Erbrecht

Erstveröffentlichung am 13. Dezember 2017, zuletzt aktualisiert am 18. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz

Erbrecht: Praxiswissen für Miterben einer Erbengemeinschaft

15 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
Wer diese Welt verlässt, nimmt nichts mit. In schätzungsweise nur 20 Prozent der Fälle hinterlässt der Verstorbene ein Testament und regelt die Erbfolge nach seinen Wünschen. Gibt es kein Testament, bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wer erbt. In Folge dessen entstehen häufig Erbengemeinschaften. Die harte Folge in der Praxis: in vielen Fällen entstehen jetzt viel Arbeit und ggf. auch folgenschwere Probleme für die Erben. Sie werden staunen, welch eine Vielzahl von Aspekten mit dem Ableben eines Menschen verbunden sind. Mit dieser Website greife ich ein alltägliches Problem von Erben auf. Möchten Sie schnellstmöglich über Liquidität verfügen oder sich emotionaler oder zeitaufwendiger Auseinandersetzungen in einer Erbengemeinschaft entledigen, biete ich Ihnen mit der Möglichkeit des Verkaufs Ihres Erbteils oder Ihrer Erbschaft eine komfortable Lösung.

Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Erbrecht: Einführung für Erben und Erbengemeinschaften

Grundprinzipien des Erbrechts

Testierfreiheit: Jeder Mensch hat das Recht, durch eine Verfügung von Todes wegen zu bestimmen, was nach seinem Ableben mit seinem Nachlass geschieht und nach seiner Vorstellung einen Erben einzusetzen.

Gesamtrechtsnachfolge: Wer erbt, übernimmt den Nachlass als Ganzes. Der Erbe kann sich nicht einzelne Vermögenswerte heraussuchen und andere zurückweisen. Es heißt also: Alles oder nichts. Eine Ausnahme besteht bei der Einzelrechtsnachfolge in einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Vonselbsterwerb: Erbe wird, wer als gesetzlicher Erbe oder durch Verfügung von Todes wegen zum Erben berufen ist. Auf seinen Willen oder sein Wissen, Erbe zu werden, kommt es nicht an. Wer nicht Erbe werden will, muss die Erbschaft ausschlagen.

Parentelsystem: Je nach Abstammung vom Erblasser werden die Verwandten in Ordnungen eingeteilt. Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung lebt, sind die Verwandten nachfolgender Ordnungen von der Erbschaft ausgeschlossen (§§ 1924 ff BGB).

Repräsentationsprinzip: Innerhalb der 1. Ordnung (Kinder, Enkelkinder) werden die Erben und die Erbquoten nach Stämmen ermittelt. Stämme werden durch die Kinder einer Person gebildet. Jedes Kind bildet einen Stamm. Dabei repräsentiert der lebende Erbe innerhalb einer Ordnung den Stamm der Familie und erbt vorrangig vor seinen eigenen Abkömmlingen. Die Abkömmlinge (Enkel) erben erst, wenn ihr Elternteil verstorben ist (Eintrittsrecht).

Prinzip der Linien: Gibt es nur Erben 2. oder 3. Ordnung, gilt das Prinzip der Linien. Linie ist die vom Erblasser aus gesehene Abstammung von den Eltern und Großeltern. Die Verwandten des Vaters gehören zur väterlichen, die der Mutter zu mütterliche Linie. Leben beide Elternteile des Erblassers, erben sie zu jeweils zur Hälfte. Ist ein Elternteil verstorben, so erben dessen Abkömmlinge den auf diese Linie entfallenden Erbteil nach Stämmen. Gibt es keine Abkömmlinge, erbt der überlebende Elternteil allein.

Wie wird man Erbe

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ergibt sich daraus, dass §§ 1922 ff BGB die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen einordnet. In der 1. Ordnung finden sich die Abkömmlinge (Kinder, Enkel), in der 2. Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also die Geschwister, Neffen und Nichten), in der 3. Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge (also Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen). Weitere Ordnungen spielen in der Praxis nur eine geringe Rolle. Auch der Ehepartner und eingetragene Lebenspartner ist gesetzlich erbberechtigt. Nicht verheiratete und nicht eingetragene Lebenspartner haben kein gesetzliches Erbrecht und müssen, wenn es der Erblasser wünscht, durch eine letztwillige Verfügung bedacht werden. Uneheliche und adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern des Erblassers gleichgestellt.

