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Miterbe in einer Erbengemeinschaft
Erbe werden Sie von allein. Der Eintritt des Erbfalls macht Sie zum neuen Eigentümer des Nachlasses. Sind Sie Alleinerbe, können Sie mit dem Nachlass nach Belieben verfahren. Sind Sie hingegen nur einer von mehreren Erben, finden Sie sich als Miterbe in einer Erbengemeinschaft wieder. Optimal wäre eine Abwicklung des Nachlasses im gegenseitigen Einvernehmen, sog. Erbauseinandersetzung. Sind die Umstände jedoch weniger günstig, werden aus Verwandten und Bekannten plötzlich Gegner, die sich die Rosinen aus dem Nachlass herauspicken wollen oder eigene Vorstellungen haben, wie mit dem Nachlass zu verfahren ist. Dann kann es sein, dass Sie ohne anwaltliche Hilfe keine Lösung finden. Für Sie stellt sich die Frage, wo Sie professionelle Unterstützung finden, was ein Anwalt für Sie tun kann und wie Sie den passenden Anwalt richtig beauftragen.

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Warum sind Erbengemeinschaften so konfliktträchtig?
In einer Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe nur Teil der Gemeinschaft. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Als Sondervermögen ist er von Ihrem privaten Vermögen getrennt zu betrachten.
Über Nachlassgegenstände können die Miterben nach dem Wortlaut des Gesetzes nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 BGB). Diese Vorgabe führt dazu, dass Sie als einzelner Miterbe kein Recht haben, beispielsweise das zum Nachlass gehörende Kraftfahrzeug des Erblassers eigenständig zu verkaufen. Anders liegt es, wenn der Verkauf eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung ist – also der Erhaltung und wirtschaftlichen Nutzung des Nachlasses dient – und der Erlös im Nachlass verbleibt (§§ 2038, 2041 BGB): Dann kann die Mehrheit nach Erbteilen entscheiden, und die Zustimmung jedes einzelnen Miterben ist nicht erforderlich. Verlässt der Wert dagegen den Nachlass oder verändert der Verkauf den Nachlass wesentlich, etwa weil das Kfz der einzige nennenswerte Nachlassgegenstand ist, bleibt es bei der Mitwirkung aller: Verweigert dann ein Miterbe seine Zustimmung, lässt sich der Verkauf nicht durchsetzen. Gerade in Erbengemeinschaften haben einzelne Miterben bisweilen eigenwillige Vorstellungen darüber, wie mit einzelnen Nachlassgegenständen zu verfahren ist. Noch schwieriger wird es, wenn das Schicksal einer Immobilie zur Debatte steht. Im einfachsten Fall wird die Immobilie verkauft. Im schwierigsten Fall droht eine Teilungsversteigerung — ein Szenario, das alle Seiten möglichst vermeiden wollen und das deshalb schon als glaubhafte Möglichkeit erheblichen Einigungsdruck erzeugen kann.
Erbengemeinschaften sind nicht auf Dauer angelegt. Sie sind auf Abwicklung ausgerichtet. Als Miterbe können Sie darauf bestehen, dass die Erbengemeinschaft „auseinandergesetzt“ wird. Dies bedeutet, dass die Nachlasswerte „versilbert“ werden und die Erbengemeinschaft letztlich aufgelöst wird. Der Weg zu diesem Ziel ist oft außerordentlich schwierig und wird teils durch rechtliche, teils durch emotionale Vorbehalte und Einwände blockiert. Insoweit ist es naheliegend, wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der die Abwicklung der Erbengemeinschaft vorantreibt.
Wie finde ich den richtigen Anwalt für Erbengemeinschaft?
Den „richtigen“ Rechtsanwalt gibt es nicht. Auch Anwälte können nicht zaubern und nicht unbedingt reparieren, was Mandanten und deren Lebensumstände angerichtet haben. Anwälte können aber den Weg ebnen, Lösungen zu finden. Um den für Ihre Situation richtigen Anwalt zu finden, können Sie online recherchieren und Bewertungen in Anwaltsprofilen auswerten, bei der Anwaltskammer nachfragen oder auf die Empfehlung Ihrer Bekannten oder Nachbarn vertrauen. Vor allem Rechtsanwälte, die sich mit ihrem Internetauftritt und Kanzleimarketing* beschäftigen, können Sie zuverlässig auf Google finden. Letztlich ist es so, dass Sie mit dem Anwalt als Person zurechtkommen müssen — Bewertungen liefern dafür nur bedingt Anhaltspunkte, da sie Einzelfälle spiegeln. Wichtiger ist, dass der Anwalt Erfahrungen im Erbrecht hat. Bestenfalls dokumentiert er seine Erfahrung damit, dass er sich als „Fachanwalt für Erbrecht“ bezeichnen darf und auch damit wirbt, dass er vorzugsweise im Erbrecht tätig ist. Wenn Sie im persönlichen Gespräch Ihr Anliegen vortragen, sollten Sie schnell feststellen, ob der Anwalt Ihre Erwartungen erfüllt. Fühlen Sie sich in der Kanzlei nicht gut aufgehoben, dann sehen Sie sich den nächsten Anwalt an.

