HEREDITAS Blog

Zuletzt aktualisiert am 27. Oktober 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Die 7 größten Probleme für Erben und wie man sie löst

10 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 

Erbengemeinschaften sind mithin dadurch geprägt, dass immer wieder gleiche oder ähnliche Probleme auftreten, die die Abwicklung des Nachlasses schwierig gestalten und die Erben vor große Herausforderungen stellen. Bei genauer Betrachtung zeigt sich: diese Probleme lassen sich vermeiden oder zumindest lösen!


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Erblasser hat kein Testament gemacht

Auch wenn der Anteil steigt, haben laut einer Studie im Jahr 2018 lediglich 39 % der befragten Personen ein Testament errichtet. Grund ist, dass sich Menschen nur ungern mit dem eigenen Ableben beschäftigen, Unerledigtes möglichst aufschieben und nicht zuletzt glauben, die gesetzliche Erbfolge regele alles richtig.

Hinterlässt ein Erblasser kein Testament, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Danach erben die Angehörigen, die dem Erblasser am nächsten verwandt sind. Vornehmlich kommen Kinder und Ehepartner sowie in zweiter Linie Eltern und Geschwister als Erben in Betracht. Gibt es keine Verwandten, erbt der Staat. War der Erblasser nicht verheiratet und hinterlässt einen Lebensgefährten, geht der Lebensgefährte leer aus, da er/sie nicht gesetzlicher Erbe ist.


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Tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft und hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, bilden alle Erben eine Erbengemeinschaft. Die Erben stehen dann vor der Herausforderung, die Erbengemeinschaft auseinandersetzen zu müssen. Da die Erben nur alles gemeinsam entscheiden können und kein Erbe allein über den Nachlass verfügen darf, ist jeder auf jeden angewiesen. Emotionale Befindlichkeiten und Vorbehalte blockieren oft jede Verständigung.
Muss die Erbauseinandersetzung in letzter Konsequenz gerichtlich betrieben werden, vergeht viel Zeit, in der der Nachlass lediglich verwaltet werden kann und die Erben von der erhofften Liquidität nur träumen können.

Lösung des Problems: Nur der Erblasser hätte es in der Hand gehabt, mit einem Testament den Nachlass so zu regeln, dass die mit der gesetzlichen Erbfolge oft verbundenen Schwierigkeiten sich hätten vermeiden lassen. Im Nachhinein lässt sich die Situation nur bereinigen, wenn alle Miterben möglichst an einem Strang ziehen. Dabei kann es eine gute Option sein, wenn ein Erbe bereit ist, seinen Erbteil zu verkaufen und die Erbengemeinschaft in sachlicher Zusammenarbeit mit dem Erwerber die Abwicklung des Nachlasses in die Wege leiten kann.

Unklare Formulierungen im Testament

Ein Testament muss handschriftlich auf Papier verfasst und unterschrieben werden. Der Wortlaut sollte keinen Spielraum für Interpretationen lassen. Schwierigkeiten ergeben sich oft daraus, dass formale oder inhaltliche Fehler dazu führen, dass ein Testament von den Erben beanstandet und im ungünstigsten Fall für unwirksam erklärt wird. Die Gerichte sind immer wieder mit derartigen Fällen befasst. Wer ein Testament verfasst, sollte jedenfalls darauf bedacht sein, dass das Testament als Urkunde erscheint und der Wortlaut keine Ansätze für Interpretation und Auslegung bietet.

Es schadet dabei nicht, wenn ein Testament auf ungewöhnlichem Material wie einem „Notizzettel minderer Qualität im Format 10 cm mal 7 cm“ errichtet wird. Benutzt der Erblasser hingegen zwei auf einem Fotoumschlag aufgebrachte Aufkleber und vermerkt darauf: „V. ist mein Haupterbe“ begründet dies Zweifel an seinem Testierwillen.

Sind mehrere Erben vorhanden und möchte der Erblasser das Erbe aufteilen, begründen nicht zu Ende gedachte Formulierungen wie „mein Bruder soll einen bedeutenden Betrag“ oder „den größten Teil des Nachlasses“ erhalten, erhebliche Zweifel daran, was der Erblasser wirklich wollte. Gerichte stehen vor der Aufgabe, die testamentarische Verfügung so auszulegen, dass der wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung kommt. Bei einem Testament, dessen Inhalt nicht eindeutig sei, dürfe man nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern die benutzten Ausdrücke hinterfragen und interpretieren.

