Erbengemeinschaft

Erstveröffentlichung am 12. Januar 2016, zuletzt aktualisiert am 17. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz

Erbengemeinschaft: Gemeinsame Verwaltung des Nachlasses durch die Miterben

10 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
  • Der Gesetzgeber hat einen Konflikt zu lösen: die Erbschaft muss in der Praxis verwaltbar sein, einzelne Erben dürfen aber weder den übrigen Miterben ausgeliefert sein, noch dürfen sie die Möglichkeit haben alles zu blockieren
  • Das Dilemma löst sich durch die Unterscheidung nach ordnungsgemäßen und außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen. Weiterhin gibt es für bestimmte Situationen die Notgeschäftsführung
  • Von Maßnahmen der Verwaltung ist die Auseinandersetzung zu unterscheiden; eine Handlung kann nur eines von beiden sein
  • Nimmt ein Miterbe berechtigt Maßnahmen der Nachlassverwaltung vor, so steht ihm ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu

Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Verwaltung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft: die Intention des Gesetzgebers

Die Zeit zwischen Anfall der Erbschaft und Aufteilung des Nachlasses ist keine einfache. Anfangs ist unklar wer überhaupt Erbe ist, danach muss der Inhalt der Erbschaft ermittelt werden und sowohl Miterben wie auch Gläubiger sind schützenswert vor Entnahmen aus der Erb- und damit Haftungsmasse. Allerdings muss die Verwaltung des Nachlasses auch praxisgerecht sein.

Der Gesetzgeber löst diesen Interessenkonflikt wie folgt: Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung sind nach dem Mehrheitsprinzip (der Erbteile, nicht der Anzahl der Miterben) möglich. Für alles andere wird Einstimmigkeit vorausgesetzt. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen der Notverwaltung, beispielsweise ein Wasserschaden in der Eigentumswohnung des Erblassers.

Die Intention des Gesetzgebers ist klar: Gläubiger müssen vor einem „Ausverkauf“ des Nachlasses geschützt werden, die Erbengemeinschaft vor „quer gehenden Miterben“. Und die Erbschaft muss verwaltbar sein.

Verwaltung Nachlass

Begriffsklärung: Was ist Verwaltung in der Erbengemeinschaft?

Der Gesetzgeber fasst den Begriff weit, d.h. Verwaltung sind „alle Maßnahmen, die auf tatsächliche oder rechtliche Erhaltung, Vermehrung, Sicherung und Nutzung“ des Nachlasses gerichtet sind. Demnach ist das Ausräumen der alten Mietwohnung eine Verwaltungsmaßnahme, genauso wie die Kündigung von Versicherungsverträgen, aber auch der Verkauf von Nachlassgegenständen, sogenannte Verfügungen.

Einige Beispiele für Verwaltungsmaßnahmen in der Erbengemeinschaft:

  • Nachlassverbindlichkeiten erfüllen: solange der Nachlass nicht überschuldet ist, gehört die Bezahlung von Schulden aus Geld des Nachlasses zur ordnungsgemäßen Verwaltung; ein Rückgriff bei den übrigen Erben ist natürlich möglich
  • Verträge kündigen: Versicherungsverträge, Handyverträge usw. können mit Mehrheitsbeschluss gekündigt werden
  • Gegenstände veräußern: im Grundsatz können einzelne Gegenstände des Nachlasses mit Mehrheitsbeschluss verkauft werden. Ausgenommen hiervon sind nur prägende Gegenstände, die den Charakter der Erbschaft betreffen. Hier muss gemeinschaftlich beschlossen werden. Aber Achtung: die Erfüllung des Vertrages – also die Übertragung des Eigentums – kann zwar nach sich durchsetzender Meinung mit Mehrheitsbeschluss durchgeführt werden, allerdings muss auch wirklich ein gültiger Mehrheitsbeschluss vorliegen. Das wiederum kann der Käufer in der Praxis kaum erkennen, daher wird er hier auf einem einheitlichen Beschluss bestehen (müssen)
  • Veräußerung von Grundstücken: abhängig vom Einzelfall, solange das Grundstück für die Erbengemeinschaft nicht prägend ist, kann ein Verkauf zu marktgerechtem Entgelt auch mit Mehrheitsbeschluss erfolgen; in der Praxis aber wird der Käufer meist auf einem einstimmigen Beschluss bestehen, der Wert und damit das finanzielle Risiko ist einfach zu hoch
  • Instandsetzungen: solange diese erforderlich sind, um den Wert des Nachlasses zu erhalten, sind sie ordnungsgemäße Verwaltung
  • Bei Interesse lesen Sie mehr zur Verwaltung von Mehrfamilienhäusern in der Erbengemeinschaft.
Wichtig: Der Gesetzgeber trennt zwei Handlungsrichtungen im Rahmen der Erbengemeinschaft. Zum einen die Verwaltung, zum anderen die Auseinandersetzung. Eine Handlung kann nur eines von beiden sein. Die Einsortierung in eine der beiden Optionen ist in der Praxis sehr wichtig, da sich unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen daran knüpfen. Es gilt: „Was Auseinandersetzung ist, kann nicht Verwaltung sein“. Entscheidend ist ob die Handlung über die Erhaltung und Nutzung des Nachlasses hinausgeht.

