HEREDITAS Blog

Erstveröffentlichung am 07. Juni 2017, zuletzt aktualisiert am 18. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz

Erbmediation: Erbengemeinschaft friedlich auflösen

7 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
Wir Menschen sind eigenwillige Wesen. Selbst wenn es darum geht, mit anderen etwas zu teilen, zeigen wir oft Vorbehalte und glauben, zu kurz zu kommen. Erbengemeinschaften sind dafür ein beredtes Beispiel. Als Zwangsgemeinschaft sind sie auf die Auseinandersetzung des Nachlasses ausgerichtet. Da die Auseinandersetzung im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen muss, kann die Verteilung der Nachlasswerte durch einen einzelnen Erben blockiert werden. Lösungsansätze bietet die Erbschaftsmediation eines dafür kompetenten Mediators. Möchten Sie diese Vorteile nutzen, sollten Sie wissen, nach welchen Regeln ein solches Mediationsverfahren verläuft.
  • Streitigkeiten innerhalb von Erbengemeinschaften haben oft emotionale Hintergründe. Werden diese mithilfe eines Mediators offenbar, zeigen sich oft ungeahnte Lösungsansätze.
  • Mediation allgemein und insbesondere die Erbmediation ist nach der Definition des § 1 Mediationsgesetz ein „vertrauliches und strukturiertes Verfahren, in dem die Beteiligten Miterben mithilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich die einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben“.
  • Der Mediator ist eine neutrale Person, die über die für die Aufgabe notwendige fachliche und intellektuelle Kompetenz verfügen sollte. Sie ist kein Interessenvertreter. Das Ergebnis der Mediation kann nicht richtig oder falsch sein, sondern sollte von allen Miterben als ein fairer und akzeptabler Kompromiss verstanden werden.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Worin besteht das Problem?

Erben ist an sich einfach. Mit dem Ableben eines Menschen werden dessen Angehörige automatisch von Gesetzes wegen oder per Testament oder Erbvertrag Erben. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Da Erbengemeinschaften „von Natur aus“ entstehen, sollen die Erben nicht ewig miteinander verbunden bleiben. Erbengemeinschaften werden auseinandergesetzt, sprich, der Nachlass wird verteilt (§ 2042 BGB). In vielen Fällen führt dies aber trotz der greifbaren Vorteile dazu, dass Erben und vermeintliche Erben übereinander herfallen, Familien am Neid zerbrechen und der letzte Wille des Erblassers das Leben der nachfolgenden Generationen vergiftet.

Gerichtsprozesse kennen oft keine Sieger

Versuchen die Erben einer Erbengemeinschaft ihre Fehde vor Gericht zu lösen, ist die Auseinandersetzung des Nachlasses oft auf Jahre hinaus blockiert. Immobilien stehen leer, Fahrzeuge verrosten, unternehmerische Beteiligungen und Betriebe verlieren an Wert und vielleicht noch bestehende familiäre Bande zerbrechen endgültig. Dafür ist bezeichnend, dass bei den Gerichten einige hunderttausend Erbfälle anhängig sein sollen. Meist geht es darum, was mit dem zum Nachlass gehörenden Familienwohnhaus passieren soll, ob ein Mitglied aus der Erbengemeinschaft die Leitung des vererbten Betriebs übernehmen oder ob der Betrieb verkauft werden soll, wie eine Formulierung im Testament zu interpretieren ist, wer Erbe ist und wer nicht, oder wer welchen Vermögenswert aus dem Nachlass erhalten soll. Auch geht es nicht nur um Mätressentestamente und Erbschleicherei. Teils wird um jeden einzelnen Euro gestritten, teils geht es darum, wer die mehr oder weniger werthaltige Briefmarkensammlung des Erblassers übernehmen darf. Oft geht es nur darum, dass Miterbe A sich vor 25 Jahren vom Miterben B beleidigt fühlte und ihm jetzt nicht gönnt, dass B überhaupt gleichberechtigt am Nachlass teilhaben soll. Wer sich in der Absurdität solcher Gerichtsverfahren nicht verlieren möchte, sollte die Chance der Erbmediation nutzen und mithilfe eines Mediators Lösungsansätze konstruieren. Wer es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt, riskiert, dass er am Ende vielleicht alles verliert.

Was ist Erbschaftsmediation?