Problematisch ist der Wunsch: „Meine Tochter erbt mein Haus, der Sohn bekommt die Briefmarkensammlung“. Da der Hinweis auf die generelle Verteilung der Erbmasse fehlt, stellt sich die Frage, ob die benannten Erben zu gleichen Teilen erben sollen. Offen ist, ob Haus und Briefmarkensammlung als Vermächtnis zu verstehen sind. Diese Interpretation ist wichtig für die Frage, ob die Erben untereinander wertmäßig zum Ausgleich verpflichtet sind. Ein Gericht müsste entscheiden, ob der Erblasser bewusst eine unterschiedliche Aufteilung wollte oder die Erbquote als selbstverständlich vorausgesetzt hatte.

Probleme für Erben und Lösung

Wer seiner Lebensgefährtin ohne nähere Angaben das Haus überträgt, riskiert, dass ein Miterbe das Testament anficht und argumentiert, der Erblasser habe lediglich ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht einräumen, nicht aber das Eigentum an dem gesamten Anwesen übertragen wollen.

Schreibt der Erblasser ins Testament, warum er in einem bestimmten Sinne testiert, kann es Schwierigkeiten geben, wenn sich die Gegebenheiten und die Motivlage nachträglich geändert haben. Wurde die Tochter als Alleinerbin bestimmt und der Sohn enterbt, weil er den Vater beleidigt habe, könnte der Sohn das Testament anfechten, wenn ihm der Vater verziehen hat, ohne dass er das Testament geändert hatte.

Lösung des Problems: Ist ein Testament unklar formuliert, ist der Wortlaut zu interpretieren. Dazu ist die Lebenssituation des Erblassers, seine Motivlage und das Verhältnis zu den im Testament benannten Erben oder nicht benannten Erben einzubeziehen. Schwierigkeiten lassen sich am besten vermeiden, wenn sich die Erben verständigen. Eine Option könnte darin bestehen, einen Mediator als Vermittler einzubeziehen.

Unkenntnis der eigenen Rechte und Pflichten in der Erbengemeinschaft

Wer Erbe wird, glaubt sich in der Position, er sei Eigentümer des Nachlasses und habe das Recht, über einzelne Nachlassgegenstände nach eigenem Ermessen zu verfügen. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass in einer Erbengemeinschaft alle Miterben nur gemeinschaftlich Entscheidungen treffen können und Verfügungen einzelner Miterben über einzelne Nachlassgegenstände ausgeschlossen sind.

Eine Erbengemeinschaft ist, da sie automatisch durch den Erbfall entsteht, eine Zwangsgemeinschaft. Eben weil sie nicht auf Dauer angelegt ist, kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen und diese notfalls gerichtlich durchsetzen. Auseinandersetzung bedeutet, dass der Nachlass nach Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten unter den Miterben entsprechend der Erbquote aufgeteilt wird.

Gehört zum Nachlass eine Immobilie, wird die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger des Erblassers im Grundbuch eingetragen. Jeder Miterbe ist Eigentümer. Zwangsläufig ergibt sich daraus, dass der einzelne Miterbe keine Möglichkeit hat, das Haus allein zu verkaufen. Der Kaufvertrag muss von allen Miterben gemeinsam unterzeichnet werden. Weigert sich ein Miterbe, dem Verkauf zuzustimmen, ist der freihändige Verkauf nicht möglich. In letzter Konsequenz bleibt die Teilungsversteigerung, bei der das Grundstück öffentlich versteigert wird.

Geht es um die Verwaltung des Nachlasses, müssen alle Miterben zusammenwirken. Dabei geht es nicht nur um Rechte, sondern auch um Pflichten. Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ist jeder Miterbe verpflichtet, konstruktiv mitzuwirken. So stellt es eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dar, eine leerstehende Immobilie zumindest vorübergehend zu vermieten, wenn in absehbarer Zeit kein Verkauf möglich erscheint.

Rechte und Pflichten können sich darin äußern, dass ein Miterbe eine Notverwaltungsmaßnahme trifft. Dann kann der Miterbe allein entscheiden, wenn die Maßnahme besonders dringlich ist und die Zustimmung aller Miterben nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Beispiel: Ein Sturm deckt das Dach des Hauses ab. Da die Miterben A und B nicht erreichbar sind, beauftragt Miterbe C den Dachdecker mit der Reparatur.