Ordentliche Verwaltungsmaßnahmen in der Erbengemeinschaft

Um der Praxis gerecht zu werden, verlangt das Gesetz nicht bei jeder Verwaltungsmaßnahme Einstimmigkeit aller Erben. Vielmehr ist für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung das Mehrheitsprinzip nach Anteilen ausreichend, d.h. wenn die Mehrheit der Erbanteile sich einig ist, können derartige Maßnahmen durchgeführt werden. Hierdurch werden im Außenverhältnis, also gegenüber einem potentiellen Vertragspartner, auch alle Miterben gemeinschaftlich verpflichtet. Der Mehrheitsbeschluss verleiht also Vertretungsmacht.

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die „der Beschaffenheit des Nachlasses insgesamt (! nicht einzelnen Teilen der Erbschaft) und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen und den Nachlass nicht erheblich verändern“. Maßstab für die Beurteilung ist, wie sich eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Person in der gleichen Situation zum gleichen Zeitpunkt verhalten würde.

Damit fallen unter die ordnungsgemäße Verwaltung sehr viele Tätigkeiten, insbesondere die meisten wirtschaftlich nicht nachteiligen. Diese Einschätzung muss zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung bewertet werden. Kernproblem ist damit vor allem die Rechtsunsicherheit: kein Miterbe kann verlässlich einschätzen, wie später ein Richter entscheidet, der natürlich nicht mehr den ex ante Blick hat, sondern in Kenntnis der Folgen und Fakten urteilen kann.

In jedem Fall aber darf der Nachlass nicht wesentlich verändert werden. „Wesentlich“ ist eine Veränderung dann, wenn sich die Zweckbestimmung oder die Gestalt des Nachlasses in entscheidender Weise verändert. Besteht eine Erbschaft aus vielen Eigentumswohnungen, so ist der Verkauf einzelner Wohnungen kein Problem und kann mit Stimmmehrheit erfolgen. Liegt hingegen nur ein Grundstück vor, so stellt die Wandelung des Grundstücks in Geld im Wege des Verkaufs eine wesentliche Veränderung dar und ist nicht möglich. Wichtig ist, dass man stets auf den gesamten Nachlass abstellt. Letztlich ist das eine Frage des Einzelfalls – und muss notfalls vom Richter entschieden werden.

Weiterhin muss die Maßnahme auch erforderlich sein. Das ist sie immer dann, wenn es keine andere Maßnahme gibt, die weniger einschneidend ist und trotzdem zum gleichen Erfolg führt.

Die Abstimmung erfolgt nach Höhe der Anteile an der Erbengemeinschaft, nicht nach der Anzahl an Miterben. Ist ein Miterbe selbst von der Entscheidung betroffen, so hat er kein Stimmrecht (analog § 34 BGB und § 47 Abs (4) GmbHG).

Auf die Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahme hat jeder Erbe gegenüber den anderen Miterben Anspruch, d.h. er kann sie – sofern gerade genannte Voraussetzungen vorliegen – zwingen mitzumachen. Dies ist festgelegt in § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB. Kümmern bedeutet nicht nur die Äußerung zur Maßnahme, sondern auch die Mitarbeit an der Ausführung.