Die Einordnung der Erben in einer Ordnung bestimmt die Rangfolge. Lebende Erben einer Ordnung (z.B. Kinder) schließen Erben nachfolgender Ordnungen (z.B. Elternteile des Erblassers) von der Erbfolge aus. Gleiches gilt für Erben innerhalb einer Ordnung. Lebt ein Kind des Erblassers, kommt dessen Kindeskind und damit das Enkelkind des Erblassers erst zum Zuge, wenn das Kind des Erblassers verstorben ist. (Repräsentationsprinzip). Gleichberechtigte Erben einer Ordnung erben zu gleichen Teilen.

PRAXISTIPP: Die Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge gestaltet sich einfacher, wenn Sie einen Stammbaum zeichnen und darin alle in Betracht kommenden Verwandten vermerken und so die Ordnungen nachvollziehen. Beachten Sie, dass Sie dabei den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner berücksichtigen müssen (§ 1931 BGB). Gerade wenn es um den Verkauf des Erbrechts geht, sollten Sie wissen, wer alles als Erbe in Betracht kommt. Ein Anwalt für Erbrecht München kann Ihnen genau aufzeigen, wo Sie ansetzen müssen. Sie finden diesen z.B. über die Rechtsanwaltskammer München.

 

Letztwillige Verfügungen von Todes wegen ändern die gesetzliche Erbfolge

Der Erblasser kann durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge abändern. Dafür stehen ihm das Testament und der Erbvertrag zur Verfügung. Im Testament bestimmt der Erblasser allein, wer ihn beerbt. Beim Erbvertrag bestimmt der Erblasser durch vertragliche Vereinbarung den Erben. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments (auch Berliner Testament genannt) sich gegenseitig erbrechtlich bedenken. Probleme ergeben sich oft, wenn Testamente nicht unmissverständlich formuliert sind oder von einem dadurch „enterbten“ gesetzlichen Erben angefochten werden.

Erbverzicht

Wer auf sein Erbrecht verzichtet, ist von der Erbfolge ausgeschlossen und wird nicht Erbe. Er wird so behandelt, als existiere er zur Zeit des Erbfalls nicht. Da der Erblasser im Wege des Erbverzichts die Erbauseinandersetzung seiner Angehörigen zu Lebzeiten nach seinen eigenen Vorstellungen selbst regeln kann, spricht man auch von der vorweggenommenen Erbfolge. Deshalb kann der Erbverzicht auch nur vor dem Erbfall erklärt werden. Das Ergebnis entspricht für die Zeit nach dem Erbfall dem der Ausschlagung. Der Erbverzicht verhindert also von vornherein den Anfall der Erbschaft an den Erben.

Erblasser: die verstorbene Person

Wer ist Erblasser

Als „Erblasser“ wird diejenige Person bezeichnet, deren Vermögen mit dem Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht. Das Gesetz definiert den Begriff selbst nicht und setzt ihn als selbstverständlich voraus. Zielperson ist demnach zunächst jede Person, die verstorben ist. Erblasser ist aber auch diejenige noch lebende Person, die zu ihren Lebzeiten eine letztwillige Verfügung von Todes wegen errichtet oder aufhebt oder in sonstiger Weise über ihren Nachlass verfügt. Mit ihrem Ableben tritt der „Erbfall“ ein. Umgekehrt heißt diejenige Person, auf die der Nachlass übergeht, „Erbe“. Der Erbe übernimmt die Rechte und Pflichten des Verstorbenen und wird deren Rechtsnachfolger. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Derjenige, der letztwillig verfügt, kann genaue Vorgaben machen, wie die Erben mit dem Nachlass zu verfahren haben.

Erblasser sind nur natürliche Personen, also jeder einzelne Mensch. Eine juristische Person (eingetragener Verein, GmbH) stirbt nicht. Juristische Personen enden vielmehr durch Auflösung und werden liquidiert. Ihr Vermögen wird unter den Mitglieder oder Anteilseignern verteilt. Sie werden aber nicht beerbt.