Lösung des Problems: Handeln Miterben in Unkenntnis von Rechten und Pflichten, ist es hilfreich, sich frühzeitig zu informieren und kompetent beraten zu lassen. Dabei sind die Rechte der Miterben immer insoweit zu berücksichtigen und zu respektieren, dass ein anderer Miterbe weder benachteiligt noch bevorzugt wird. Die richtige Information und Beratung können helfen, die Aufteilung des Nachlasses sachgerecht zu betreiben und zu vermeiden, dass unbegründete Forderungen erstellt oder begründete Forderungen zurückgewiesen werden.

Unbekannte Miterben

In einer Erbengemeinschaft können alle Miterben nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Ist unbekannt, wo sich ein Miterbe aufhält oder ist ein vermeintlicher Miterbe nicht bekannt, kann das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses Maßnahmen anordnen. So kann das Gericht den Nachlass versiegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten bei Gericht anordnen, ein Nachlassverzeichnis erstellen lassen und, wenn die Interessenwahrnehmung des vermeintlichen Erben über die reine Nachlasssicherung hinausgeht, einen Nachlasspfleger bestellen.

Den Wirkungskreis des Nachlasspflegers legt das Gericht im Einzelfall fest. Der Wirkungskreis kann weit gezogen, aber auch nur auf die Besorgung bestimmter einzelner Angelegenheiten (z.B. Auflösung der Wohnung des Erblassers) oder auf die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände beschränkt werden. Sind Erben unbekannt, wird dem Nachlasspfleger auch die Ermittlung der unbekannten Erben übertragen. Gibt es Anhaltspunkte, dass ein vermeintlicher Erbe verstorben oder verschollen ist, kann der Nachlasspfleger als dessen gesetzlicher Vertreter auch die Todeserklärung in die Wege leiten.

Letztlich kann das Nachlassgericht unbekannte oder unauffindbare Erben öffentlich auffordern, Erbrechte beim Nachlassgericht anzumelden. Die Aufforderung wird an der Gerichtstafel des örtlichen Amtsgerichts oder in Tageszeitungen veröffentlicht.

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Hat das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellt, wird der Nachlasspfleger versuchen, alle Erben zu ermitteln. Dazu wird er Kontakt zum Standesamt suchen und dort Geburtsurkunden, Sterbeurkunden oder Heiratsurkunden recherchieren lassen und versuchen, in Kirchenbüchern und sonstigen Melderegistern Anhaltspunkte zu finden. Aus diesen Urkunden und Archiven ergibt sich oft, ob die betreffende Person selbst Abkömmlinge hatte und wie sich die Erbfolge bis zum heutigen Erblasser entwickelt hat. Ist zu vermuten, dass der Erbe mit unbekannter Adresse in einer bestimmten Stadt wohnt, kann eine Einwohnermeldeanfrage beim örtlichen Einwohnermeldeamt helfen, die Meldeadresse herauszufinden.

Eine Option kann auch darin bestehen, einen professionellen Erbenermittler* zu beauftragen. Da Erbenermittler meist hohe Honorare verlangen, dürfte eine Beauftragung nur bei hohen Nachlasswerten in Betracht kommt oder wenn der Nachlasspfleger sich außerstande sieht, angemessen zu recherchieren.

Lösung des Problems: Sie sollten sich nicht allein auf die Aktivitäten des Nachlasspflegers verlassen. Es ist naheliegend, Angehörige oder sonstige Personen anzusprechen, die möglicherweise Auskunft geben können, wo sich eine bestimmte Person aufhält. Ist davon auszugehen, dass ein Erbe verschollen ist und aufgrund seines Alters aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr lebt, sind Sie als Miterbe berechtigt, die Person nach dem Verschollenheitsgesetz für tot erklären zu lassen.

Nachlass ist überschuldet oder Vermögenslage ist unklar

Werden Sie Erbe oder Miterbe in einer Erbengemeinschaft, werden Sie wissen wollen, ob der Nachlass werthaltig oder überschuldet ist. Möchten Sie jegliches Risiko ausschließen, besteht die einfachste Lösung darin, die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis Ihres Erbrechts durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar auszuschlagen.

Es gibt aber noch andere Optionen.

Dreimonatseinrede

Machen die Gläubiger Druck, können Sie sich auf die „Dreimonatseinrede“ berufen. Sie sind berechtigt, die Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft zu verweigern.

