Zuletzt aktualisiert am 04. April 2022 von Dr. jur. Stephan Seitz
Ausgleichungspflicht in der Erbengemeinschaft: Anrechnung von Vorempfängen bei der Auseinandersetzung
Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite
Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf. Mehr zu meiner Person.
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite.
Was versteht man unter der Ausgleichungspflicht im Erbrecht?
Bei Vorempfängen handelt es sich um Zuwendungen des Erblassers an einen Abkömmling gleichen Grades, d.h. direkten Nachkommen ( Tochter, Sohn, Enkel, …), die dieser noch zu Lebzeiten vorgenommen hat und die vom Umfang her so erheblich sind, dass sie eine Gleichbehandlung der Abkömmlinge im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge untereinander vereiteln würden. Hier bestimmt das Gesetz in den §§ 2050ff BGB, dass diese unter bestimmten Umständen im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen sind.
Warum gibt es diese Regelung? Im Grundsatz sei zunächst einmal festgestellt, dass der Erblasser mit seinem Vermögen machen kann was er will. Entsprechend kann er es auch an wen er will vererben. Eine nicht unerhebliche Einschränkung ergibt sich zwar aus dem Pflichtteilsanspruch, nach dem ein Erbe mindestens Anspruch auf die Hälfte seines gesetzlichen Erbanteils hat. Wird ihm dieser Anteil vom Erblasser nicht zugesprochen, so ist das Testament und die Erbregelung zwar trotzdem gültig. Der „benachteiligte“ Erbe kann aber den Pflichtteil als Geldausgleich von den übrigen Erben verlangen. Aus dem Umstand aber, dass der Erblasser gerade kein Testament erstellt hat, schließt der Gesetzgeber den Willen des Erblassers, sein Vermögen gleichmäßig unter seinen Abkömmlingen zu verteilen. Denn andernfalls hätte er ja ein Testament erstellt. Um dieser Vermutung gerecht zu werden, werden bestimmte Zuwendungen zu Lebzeiten in die Verteilung des Nachlasses einberechnet – solange der Erblasser eben nichts abweichendes bestimmt hat.
Die Umsetzung dieser gesetzgeberischen Intention erfolgt durch Einbeziehung bestimmter Zuwendungen zu Lebzeiten in die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens, d.h. die Empfänger derartiger Zuwendungen müssen sich diese auf ihren Erbteil anrechnen lassen.
Abzugrenzen ist die Ausgleichspflicht von Vorempfängen vom Anspruch nach § 2057a BGB, der Ausgleichspflicht AN einen Abkömmling für besondere Leistungen, in der Regel Pflegeleistungen am Erblasser. Jene Regelung zielt genau in die entgegengesetzte Richtung. Dort hat ein Abkömmling ohne angemessene Gegenleistung Leistungen erbracht, die zu einer Erhaltung oder Vermehrung des Erblasservermögens geführt haben. Hierfür soll er vorab einen Ausgleich erhalten. Lesen Sie hierzu meine Ausführungen zum Ausgleichsanspruch.
Welcher Erbe muss ausgleichen und welcher Miterbe kann einen Ausgleich verlangen?
Ausgleichungspflichtig sind Abkömmlinge des Erblassers, wenn ihr Erbrecht auf der gesetzlichen Erbfolge beruht. Dem wird gleichgestellt, dass das Erbrecht zwar auf Testament beruht, aber nur die gesetzliche Erfolge bestätigt. Ausgleichungsberechtigt, also Empfänger der Ausgleichszahlung, sind die übrigen Abkömmlinge, die durch gesetzliche Erbfolge zum Erben berufen sind. Der jeweilige Grad des Abkömmlings spielt eine wichtige Rolle bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs.
Nachdem Ehegatten keine Abkömmlinge des Erblassers sein können, trifft sie niemals eine Ausgleichspflicht.
Welche Zuwendungen müssen Miterben einer Erbengemeinschaft ausgleichen?
