Pflichtteil

Pfichtteilsergänzungsanspruch: Ausgleich von lebzeitigen Schenkungen des Erblassers an Dritte

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Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll den pflichtteilsberechtigten Erben vor Schenkungen des Erblassers schützen, die den Pflichtteil schmälern. Hatte der Erblasser vor seinem Tod Dritte beschenkt, werden diese Schenkungen dem Nachlass hinzugerechnet, mit dem Ziel, den Pflichtteil auf den gesetzlich vorgesehenen Wert zu erhöhen.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Was ist die Situation beim Pflichtteilsanspruch?

Sind Sie als gesetzlicher Erbe per letztwilliger Verfügung des Erblassers „enterbt“ und damit pflichtteilsberechtigt, haben Sie Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass bestimmte nahe Angehörige ungeachtet der persönlichen Beziehung zum Erblasser am Nachlass beteiligt werden. Es kommt häufig vor, dass Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vornehmen und dadurch den Bestand des Nachlasses und damit den Wert des Pflichtteils verringern.

Oft geht es dabei darum, den Pflichtteilsanspruch von eigentlich erbberechtigten Angehörigen dadurch zu unterlaufen, dass Teile des Vermögens frühzeitig an diejenige Person verschenkt werden, die der spätere Erblasser als Erbe bevorzugt. Der Wunscherbe wird in einem Testament oder in einem Erbvertrag als alleiniger Erbe bestimmt. Wunscherben sind oft nichteheliche Lebenspartner oder ein Kind, zu dem der Elternteil eine besondere Beziehung hat oder eine andere Person, die dem Erblasser besonders nahesteht. Um den Pflichtteilsanspruch in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils aufrechtzuerhalten, schützt das Pflichtteilsrecht die pflichtteilsberechtigten Angehörigen davor, durch solche Schenkungen benachteiligt zu werden.

Was genau ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Hat der Erblasser durch Schenkungen den Pflichtteil verringert, werden die meisten Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat, dem Nachlass hinzugerechnet (§ 2325 BGB). Dadurch erhöht sich der Pflichtteil.

Die Anrechnung von Schenkungen führt aber nicht dazu, dass die einzelnen Schenkungen als solche rückgängig gemacht werden. Die Schenkung bleibt wirksam. Der Pflichtteilsberechtigte, dessen Pflichtteil durch eine Schenkung reduziert wurde, hat lediglich Anspruch auf Ergänzung seines Pflichtteils. Daraus leitet sich der Begriff des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ab. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft und ausnahmsweise auch gegen die beschenkte Person selbst.

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In welchem Zeitraum werden Schenkungen berücksichtigt?

Schenkungen des Erblassers bleiben unberücksichtigt, wenn beim Tod des Erblassers zehn Jahre verstrichen sind (§ 2325 Abs. III BGB).

Abschmelzen der Schenkung für Todesfälle ab 1.1.2010

Innerhalb der Zehnjahresfrist wird eine Schenkung nur im ersten Jahr vor dem Erbfall zu 100 Prozent berücksichtigt. Für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall reduziert sich der Wertansatz um jeweils 10 %. Dies führt dazu, dass mit jedem Jahr nach der Schenkung ein Zehntel des Werts der Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs außer Betracht bleibt. Je mehr Zeit seit der Schenkung vergangen ist, umso weniger wird die Schenkung berücksichtigt.

Praxis-Beispiel: Der Erblasser ist am 10.1.2022 verstorben. Er hatte im Jahr 2016 eine Eigentumswohnung im Wert von 200.000 € an seine Lebenspartnerin verschenkt. Weitere Vermögenswerte sind beim Tod nicht vorhanden. Da er die Lebenspartnerin zugleich als Alleinerbin bestimmt und seine beiden Söhne damit auf den Pflichtteil gesetzt hat, wäre die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen. Da die Schenkung im sechsten Jahr vor dem Erbfall vorgenommen wurde, ist der Wert der Schenkung mit 50 % = 100.000 € zu berücksichtigen. Diese 100.000 € erhöhen den Wert des Nachlasses und damit auch den Pflichtteil. Wären die Söhne alleinige gesetzliche Erben, hätten diese Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Da jeder die Hälfte des Nachlasses = 50.000 € (Wert im 6. Jahr vor dem Erbfall) geerbt hätte, besteht mit dem Pflichtteil Anspruch auf die Hälfte = 25.000 €. Die Lebenspartnerin müsste als Erbin die Pflichtteile entsprechend ergänzen und damit jedem der Söhne 25.000 € zahlen.

