Erbengemeinschaft

Erstveröffentlichung am 04. November 2015, zuletzt aktualisiert am 17. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz

Miterbe als Teil der Erbengemeinschaft

9 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
Wer Alleinerbe wird, kann mit dem Nachlass nach Belieben verfahren. Er kann sofort bestimmen, was mit einzelnen Nachlassgegenständen geschieht. Er braucht sich vor niemanden zu rechtfertigen. Anders ist es, wenn ein Erbe nur ein Erbe unter mehreren Erben ist. Dann ist er Miterbe und damit Teil einer Erbengemeinschaft. In der Erbengemeinschaft können nur alle Miterben gemeinsam über den Nachlass bestimmen. Um zu verstehen, wie das Gesetz die Rechte der Miterben in der Erbengemeinschaft regelt, sollten Sie einige Grundsätze kennen.
  • Der Alleinerbe entscheidet allein nach eigenem Ermessen über den Nachlass. Mehrere Erben hingegen bilden eine Erbengemeinschaft und können nur gemeinschaftlich handeln.
  • Erbengemeinschaften sind „Gesamthandsgemeinschaften“. Ein Miterbe hat damit keinen ideellen und eigenständigen Bruchteil an einzelnen Nachlassgegenständen, sondern nur einen Anteil am Nachlass insgesamt. Diesen Anteil kann er verkaufen.
  • In der Erbengemeinschaft handeln alle Miterben gemeinschaftlich. Allein entscheiden kann ein Miterbe nur im Notfall. Mehrheitsentscheidungen sind ausnahmsweise dann möglich, wenn eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Miterbe: das Verhältnis von Alleinerbschaft zur Erbengemeinschaft

Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches betrachtet die Alleinerbschaft als den Regelfall. Nach § 1922 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über. Im Alltagsleben ist es so, dass der Alleinerbe eher die Ausnahme darstellt und die Erbenmehrheit und damit die Erbengemeinschaft die Regel ist. Meist erbt also nicht nur eine Person allein. Vielmehr erben meist mehrere Personen gemeinsam.

Es versteht sich, dass allein bereits mit dem Erbfall Interessenkonflikte vorprogrammiert sind. Geht es anfangs noch darum, welche Person überhaupt als Erbe in Betracht kommt, geht es in der Erbengemeinschaft darum, wer als Miterbe welche Rechte gegenüber den übrigen Miterben hat und wie ein Miterbe seine Rechte innerhalb der Erbengemeinschaft geltend machen kann. Das Erbrecht hat also die Aufgabe, die Interessenkonflikte innerhalb der Erbengemeinschaft Lösungen zuzuführen, muss aber auch berücksichtigen, dass eventuell noch Nachlassverbindlichkeiten zu regulieren sind und muss damit die Interessen potentieller Gläubiger einbeziehen.

Erbengemeinschaften sind Gesamthandsgemeinschaften. Was ist das?

Das Bürgerliche Recht kennt die Bruchteilsgemeinschaft und die Gesamthandsgemeinschaft. Bei der Bruchteilsgemeinschaft hätte ein Miterbe an jedem einzelnen Nachlassgegenstand einen ideellen Bruchteil und könnte über jeden seiner Bruchteile verfügen. Beispiel: Miterbe A möchte seinen Anteil an einem zum Nachlass gehörenden Fahrzeug verkaufen, seine Anteile am sonstigen Nachlass aber behalten. Bei der Gesamthandsgemeinschaft hingegen hat der Miterbe nur einen Anteil am Nachlass insgesamt, nicht aber einen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Miterbe A könnte also seinen Anteil allein am Fahrzeug nicht verkaufen.

Der Gesetzgeber hat sich für die Gesamthandsgemeinschaft entschieden und regelt die sich daraus ergebenden Rechtsfragen in §§ 2032 ff BGB. § 2032 BGB bestimmt daher: … „Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben“. Dadurch, dass der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben wird, wird der Nachlass zum Sondervermögen der Erbengemeinschaft. Daraus wiederum ergeben sich Konsequenzen, wie die Erben innerhalb der Erbengemeinschaft mit dem Nachlass umgehen und über den Nachlass verfügen können. Die Konsequenz besteht insbesondere darin, dass die Erben in der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft dem Grundsatz nach nur gemeinschaftlich handeln können.