Weigert sich ein Miterbe zu Unrecht, so kann er für entstandene Schäden im Wege des Schadenersatzanspruchs in Regress genommen werden. Hier kommt man allerdings schnell auf einen Mangelpunkt der gesetzlichen Regelung zur Verwaltung der Erbengemeinschaft: geht ein Miterbe quer, so hat man in der Praxis kaum Möglichkeiten dem Herr zu werden. Zwar kann man den Gerichtsweg einschlagen, dieser ist aber kostspielig, bringt ein Risiko mit sich und kann sich zeitlich in die Länge ziehen. In besonderem Maße zeigt sich das auch in der Phase der Erbauseinandersetzung.

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Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen in der Erbengemeinschaft

Alles was nicht ordnungsgemäße Verwaltung ist, ist außerordentliche Verwaltung. Diese Maßnahmen müssen von allen Erben einstimmig beschlossen werden.

Notgeschäftsführung in der Erbengemeinschaft

Als dritte Möglichkeit ist nun noch die Notgeschäftsführung darzustellen. Handelt es sich um besonders eilige Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden (Dringlichkeit), so darf der einzelne Erbe alleine handeln und kann auch alleine alle Miterben im Außenverhältnis verpflichten. Dies ist dann der Fall, wenn dem Nachlass ohne die Vornahme der Notgeschäftsführung voraussichtlich erheblicher Schaden entstehen würde. Die vorgenommenen Maßnahmen müssen im Sinne der Erbschaft sein. In der Praxis ist immer zu überlegen, ob die genannte Dringlichkeit wirklich vorliegt. Gerade mit Handy & Co kann man in den meisten Fällen eine kurzfristige Abstimmung mit den Miterben organisieren. Auch sollte man bei der Notgeschäftsführung nur die notwendigen Maßnahmen vornehmen und nicht „die Gunst der Stunde“ nutzen.

Nachlassverwaltung im Innen- und Aussenverhältnis der Erbengemeinschaft

Für die Abstimmung zwischen den Erben über eine Maßnahme reicht im Grundsatz eine mündliche Abstimmung. Schriftform ist nicht vorgeschrieben. Sinnvollerweise aber sollte im Eigeninteresse eine taugliche Form der Dokumentation gewählt werden, beispielsweise die Abstimmung per E-Mail.

Die genannten Regelungen der Verwaltung gelten auch im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft, wenn z.B. ein Miterbe im Haus des Erblassers wohnt und dort auch wohnen bleiben möchte oder das Auto des Erblassers exklusiv einsetzt. Die übrigen Erben können beispielsweise bestimmen, dass dies nur akzeptiert wird, wenn der Miterbe einen Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft abschließt. Diese Verwaltungsmaßnahme beschließen sie mit Stimmmehrheit damit auch gegen den Willen des Miterben. Entweder dieser unterschreibt dann einen Mietvertrag oder er muss ausziehen. Denn auch in der Erbengemeinschaft gilt, dass kein Miterbe die Nachlassgegenstände einfach kostenfrei nutzen kann. Für Miterben gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen über die Nutzung fremder Sachen.

Vorzugswürdige Regelung in der Erbengemeinschaft: die Verwaltungsvereinbarung

Neben den dargestellten gesetzlichen Regelungen zur Verwaltung des Nachlasses, steht es den Miterben natürlich frei, eine eigene vertragliche Regelung zu treffen. Hierin kann geregelt werden, wer sich wie um was mit Bezug auf den Nachlass kümmert und wie die Kosten getragen werden. Dies schafft Klarheit für alle Beteiligten und mindert damit Streitigkeiten und Abstimmungsaufwand.

Für den Inhalt gilt die allgemeine Vertragsfreiheit, d.h. die Erben können eine einvernehmliche Regelung innerhalb der Grenzen der §§ 134, 138 BGB festlegen. Insbesondere muss sich die Vereinbarung nicht an dem System der ordnungsgemäßen und außerordentlichen Verwaltung orientieren, auch können einzelnen Miterben Sonderrechte eingeräumt werden.