Herbert, HEREDITAS » Erb-Assistent, bespricht Ihre Frage mit Ihnen im Dialog — verständlich und auf Ihre Lage bezogen.
Die Auflösung einer Erbengemeinschaft ist gesetzlich vorgesehen, kann aber durch emotionale und rechtliche Hürden erschwert werden. Ziehen Sie in Betracht, einen erfahrenen Anwalt zu beauftragen, um den Prozess zu beschleunigen und rechtliche Stolpersteine zu umgehen. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, objektiv zu bleiben und die besten Schritte zur Auseinandersetzung zu planen.
Was kann ein Anwalt Erbengemeinschaft für mich tun?
Haben Sie den passenden Anwalt gefunden, wird er in einem möglichst persönlichen Gespräch und nach Sichtung aller notwendigen Unterlagen eine erste Einschätzung abgeben, wie die Situation zu beurteilen ist. Möglicherweise betrachten Sie die Gegebenheiten selbst sehr subjektiv und emotional. Dann ist es vorteilhaft, wenn der Anwalt als außenstehender Dritter aus Ihrem Vortrag all das herausfiltert, was aus rechtlicher Sicht relevant ist und was für die rechtliche Einschätzung des Sachverhalts eher keine Rolle spielt. Sie bekommen also eine objektive Sicht auf die Gegebenheiten. Nur nach Maßgabe einer objektiven Beurteilung lässt sich einschätzen, was Sie in Ihrer Situation tun können und wie Sie mit Ihren Miterben verhandeln sollten.

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Wer sollte den Rechtsanwalt beauftragen?
Geht es nur darum, dass Sie Ihre Sicht der Dinge gegenüber Ihren Miterben vertreten möchten, beauftragen Sie den Rechtsanwalt allein und tragen auch allein dessen Gebühren. Läuft es gut, setzen Sie Ihre Sicht der Dinge durch und können den Kostenaufwand für Ihren Rechtsanwalt dem Nachlass anlasten.
Geht es aber darum, dass die Erbengemeinschaft insgesamt vertreten werden soll, sollte die Erbengemeinschaft mindestens mehrheitlich beschließen, dass ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist. Beispiel: Der Erblasser hatte einem Bekannten ein Darlehen gewährt. Die Erbengemeinschaft fordert das Darlehen zurück. Der Dritte behauptet, der Erblasser habe ihm das Geld geschenkt. Es wäre dann Aufgabe des Rechtsanwalts, das Darlehen zurückzufordern und gegebenenfalls einzuklagen. Da es sich in diesem Fall um eine „Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung“ (§ 2038 BGB) handelt, ist jeder Miterbe verpflichtet, daran mitzuwirken, dass dieses Ziel erreicht wird. Sie können dann in der Erbengemeinschaft mehrheitlich beschließen, den Anwalt zu beauftragen. Der Beschluss eines Miterben allein wäre problematisch und wäre keine sichere Basis, um das Ziel zu erreichen.
Wer trägt die Kosten für den Rechtsanwalt?
Wurde der Anwalt ausschließlich in Ihrem Interesse tätig, tragen Sie auch die Kosten. Bestenfalls geht der Kostenaufwand zu Lasten des Nachlasses. Sind Sie oder Ihr Ehegatte rechtsschutzversichert, tragen viele Versicherer die Gebühren für eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt. Details lesen Sie in Ihrer Police nach. Ansonsten zahlen Sie für eine anwaltliche Erstberatung in Abhängigkeit von Qualität und Quantität der Beratung maximal 249 € Erstberatungsgebühr.