Welche Rechtsform hat eine Erbengemeinschaft der Miterben?

Im Gegensatz zu anderen Gemeinschaften, wie die Ehe oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, entsteht die Erbengemeinschaft zwangsläufig, ohne dass die Erben darüber irgendwie zu entscheiden hätten. Allein mit dem Ableben des Erblassers entsteht der Erbfall und, wenn mehrere Miterben vorhanden sind, damit automatisch die Erbengemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig. Sie ist also nicht, wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine GmbH, Trägerin eigenständiger Rechte oder Pflichten. Die Erbengemeinschaft ist nicht darauf angelegt, dauerhaft am Rechtsverkehr teilzunehmen. Sie verfügt nicht über eigenständige handlungsfähige Organe wie einen Geschäftsführer, der sie nach innen oder nach außen hin vertreten könnte. Sie ist vielmehr auf Auseinandersetzung ausgerichtet, mit dem Ziel, den Nachlass aufzulösen und abzuwickeln und ist damit gerade nicht auf Dauer angelegt.

Ungeachtet dessen bleibt es den Miterben selbstverständlich freigestellt, die Erbengemeinschaft rein faktisch beizubehalten. Gehört beispielsweise eine vermietete Immobilie zum Nachlass, können die Miterben die Immobilie in Besitz behalten, vermieten und die Mieteinnahmen unter sich aufteilen. Ob dies wünschenswert und zielführend ist, müssen Sie im Einzelfall für sich selbst entscheiden. Ihre Entscheidung richtet sich danach, ob und inwieweit Sie mit Ihren Miterben dauerhaft einvernehmlich klarkommen und davon ausgehen dürfen, dass es keine besseren Lösungen gibt.

Wie handelt der Miterbe in der Erbengemeinschaft?

Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches betrachtet die Alleinerbschaft als den Regelfall. Nach § 1922 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über. Im Alltagsleben ist es so, dass der Alleinerbe eher die Ausnahme darstellt und die Erbenmehrheit und damit die Erbengemeinschaft die Regel ist. Meist erbt also nicht nur eine Person allein. Vielmehr erben meist mehrere Personen gemeinsam.

Es versteht sich, dass allein bereits mit dem Erbfall Interessenkonflikte vorprogrammiert sind. Geht es anfangs noch darum, welche Person überhaupt als Erbe in Betracht kommt, geht es in der Erbengemeinschaft darum, wer als Miterbe welche Rechte gegenüber den übrigen Miterben hat und wie ein Miterbe seine Rechte innerhalb der Erbengemeinschaft geltend machen kann. Das Erbrecht hat also die Aufgabe, die Interessenkonflikte innerhalb der Erbengemeinschaft Lösungen zuzuführen, muss aber auch berücksichtigen, dass eventuell noch Nachlassverbindlichkeiten zu regulieren sind und muss damit die Interessen potentieller Gläubiger einbeziehen.

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Welche Rechte hat der Miterbe in der Erbengemeinschaft?

Verfügungsrecht des Miterben

Kennzeichnend für die Rechtsposition eines Miterben in der Erbengemeinschaft ist, dass er zwar über seinen Anteil am gesamten Nachlass verfügen kann, nicht aber über einzelne Nachlassgegenstände oder seinen Anteil daran. §§ 2033 BGB gibt jedem Miterben das Recht, über seinen Anteil am Nachlass insgesamt zu verfügen. Als Miterbe sind Sie also nicht genötigt, für alle Ewigkeit in der Erbengemeinschaft verbleiben zu müssen. Insbesondere dann, wenn Sie sich mit den Miterben menschlich nicht verstehen, haben Sie die Möglichkeit, den durch den Erbfall eingetretenen Vermögenszuwachs sofort wirtschaftlich zu nutzen, indem Sie Ihren Erbteil verkaufen.