Nachfolgend finden Sie ein Beispiel für eine Verwaltungsvereinbarung:

beispiel-verwaltungsvereinbarung-erbengemeinschaft
PDF zum Download: Beispiel Verwaltungsvereinbarung Erbengemeinschaft

Verfügungsgeschäfte in der Erbengemeinschaft: Nachlassgegenstände ohne Zustimmung der Miterben verkaufen?

Eine juristische Feinheit, die allerdings in der Praxis hochrelevant ist: alles was soeben beschrieben wurde, betrifft nur die „Verpflichtung“ der Erbschaft, d.h. nimmt ein Erbe mit Zustimmung der Mehrheit einen Vertragsabschluss vor, so gilt dieser Vertrag gegenüber der Erbengemeinschaft. Umstritten hingegen ist, ob man nach obiger Logik auch auf dingliche Rechte einwirken kann, d.h. ob für die Erfüllung der Verpflichtung jeder einzelne Erbe mitwirken und zustimmen muss, oder ob auch hier das Mehrheitsprinzip gilt.

Praxis-Beispiel: Eine Erbengemeinschaft besteht aus fünf Erben. Sie umfasst eine Wohnung, ein Auto, den Hausrat und 5.000 € Bargeld. Drei der fünf Miterben wollen das Auto verkaufen, einen Kaufinteressenten haben sie bereits. Können die Drei auch gegen den Willen der anderen beiden das Auto verkaufen und dem Käufer übereigenen? Ist Einstimmigkeit erforderlich, dann wäre das nicht möglich. Reicht hingegen ein Mehrheitsbeschluss, dann könnten die drei Miterben verkaufen und auch gegen den Willen der anderen beiden das Auto wirksam auf den Käufer übertragen.

Das Gesetz scheint hier zunächst einmal eindeutig zu sein. § 2040 BGB bestimmt explizit: „Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.“ Dies würde bedeuten, dass alle Miterben am Verkauf mitwirken und damit einverstanden sein müssen. Allerdings kollidiert diese Regelung mit § 2038 BGB, wonach die Verwaltung der Erbengemeinschaft nach dem Mehrheitsprinzip erfolgt.

Mittlerweile setzt sich in der juristischen Literatur und der Rechtsprechung die Auffassung durch, dass auch die Verfügung wirksam vorgenommen werden kann, d.h. die Erbengemeinschaft kann – sofern eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung vorliegt – auch das Eigentum z.B. an einer Wohnung oder einem Auto mit Stimmenmehrheit wirksam übertragen. Dies hätte sonst den komischen Effekt, dass man zwar das Auto des Erblassers mit Mehrheitsbeschluss verkaufen kann, zur Übereignung notfalls aber die Zustimmung aller Miterben gerichtlich einfordern muss. Diese Ansicht wird in mehreren BGH- und OLG-Entscheidungen (siehe nachfolgend) vertreten, wobei an dieser Stelle aber auch nicht verschwiegen werden soll, dass im Jahre 2010 das OLG Koblenz zwar nicht gegenteilig entschieden hat, diese Rechtsauffassung aber zumindest nicht bestätigt (Urt. v. 22.7.2010 – 5 U 505/10).

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die „der Beschaffenheit des Nachlasses insgesamt (! nicht einzelnen Teilen der Erbschaft) und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen und den Nachlass nicht erheblich verändern“. Desweiteren muss die Maßnahme auch erforderlich sein. Teilweise wird vertreten, dass die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht nur vorliegen muss, sondern „durch besondere Umstände belegt“ ist. Wie diese gesonderte Feststellung der besonderen Umstände stattfinden soll, was sie sein soll und wo diese Anforderung herrührt, ist in der Praxis leider vollkommen unklar.