Erblasser muss testierfähig sein

Stirbt ein Mensch, geht sein Vermögen automatisch auf den Erben über. Auf die Geschäftsfähigkeit des Verstorbenen kommt es dabei nicht an. Seine Geschäftsfähigkeit spielt erst dann eine Rolle, wenn jemand ein Testament errichten und damit gegenüber der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelungen treffen möchte. Derjenige, der ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschließen möchte, muss geschäftsfähig sein. Im Erbrecht heißt die Geschäftsfähigkeit „Testierfähigkeit“. Die Testierfähigkeit ist mit der Geschäftsfähigkeit insoweit deckungsgleich, als jeder Geschäftsfähige auch testierfähig ist. Ist eine Person geschäftsunfähig, ist sie zugleich auch testierunfähig und kann damit keine Verfügungen von Todes wegen treffen.

Der Erblasser kann nur persönlich eine letztwillige Verfügung errichten. Jegliche Stellvertretung ist ausgeschlossen. Er kann auch niemanden beauftragen, für ihn ein Testament zu schreiben. Vielmehr muss er die Verfügung selbst mit eigener Hand schreiben und unterzeichnen. Die bloße Beratung schadet nicht. Ist eine Person nach eigenen Angaben oder nach Überzeugung des Notars außerstande, einen Text zu schreiben oder zu lesen, kann sie das Testament nur durch Erklärung gegenüber dem Notar als öffentliches Testament errichten.

Problemfälle Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit fehlt nach § 2229 Abs. IV BGB dann, wenn eine Person „wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung außerstande ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“. Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem das Testament errichtet wird. Es kommt also darauf an, ob derjenige, der testiert, in diesem Zeitpunkt testierfähig ist, die Gründe für eine testamentarische Verfügung einzuschätzen. An dieser Voraussetzung kann es fehlen, wenn der Testierende dement ist. Allerdings ist die Person, ungeachtet der damit oft verbundenen Nachweisprobleme, in einem „lichten Augenblick“ wiederum testierfähig. Beantragt der Erbe einen Erbschein, ist das Nachlassgericht von Amts wegen verpflichtet, die Voraussetzungen der Testierfähigkeit zu prüfen, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Testierunfähigkeit bestehen. Im Zweifelsfall kann ein ärztliches Gutachten eingeholt werden. Allein der Umstand, dass der Testierende schwer erkrankt war (problematisch: Schlaganfall mit Bewusstseinstrübung), begründet noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für seine Testierunfähigkeit (OLG Bamberg, NJW-RR 2012, 1289).

Minderjährige Personen sind testierfähig, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Will der Minderjährige ein Testament errichten, muss er sich gegenüber dem Notar erklären oder seine Erklärung dem Notar in einer offenen Schrift übergeben. Minderjährige benötigen dafür nicht die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Volljährige Personen, die unter Betreuung stehen, sind so lange testierfähig, als sie nicht geschäftsunfähig sind. Sie benötigen seit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1.1.1992 nicht mehr die Zustimmung ihres Betreuers, um ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag abzuschließen. Soweit eine Person vor dem 1.1.1992 entmündigt war, bleibt ein zuvor errichtetes Testament nach der bis dahin geltenden Rechtslage unwirksam.

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Wann ist deutsches Erbrecht anwendbar?

EU-Bürger arbeiten und leben zunehmend im europäischen Ausland. Rentner verbringen angesichts der oft geringeren Lebenshaltungskosten ihren Lebensabend auf Mallorca. Viele dieser Bürger besitzen an ihrem neuen Wohnort, aber auch noch am früheren Wohnort in Deutschland, Vermögen. Gleiches gilt für den EU-Ausländer, der beispielsweise von Paris nach Berlin umgezogen ist. Im Todesfall müssen sich die Erben damit auseinandersetzen, nach welchem Recht sie erben und wie sie ihr Erbrecht realisieren. Ob ein in Deutschland errichtetes Testament dann wirksam ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten Aufenthalt hatte. Daraus kann sich das Problem ergeben, dass die Erbfolge nicht mehr den Wünschen des Erblassers entspricht und plötzlich eine Person erbt, die gerade nicht hätte erben sollen oder eine Erbquote erhält, die sie nicht hätte erhalten sollen.

