Ratgeber-Artikel Aktualisiert 01.07.2026 3 Min Lesezeit

Praxisbericht Erbengemeinschaft: Erfahrungen mit 25 Miterben

Schnelle Antwort · 30 Sekunden
  • Die Erbengemeinschaft erfordert Zusammenarbeit. In einer Erbengemeinschaft sind alle Miterben rechtlich verbunden und müssen gemeinsam Entscheidungen treffen. Dies kann zu Konflikten führen, insbesondere wenn einige Miterben nicht aktiv mitarbeiten.
  • Rechtliche Grundlagen sind entscheidend. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet nur begrenzte Regelungen für die Verwaltung und Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Ein tiefes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen ist wichtig, um Probleme effektiv zu lösen.
  • Professionelle Unterstützung kann notwendig sein. In schwierigen Situationen kann die Konsultation von Fachleuten, wie Anwälten oder Maklern, entscheidend sein. Diese Experten können wertvolle Unterstützung bieten und helfen, die Interessen aller Miterben zu berücksichtigen.
Icon Praxisbericht Erbengemeinschaft
Bekannt aus WirtschaftsWoche
EU DSGVO Allianz für Cyber-Sicherheit SSL gesichert Made in Germany Exali
In diesem Artikel
Abschnitt 1 von 3

Erfahrungen mit 25 Miterben

Dr. Stephan Seitz: Hallo Frau Schröder. Ich habe mich sehr gefreut, dass Sie mich kontaktiert haben. Auch ich war Teil einer Erbengemeinschaft, mit 16 Miterben. Bei Ihnen waren es 26! Wie ist es denn dazu gekommen?

Anne Schröder: Da ich seltsamerweise beim Amtsgericht noch unter altem Namen und Adresse geführt wurde und ich dies berichtigen ließ, wurden weiterhin Anfragen und Dokumente an mich geschickt. Schnell stellte sich heraus, dass alle Erbkandidaten nichts mit Bürokratie am Hut hatten. Ich begann mit Recherchen und so war ich die Ansprechpartnerin. Ich versuchte zu delegieren, doch es scheiterte an Unzuverlässigkeiten.

Dr. Stephan Seitz: In der Tat. Als Erbengemeinschaft ist man gewissermaßen zwangsverbunden. Auch der Gesetzgeber ist da eindeutig: eine Erbengemeinschaft soll nicht dauerhaft erhalten bleiben, sondern ist auf Auseinandersetzung gerichtet. Dummerweise nur bietet das BGB kaum taugliche Regelungen, um die vorübergehende Verwaltung und letztlich Auseinandersetzung zu ermöglichen. Was waren denn Ihre Erfahrungen?

Anne Schröder: In unserem Fall konnte man auf keinen Fall pauschal einen Paragraphen anwenden, denn bei einigen Festlegungen und Entscheidungen, musste ich Vollmachten der einzelnen Erben einholen und dies war schon ein Kraftakt. 25 (ich die 26.) wollten erben, aber nichts dafür tun.

Dr. Stephan Seitz: Wie Sie es beschreiben, das ist echt eine Herausforderung! Da werden Personen mit unterschiedlichen Interessen, zeitlichen und finanziellen Möglichkeiten zusammengeworfen und man hat meist nicht die Möglichkeit, über einen Mehrheitsbeschluss bei der eigentlichen Auseinandersetzung Fortschritt zu erzielen. Die Übertragung von Nachlassgegenständen oder Erbteilen auf einzelne Miterben oder Dritte erfordert Einstimmigkeit — für laufende Verwaltungsmaßnahmen hingegen genügt ein Mehrheitsbeschluss nach Erbquoten. Wie haben Sie das gelöst?