Knapp zu den wichtigsten Urteilen in diesem Zusammenhang:

  • BGH, Urt. v. 12.6.1989 – II ZR 246/88: Ausgangspunkt war die Feststellung, dass Notgeschäftsführer auch Notverfügungsmacht haben. Diese Position gilt mittlerweile als gefestigte Meinung in Literatur und Rechtsprechung.
  • BGH, Urt. v. 28.4.2006 – LwZR 10/05: Für den Mehrheitsgeschäftsführer nimmt die Entwicklung in 2006 ihren Ausgang: der Landwirtschaftssenat des BGH hat entschieden, dass bei ordnungsgemäßer und dringend notwendiger Nachlassverwaltung Ausnahmen von der gesamthänderischen Bindung der Miterben zuzulassen sind, solange sich die Verfügung nicht nachteilig auf den Nachlassbestand auswirkt.
  • BGH Urt. v. 11.11.2009 – XII ZR 210/05: Die Erbengemeinschaft hat mit Mehrheitsentscheidung einen Mietvertrag gekündigt und damit eine Verfügung vorgenommen. Diese Kündigung nur durch die Mehrheit der Erbengemeinschaft, aber nicht durch alle Miterben einstimmig, hat der BGH als wirksam angesehen. Voraussetzung war aber, dass sie auf Basis ordnungsgemäßer Verwaltung erfolgt ist. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des Nachlasses insgesamt (! nicht einzelnen Teilen der Erbschaft) und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen und den Nachlass nicht erheblich verändern.
  • BGH, Urt. v. 19.9.2012 – XII ZR 151/10: Mit Stimmenmehrheit hat ein Mitglied der Erbengemeinschaft Nachlassforderungen eingezogen. Die Instanzrechtsprechung hat auf Basis dessen die Kündigung eines Girovertrages, Sparkontos und Darlehensvertrag per Mehrheitsbeschluss anerkannt.
Wichtig: Die genannte Entwicklung in Literatur und Rechtsprechung klingt zunächst einmal für viele Erbengemeinschaften sehr vielversprechend. Vielleicht denken viele gerade: „Das ist die Lösung, so kann ich die festgefahrene Erbengemeinschaft auflösen“.

Aber: Sie ist nur anwendbar, wenn es auch tatsächlich um die Verwaltung der Erbengemeinschaft geht. Nicht anwendbar ist sie, wenn es um die Vorbereitung der Auseinandersetzung geht! Denn: Auseinandersetzung ist keine Verwaltung, hier trennt das Gesetz klar und eindeutig. Desweiteren wirft sie viele Probleme in der Praxis auf, die bislang nicht gelöst sind. Wie prüft beispielsweise das Grundbuchamt, ob ein wirksamer Mehrheitsbeschluss in Bezug auf die Verwaltung der Erbengemeinschaft – und eben nicht eine Vorbereitung der Auseinandersetzung – vorliegt?

Praxis-Tipp: Einseitige Verfügungen, wie z.B. die Kündigung eines Mietvertrages, wird man mit Mehrheitsbeschluss durchführen können.

Geht es um Eigentumsübertragungen, insbesondere im Zusammenhang mit Grundstücken und Immobilien, so wird der Käufer zur Sicherheit auf einem einstimmigen Beschluss bestehen oder zumindest auf einer gerichtlichen Feststellung, dass die Maßnahme im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung vorgenommen werden konnte und dass ein Mehrheitsbeschluss auch tatsächlich vorliegt. Zum einen ist die genannte Rechtsprechung nicht explizit gesichert. Zum anderen gibt es stets den großen Risikofaktor, dass nachträglich festgestellt wird, die Maßnahme sei doch nicht Gegenstand der ordnungsgemäßen Verwaltung, sondern bedarf als Vorbereitung der Auseinandersetzung der Einstimmigkeit. Jedenfalls wenn es um Immobilien oder Grundstücke geht, wird kein Käufer dieses Risiko tragen wollen.

Erstattung der Kosten für vorgenommene Verwaltungsmaßnahmen

Wer berechtigt Maßnahmen der Nachlassverwaltung vorgenommen hat, kann Ersatz dieser Aufwendungen – nach Abzug des Eigenanteils – von den übrigen Miterben verlangen. Berechtigt sind auch Maßnahmen der Notverwaltung, sofern die Dringlichkeit tatsächlich vorlag. Auch hier sind die Auslagen zu ersetzen. Wurde eine Verwaltungsmaßnahme ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen, so können die Miterben diese nachträglich noch genehmigen, dann steht dem Handelnden ebenfalls der Aufwendungsersatz zu. Findet eine Genehmigung nicht statt, so bekommt er lediglich im Rahmen der eingeschränkten Möglichkeit der sog. „Geschäftsführung ohne Auftrag“ Ersatz.

Die Kosten der Verwaltung haben die Miterben untereinander nach dem Verhältnis ihrer Erbteile zu tragen. Jeder Miterbe kann von der Erbengemeinschaft Ersatz seiner Aufwendungen nach § 2038 Abs. 2 i.V.m. § 748 BGB verlangen.

Dieser Aufwendungsersatz führt auch nicht zu unbilligen Eingriffen in das Vermögen der Erben. Denn der Aufwendungsersatz muss allein aus dem Bestand der Erbschaft selbst geleistet werden. Ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung unter den Miterben, muss kein Miterbe eigenes Geld dafür aufbringen, d.h. es gibt keine Vorschusspflicht.

Die Verwaltung des Nachlasses kann auf Dritte übertragen sein

Es gibt Situationen, in denen die Verwaltung des Nachlasses nicht bei den Erben liegt, sondern auf Dritte übertragen ist.

  • Nachlasspflegschaft: Kann ein Erbe nicht ermittelt werden oder weigert er sich, die Erbschaft anzunehmen, so besteht das Risiko, dass Dritte auf Nachlasswerte unberechtigt zugreifen, unterschlagen oder Nachlasswerte vernachlässigt werden. Diese Situation kann auch eintreten, wenn ein vorläufiger Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat und nicht erkennbar ist, wer an seiner Stelle Erbe wird. Hierdurch entsteht ein Sicherungsbedürfnis für die Erbschaft, das Nachlassgericht ordnet daher die Nachlasspflegschaft an.
  • Nachlassverwaltung: auf Antrag der Erben kann die Nachlassverwaltung eingesetzt werden. Sie ist ein Mittel zur Haftungsbeschränkung der Erben auf den Nachlass. Tritt sie ein, können die Erben nicht mehr eigenständig den Nachlass verwalten.
  • Nachlassinsolvenz: ist der Nachlass überschuldet oder droht die Überschuldung, so können die Erben den Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen. Auch hier steht die Beschränkung der Haftung der Erben im Mittelpunkt. Im Gegensatz zur Nachlassverwaltung wird bei der Insolvenz unterstellt, dass der Nachlass zur Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten nicht ausreichend ist.

Häufige Fragen zur Verwaltung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft

Wie werden Entscheidungen in der Erbengemeinschaft getroffen?

Geht es um die Verwaltung der Erbengemeinschaft, also Maßnahmen zur Erhaltung, Vermehrung, Sicherung und Nutzung des Nachlasses, so wird im Grundsatz mit der Mehrheit der Anteile entschieden. Dies gilt immer bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung. Darüber hinaus können Maßnahmen im Notfall ohne Zustimmung der Miterben getroffen werden. Außergewöhnliche Maßnahmen hingegen erfordern sogar einstimmiges Handeln der gesamten Erbengemeinschaft.

Können Nachlassgegenstände ohne Zustimmung aller Miterben verkauft werden?

Die Frage ist rechtlich umstritten und in der Praxis schwer zu handhaben. Zwar kann die Erbengemeinschaft nach derzeitiger Rechtsprechung wohl mit Stimmmehrheit Nachlassgegenstände verkaufen und wirksam auf den Käufer übertragen. Allerdings gilt dies nur für Fälle, in denen es um die Verwaltung des Nachlasses geht, nicht hingegen wenn dies der Vorbereitung der Auseinandersetzung dient. Damit gilt: theoretisch möglich, in der Praxis zumindest bei Immobilien nicht umsetzbar.

Wie unterscheidet sich die Verwaltung des Nachlasses von der Auseinandersetzung?

Der Gesetzgeber trennt zwei Handlungsrichtungen im Rahmen der Erbengemeinschaft. Zum einen die Verwaltung, zum anderen die Auseinandersetzung. Eine Handlung kann nur eines von beiden sein. Die Einsortierung in eine der beiden Optionen ist in der Praxis sehr wichtig, da sich unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen daran knüpfen. Es gilt: „Was Auseinandersetzung ist, kann nicht Verwaltung sein“. Entscheidend ist ob die Handlung über die Erhaltung und Nutzung des Nachlasses hinausgeht.


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