Mediation ist allgemein ein außerhalb eines Gerichtsverfahrens verlaufendes Verfahren zur Lösung von Konflikten. Die Erbmediation ist speziell auf die Lösung erbrechtlicher Streitigkeiten ausgerichtet. Dabei geht es darum, mit Hilfe einer neutralen, dritten Person (Mediator) selbstbestimmte, verbindliche und zukunftsorientierte Lösungen zu entwickeln. Ziel ist, eine Win-Win-Situation herbeizuführen, bei der keine Seite als Verlierer dasteht, aber auch keinen triumphierenden Gewinner erkennen lässt. Die Aufgabe des Mediators ist, mit geeigneten Kommunikations- und Verhandlungstechniken die am Verfahren beteiligten Erben auf einem Weg zu begleiten, auf dem sie sich letztendlich verständigen können und die Auseinandersetzung des Nachlasses herbeiführen. Das Ergebnis der Erdmediation darf nicht als richtig oder falsch verstanden werden. Das Ziel ist vielmehr, dass sich die Erben auf eine Lösung verständigen, die sie alle als fair und vertretbar erleben und akzeptieren können. Als Ergebnis führt die Erbmediation zu einer Vereinbarung, auf der der Nachlass einvernehmlich auseinandergesetzt und eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden wird.

Erbmediation

Nach welchen Regeln läuft eine Erbmediation ab?

Jede Mediation ist eine sinnvolle Alternative zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Auch der Gesetzgeber hat die damit verbundenen Chancen erkannt und im Mediationsgesetz die wichtigsten Grundsätze definiert: …

  • Mediation, so auch die Erbmediation, ist ein vertrauliches Verfahren, dessen Details nicht an Dritte weitergegeben und auch nicht in einem späteren Gerichtsverfahren gegen einen Beteiligten verwendet werden dürfen. Der Mediator unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.
  • Es ist allein Aufgabe der Parteien, den Mediator auszuwählen.
  • Mediatoren sind unabhängige und neutrale Personen. Sie haben keine Entscheidungsbefugnisse. Sie sind keine Richter oder Rechtsvertreter, sondern führen die Parteien durch die Mediation, mit dem Ziel, eine Einigung zu erreichen. Mediatoren vertreten nicht die Interessen einer Partei, sondern erfassen die Standpunkte der Konfliktparteien gleichwertig ungleichmäßig und sind allen Erben gleichermaßen verpflichtet. Der Mediator fördert die Kommunikation untereinander und sorgt dafür, dass jeder Erbe, auch im Hinblick auf seine individuelle Situation, in den Verfahrensablauf eingebunden wird.
  • Am Verfahren nicht beteiligte Personen können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden. Oft geht es dabei um rechtliche oder steuerliche Aspekte, die durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater im Rahmen der Mediation neutral und ohne, dass die Interessen einer Partei einseitig berücksichtigt werden, erörtert werden. Auch Ehepartner dürfen nicht am Verfahren teilnehmen. Erbrechtliche Auseinandersetzungen sind höchstpersönlicher Natur.
  • Die Mediation ist freiwillig. Jeder Erbe kann das Verfahren zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen abbrechen. Auch der Mediator kann die Mediation beenden, wenn die Erben sich als unfähig oder nicht willens zeigen, aufeinander zuzugehen und eine Einigung nicht zu erwarten ist.
  • Gelingt es dem Mediator, die Erben einer Erbengemeinschaft auf eine gemeinsame Linie zu bringen, wird er das Ergebnis dokumentieren und eine entsprechende Vereinbarung in Schriftform herbeiführen.

Wie finde ich einen Erbmediator?

Die Erbschaftsmediation erfordert menschliche und fachliche Kompetenzen. Es gibt kein geschütztes Berufsbild des Mediators. Erbmediator kann jeder sein, der sich dazu berufen und befähigt fühlt und sich die Aufgabe zutraut. Nach § 5 Mediationsgesetz ist jeder Mediator selbst dafür verantwortlich, für eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung zu sorgen und zu gewährleisten, dass er über theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung verfügt, um die Konfliktparteien sachkundig durch ein Mediationsverfahren zu führen. Derjenige, der im Wege einer geeigneten Ausbildung sich mit den Grundlagen der Mediation und ihrem Ablauf bekannt gemacht hat, Verhandlungs- und Kommunikationstechniken kennengelernt hat, Konfliktkompetenz besitzt, über das Recht der Mediation und seine Rolle als Mediator Bescheid weiß und durch praktische Übungen, und Rollenspiele Erfahrungen gesammelt hat, darf sich als zertifizierter Mediator bezeichnen. Da erbrechtliche Streitigkeiten unabdingbar rechtliche Kompetenzen voraussetzen, sind Mediatoren oft Rechtsanwälte, die über ihre juristische Ausbildung hinaus eine entsprechende Ausbildung als Mediator absolviert haben. Soweit ein Rechtsanwalt als Mediator tätig wird, darf er keinesfalls die Interessen eines am Verfahren beteiligten Miterben vertreten und muss absolut neutral agieren.