Abschnitt 2 von 3

Anne Schröder: Tja, bei jedem „neuen“ Schritt informierte ich die Miterben. Wenn ich auf negative Diskussionen stieß, habe ich mit den rechtlichen Folgen und Konsequenzen argumentiert. Dazu half mir Ihre Internetseite sehr. Ich kaufte mir auch Literatur darüber, jedoch ist dies für einen Laien mühselig.

Dr. Stephan Seitz: Ich habe mich übrigens gefreut, dass Ihre Recherche im Internet Ihnen geholfen hat. Sie haben auch meine Webseite als Quelle in Ihrem Buch angegeben. Was denken Sie, wo kann das Internet helfen und ab wann braucht man professionelle Unterstützung bei der Erbteilung?

Anne Schröder: Also ohne Internet und Ihre Seite wäre ich oft verzweifelt. Da ein Miterbe sich gegen alles auflehnte, was ich ermittelte oder erledigte, wollte die Mehrheit ihn aus der Erbengemeinschaft ausschließen. Dazu befragte ich einen „Onlineanwalt“. Der antwortete mir präzise, dass ein einseitiger Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss zwar nicht vorgesehen sei, aber jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen und so ein Ausscheiden erreichen könne. So brauchte ich die Solidarität der anderen Miterben. Da ich unser positives Ziel erläuterte, waren alle bereit den Quertreiber umzustimmen.

Dr. Stephan Seitz: Wenn Sie gedanklich nochmal ein paar Jahre zurück gehen: was würden Sie jetzt anders machen?

Anne Schröder: Ich denke, ich würde es genauso wieder machen, denn die bürokratischen Zeitfenster und die unterschiedlichen Charaktere der Miterben, kann man nie kalkulieren. Wenn ich diverse Behörden anrufen musste, schrieb ich mir vorher gezielt Fragen auf und war freundlich, was ich meist zurückbekam. Einige Freunde und Bekannte hätten alles schon nach einem Jahr hingeworfen. Über mein Durchhaltevermögen habe ich mich selbst gewundert. Es wäre auch eine dumme Entscheidung gewesen, mittendrin aufzuhören.

Abschnitt 3 von 3

Dr. Stephan Seitz: Hatten Sie sich auch mal Gedanken dazu gemacht, Ihren Erbteil zu verkaufen?

Anne Schröder: Nein. Die Miterben waren mit der Erbangelegenheit so überfordert. Eine zusätzliche Option hätte dazu geführt, dass es weitere Jahre gedauert hätte.

Dr. Stephan Seitz: In der Tat. Bei 26 Miterben ist der Verkauf nur attraktiv, wenn mehrere Miterben den Erbteil verkaufen. Sonst wird das zu kleinteilig und für potenzielle Käufer macht das wirtschaftlich keinen Sinn. Ich möchte trotzdem nochmal auf „quergehende“ Miterben zurückkommen. Was war ihr Erfolgsrezept, um am Ende doch erfolgreich zu sein?

Anne Schröder: Im Laufe der Zeit kamen ja Institutionen wie ein Makler und eine Bank hinzu. Mit diesen Ansprechpartnern hatte ich großes Glück. Sie halfen mir weiter mit erfahrenen Argumenten und bestärkten mich, wenn ich mal wieder frustriert oder wütend war auf sogenannte Quergehende. Ich bin schon stolz, dass wir es geschafft haben. Mit 25 Miterben ist es sehr schwer auszusteigen. Deshalb sollte man sich innerhalb der Sechswochenfrist — die erst ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund läuft — gut überlegen, ob man das Erbe ausschlagen möchte.

Dr. Stephan Seitz: Ich denke das ist ein guter Tipp für meine Leser. Frau Schröder, ich danke Ihnen für den netten Austausch und die Erfahrungen, die Sie mit Ihrem Buch teilen!

Sie haben Interesse an dem Buch von Frau Schröder? „Erbengemeinschaften sind nichts für Weicheier“*.