Vorkaufsrecht des Miterben

Gerade weil die Erbengemeinschaft eine Zwangsgemeinschaft ist, in der Sie nicht freiwillig Mitglied geworden sind, sollen Sie nicht auf Dauer darin verbleiben müssen. Für die anderen Miterben führt dies natürlich dazu, dass eine fremde Person, der Sie Ihren Anteil am Nachlass verkaufen, Mitglied der Erbengemeinschaft wird. Um den Miterben keine fremde Person aufzudrängen, mit der sie sich möglicherweise noch weniger verstehen, gewährt das Gesetz den verbleibenden Miterben ein Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB). Das Vorkaufsrecht berechtigt die Miterben, in den Kaufvertrag mit der fremden Person einzutreten und Ihren als Miterbe veräußerten Anteil am Nachlass selber zu erwerben. Der fremde Käufer wird dann nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.

Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses

Nach dem Grundsatz des § 2038 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Unter der Verwaltung des Nachlasses versteht das Gesetz die „ordnungsgemäße Verwaltung“ und die zur „Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln“.

Ordnungsgemäße Verwaltung betrifft alle Handlungen, die die Miterben zur Erhaltung, Nutzung oder Vermehrung des Nachlasses vornehmen. Dabei ist der Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung mehrfach durchbrochen.

Es lassen sich drei Tätigkeitsbereiche unterscheiden:

  • Maßnahmen, die die Miterben nur gemeinschaftlich treffen können;
  • Maßnahmen, die die Miterben in ihrer Mehrheit treffen können;
  • Maßnahmen, die jeder Miterbe allein, aber mit Wirkung für die Erbengemeinschaft treffen kann.

Was bedeutet die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses?

In der Erbengemeinschaft sind nach dem Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung im Regelfall einstimmige Entscheidungen notwendig. Ausnahmsweise genügt aber auch eine mehrheitliche Entscheidung, wenn es sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung handelt.

Über die ordnungsgemäße Verwaltung entscheidet die Stimmenmehrheit der Miterben (§ 2038 Abs. II, 745 BGB). Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwaltung ist jeder einzelne Miterbe zur Mitwirkung verpflichtet. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört alles, was im Hinblick auf einen einzelnen Vermögensgegenstand zweckmäßig ist und dem Interesse aller Miterben entspricht. Wesentliche Veränderungen des Nachlassgegenstandes sind damit regelmäßig ausgeschlossen. Nur dann, wenn eine Maßnahme nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, greift der Grundsatz der Gemeinschaftlichkeit, so dass alle Miterben einstimmig entscheiden müssen. Das Gesetz arbeitet hier mit Pauschalbegriffen, da es naturgemäß nicht auf Einzelfälle abstellen kann. Die Grenzziehung ist oft schwierig.

Praxis-Beispiel: Eine Erbengemeinschaft besteht aus den Miterben A, B und C. Zum Nachlass gehört eine vermietete Immobilie. Stellt Miterbe A im Oktober fest, dass die Heizung defekt ist, kann er zusammen mit einem weiteren Miterben mehrheitlich beschließen, eine Heizungsfirma mit der Reparatur zu beauftragen. Auf die Zustimmung oder Weigerung des C kommt es dann nicht an. Als Vermieter ist die Erbengemeinschaft verpflichtet, den Mietvertrag zu erfüllen und dem Mieter damit eine ordnungsgemäß funktionierende Heizung zur Verfügung zu stellen. Soweit A und B hingegen beschließen wollten, die vorhandene Ölheizung gegen eine Gasheizungsanlage auszutauschen, könnten sie wohl nicht mehrheitlich beschließen, da sie die Immobilie damit wesentlich verändern und zudem kostenverursachende Arbeiten auslösen würden. Dann müsste auch C zustimmen.
Praxis-Beispiel: Gleiches dürfte der Fall sein, wenn ein Mieter in Zahlungsverzug ist und die Miterben A und B die Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen, um die Möglichkeit zu schaffen, die Wohnung neu zu vermieten. Ähnlich ist die Situation, wenn ein Girokonto oder ein Sparkonto gekündigt wird, für das kein Bedarf mehr besteht oder ein auf den Namen des Erblassers lautendes Girokonto auf den Namen der Erbengemeinschaft umgeschrieben werden soll (OLG Brandenburg NJW-RR 2012, 336).