Die Zuwendungen, die zu einer Ausgleichspflicht führen, sind vom Gesetzgeber einzeln benannt. Allen ist gemeinsam, dass es sich um Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten handeln muss, die wirtschaftlich vorteilhaft sind. Die Zuwendung muss nicht unentgeltlich sein, wohl aber muss die Gegenleistung geringer sein also die Zuwendung.
Im Rahmen der Zuwendung kann der Erblasser allerdings bestimmen, dass diese nicht der Ausgleichungsspflicht unterliegen soll. Dies kann der Erblasser stets machen, solange er dadurch nicht das Pflichtteilsrecht beeinträchtigt, § 2316 (3) BGB. Hintergrund für diese Möglichkeit ist die soeben beschriebene Intention des Gesetzgebers, nur eine unbewusste Ungleichbehandlung der Abkömmlinge auszuschließen, nicht aber die bewusste.
Nachfolgende Zuwendungen sind auszugleichen:
- Ausstattung, § 2050 (1) BGB: alle Zuwendungen im Hinblick auf Heirat, Begründung oder Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung
- Zuschüsse, die als Einkünfte dienen sollen, § 2050 (2) BGB: sie sind nur insoweit auszugleichen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß übersteigen; demnach kommt es nicht auf die Höhe der Zuwendung an, sondern auf die Vermögensverhältnisse beim Erblasser; immer dann, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung glauben konnte, dass er trotz dieser Zuwendung die Rechte der übrigen Abkömmlinge erfüllen kann, übersteigt dies nicht seine Vermögensverhältnisse
- Andere Zuwendungen, § 2050 (3) BGB: für Zuwendungen, die nicht unter die gerade genannten beiden zwei Fälle fallen, findet im Grundsatz keine Ausgleichung statt. Allerdings kann der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung anordnen, dann ist sie vorzunehmen; das ist unabhängig davon, ob die Zuwendung übermäßig ist oder nicht
- Ihren Erbanteil können Sie jederzeit und völlig unangekündigt verkaufen; Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen
- Sie verlassen mit dem Verkauf die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
- Schnelle Hilfe: Wenige Angaben ohne persönliche Daten genügen und Sie erhalten direkt online eine Einschätzung Ihres Falls; bei Interesse können Sie weitere Angaben machen und kurzfristig einen persönlichen Kontakt anfordern
- Kostenfrei und 100%
unverbindlich
Die Ausgleichung erfolgt, indem im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft Ausgleichungsrechte und –pflichten bei der wertmäßigen Bestimmung der Auseinandersetzung mit einzurechnen sind. Hierzu wird der Wert des zu verteilenden Nachlasses um die Ausgleichungspflichten erhöht. Im Anschluss wird von Gesamtwert jeweils der auf jeden Erben entfallende Anteil berechnet. Dieser wird dann für die Erben, die bereits Zuwendungen empfangen haben, um ihre Zuwendung verringert. Im Anschluss steht fest, welchen Anspruch jeder einzelne Miterbe noch am verbleibenden Nachlass hat. Kommt es hierbei zu einem negativen Betrag, d.h. hat ein Miterbe bereits im Rahmen des Vorempfangs mehr erhalten, als ihm nun zustehen würden, so muss er diesen Betrag allerdings nicht ausgleichen. Es besteht keine Nachschusspflicht.
Um die Ausgleichung in der Praxis auch wirklich durchführen zu kommen, hat das Gesetz in § 2057 BGB eine Auskunftspflicht für jeden Miterben über seine Vorempfänge verankert.
Fazit: Ausgleichung unter Miterben ist eine Frage des Einzelfalls
Die Ausgleichung von Vorempfängen ist durchaus kompliziert. Die oben genannten Fälle sind nur beispielhaft, in der Praxis entstehen hier häufig sehr diffizile Probleme. Auch kann die Ausgleichspflicht mit Fällen des Erbverzichts, Ausschlagung usw. kollidieren. Bitte verstehen Sie meine Ausführungen nur als erste Einführung, in der Praxis werden Sie sich entweder pragmatisch mit den übrigen Miterben einigen müssen oder bei größeren Vermögen regelmäßig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.