Aufgebotsverfahren

Als Erbe treten Sie in die Fußstapfen des Erblassers. Sie müssen damit rechnen, dass sich unbekannte Gläubiger melden und zu vermuten ist, dass es noch weitere gibt. Dann empfiehlt sich die Einleitung eines gerichtlichen Aufgebotsverfahrens. Das Verfahren ist beim Nachlassgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu beantragen. Das Gericht fordert durch öffentliche Bekanntmachung alle Gläubiger auf, ihre Forderung innerhalb einer Frist beim Nachlassgericht anzumelden. Nach Fristablauf erlässt das Gericht auf Antrag ein Ausschlussurteil, mit dem Inhalt, dass Gläubiger, die sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemeldet haben, erst zuletzt befriedigt werden. Auch wenn die Verbindlichkeiten dadurch nicht erlöschen, können Sie einem bislang ausgeschlossenen Gläubiger die Erschöpfung des Nachlasses entgegenhalten. Ihre private Haftung als Erbe ist dadurch ausgeschlossen. Steht allerdings fest, dass der Nachlass überschuldet ist, sind weitere Maßnahmen einzuleiten.

Nachlassverwaltung

Auf Antrag eines Erben oder eines Nachlassgläubigers ordnet das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung an. Der Nachlassverwalter nimmt den Nachlass in Besitz, verwaltet ihn und veräußert die Nachlassgegenstände, soweit dies zur Befriedigung der Nachlassgläubiger erforderlich ist. Als Erbe verlieren Sie das Verfügungsrecht über den Nachlass. Stellt der Nachlassverwalter fest, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, hat er die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht zu beantragen.

Nachlassinsolvenzverfahren

Ist der Nachlass überschuldet oder können die Verbindlichkeiten nicht bedient werden, sollte das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zu stellen. Voraussetzung ist, dass genügend Mittel im Nachlass vorhanden sind, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Ist dies der Fall, wickelt der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter den Nachlass ab und befriedigt die Nachlassgläubiger. Als Erbe haben Sie mit der Abwicklung nichts mehr zu tun. Ihre Haftung ist auf den Nachlass beschränkt.

Bei Miterben muss der Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz von allen Miterben oder von einem von allen Miterben Bevollmächtigtem unterzeichnet werden. Verweigert ein Miterbe seine Zustimmung, sollte er auf das Risiko hingewiesen werden, dass sich dadurch die private Haftung der Miterben begründe und er sich gegenüber den Miterben schadensersatzpflichtig macht. Letztlich müssten Sie mit gerichtlicher Hilfe die Zustimmung ersetzen lassen.

Lösung des Problems: Sind Sie Erbe geworden, müssen Sie überlegen, wie Sie Ihre Haftung auf den Nachlass beschränken. Vorsicht ist geboten, wenn ein Nachlassgläubiger beantragt, Ihnen als Erbe eine Frist zur Inventarerrichtung zu setzen. Achten Sie darauf, alle vom Nachlassgericht gesetzten Termine unbedingt einzuhalten. Lassen Sie sich rechtlich beraten und stellen Sie gemeinsam mit den Miterben den Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Nachlassinsolvenz. Werden Sie von Gläubigern bedrängt, können Sie sich vorab auf die Dreimonatseinrede, die Einrede des Aufgebotsverfahrens und die Erschöpfungseinrede berufen.

Miterben machen nicht mit und sind unkooperativ

Eigentlich ziehen in einer Erbengemeinschaft alle Miterben an einem Strang. Das Interesse aller Miterben sollte darauf gerichtet sein, den Nachlass zügig und ohne Komplikationen abzuwickeln. Soweit mit dem Nachlass emotionale Aspekte verbunden sind (z.B. wegen des Verkaufs des Familienwohnhauses) oder die Miterben untereinander zerstritten sind, erweist sich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oft als ein schwieriges Unterfangen. Ein einzelner Miterbe kann die Abwicklung des Nachlasses blockieren. Ist der Miterbe sachlichen Aspekt nicht zugänglich, bleibt den anderen Erben oft nur, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Zu den Pflichten eines jeden Miterben gehört es, den Nachlass gemeinsam zu verwalten. Geht es um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung, müssen alle Erben gemeinsam handeln. Wird keine Einigung erzielt, zählt die Stimmenmehrheit. Sie wird nach Erbteilen berechnet, nicht nach der Zahl der Miterben. Auch die ordnungsgemäße Kündigung eines Mietverhältnisses ist eine Verwaltungsmaßnahme, die von der Mehrheit der Erben beschlossen und im Namen der Erbengemeinschaft durchgeführt werden kann.