Also: Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt der Mehrheitsbeschluss der Miterben. Das Stimmrecht des einzelnen Miterben richtet sich nach der Größe seines Anteils. Die Größe seines Erbanteils ergibt sich aus einer testamentarischen Verfügung des Erblassers oder aus dem gesetzlichen Erbteil. So erbt der überlebende, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatte des Erblassers neben Kindern die Hälfte des Nachlasses (§§ 1931, 1371 BGB). Sein Stimmrecht beträgt daher 50 %. Gegen den Willen des Ehegatten wäre also keine Mehrheitsentscheidung möglich.

Zugleich ist jeder Miterbe verpflichtet, an notwendigen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken (§ 2038 Abs. II BGB). Im obigen Beispiel könnte Miterbe C sich also nicht weigern, der Reparatur der Heizungsanlage zuzustimmen. Sollte er der Auffassung sein, dass es sich dabei nicht um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung handelt, müsste er die Mehrheitsentscheidung der Miterben A und B gerichtlich anfechten.

Umgekehrt könnte Miterbe A, wenn die Miterben B und C der Reparatur der Heizungsanlage nicht zustimmen, B oder C auf Mitwirkung verklagen. Sofern er die Zustimmung zur Reparatur verlangt, gilt sie als mit dem rechtskräftigen Urteil des Gerichts als erteilt. Damit würde der Auftrag durch A auch den Miterben C verpflichten und die Reparatur ginge zu Lasten des Nachlasses. In der Klage müsste A vortragen, dass es sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung handelt. B und C könnten dies bestreiten. Entscheiden muss dann der Richter.

Notverwaltung: wann kann ein Miterbe alleine entscheiden?

In Ausnahmefällen kann jeder Miterbe allein über einen Nachlassgegenstand entscheiden, wenn eine Maßnahme zur Erhaltung des Nachlasses notwendig erscheint (§ 2038 Abs.I Satz 2 BGB). Da in der Erbengemeinschaft dem Grundsatz nach gemeinschaftliches Handeln vorgeschrieben ist, ist die Notverwaltungsbefugnis eines einzelnen Miterben sehr eng zu interpretieren und kann nur absolut notwendige und unaufschiebbare Maßnahmen betreffen. Fälle dieser Art liegen wohl nur vor, wenn die Dringlichkeit der Situation sofortiges Handeln gebietet und ein Miterbe seine Miterben vorher nicht um ihre Zustimmung bitten kann. Dabei kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die zugleich zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören.

Beispiel: Der Erblasser hat einen Hund hinterlassen. Miterbe A hat das Tier bis zu einer endgültigen Entscheidung in seinen Haushalt aufgenommen. Als das Tier über Nacht Koliken erleidet, sucht A am nächsten Morgen sofort den Tierarzt auf. Da es sich dabei um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt und er seine berufstätigen Miterben telefonisch nicht erreichen konnte, durfte A alleine entscheiden. Ginge es hingegen darum, ob das Tier eingeschläfert werden muss, hätte A, da seine Entscheidung über eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme hinausgehen würde, ungeachtet seiner auch moralisch bestehenden Verpflichtung, im Regelfall die Zustimmung seiner Miterben einholen müssen.

Anspruch auf Kostenersatz bei ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahmen

Soweit ein Miterbe eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung tätigt, kann er von den übrigen Miterben und damit aus dem Nachlass Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Seinen Anteil muss er selber tragen. Soweit ein Miterbe in Kenntnis der anderen Miterben den Nachlass verwaltet, dürfte ihr Einverständnis zu vermuten sein, solange die Miterben ihm ohne Widerspruch die Verwaltung überlassen.

Im obigen Beispiel könnte Miterbe A also verlangen, dass ihm die Tierarztkosten ersetzt werden. Auch wenn die Miterben B und C ihre Zustimmung verweigern sollten, könnte A Kostenersatz verlangen, da die Verwaltungsmaßnahme dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Erbengemeinschaft entsprochen hätte.