FAQ · Häufige Fragen

Was Leser zu diesem Thema fragen

Warum ist die Verwaltung einer Erbengemeinschaft so schwierig?
Für wichtige Schritte wie die Übertragung von Vermögensanteilen gilt das Prinzip der Einstimmigkeit. Miterben mit unterschiedlichen Interessen und Möglichkeiten müssen sich also einig sein. Ein Mehrheitsbeschluss reicht dafür meist nicht aus.
Kann die Mehrheit der Miterben einen einzelnen Miterben ausschließen?
Nein, das ist rechtlich nicht möglich. Im geschilderten Fall bestätigte ein Online-Anwalt dies der betroffenen Erbin. Stattdessen halfen nur Solidarität und Überzeugungsarbeit der übrigen Miterben.
Wann lohnt sich der Verkauf eines einzelnen Erbteils?
Bei sehr vielen Miterben ist der Verkauf eines einzelnen Anteils meist unattraktiv. Erst wenn mehrere Miterben gemeinsam verkaufen, ergibt sich für Käufer ein wirtschaftlicher Sinn. Einzelne kleine Anteile sind für Käufer sonst zu kleinteilig.
Was passiert, wenn ein Erbe die Erbschaft ausschlägt?
Mit der Ausschlagung verliert die Person ihre Stellung als Erbin und scheidet aus der Erbengemeinschaft aus. In bestimmten Fällen können aber Pflichtteils- oder güterrechtliche Ansprüche trotzdem bestehen bleiben.
Wie viel Zeit bleibt, um ein Erbe anzunehmen oder auszuschlagen?
Für die Entscheidung steht eine Sechswochenfrist zur Verfügung. Diese Zeit sollte gut genutzt werden, denn ein späterer Ausstieg aus der Erbengemeinschaft ist schwierig. Bei vielen Miterben wird ein Ausstieg danach kaum noch möglich.
Hat Ihnen dieser Beitrag geholfen?
4,9 Sterne bei 7 Bewertungen

4.9 Sterne bei 7 Bewertungen
Bewertungen werden nicht auf Echtheit überprüft

Beitrag teilen
HEREDITAS » Ratgeber Erbengemeinschaft in Google bevorzugen Ein Klick – und bei Erbrecht-Suchen erscheinen meine Beiträge weiter oben in Googles „Top Stories“.Jederzeit widerrufbar. Als bevorzugte Quelle festlegen
Kommentare

Aus der Praxis von Lesern

Kommentare

Christopher Seidel
17. Mai 2022 um 11:29 Uhr

Super geschriebener und informativer Artikel :-). In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen


 

Schreiben Sie Ihren Kommentar!

Ihr Name und Ihr Kommentar werden veröffentlicht und entsprechend meiner Datenschutzerklärung verarbeitet.

* Ein Stern neben einem Link oder an der Abschnittsüberschrift bedeutet, dass ich vom verlinkten Anbieter möglicherweise eine Vergütung erhalte (Werbung): manchmal, sobald Sie den Link klicken; oft nur dann, wenn Sie einen Vertrag abschließen; und selten pauschal für die Verlinkung selbst. So finanziere ich diese Webseite. Auf den Preis, den Sie möglicherweise beim verlinkten Anbieter zahlen, wirkt sich dies nicht aus.

Recherchiert & veröffentlicht von
Foto Dr. jur. Stephan Seitz, Jurist

Dr. jur. Stephan Seitz

Jurist · Gründer Hereditas » Ratgeber Erbengemeinschaft

Seit Jahren beschäftige ich mich mit den juristischen, steuerlichen und menschlichen Aspekten des Erbrechts — von Nachlassplanung und Pflichtteil über die Erbengemeinschaft bis zur Teilungsversteigerung. Ziel: komplexe Rechtslagen so verständlich aufbereiten, dass Sie als Erbe oder Erblasser eigenständig eine Entscheidung treffen können.

DVEV — Deutsche Vereinigung für ErbrechtIch bin Mitglied der DVEV — Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge.