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Zuletzt aktualisiert am 16. August 2021 von Dr. jur. Stephan Seitz

Alleinerbe vs. Erbengemeinschaft: Unterschiede und Gemeinsamkeiten

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Wer stirbt, stirbt allein. Wer erbt, erbt oft mit anderen zusammen. Der Alleinerbe ist in einer eher komfortablen Situation, da er sich mit anderen Miterben nicht auseinandersetzen muss und alleine über den Nachlass entscheidet. Erben hingegen mehrere Hinterbliebene gemeinsam, bilden sie eine Erbengemeinschaft, in der keiner ohne den anderen über den Nachlass verfügen kann. Je nachdem, ob jemand als Alleinerbe oder in Erbengemeinschaft erbt, ergeben sich eine Reihe von Unterschieden, aber auch Gemeinsamkeiten.
  • Alleinerbe wird derjenige, der als gesetzlicher Erbe keine gleichrangigen gesetzlichen Erben neben sich hat oder durch den Erblasser in einer letztwilligen Verfügung als Alleinerbe bestimmt wurde.
  • Erbengemeinschaften entstehen dadurch, dass mehrere gesetzliche Erben nebeneinander zur Erbfolge berufen sind oder dadurch, dass der Erblasser mehrere Personen in einer letztwilligen Verfügung als Erben bestimmt hat.
  • Alleinerben entscheiden allein über den Nachlass. Erben in der Erbengemeinschaft entscheiden grundsätzlich gemeinschaftlich.
  • Entscheidungen in der Erbengemeinschaft können ausnahmsweise mit Stimmenmehrheit getroffen werden, sofern  die ordnungsgemäße Verwaltung des  Nachlasses eine bestimmte Maßnahme gebietet.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Wie wird ein Erbe Alleinerbe?

Um Alleinerbe zu werden, gibt es zwei Wege. Entweder gestaltet sich die Erbfolge nach dem Gesetz oder der Erblasser hat ein Testament errichtet.

Ist die gesetzliche Erbfolge maßgebend, erbt eine Person allein, wenn es außer ihr keine weiteren gesetzlichen Erben gibt. Beispiel: Der verwitwete Erblasser hinterlässt ein Kind und seinen Bruder. Da das Kind als Erbe 1. Ordnung vorrangig erbt, kommt der Bruder des Erblassers als Erbe 2. Ordnung nicht zum Zug. Das Kind des Erblassers wird Alleinerbe. Gleiches tritt ein, wenn der Erblasser kinderlos ist und neben dem Ehepartner weder Verwandte der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden sind. Dann erbt der überlebende Ehepartner die gesamte Erbschaft und wird Alleinerbe (§ 1931 Abs. II BGB).

Der Erblasser kann die gesetzliche Erbfolge aber auch abändern, indem er ein Testament verfasst oder mit seinem Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament oder einen notariellen Erbvertrag errichtet. In einer solchen letztwilligen Verfügung kann er eine bestimmte Person zum Alleinerben einsetzen. Beim gemeinschaftlichen Testament ist dies meist der überlebende Ehepartner. Der Erblasser kann aber auch, wenn er mehrere Kinder hat und/oder verheiratet ist, einen Wunscherben als Alleinerben bestimmen und damit die gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen.

Pflichtteilsrecht ändert nichts am Alleinerbe

Hat der Erblasser einen gesetzlichen Erben durch eine letztwillige Verfügung „enterbt“, verbleibt dem gesetzlichen Erben trotzdem noch der Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte ist aber am Nachlass nicht unmittelbar beteiligt, so dass derjenige, den der Erblasser als Alleinerben bestimmt hat, Alleinerbe bleibt. Der Pflichtteilsberechtigte hat lediglich Anspruch darauf, dass der Alleinerbe ihm seinen Pflichtteil auszahlt. Der Pflichtteilsanspruch ist auf Bargeld gerichtet und begründet keinen Anspruch darauf, dass der Alleinerbe bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass übergibt. Der Alleinerbe verfügt ausschließlich nach eigenem Ermessen über den Nachlass.

Alleinerbe-Erbengemeinschaft

Wie entsteht die Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht dadurch, dass nach der gesetzlichen Erbfolge mehrere gesetzliche Erben nebeneinander als Erben berufen sind (z.B. Erblasser hinterlässt Ehepartner und Kinder) oder der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung mehrere Personen als Erben bestimmt hat. Diese so bestimmten Erben bilden, ob sie dies wollen oder nicht, eine Erbengemeinschaft.