Wie läuft ein Mediationsverfahren vonstatten?

Informationsphase: Der Erbmediator wird das Verfahren vorbereiten, indem er sich alle Informationen beschafft, die er für das Verfahren wissen muss. Dazu gehört die Feststellung, wer Erbe ist, ob es sich um gesetzliche oder testamentarisch bestimmte Erben handelt, ob Pflichtteile oder Pflichtteilsergänzungsansprüche zur Debatte stehen, ob der Vorwurf eines Mätressentestaments besteht oder einem Erben Erbschleicherei vorgeworfen wird. Dazu wird er alle in Betracht kommenden Erben kontaktieren, um herauszufinden, ob alle bereit sind, an einem Mediationsverfahren teilzunehmen. Vorgespräche in der Sache mit den einzelnen Miterben sollten nur unter großen Vorbehalten stattfinden, um zu vermeiden, dass andere Miterben das Gefühl haben, dass Dinge besprochen wurden, über die sie nichts wissen.

Eröffnungsphase: Haben sich alle Erben bereit erklärt, am Verfahren teilzunehmen, wird der Mediator zu einer ersten Verhandlungsrunde einladen. Die Örtlichkeit sollte neutral und für alle Miterben zumutbar gewählt werden. Personen, die nicht als Erbe in Betracht kommen, dürfen nicht anwesend sein. Auch Ehepartner müssen daher außen vor bleiben, ebenso anwaltliche Begleiter. Der Mediator informiert über den Verfahrensablauf und stellt den Stand der Dinge fest. Jeder Miterbe kann vortragen, wie er sich selbst sieht und was er selbst erwartet. Erfahrene Mediatoren bauen in dieser Phase gerne ein Negativszenario auf. Ansatz ist, dass es in der Natur von uns Menschen liegt, negativ besonders kreativ denken zu können. Deshalb sollte jeder Miterbe auf den Tisch legen, was er zu tun gedenkt, wenn das Verfahren nicht in seinem Sinne ausgehen sollte. Gut ist, den Gefühlen freien Lauf zu lassen. Es ist dann Aufgabe des Mediators, daraus konstruktive Lösungsansätze aufzuzeigen.

Praxis-Tipp: Soweit der Erblasser ein Testament hinterlassen hat und das Testament Ursache dafür ist, dass sich die Miterben in der Erbengemeinschaft bekriegen, müssen Sie wissen, dass auch Testamente nicht in Stein gemeißelt sind. Wenn sich alle Miterben einig sind, können Sie sich auch über die Bestimmungen im Testament hinwegsetzen und eine Lösung finden, mit der alle Miterben einverstanden sind. Vor allem wenn der Erblasser einzelne Erben benachteiligen oder gar demütigen wollte, gebietet es die Fairness und der Familienfrieden, sich über das unliebsame Testament hinwegzusetzen.

Verhandlungsphase: Liegen alle Fakten auf dem Tisch, kann über Lösungen verhandelt werden. Oft sind die Probleme banaler Natur. Es ist keine Seltenheit und ist auch durchaus nachvollziehbar, wenn sich Miterben über irgendwelche Erinnerungsstücke streiten, die an sich keinerlei materiellen Wert haben, aber aus emotionalen Gründen von mehreren Miterben gleichermaßen beansprucht werden. Oft lässt sich die Situation durch ein gegenseitiges Geben und Nehmen lösen. Geht es um einen bestimmten Gegenstand (z.B. Fotoalbum der Eltern) könnte die Lösung darin bestehen, dass sich die Miterben in der Nutzung in einem vorgegebenen zeitlichen Rhythmus abwechseln und derjenige letztlich und endgültig in den Besitz kommt, der am längsten lebt. In der Verhandlungsphase werden oft unausgesprochene Interessen und Erwartungen der Erben ermittelt oder emotionale Probleme und Vorbehalte herausgearbeitet. Erfahrungsgemäß ist es so, dass sich vieles in Luft auflöst, wenn es ein erstes Mal ausgesprochen wird und eine Partei weiß, wie eine andere fühlt. Es ist dann Aufgabe des Erbmediators, rein emotionale und subjektive Aspekte als solche zu entlarven und herauszufiltern und die Parteien auf den Boden objektiver Tatsachen zurückzuführen. Sackgassen und Irrwege lassen sich oft dadurch öffnen, dass der Mediator mit einem Miterben getrennte Gespräch führt und ihm aufzeigt, dass seine Einschätzung den Konflikt so nicht löst und eine Lösung vielleicht erreichbar ist, wenn er sich wenigstens ein Band breit bewegt. Soweit die Beteiligten Denkpausen benötigen oder sich rechtlich beraten lassen möchten, kann der Mediator den Termin unterbrechen und einen zweiten weiteren Termin ansetzen.