Nutzung einzelner Nachlassgegenstände

Jeder Miterbe hat das Recht, einzelne Nachlassgegenstände für eigene Zwecke zu nutzen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Mitgebrauchsrecht der anderen Miterben dadurch nicht beeinträchtigt wird, da auch die anderen Miterben berechtigt sind, den Nachlassgegenstand für sich in Anspruch zu nehmen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich, den Gebrauch untereinander abzusprechen. Das Gebrauchsrecht besteht aber nur insoweit, als der Nachlassgegenstand in seiner Substanz nicht beeinträchtigt wird und die Nutzung nicht zu Lasten des Nachlasses geht.

Beispiel: Zum Nachlass gehört ein wertvoller Oldtimer. Miterbe A möchte damit in Urlaub fahren. Da durch die Nutzung der Verschleiß des Fahrzeuges erhöht und damit sein Wert gemindert wird, handelt es nicht mehr um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung. Ohne die Zustimmung der Miterben könnte Miterbe A das Fahrzeug nicht für die Urlaubsreise nutzen.

Erträge aus dem Nachlass

Erträge, die die Miterben aus einem Nachlassgegenstand ziehen, gehören in den Nachlass. Wird das Guthaben auf einem Sparkonto verzinst, sind die Zinsen dem Sparbuch und damit dem Nachlass gutzuschreiben. Kein Miterbe kann verlangen, dass ihm die Zinsen ausgezahlt werden. Gleiches gilt, für die Mieterträge aus einem Mietshaus oder die Apfelernte auf einem Obstgrundstück.

Lasten des Nachlasses

Nachlässe sind auch mit Verantwortung verbunden. Lasten und Kosten müssen regelmäßig bezahlt werden. Gehört eine Immobilie zum Nachlass, ist die Grundsteuer zu zahlen. Gleiches gilt für die Prämie für die Gebäudeversicherung. Oder fällt ein Ziegel vom Dach und dem Briefträger auf den Kopf, ist die Erbengemeinschaft aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, dem Briefträger seinen Schaden zu ersetzen. Die entstehenden Kosten sind zunächst aus dem Nachlass zu bestreiten. Gegebenenfalls sind Nachlasswerte zu veräußern. Miterben sind aber nicht verpflichtet, aus eigenen Mitteln Kosten vorzuschießen.

Ausschlagung der Erbschaft

Wer aus der Erbengemeinschaft ausscheiden möchte, kann seinen Anteil verkaufen. Er kann aber auch die Erbschaft ausschlagen. Mit der Ausschlagung entfällt sein Erbrecht. Soweit der Miterbe zugleich gesetzlicher Erbe ist, entsteht mit der Ausschlagung der Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Vorteil besteht darin, dass der Pflichtteil ein Bargeldanspruch gegen den Nachlass ist, so dass der ausschlagende Miterbe verlangen kann, dass ihm die Miterben seinen Pflichtteil in bar auszahlen. Er braucht sich damit nicht mehr auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einzulassen. Soweit der Nachlass liquide ist, kann der ausschlagende Miterbe seinen Erbanteil relativ schnell zu Geld machen. Ist der Nachlass allerdings nicht liquide, ist letztlich auch der Pflichtteilsberechtigte darauf angewiesen, dass die Erbengemeinschaft den Nachlass abwickelt und zu Geld macht.

Fazit

Erbengemeinschaften sind von Natur her problematisch. Oft werden bereits vor dem Erbfall bestehende menschliche Konflikte ausgetragen und dazu benutzt, Einfluss auf Miterben zu nehmen. Dabei sollte jeder Miterbe wissen, dass er sich nur allzu oft selbst schädigt. Nur gemeinschaftliches Handeln ermöglicht die wirtschaftlich zweckmäßige Verwertung des Nachlasses. Wenn Sie dabei die Lebensweisheit beherzigen, dass ein gegenseitiges Nehmen und Geben zum Ziel führt, sollten Sie auch zu Kompromissen bereit sein. Dann handeln Sie aller Wahrscheinlichkeit nach auch im Sinne des Erblassers.


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