Erbrechtliche Bestimmungen im Testament

Vermächtnis

Das Vermächtnis ist eine Bestimmung in einer letztwilligen Verfügung, um einer anderen Person, die nicht Erbe wird, einen bestimmten Vermögenswert zu vermachen. Der so bedachte Vermächtnisnehmer hat gegen den Erben einen Anspruch, dass ihm der zugewandte Gegenstand übertragen wird. Vermacht werden kann alles, was einen Vermögenswert hat oder einen persönlichen Wert besitzt. Der Vermächtnisnehmer selbst wird nicht Erbe. Beispiel: …“ Nach meinem Ableben soll mein Freund Hans meine Briefmarkensammlung erhalten“. …

Auflage im Erbrecht

Mit der Auflage kann der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung über seinen Tod hinaus den Erben verpflichten, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen.  Beispiel: …“ Mein Erbe Hans ist verpflichtet, meine Grabstelle zehn Jahre lang mit weißen Nelken zu bepflanzen“. … Sittenwidrige Anweisungen sind jedoch ausgeschlossen. So könnte der Erbe nicht verpflichtet werden, eine bestimmte Person zu ehelichen.

Testamentsvollstrecker

Testamente stehen auf dem Papier. Will der Erblasser sicherstellen, dass sein letzter Wille wirklich vollzogen wird, kann er die Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Testamentsvollstrecker kann jede Person sein, der der Erblasser vertraut und die Aufgabe zutraut. Er kann die Auswahl auch dem Nachlassgericht überlassen. Für die Testamentsvollstreckung erhält der Testamentsvollstrecker eine vereinbarte oder übliche Gebühr in Höhe von z.B. zwei Prozent des Nachlasswertes.

Vorausvermächtnis

Der Erblasser kann per letztwilliger Verfügung von Todes wegen anordnen, dass einem oder mehreren Erben ohne Anrechnung auf den Erbteil zusätzlich und vorab aus dem Nachlass ein bestimmter Vermögenswert zukommen soll. Auf diesem Weg kann ein bestimmter Erbe gegenüber anderen Erben bevorzugt werden. Dieser Erbe erhält das Vorausvermächtnis auch dann, wenn er die Erbschaft ausschlägt.

Teilungsanordnung

Gibt es mehrere Erben, kann der Erblasser mit einer Teilungsanordnung bestimmen, wer was vom Nachlass bekommt. Die Teilungsanordnung verschiebt zunächst nicht die wertmäßige Beteiligung der Erben am Nachlass. Sie ist zweckmäßig, wenn der Erblasser konkrete Vorstellungen darüber hat, wie die Erben den Nachlass unter sich aufteilen sollen. Beispiel: …“ Mein Sohn Hans erhält mein Mietshaus in München, meine Tochter Erna mein Wertpapierdepot.“ … Soweit allen Erben die gleiche Erbquote zusteht, muss ein Wertausgleich erfolgen. Will der Erblasser nicht, dass solche Ausgleichsansprüche unter den Erben entstehen, muss er dies entsprechend anordnen.

Erbrecht

Vor- und Nacherbschaft, Ersatzerbschaft

Der Erblasser kann die Vor- und Nacherbschaft anordnen, wenn er den Verbleib seines Vermögens über mehrere Generationen oder verschiedene Erben nacheinander steuern möchte. Dann wird der Vorerbe zunächst Erbe des Erblassers. Er ist aber nur Erbe auf Zeit. Der Erblasser kann bestimmen, wann der Nacherbfall eintritt und diesen zeitlich festlegen (z.B. Volljährigkeit des Nacherben) oder von einem bestimmten Ereignis abhängig machen (z.B. vom Tod des Vorerben). Nacherbe kann auch das noch nicht gezeugte, aber erhoffte Enkelkind sein. Nacherben sind im Zweifel auch Ersatzerben und treten an die Stelle des Vorerben, wenn der Vorerbe vor oder nach Eintritt des Erbfalls entfällt, weil er vor dem Erblasser verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt. Der Vorerbe kann ein befreiter Vorerbe sein, der über den Nachlass frei verfügen kann. Ist der Vorerbe ein nicht befreiter Vorerbe, ist er in seiner Verfügungsmacht über den Nachlass beschränkt und muss die Erbschaft möglichst ungeschmälert in ihrem Bestand für den Nacherben erhalten. Er kann vorwiegend nur die Nutzungen aus dem Nachlass ziehen.

Registrierung von Testamenten

Findet sich in den Unterlagen des Erblassers kein Testament, kann es sein, dass der Erblasser dennoch ein Testament errichtet und dieses dem Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung übergeben hat. Er kann auch ein notarielles Testament errichtet haben, das gleichfalls beim Nachlassgericht hinterlegt wird. In jedem Fall informiert das Nachlassgericht das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin. Das Testamentsregister erfährt über die Standesämter vom Ableben einer Person und informiert das zuständige Nachlassgericht. Das Nachlassgericht wird dann das hinterlegte Testament eröffnen und somit sicherstellen, dass der bedachte Erbe zu seinem Recht kommt.