Kommt kein Mehrheitsbeschluss zustande, kann ein Miterbe die übrigen Miterben auf Zustimmung verklagen. Dieser Weg ist zeitraubend und führt oft dazu, dass die Erbengemeinschaft endgültig zerstritten ist.

Eine Ausnahme vom Grundsatz des gemeinsamen Handelns gibt es bei eibedürftigen und unaufschiebbaren Maßnahmen. Hier kann jeder Erbe allein mit Wirkung für alle Erben eine Entscheidung treffen. Stellt ein Erbe in der Wohnung des Erblassers einen Wasserrohrbruch fest, kann er ohne Rücksprache mit den anderen den Installateur mit der Reparatur beauftragen.

Erzielen die zerstrittenen Erben keine Einigung über die Auseinandersetzung des Nachlasses, führt der Weg oft über eine Auseinandersetzungsklage zur Aufteilung des Nachlasses. Die Klage setzt voraus, dass der Nachlass teilungsreif ist. Das ist der Fall, wenn er in seinem Umfang feststeht. Die Klage richtet sich auf Zustimmung der Miterben zu einem bestimmten Teilungsplan. Dazu muss der klagende Erbe einen genauen Aufteilungsplan vorlegen. Stimmt das Gericht zu, ist die Auseinandersetzung unter den Miterben nach dem Teilungsplan auszuführen.

Lösung des Problems: Ungeachtet der rechtlichen Möglichkeiten kann ein Miterbe über seinen Anteil am Nachlass insgesamt verfügen. Er kann seinen Erbanteil verkaufen oder verschenken. Die Verfügung an einzelnen Vermögensgegenständen ist nicht möglich. Der Übertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden. Erwerber kann einer der Miterben sein, alle Miterben gemeinsam oder ein außenstehender Dritter. Beim Verkauf an einen Dritten haben die Miterben ein gesetzlich verbrieftes Vorkaufsrecht.

Eigene Probleme: finanziell, emotional, zeitlich

Sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft, werden Sie ein Interesse daran haben, die Erbengemeinschaft möglichst schnell abzuwickeln. Vielleicht benötigen Sie Liquidität und möchten wenig Zeit investieren. Oder verbinden Sie mit dem Erbfall emotionale Aspekte, werden Sie daran interessiert sein, einen zügigen Abschluss zu finden und nicht ständig an all das erinnert zu werden, was war.

In der Erbengemeinschaft sind Sie jedoch darauf angewiesen, dass jeder Miterbe so kooperativ ist, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses zügig voranschreitet. Gerade, wenn Sie finanzielle, emotionale oder zeitliche Interessen haben, sollten auch Sie darauf bedacht sein, die Abwicklung des Nachlasses nicht durch vorgeschobene oder vermeintlich begründete eigene Interessen zu blockieren. Sie werden nicht umhinkommen, eine gewisse Kompromissbereitschaft zu zeigen und den Miterben zu signalisieren, dass Sie einer Abwicklung des Nachlasses im gegenseitigen Einvernehmen nicht im Wege stehen. Ihr Signal könnte Folgewirkung insoweit haben, als auch die übrigen Miterben sich befleißigt sehen, sich gleichermaßen für die Abwicklung des Nachlasses zu engagieren.

Berücksichtigen Sie, dass jede streitig oder gerichtlich geführte Auseinandersetzung zu erheblichen Verzögerungen in der Abwicklung des Nachlasses führt. Wenn Sie sich auf diesen Weg einlassen, verzichten Sie nicht nur auf die aus dem Nachlass fließende Liquidität, sondern müssen zur Wahrnehmung Ihrer Interessen möglicherweise einen Rechtsanwalt beauftragen und das Verfahren aus eigener Tasche vorfinanzieren. Sie werden gezwungen sein, sich fortlaufend emotional mit der Angelegenheit zu beschäftigen und werden viel Zeit investieren müssen, die Ihnen an anderer Stelle vielleicht fehlt.

Lösung des Problems: Sind Sie an Liquidität interessiert, möchten wenig Zeit investieren und sich emotional nicht belasten, sollten Sie den Verkauf Ihres Erbteils in Betracht ziehen. Als potentieller Erwerber kommen spezialisierte Dienstleister in Betracht, die Erbteile professionell ankaufen, mit dem entsprechenden Know-How in die Erbengemeinschaft einsteigen und die Abwicklung des Nachlasses übernehmen.
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