Schlussphase: Sind die Parteien bereit, sich über den Nachlass zu verständigen, wird der Mediator das Ergebnis schriftlich fixieren. Jeder Miterbe sollte die Vereinbarung unterschreiben.

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So finden Sie den richtigen Erbmediator

Sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft, liegt es an der Initiative eines jeden Miterben, eine Erbmediation vorzuschlagen. Sie können sich dazu einen kompetenten Rechtsanwalt wählen, der idealerweise über eine Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ verfügt. Auch Anwälte, die u.a. als Testamentsvollstrecker tätig sind oder sich als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins oder der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V ausweisen, können kompetente Ansprechpartner sein. Hilfestellung bietet auch die Website https://www.mediator-finden.de/.

Was kostet eine Erbschaftsmediation?

Mediation hat keine gesetzlich festgelegten Gebühren. Sie wird meist mit Stundenhonoraren abgerechnet. Die Kosten werden im Regelfall unter den Miterben der Erbengemeinschaft aufgeteilt oder gehen zu Lasten des Nachlasses. Die Stundensätze schwanken sehr stark. Durchschnittlich sollten Sie mit 50 € die Stunde rechnen. Ist die Aufgabenstellung besonders komplex oder erfordert besondere Kompetenzen oder geht es um extrem hohe Vermögenswerte, sollten Sie auch mit Stundenhonoraren im dreistelligen Bereich kalkulieren.

Kann ich meine Rechtsschutzversicherung beanspruchen?

Erbrechtliche Streitigkeiten sind nicht rechtsschutzversichert und in den AGB der Rechtsschutzversicherer ausdrücklich ausgenommen. Allerdings übernehmen die Rechtsschutzversicherer zumindest die Kosten für einen anwaltlichen Rat oder eine Auskunft. Eine Erstberatung durch einen Rechtsanwalt verursacht eine Gebühr von bis zu 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Da auch die Rechtsschutzversicherer die Mediation als kostengünstige Alternative zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung betrachten, erklären sich einige Versicherer bereit, auch die Kosten einer einvernehmlichen Konfliktbeilegung im Rahmen einer Mediation bis zu einer gewissen Größenordnung zu übernehmen. Details, welche Rechtsschutzversicherer welche Kosten übernimmt, finden Sie unter: www.mediation.de/rechtschutz.

Lösungsansatz der besonderen Art: Verkauf des Erbanteils

Oft ergeben sich Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft nur dadurch, dass einzelne Miterben nicht miteinander auskommen und es bewusst darauf anlegen, eine Blockadehaltung einzunehmen. Es geht also nicht um sachliche, sondern rein persönliche Gründe. Ein Lösungsansatz der besonderen Art kann dann darin bestehen, dass Sie Ihren Erbanteil verkaufen. § 2033 BGB stellt letztlich genau auf diese Situation ab und erlaubt, dass jeder Miterbe über seinen Anteil am Nachlass verfügt. Sie erreichen damit, dass Sie aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und der Erwerber an Ihrer Stelle in die Auseinandersetzung des Nachlasses eintritt. Vor allem lösen Sie damit Ihr persönliches Problem im Verhältnis zu einem anderen Miterben. Gleichzeitig verfügen Sie schnell über Liquidität und ersparen sich Aufwand, Zeit, Kosten und Nerven. Der Verkauf des Erbanteils an einer Erbengemeinschaft erübrigt damit mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Mediationsverfahren.

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2 Gedanken zu „Erbmediation: Erbengemeinschaft friedlich auflösen“

  1. Soweit ich informiert bin hat JEDER Miterbe ein 2-monatiges Vorkaufsrecht seinen Miterben gegenüber. Es geht also nicht so einfach seinen Erbteil zu verkaufen…!

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