Alles oder nichts für Todesfälle bis 31.12.2009

Für Todesfälle bis 31.12.2009 gilt das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“. In diesen Fällen werden alle Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers zu 100 % berücksichtigt. Eine Abschmelzung, wie diese für Todesfälle ab dem 1.1.2010 vorgesehen ist, findet nicht statt.

Ausnahme: Keine Frist bei Schenkung an den Ehegatten

Hat der Erblasser dem Ehegatten eine Schenkung zukommen lassen, kommt es auf die Zehnjahresfrist nicht an. Nach dem Gesetz sind sämtliche Schenkungen während der Zeit der Ehe im Rahmen des Pflichtteilsrechts zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn die Schenkung vielleicht Jahrzehnte zurückliegt (§ 2325 Abs. III BGB). In diesem Fall beginnt die Frist erst mit der Scheidung der Ehe.

Wann genau beginnt die Zehnjahresfrist?

Die Zehnjahresfrist beginnt, wenn der Schenkungsgegenstand Eigentum des Beschenkten geworden ist. Bei beweglichen Sachen und Geld erfolgt der Eigentumsübergang mit der Übergabe oder dem Eingang des Betrages auf dem Konto des Beschenkten. Wurde ein Grundstück übertragen, ist die Schenkung mit der Eintragung des Beschenkten als neuer Eigentümer im Grundbuch vollzogen.

Was sind gemischte Schenkungen?

Eine Schenkung ist eine Schenkung, wenn das Eigentum ohne jede Gegenleistung übertragen wird. Wurde eine, wenn auch nur geringwertige Gegenleistung vereinbart, kann es schwierig zu beurteilen sein, ob eine Schenkung vorliegt oder nicht.

Praxis-Beispiel: Der Erblasser übergibt seinem Sohn eine Briefmarkensammlung und erhält im Gegenzug dafür 2.000 €. Die Sammlung ist nach Schätzung eines Experten mindestens 20.000 € wert. Die Übertragung der Briefmarkensammlung ist keine reine Schenkung, da der Sohn 2.000 € gezahlt und damit eine Gegenleistung erbracht hat. Insoweit liegt ein Kaufvertrag vor. Andererseits hat der Sohn einen Vermögensvorteil erhalten, der den Erbteil eventuell anderer Miterben reduziert. Waren sich Erblasser und Sohn darüber klar, dass der Sohn gegenüber den anderen Miterben bevorzugt werden sollte, handelt es sich um eine gemischte Schenkung. Der geschenkte Betrag (in diesem Fall 18.000 €) wird als Schenkung behandelt und müsste gegenüber den anderen Miterben ausgeglichen werden. Das Problem in diesen Fällen ist oft, dass derjenige Erbe, der die Pflichtteilsergänzung fordert, beweisen muss, dass der Beschenkte bevorzugt behandelt und die übrigen Miterben benachteiligt werden sollten.
Praxis-Tipp: Möchten Sie als Erblasser verhindern, dass eine Schenkung nach Ihrem Tod Pflichtteilsergänzungsansprüche begründet, empfiehlt sich, keine reine Schenkung zu tätigen, sondern ein Rechtsgeschäft mit Leistung und angemessener Gegenleistung abzuschließen. Im Idealfall wird die Vereinbarung schriftlich dokumentiert. Zugleich sind die Gründe zu beschreiben, aus denen sich die Übertragung eines Vermögenswertes und die dafür vereinbarte Gegenleistung rechtfertigt. Als typische Gegenleistungen kommen die Pflege und Versorgung des Erblassers in Betracht oder die Anerkennung für Haushaltsführung und Kindererziehung.

Unbenannten Zuwendungen: Schenkungen an den Ehepartner

Oft beschenken sich Ehepartner, ohne festzulegen, wie die Schenkung zu verstehen ist. Die Rede ist von „unbenannten Zuwendungen“.