In der Erbengemeinschaft ist jeder auf den anderen angewiesen. Der Nachlass wird zum Sondervermögen der Erben „zur gesamten Hand“. Es entsteht ein vom Vermögen der einzelnen Miterben getrenntes Sondervermögen. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen aller Erben (§ 2032 BGB). Jeder Miterbe hat entsprechend seiner Erbquote einen Anteil am ungeteilten Nachlass. Das Wesen des Gesamthandvermögens besteht somit darin, dass jeder Miterbe am gesamten Nachlass berechtigt ist, in seiner Verfügungsgewalt jedoch durch das Recht der anderen Miterben beschränkt ist. Alle Erben verwalten den Nachlass daher gemeinschaftlich. Nicht der einzelne Erbe ist Eigentümer des Nachlasses, sondern immer alle Miterben gemeinsam. Beispiel: Hinterlässt der Erblasser eine Immobilie, werden alle Erben als neue „Eigentümer in Erbengemeinschaft“ in das Grundbuch eingetragen. Wird ein Erbschein erteilt, werden alle Miterben in Erbengemeinschaft als Erben bezeichnet. Es gibt keinen Erbschein, in der ein Miterbe allein als Erbe ausgewiesen wäre.


 

Unterschiede Alleinerbe / Erbengemeinschaft

Die Unterschiede zwischen Alleinerbe und Erbengemeinschaft sind an sich schnell aufgezählt. Die eigentlichen Unterschiede ergeben sich daraus, dass die Miterben in der Erbengemeinschaft nur gemeinsam handeln und entscheiden können, so dass sich aus dieser „Fessel“ im Einzelfall Besonderheiten ergeben.

  • Alleinerbe verwaltet und nutzt den Nachlass allein <=> Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinschaftlich
  • Alleinerbe wird alleiniger Eigentümer des Nachlasses <=> Erbengemeinschaft  erwirbt gemeinschaftliches Eigentum (Eigentum zur gesamten Hand)
  • Alleinerben erhält auf Antrag einen uneingeschränkten Erbschein <=> Erbengemeinschaft erhält auf Antrag Erbschein nur als Erbengemeinschaft aller Erben
  • Alleinerbe übernimmt den Nachlass so wie er ist und führt ihn ungezwungen fort <=> Erbengemeinschaft ist vom Gesetz her als Abwicklungsgemeinschaft auf Auseinandersetzung des Erbes angelegt
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Besondere Situationen in der Erbengemeinschaft

Ein Alleinerbe entscheidet allein. In der Erbengemeinschaft entscheiden alle Erben gemeinsam, es sei denn, dass eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist.

Kündigung Girokonto

Hinterlässt der Erblasser auf dem Girokonto Guthaben, wünscht in der Erbengemeinschaft oft ein Miterbe, dass das Konto aufgelöst und das Guthaben aufgeteilt wird. Grundsätzlich ist es so, dass die Kontokündigung nur von allen Erben gemeinschaftlich vorgenommen werden kann (§ 2040 BGB). Soll das Konto aufgelöst werden, muss der Erbe seinen Teilungsanspruch geltend machen (§ 2042 BGB).

Allerdings ist nach § 2038 BGB jeder Miterbe verpflichtet, vorab an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Solche Maßnahmen kann die Erbengemeinschaft wiederum mit Stimmenmehrheit beschließen, wobei die Stimmenmehrheit nach der Größe der Erbteile und nicht nach Köpfen zu berechnen ist.

In einem Fall des OLG Brandenburg (Urt. v. 24.8.2011, 13 U 56/10) konnte eine Erbengemeinschaft ein Giro- und ein Sparkonto mit der Mehrheit ihrer Stimmen deshalb kündigen, weil durch die Kündigung eine höhere Guthabenverzinsung als auf den bestehenden Konten ermöglicht werden sollte.

Kündigung Mietvertrag

Die Erbengemeinschaft kann einen Mietvertrag über eine zum Nachlass gehörende Immobilie mit der Mehrheit ihrer Stimmen kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt (BGH Urteil v. 11.11.2009, XII ZR 210/05). Beispiel: Die Wohnung des Erblassers steht leer. Ein Miterbe verweigert aus emotionalen Gründen die Kündigung.

