Eigenmächtiges Handeln von Miterben in der Erbengemeinschaft
Sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft, müssen alle Erben gemeinschaftlich zusammenwirken, wenn über einzelne Nachlassgegenstände oder den Nachlass insgesamt verfügt werden soll. Soweit die Erbengemeinschaft Verfügungen verweigert, fühlt sich manch ein Miterbe herausgefordert, eigenmächtig zu handeln und zu tun, was er für richtig hält. Wer dabei eigenmächtig handelt, riskiert, dass seine Verfügung unwirksam ist und er sich gegenüber den Miterben schadensersatzpflichtig macht. Beispiel: Hans, Hannah und Kurt haben ihren Vater beerbt. Zum Nachlass gehört ein wertvoller Oldtimer. Da Hans einen Interessenten kennt, der das Fahrzeug zu einem interessanten Preis sofort erwerben möchte, beschafft er sich …