachte Miterbe kann dann von der Erbengemeinschaft verlangen, dass ihm das Alleineigentum am Landgut eingeräumt wird. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der potentielle Hoferbe innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen sein Übernahmerecht geltend machen muss, um es nicht zu verwirken.

Abfindungsanspruch der Erbengemeinschaft

Anders als bei der Höfeordnung wird der Hofnachfolger nicht sofort Eigentümer des Hofes. Vielmehr erwirbt in diesem Fall die Erbengemeinschaft den Hof. Der berufene Hoferbe hat nur ein Übernahmerecht. Übt er dieses Recht aus, muss er die anderen Miterben abfinden. Hat der Erblasser den Hoferben testamentarisch bestimmt, ist seine Anordnung im Zweifel zugleich dahingehend zu verstehen, dass der Hof mit dem Ertragswert auf den Erbteil anzurechnen ist (§ 2049 Abs. II BGB). Der Ertragswert will den Übernehmer begünstigen und ist in aller Regel niedriger als der Verkehrswert. Er orientiert sich am bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nachhaltig erzielbaren Reinertrag des Landguts.

Berechnung des Ertragswerts

Die Berechnung des Ertragswerts erfolgt nach landesrechtlichen Bestimmungen aus dem nachhaltig erzielbaren Reinertrag, der je nach Bundesland mit einem landesrechtlich festgelegten Multiplikator zwischen 17 und 25 multipliziert wird.

  • NRW, Rheinland-Pfalz, Berlin, Saarland (ehemals preußischer Teil), Hessen: Faktor 25;
  • Bayern (Art. 68 AGBGB), Baden-Württemberg (§ 48 AGBGB), Saarland (ehemals: bayerischer Teil) Faktor 18;
  • Niedersachsen: Faktor 17;
  • Bremen, Schleswig-Holstein: kein festgelegter Multiplikator.

Wertbemessung von Pflichtteilsrechten

Hat der Erblasser den Hoferben testamentarisch bestimmt und schlägt ein Miterbe die Erbschaft aus, ist der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend (§ 2312 BGB). Voraussetzung dafür ist, dass auch der Hoferbe pflichtteilsberechtigt ist. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Hoferbe nach dem Grundstücksverkehrsgesetz

Liegt der Hof in einem Bundesland, das für die Rechtsnachfolge landwirtschaftlicher Betriebe keine Sonderregeln vorhält und hat der Erblasser testamentarisch keinen Hoferben bestimmt, erbt die Erbengemeinschaft den Hof aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Können sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht über das Schicksal des Hofes verständigen, kann ein übernahmewilliger Miterbe beim zuständigen Amtsgericht, dort beim Landwirtschaftsgericht, beantragen, dass ihm der Hof ungeteilt einschließlich sämtlicher für den Betrieb erforderliche Grundstücke zugewiesen wird (§ 13 GrstVG – Zuständigkeiten und Aufgaben siehe z.B. Landwirtschaftsgericht München).

Voraussetzung ist auch hier, dass eine für die Bewirtschaftung geeignete Hofstelle vorliegt, die nachhaltig erzielbare Überschüsse erwirtschaften kann. Die Zuweisung soll nur erfolgen, wenn es dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht. Dabei hat das Gericht auf ein eventuell unwirksames Testament oder die Übergabe zur Bewirtschaftung zu Lebzeiten des Erblassers abzustellen. Entscheidet das Gericht im Sinne des Antragstellers, geht das Eigentum am Hof auf diesen über. Die Miterben sind in Geld abzufinden. Zur Berechnung des Abfindungsbetrages verweist § 16 GrdstVG auf den Ertragswert nach § 2049 Abs. II BGB. Auch hier bestimmt § 17 GrdstVG Nachabfindungsansprüche der Miterben, falls der Hoferbe innerhalb von 15 Jahren nach der Zuweisung den Betrieb veräußert und dabei einen erheblichen Gewinn erzielt. Dabei ist auf die Differenz zwischen der ursprünglichen Abfindung der Miterben und einem hypothetischen seinerzeitigen Erlös abzustellen.

Fazit

Die Erbfolge bei Landgütern kann sich als ein komplexer Vorgang darstellen. Erblasser und Erben ist zu empfehlen, sich frühzeitig über die maßgeblichen Regelungen zu informieren und möglichst juristische Beratung in Anspruch zu nehmen. Nur so lässt sich der Bestand eines Hofes gewährleisten.


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