Praxis-Beispiel: Herr Müller hat den Kaufvertrag für das Familienwohnhaus allein beurkundet. Später lässt er seine Frau als Miteigentümerin im Grundbuch eintragen. Soweit die Eintragung im Grundbuch sich als Ausgleich der Haushaltsführung und Kindererziehung rechtfertigt und der ehelichen Lebensgemeinschaft dient, ist die Übertragung nicht als Schenkung, sondern als unbenannte Zuwendung zu verstehen. Diese löst keine Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Ist die Zuwendung hingegen nicht der Unterhalts- und Alterssicherung oder zum Ausgleich der Mitarbeit des Ehegatten geschuldet, handelt es sich vielmehr um eine Schenkung, die im Erbfall Pflichtteilergänzungsansprüche begründen kann.
Praxis-Tipp: Möchten Sie Ihrem Ehegatten etwas schenken und eventuelle Ansprüche pflichtteilsberechtigter Angehöriger ausschließen, empfiehlt sich festzulegen, dass der Unterhalt und/oder die Altersversorgung des Ehepartners abgesichert werden soll.

Pflichtteilsergänzungsanspruch und Schenkungen unter Nutzungsvorbehalt?

Die Zehnjahresfrist, innerhalb derer im Regelfall Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgelöst werden, unterliegt einer besonderen Beurteilung, wenn der Erblasser die Schenkung mit einem Nießbrauch oder Wohnungsrecht verbunden hat. Der Bundesgerichtshof hat nämlich die Zehnjahresfrist insoweit erweitert, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch unabhängig vom Verlauf der zehn Jahre begründet sind, wenn die Zuwendung nicht endgültig aus dem wirtschaftlichen Verfügungsbereich des Erblassers ausgegliedert wurde. Es liege dann ein sogenannter Genussverzicht vor (BGH, NJW 1987, 122).

Vereinbart der Erblasser bei der Übertragung einer Immobilie ein Nießbrauchsrecht, das ihn berechtigt, die Immobilie weiterhin zu nutzen, führt die Schenkung zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch, auch wenn Schenkung 25 Jahre zurückliegt. Gleiches gilt, wenn ein Wohnungsrecht eingeräumt wurde. In diesen Fällen beginnt die Zehnjahresfrist erst zu laufen, wenn der Nutzungsvorbehalt erlischt oder der Berechtigte keinen Gebrauch davon macht.

Praxis-Tipp: Um das Risiko der Verlängerung der Zehnjahresfrist zu vermeiden, empfiehlt sich, den Vermögenswert nicht unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchs zu verschenken, sondern ihn beispielsweise gegen eine Leibrente zu überlassen.

Wann lösen Schenkungen keine Pflichtteilsergänzungsansprüche aus?

Nicht jede Schenkung des Erblassers ist rechtlich relevant. Pflicht- und Anstandsschenkungen begründen nämlich keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2330 BGB).

Anstandsschenkungen sind kleinere Zuwendungen, die der Erblasser zu bestimmten Anlässen überreicht, beispielsweise Geschenke zur Hochzeit, an Weihnachten oder zum Geburtstag.

Pflichtschenkungen kommen in Betracht, wenn der Erblasser den nichtehelichen Lebenspartner versorgen oder für unbezahlte langwierige Dienste im Haushalt oder für die Pflege bedenken möchte. Gleiches gilt, wenn die Zuwendung an den Ehegatten der Unterhalts- oder Alterssicherung dient oder als Vergütung für langwierige Dienste im Haushalt zu beurteilen ist.

Welcher Stichtag ist bei Schenkungen maßgebend?

Sind Sie pflichtteilsberechtigt und fordern eine Pflichtteilsergänzung, kommt es darauf an, zu welchem Stichtag die Schenkung des Erblassers zu bewerten ist.

  • Verbrauchbare Sachen (z.B. Geld) sind mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung anzusetzen (§ 2325 Abs. II BGB).
  • Nicht verbrauchbare Sachen (Möbel, Kfz, Grundstücke) sind mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls anzusetzen. War der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung niedriger, gilt dieser Wert (§ 2325 Abs. II BGB). Insoweit ist stets der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung zu vergleichen. Der sich hieraus ergebende geringere Wert ist Maßstab für die Pflichtteilsberechnung.
Wichtig: Wurde ein Immobilie mit Nutzungsvorbehalt übertragen, wird der stichtagsbezogene Vergleich der Werte zum Schenkungszeitpunkt und zum Zeitpunkt des Erbfalls ohne Berücksichtigung des Nießbrauchsrechts durchgeführt. Ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend, bleibt das Nießbrauchsrecht unberücksichtigt, da das Recht durch den Tod des berechtigten Erblassers erloschen ist. Anders ist es, wenn der niedrigere Wert zum Zeitpunkt der Schenkung maßgebend ist. Dann ist der Nießbrauch abzuziehen, da er zum Zeitpunkt der Schenkung bestand (BGH NJW-RR 2006, 878).

