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Miterbe: das Verhältnis von Alleinerbschaft zur Erbengemeinschaft
Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches betrachtet die Alleinerbschaft als den Regelfall. Nach § 1922 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über. Im Alltagsleben ist es so, dass der Alleinerbe eher die Ausnahme darstellt und die Erbenmehrheit und damit die Erbengemeinschaft die Regel ist. Meist erbt also nicht nur eine Person allein. Vielmehr erben meist mehrere Personen gemeinsam.
Mit dem Erbfall sind Interessenkonflikte vorprogrammiert. Geht es anfangs noch darum, welche Person überhaupt als Erbe in Betracht kommt, geht es in der Erbengemeinschaft darum, wer als Miterbe welche Rechte gegenüber den übrigen Miterben hat und wie ein Miterbe seine Rechte innerhalb der Erbengemeinschaft geltend machen kann.
Erbengemeinschaften sind Gesamthandsgemeinschaften: Was bedeutet das für Miterben?
Das Bürgerliche Recht kennt die Bruchteilsgemeinschaft und die Gesamthandsgemeinschaft.
- Bei der Bruchteilsgemeinschaft hätte ein Miterbe an jedem einzelnen Nachlassgegenstand einen ideellen Bruchteil und könnte über jeden seiner Bruchteile verfügen. Miterbe A möchte seinen Anteil an einem zum Nachlass gehörenden Fahrzeug verkaufen, seine Anteile am sonstigen Nachlass aber behalten.
- Bei der Gesamthandsgemeinschaft hingegen hat der Miterbe nur einen Anteil am Nachlass insgesamt, nicht aber einen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen.Miterbe A könnte also seinen Anteil allein am Fahrzeug nicht verkaufen.
Der Gesetzgeber hat sich für die Gesamthandsgemeinschaft entschieden und regelt die sich daraus ergebenden Rechtsfragen in §§ 2032 ff. BGB: „Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben“.
Dadurch, dass der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben wird, wird der Nachlass zum Sondervermögen der Erbengemeinschaft. Daraus wiederum ergeben sich Konsequenzen, wie die Erben innerhalb der Erbengemeinschaft mit dem Nachlass umgehen und über den Nachlass verfügen können. Die Konsequenz besteht insbesondere darin, dass die Erben in der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft dem Grundsatz nach nur gemeinschaftlich handeln können.
Miterbe: Hätten Sie das gedacht?
- 68 %: So hoch liegt der Anteil von Erbfällen, in denen mehrere Kinder potenzielle Miterben sind. In diesen Konstellationen bildet sich meistens eine Erbengemeinschaft – die häufigste Form bei mehreren Abkömmlingen.
- 39 %: So viele potenzielle Erblasser haben laut Umfragen ein Testament aufgesetzt. In den restlichen 61 % greift dagegen die gesetzliche Erbfolge, was in den meisten Fällen zu einer Erbengemeinschaft führt.
- 42 %: Nur 42 % der Deutschen fühlen sich beim Thema „Erben und Vererben“ gut informiert. Unklare Regelungen und mangelnde Kenntnisse erhöhen das Risiko von Konflikten in der Erbengemeinschaft.
Welche Rechtsform hat eine Erbengemeinschaft der Miterben?
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch mit dem Tod des Erblassers, sobald mehrere Miterben vorhanden sind. Im Gegensatz zu Gemeinschaften wie der Ehe oder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist sie nicht rechtsfähig und besitzt keine eigenen Rechte oder Pflichten (Erbengemeinschaft Rechtsform). Die Erbengemeinschaft dient der Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses und ist nicht für eine dauerhafte Teilnahme am Rechtsverkehr vorgesehen.
Miterben können jedoch beschließen, die Gemeinschaft fortzuführen, etwa indem sie eine vermietete Immobilie gemeinsam halten und die Einnahmen teilen. Ob dies sinnvoll ist, hängt von der Einigung und den Beziehungen zwischen den Miterben ab.
Wie handelt der Miterbe in der Erbengemeinschaft?
Der Nachlass ist Sondervermögen der Erbengemeinschaft. Deshalb können die Miterben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 BGB). Ein einzelner Miterbe kann ein zum Nachlass gehörendes Grundstück also weder übertragen noch belasten, auch nicht zu einem Bruchteil. Ein echtes Vetorecht folgt daraus jedoch nicht: Gehört die Verfügung zu einer Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung, die die Mehrheit nach Erbteilen beschlossen hat, ist der überstimmte Miterbe zur Mitwirkung verpflichtet.

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Der Grundsatz gemeinschaftlichen Handelns betrifft auch den Besitz am Nachlass. Mit dem Erbfall geht der Besitz des Erblassers auf die Erben über, sodass jeder Miterbe Mitbesitzer der Nachlassgegenstände wird (§§ 857, 866 BGB). Nimmt ein Miterbe eine Sache für die Erbengemeinschaft in Verwahrung, bleiben die übrigen Miterben mittelbare Mitbesitzer. Ergreift er den Besitz dagegen für sich, wird er Eigenbesitzer (§ 872 BGB) und verletzt damit den Mitbesitz der anderen Miterben.
Eine gesetzliche Vertretung der Erbengemeinschaft nach außen kennt das Gesetz nicht. Wer für die Gemeinschaft auftreten soll, braucht eine Vollmacht der übrigen Miterben oder eine Verwaltungsvereinbarung, die Zuständigkeiten dauerhaft festlegt. Ansprüche, die zum Nachlass gehören, kann jeder Miterbe dagegen allein einklagen, allerdings nur auf Leistung an alle Erben (§ 2039 BGB).
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Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses durch die Miterben
Nach dem Grundsatz des § 2038 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Dabei lassen sich drei Tätigkeitsbereiche unterscheiden:
- Maßnahmen, die die Miterben nur gemeinschaftlich treffen können;
- Maßnahmen, die die Miterben in ihrer Mehrheit treffen können;
- Maßnahmen, die jeder Miterbe allein, aber mit Wirkung für die Erbengemeinschaft treffen kann.
Ordnungsgemäße Nachlassverwaltung
Über die ordnungsgemäße Verwaltung entscheidet die Stimmenmehrheit der Miterben (§ 2038 Abs. II, § 745 BGB). Die Mehrheitsbefugnis besteht dabei nur, soweit die Maßnahme tatsächlich ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, also zweckmäßig ist und dem Interesse der Miterben nach billigem Ermessen entspricht. Maßgeblich ist die objektive Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person zum Zeitpunkt der Entscheidung, nicht die spätere Bewertung des Ergebnisses. Ob eine Mehrheitsmaßnahme zusätzlich auch erforderlich sein muss, ist höchstrichterlich bis heute nicht ausdrücklich entschieden; das Merkmal der Erforderlichkeit verlangt das Gesetz ausdrücklich nur für die Mitwirkungspflicht im Innenverhältnis (§ 2038 Abs. I Satz 2 Halbsatz 1 BGB). Zur Absicherung empfiehlt es sich daher, einen Mehrheitsbeschluss sowohl in seiner Ordnungsgemäßheit als auch in seiner Erforderlichkeit zu begründen.
Das Stimmrecht eines einzelnen Miterben richtet sich nach der Größe seines Erbanteils, der sich aus einer testamentarischen Verfügung oder dem gesetzlichen Erbteil ergibt. So hat beispielsweise der überlebende Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein Stimmrecht von 50 %. Eine Mehrheitsentscheidung gegen seinen Willen ist daher nicht möglich. Betrifft die zur Abstimmung stehende Maßnahme ein Rechtsgeschäft mit einem Miterben oder ein Vorgehen gegen ihn, etwa weil ihm eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung vorgeworfen wird, ist dieser Miterbe insoweit von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Eine bloß wirtschaftliche Betroffenheit nimmt einem Miterben das Stimmrecht dagegen nicht. Schweigen eines Miterben gilt nicht als Zustimmung.
Jeder Miterbe ist verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind (§ 2038 Abs. I Satz 2 Halbsatz 1 BGB). Weigert sich ein Miterbe, kann die Maßnahme gerichtlich durchgesetzt werden.
Außerordentliche Verwaltung: wesentliche Veränderung nur einstimmig
Maßnahmen, die Zweckbestimmung oder Gestalt eines Nachlassgegenstandes wesentlich verändern, können die Miterben nur einstimmig beschließen (§ 2038 Abs. I Satz 1 BGB). Eine Mitwirkungspflicht besteht auf dieser Stufe nicht: Kein Miterbe kann gerichtlich gezwungen werden, einer wesentlichen Veränderung zuzustimmen – unabhängig von der Größe seiner Erbquote.
Notverwaltung: Wann kann ein Miterbe alleine entscheiden?
In Ausnahmefällen kann ein einzelner Miterbe über einen Nachlassgegenstand entscheiden, wenn eine Maßnahme zur Erhaltung des Nachlasses dringend und notwendig ist (§ 2038 Abs. I Satz 2 BGB). Dies gilt nur für absolut notwendige und unaufschiebbare Maßnahmen, die zugleich zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören.
Anspruch auf Kostenersatz bei ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahmen
Ein Miterbe, der eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme durchführt, kann von den anderen Miterben Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Der eigene Anteil an den Kosten muss er selbst tragen. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht für tatsächlich entstandene Kosten; eine Vergütung für die Verwaltungstätigkeit selbst kann ein Miterbe hingegen nicht verlangen.
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Wie lösen Miterben die Erbengemeinschaft auf?
Die Erbengemeinschaft wird gesetzlich aufgelöst, um den Nachlass unter den Miterben zu verteilen. Es gibt verschiedene Wege zur Auflösung:
- Einvernehmliche Aufteilung: Miterben können sich durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag einigen, wer welche Nachlassgegenstände erhält. Dies erfordert die Zustimmung aller Beteiligten und hängt von der Komplexität des Nachlasses ab.
- Verkauf des Erbteils: Miterben können ihren Anteil am Nachlass ohne Zustimmung der übrigen Miterben verkaufen. Beim Verkauf an Dritte haben die anderen Miterben ein Vorkaufsrecht (Details siehe unten). Daneben gibt es die eigenständige Rechtsfigur der Abschichtung: Ein Miterbe scheidet gegen eine Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus, ohne dass sein Anteil an einen Dritten übertragen wird; die Anteile der verbleibenden Miterben wachsen entsprechend an. Einzelne Investoren bieten zudem den Teilverkauf des Erbteils an: Erworben wird nur ein Bruchteil des Erbteils, der Erwerber wird dadurch dauerhaft Mitglied der Erbengemeinschaft und jede Verfügung über Nachlassgegenstände erfordert fortan auch seine Zustimmung. Zu einem Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft führt der Teilverkauf daher nicht.
- Auflösung bei Uneinigkeit: Bei fehlender Einigung können rechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Zum einen die Teilungsversteigerung als besondere Form der Zwangsversteigerung von Immobilien zum Verkauf und zur Verteilung des Erlöses. Zum anderen die Erbauseinandersetzungsklage, der gerichtliche Weg der Auseinandersetzung, der zeit- und kostenintensiv sein kann.
- Professionelle Erbabwicklung: In komplexen Fällen kann ein professioneller Erbabwickler die Nachlassabwicklung übernehmen, was Kosten und Aufwand für die Erben reduziert. Der Erbabwickler übernimmt die operative Durchführung und berechnet sein Honorar erst nach erfolgreicher Abwicklung.
Besonderheiten bei minderjährigen Miterben
Normalerweise handeln die Eltern als gesetzliche Vertreter für ihre minderjährigen Kinder. Die Vertretungsmacht der Elternteile ist grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar. Ist der Miterbe einer Erbengemeinschaft minderjährig, besteht die elterliche Vertretungsmacht jedoch nicht uneingeschränkt. Das Gesetz achtet darauf, Interessenkonflikte zu vermeiden.
Bei bestimmten Rechtsgeschäften, bei denen Eltern die Besorgung von Angelegenheiten des Kindes gesetzlich untersagt ist, dürfen Eltern ihr Kind überhaupt nicht vertreten. Dann muss vom Gericht ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§ 1809 BGB, vormals § 1909 BGB a. F.). Eltern sind in diesem Fall verpflichtet, dem Familiengericht unverzüglich die Notwendigkeit einer Pflegschaft anzuzeigen. Ein Interessenkonflikt besteht dann, wenn ein Elternteil ein Rechtsgeschäft mit einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Kind andererseits tätigen möchte.
Schwierig werden die Verwaltung und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, wenn Minderjährige zur Erbengemeinschaft gehören. Auch wenn einem überlebenden Ehegatten die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind alleine zusteht, kann er nicht uneingeschränkt für das Kind handeln. Zwar können die Eltern das Kind rechtsgeschäftlich vertreten, benötigen aber beispielsweise für die Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts die Genehmigung des Familiengerichts (zuständig für Angelegenheiten Minderjähriger, nicht mehr das frühere Vormundschaftsgericht). Soweit das Gericht die Genehmigung verweigern sollte (selten), könnte die Erbengemeinschaft das Grundstück nicht verkaufen und wäre gegebenenfalls auf den Weg der Teilungsversteigerung zu verweisen.
Um vorhersehbare Probleme bei der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses insbesondere im Hinblick auf Immobilien zu vermeiden, empfiehlt sich, dass der Erblasser in einem Testament die Testamentsvollstreckung für den Erbteil des Minderjährigen anordnet. Dann handelt der Testamentsvollstrecker. Er sollte möglichst keinem Interessenkonflikt unterliegen.
Weitere Rechte und Pflichten des Miterben in der Erbengemeinschaft
Miterbe kann Erbteil verkaufen
Kennzeichnend für die Rechtsposition eines Miterben in der Erbengemeinschaft ist, dass er zwar über seinen Anteil am gesamten Nachlass verfügen kann, nicht aber über einzelne Nachlassgegenstände oder seinen Anteil daran.
§ 2033 BGB gibt jedem Miterben das Recht, über seinen Anteil am Nachlass insgesamt zu verfügen. Als Miterbe sind Sie also nicht genötigt, für alle Ewigkeit in der Erbengemeinschaft verbleiben zu müssen. Insbesondere dann, wenn Sie sich mit den Miterben menschlich nicht verstehen, haben Sie die Möglichkeit, den durch den Erbfall eingetretenen Vermögenszuwachs sofort wirtschaftlich zu nutzen, indem Sie Ihren Erbteil verkaufen.
Vorkaufsrecht der Miterben bei Verkauf des Erbteils
Gerade weil die Erbengemeinschaft eine Zwangsgemeinschaft ist, in der Sie nicht freiwillig Mitglied geworden sind, sollen Sie nicht auf Dauer darin verbleiben müssen. Für die anderen Miterben führt dies natürlich dazu, dass eine fremde Person, der Sie Ihren Anteil am Nachlass verkaufen, Mitglied der Erbengemeinschaft wird. Um den Miterben keine fremde Person aufzudrängen, mit der sie sich möglicherweise noch weniger verstehen, gewährt das Gesetz den verbleibenden Miterben ein Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB). Das Vorkaufsrecht berechtigt die Miterben, in den Kaufvertrag mit der fremden Person einzutreten und Ihren als Miterbe veräußerten Anteil am Nachlass selber zu erwerben. Der fremde Käufer wird dann nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.
Nutzung einzelner Nachlassgegenstände
Jeder Miterbe hat das Recht, einzelne Nachlassgegenstände für eigene Zwecke zu nutzen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Mitgebrauchsrecht der anderen Miterben dadurch nicht beeinträchtigt wird, da auch die anderen Miterben berechtigt sind, den Nachlassgegenstand für sich in Anspruch zu nehmen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich, den Gebrauch untereinander abzusprechen. Das Gebrauchsrecht besteht aber nur insoweit, als der Nachlassgegenstand in seiner Substanz nicht beeinträchtigt wird und die Nutzung nicht zu Lasten des Nachlasses geht.
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In einer Erbengemeinschaft darf ein Miterbe Nachlassgegenstände nutzen, wenn eine einvernehmliche Vereinbarung mit den anderen Miterben besteht oder ein Mehrheitsbeschluss gefasst wurde. Fehlt eine solche Zustimmung, kann ein Miterbe nur dann allein handeln, wenn es sich um eine dringende Maßnahme zur Schadensvermeidung handelt.
Erträge aus dem Nachlass
Erträge, die die Miterben aus einem Nachlassgegenstand ziehen, gehören in den Nachlass. Wird das Guthaben auf einem Sparkonto verzinst, sind die Zinsen dem Sparbuch und damit dem Nachlass gutzuschreiben. Kein Miterbe kann verlangen, dass ihm die Zinsen ausgezahlt werden. Gleiches gilt für die Mieterträge aus einem Mietshaus oder die Apfelernte auf einem Obstgrundstück.
Lasten des Nachlasses
Nachlässe sind auch mit Verantwortung verbunden. Lasten und Kosten müssen regelmäßig bezahlt werden. Gehört eine Immobilie zum Nachlass, ist die Grundsteuer zu zahlen. Gleiches gilt für die Prämie für die Gebäudeversicherung. Oder fällt ein Ziegel vom Dach und dem Briefträger auf den Kopf, ist die Erbengemeinschaft aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, dem Briefträger seinen Schaden zu ersetzen. Die entstehenden Kosten sind zunächst aus dem Nachlass zu bestreiten. Gegebenenfalls sind Nachlasswerte zu veräußern. Miterben sind aber nicht verpflichtet, aus eigenen Mitteln Kosten vorzuschießen.
Ausschlagung der Erbschaft
Wer aus der Erbengemeinschaft ausscheiden möchte, kann seinen Anteil verkaufen. Er kann aber auch die Erbschaft ausschlagen. Mit der Ausschlagung entfällt sein Erbrecht. Ein Pflichtteilsanspruch entsteht dadurch nicht automatisch, sondern nur in Sonderfällen: etwa wenn der Erblasser den Erben durch Vermächtnisse oder Auflagen beschränkt oder beschwert hat (§ 2306 BGB), oder wenn ein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschlägt, um den Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil – den Pflichtteil ohne pauschale Erbteilserhöhung – zu verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Nachlass. Entsteht er, kann der ausschlagende Miterbe dessen Auszahlung verlangen, ist dabei aber darauf angewiesen, dass der Nachlass liquide ist; ein unmittelbarer Auszahlungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft unabhängig von deren Liquidität besteht nicht.
Was Leser zu diesem Thema fragen
Was passiert, wenn sich Miterben nicht einig sind?
Kann ein Miterbe seinen Anteil am Nachlass verkaufen?
Was sind die Rechte eines Miterben in der Erbengemeinschaft?
Wie können Miterben die Erbengemeinschaft auflösen?
Welche besonderen Regelungen gelten für minderjährige Miterben?
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