Beauftragt die Erbengemeinschaft den Anwalt, geht der Kostenaufwand auf jeden Fall zu Lasten des Nachlasses. Über den Nachlass wird jeder Miterbe anteilig an den Kosten beteiligt. Auch in diesem Fall kann der Anwalt eine Erstberatungsgebühr bis maximal 249 € abrechnen.
Ist Mediation eine Alternative?
Sie können sich gerichtlich mit Ihren Miterben streiten. Sofern das Gericht ein Urteil fällt, gibt es nicht immer einen klaren Sieger. Vor allem sind Gerichtsstreitigkeiten kostenträchtig und langwierig. Eine Alternative kann darin bestehen, dass Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der zugleich als Mediator tätig ist. Es gibt auch Nichtjuristen, die Sie als Mediator in Anspruch nehmen können. Da es sich in erbrechtlichen Angelegenheiten aber vorwiegend um Rechtsfragen handelt, ist es zweckmäßig, eine fachkundige Person, in der Regel also einen Rechtsanwalt, einzubeziehen.

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Ein Mediator ist eine neutrale Person, die nicht die Interessen einer einzelnen Partei vertritt, sondern versucht, mit allen beteiligten Parteien ins Gespräch zu kommen und deren Interessen herauszuarbeiten. Sein Ziel ist, auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken und einen Rechtsstreit möglichst zu vermeiden. Mediatoren werden nach Stundenhonorar bezahlt. Wenn Sie eine qualitativ hochwertige Mediation erwarten, sollten Sie mit ca. 100 € Stundenhonorar rechnen.
Alternative: Beziehen Sie statt eines Anwalts einen Notar als Vermittler ein
| Vorgehen | Beschreibung | Vorteil | Nachteil |
|---|---|---|---|
| Selbstständige Einigung | Gemeinsame Klärung mit den Miterben | Kostengünstig | Erfordert Einigkeit zwischen allen Beteiligten |
| Beauftragung eines Anwalts | Einseitige oder gemeinschaftliche Interessenvertretung | Professionelle Rechtskenntnis | Kosten können höher sein, Konfliktpotenzial |
| Mediation | Neutrale Person strukturiert die Kommunikation aller Beteiligten | Harmonischster Weg, fast voller Erlös, kein Gericht | Setzt grundsätzliche Gesprächsbereitschaft aller voraus — bei Totalverweigerung eines Miterben nicht anwendbar; Ergebnis nicht erzwingbar |
| Notarverfahren | Auseinandersetzungsplan durch Notar | Amtlich beurkundet | Notare haben evtl. wenig Zeit für Streitvermittlung |
Auch der Gesetzgeber hat die Problematik von Erbengemeinschaften erkannt. In §§ 363 ff. FamFG spricht er das „Verfahren in Teilungssachen“ an. Bei mehreren Erben hat ein Notar auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Antragsberechtigt ist jeder Miterbe. Beantragen Sie die Vermittlung durch einen Notar Ihrer Wahl, lädt der Notar alle Beteiligten zu einem Verhandlungstermin. Idealerweise verständigen Sie sich auf die einvernehmliche Auseinandersetzung des Nachlasses und beurkunden die Art der Teilung. Der Notar erstellt einen Auseinandersetzungsplan. Soweit sich bei den Verhandlungen Streitpunkte ergeben, wird der Notar das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte aussetzen. Genau darin liegt auch das Problem. Nicht jeder Notar hat die zeitliche Kapazität und das Interesse, Streitigkeiten in Erbengemeinschaften zu schlichten. In diesen Fällen kann es durchaus anzuraten sein, einen ausgebildeten Mediator einzubeziehen.
Was Leser zu diesem Thema fragen
Was sollte ich beachten, bevor ich einen Anwalt für Erbengemeinschaft beauftrage?
Wie hoch sind die Kosten für einen Anwalt in einer Erbengemeinschaft?
Kann ich auch einen Mediator statt eines Anwalts für Erbengemeinschaften beauftragen?
Was passiert, wenn sich die Miterben nicht einigen können?
Welche Rolle spielt ein Notar in einer Erbengemeinschaft?
Aus der Praxis von Lesern
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Kommentare
GeTr
22. Juni 2021 um 14:32 Uhr
Oft kommt man bei Erbengemeinschaften gar nicht ohne einen Anwalt für Erbrecht aus. Meistens sind zu viele Parteien beteiligt und es werden unterschiedliche Dinge gewollt. Da ist eine aussenstehende Person garkeine unkluge Entscheidung um schnellstmöglich eine Lösung zu finden.
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