Verkauf einer Immobilie

Möchten die Miterben einer Erbengemeinschaft eine zum Nachlass gehörende Immobilie verkaufen, ist die Frage, ob der Verkauf eine  Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung ist, zurückhaltender zu beurteilen. Jeder einzelne Mitarbeiter kann ein Interesse daran haben, das Haus in der Gemeinschaft zu behalten (z.B. Elternhaus). Ob dieses Interesse genügt, das Haus zu behalten, erscheint fraglich. Vor allem stellt der Verkauf, der allein der kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung dient, kaum eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung dar. In diesem Fall ist der einzelne Mitarbeiter oft darauf angewiesen, das gerichtliche Verfahren der Teilungsversteigerung in die Wege zu leiten (§ 753 BGB). Dann wird der Verkehrswert der Immobilie von Amts wegen festgestellt und das Haus öffentlich versteigert. Der Erlös fällt zunächst in den Nachlass.

Vorkaufsrecht der Miterben

Soweit ein Miterbe daran interessiert ist, seinen Erbanteil liquide zu machen, kann er seinen Erbteil verkaufen. Um zu vermeiden, dass eine fremde Person Teil der Erbengemeinschaft wird, gesteht § 2034 BGB jedem Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Die Frist, um dieses Vorkaufsrecht auszuüben, beträgt zwei Monate. Unter Umständen kann auch die Erbengemeinschaft ein Interesse daran haben, dass ein widerspenstiger Erbe oder ein Erbe, der dringend auf Liquidität angewiesen ist, sich auf diesem Weg aus der Erbengemeinschaft verabschiedet.

Ausschluss der Auseinandersetzung

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung die Auseinandersetzung des Nachlasses oder im Hinblick auf einzelne Nachlassgegenstände dauerhaft bis auf 30 Jahre ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist oder vom Eintritt einer Bedingung in der Person eines Miterben (z.B. das jüngste Kind muss das 25. Lebensjahr vollendet haben) abhängig machen (§ 2044 BGB).

Teilungsanordnung des Erblassers

Der Alleinerbe erbt 100 Prozent des Nachlasses. Gibt es mehrere Erben, kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen (§ 2048 BGB). Dazu kann er anordnen, dass ein bestimmter Erbe einen bestimmten Anteil erhalten soll.

Hinterlässt der Erblasser drei Kinder, erben diese nach dem Gesetz jeweils 1/3. Abweichend davon kann der Erblasser bestimmen, das Kind I 20 Prozent, Kind II 50 Prozent und Kind III 30 Prozent vom Nachlass erhalten sollen. Da Kind I und III weniger als ihren gesetzlichen Erbteil erhalten, steht Ihnen in Höhe dessen, was sie verlieren, die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu.

Anrechnung von Schenkungen

Oft schenkt der Erblasser zu Lebzeiten einem gesetzlichen Erben Vermögenswerte. Im Erbfall ist der beschenkte Erbe dann verpflichtet, sich die Schenkung bei der Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft untereinander anrechnen zu lassen, es sei denn, dass der Erblasser ausdrücklich testamentarisch bestimmt hat, dass die Schenkung nicht auf den Erbteil angerechnet werden soll (§ 2050 BGB).

Alternative: Vermächtnis

Möchte der Erblasser vermeiden, dass eine Erbengemeinschaft entsteht, kann er eine bestimmte Person dennoch zum Alleinerben bestimmen und im Testament ein Vermächtnis aussetzen. Ein Vermächtnis ist die Anordnung an den Erben, dem Vermächtnisnehmer einen bestimmten Geldbetrag oder einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass zur Verfügung zu stellen. Dadurch wird eine wunschgemäße Person Alleinerbe, während der Vermächtnisnehmer zugleich am Nachlass beteiligt wird, ohne dass er aber Erbe werden muss. Auch dadurch lässt sich ein potentielles Konfliktrisiko vermeiden.

Anordnung der Testamentsvollstreckung

Um Streitigkeiten gerade in der Erbengemeinschaft zu vermeiden, kann der Erblasser die Testamentsvollstreckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker ist dann der verlängerte Arm des Erblassers. Vor allem wenn Erben minderjährig sind, empfiehlt sich, den Nachlass durch einen Testamentsvollstrecker verwalten zu lassen und so die Ausbildung und den verantwortungsvollen Umgang mit dem Nachlass sicherzustellen.

Auch Erben, die in der Privatinsolvenz leben, Behinderte oder Bezieher von Hartz IV und Sozialhilfe profitieren auf dem Umweg der Testamentsvollstreckung vom Nachlass, ohne dass der Staat ihre Leistungen kürzt. In vielen Fällen lässt sich so auch vermeiden, dass sich die Erben gegenseitig zerfleischen und in der Abwicklung des Nachlasses aus rein emotionalen Gründen über Jahre hinaus gegenseitig blockieren.

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