Wie genau wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet?

Der Pflichtteilsanspruch wird berechnet, indem das Geschenk dem Nachlass hinzugerechnet wird. Das Geschenk wird also so behandelt, als habe sich der Vermögenswert zum Zeitpunkt des Erbfalls noch im Vermögen des Erblassers befunden. Nach dieser fiktiven Hinzurechnung wird der Pflichtteil berechnet. Davon ist der Wert abzuziehen, den der Pflichtteilsberechtigte als Geschenk erhalten hat.

Praxis-Beispiel: Der Erblasser hinterlässt 300.000 €. Er bestimmt seine Ehefrau zur Alleinerbin, die Kinder setzt er auf den Pflichtteil. Kurz vor seinem Tode hatte er der Ehefrau bereits 100.000 Bargeld übertragen. Ohne letztwillige Verfügung hätte die Frau die Hälfte des Nachlasses, also 150.000 € und jedes Kind 75.000 € geerbt. Der Pflichtteil eines jeden Kindes hätte 37.500 € betragen. Nun wird gerechnet: 150.000 € Bargeld werden dem Nachlass von 300.000 € hinzugerechnet. Es ergibt sich ein Nachlasswert von 400.000 €. Der Pflichtteil eines jeden Kindes beträgt dann 50.000 € (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils von jeweils 100.000 €). Damit hätte jedes Kind Anspruch, dass Ehefrau als Erbin die Pflichtteile um 12.500 € ergänzt. Der Ehefrau verbleiben 200.000 €.

 

Werden Eigengeschenke auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet?

Hat der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser Geschenke erhalten, sind diese Eigengeschenke immer auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen (§ 2327 BGB). Die Anrechnung erfolgt unabhängig davon, ob der Erblasser diese Anrechnung angeordnet hat. Eine zeitliche Einschränkung, beispielsweise auf zehn Jahre, gibt es nicht. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich insoweit auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch alle Eigengeschenke anrechnen lassen, die er jemals vom Erblasser erhalten hat.

Wichtig: Die Rechtslage weicht von der Beurteilung beim Pflichtteilsanspruch ab. Beim Pflichtteilsanspruch muss sich der Pflichtteilsberechtigte Eigengeschenke nur anrechnen lassen, wenn der Erblasser die Anrechnung spätestens bei der Schenkung ausdrücklich bestimmt hat (§ 2315 BGB).

Wer schuldet die Ergänzung des Pflichtteils?

Fordern Sie die Ergänzung Ihres Pflichtteils, ist vorrangig der Erbe oder die Erbengemeinschaft Ihr Ansprechpartner. Der Beschenkte hingegen muss das Geschenk nur dann herausgeben, wenn der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, beispielsweise weil kein werthaltiger oder nur ein überschuldeter Nachlass vorhanden ist.

Praxis-Beispiel: Der Erblasser hatte im Testament seine Ehefrau aus zweiter Ehe zur alleinigen Erbin bestimmt. Die Tochter sollte nur den Pflichtteil bekommen. Bereits zuvor hatte er seiner Ehefrau aus erster Ehe eine Eigentumswohnung geschenkt. Bei seinem Tod hinterlässt der Erblasser keine Vermögenswerte. Da die Eigentumswohnung innerhalb der letzten zehn Lebensjahre des Erblassers übertragen und der Pflichtteil praktisch vereitelt wurde, hat die Tochter einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Anspruch richtet sich zunächst gegen die Ehefrau als alleinige Erbin. Soweit die Ehefrau nachweislich geltend macht, dass die Pflichtteilsergänzung aus dem Nachlass nicht möglich ist, bestimmt § 2329 BGB, dass die frühere Ehefrau die Zwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung dulden muss. Sie kann die Herausgabe abwenden, wenn Sie der enterbten Tochter den zu berechnenden Pflichtteilsergänzungsbetrag auszahlt.

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