Eintritt des Erbfalls und unmittelbare Folgen

Der Pflichtteilsanspruch

Der Erblasser kann per letztwilliger Verfügung frei bestimmen, wer ihn beerben soll. Soweit dadurch ein gesetzlicher Erbe von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird, gewährleistet das Gesetz mit dem Pflichtteilsrecht, dass der gesetzliche Erbe eine Mindestbeteiligung am Nachlass erhält. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel), seine Elternteile und sein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner. Nicht pflichtteilsberechtigt sind hingegen Geschwister, Onkel Tanten, Neffen und Nichten sowie der nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist grundsätzlich in Bargeld abzugelten.


 

Pflichtteilsentzug, Erbunwürdigkeit

Als gesetzlich garantiertes Mindesterbrecht kann der Pflichtteilsanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 2333 BGB entzogen werden. Voraussetzung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, seinem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner, einem seiner Abkömmlinge oder einer ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtete oder gegen eine dieser Personen ein Verbrechen oder vorsätzliches schweres Vergehen begangen hat. Auch die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht oder die Verurteilung wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtfertigen den Pflichtteilsentzug. Die Entziehung des Pflichtteils muss der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich angeordnet haben. Ist dies nicht der Fall, kann sich der Erbe immer noch als erbunwürdig erweisen. § 2339 BGB nennt als solche Ausnahmefälle den Fall, dass der Erbe dem Erblasser nach dem Leben trachtete, ihn daran hinderte, ein Testament zu errichten oder aufzuheben oder ihn durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt hat, ein solches zu errichten oder aufzuheben. Ein solcher Ausnahmefall liegt auch vor, wenn der Erbe ein Testament unterschlagen, verfälscht oder vernichtet hat.

Erbrecht des Ehegatten

Ehegatten erben neben Verwandten 1. Ordnung (Kinder, Enkel) ¼, neben Erben 2. Ordnung oder den Großeltern ½. Er erbt allein, wenn weder Erben der 1. und 2. Ordnung noch Großeltern leben (§ 1931 BGB). Lebte der Erblasser mit dem Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel. Er erbt neben Verwandten 1. Ordnung insgesamt die Hälfte des Nachlasses, neben Erben der 2. Ordnung und den Großeltern ¾. Der Zugewinnausgleich wird pauschaliert (erbrechtliche Lösung). Die Erhöhung erfolgt dann unabhängig von den konkreten Vermögensverhältnissen während der Ehe. Ist der Zugewinn höher, als er der pauschalen Berechnung entspricht, kann der Ehegatte die Erbschaft ausschlagen, den kleinen Pflichtteil verlangen und den Zugewinn konkret berechnen (güterrechtliche Lösung).

Folge der Einsetzung als Erbe

Wer als Erbe zum Zuge kommt, wird Rechtsnachfolger des Erblassers. Er übernimmt den Nachlass insgesamt und tritt in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Als Rechtsnachfolger übernimmt der Erbe nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch eventuell vorhandene Verbindlichkeiten und haftet dafür mit seinem gesamten privaten Vermögen. Will der Erbe seine persönliche Haftung vermeiden, weil der Nachlass beispielsweise überschuldet oder mit unerfüllbaren Auflagen verbunden ist, muss er die Erbschaft ausschlagen. Ebenfalls Folge der Einsetzung als Erbe ist, dass auf den oder die Erben die Pflicht zur Verwaltung des Nachlasses zukommen. Wird z.B. eine vermietete Wohnung in München vererbt, so müssen die Erben weiterhin den Mietvertrag erfüllen und sich um die Wohnung kümmern.

Testamentseröffnung

Hat der Erblasser seine letztwillige Verfügung dem Nachlassgericht in amtliche Verwahrung übergeben oder übergeben die Angehörigen nach seinem Ableben ein aufgefundenes Testament an das Nachlassgericht, wird das Nachlassgericht von sich aus tätig und eröffnet das Testament oder den Erbvertrag. Es fertigt ein Eröffnungsprotokoll und übersendet den Beteiligten, die als Erben in Betracht kommen, eine Abschrift des Protokolls und der eröffneten Schriftstücke. Das Nachlassgericht kann auch einen Eröffnungstermin bestimmen und die gesetzlichen Erben und sonstigen Beteiligen (z.B. Testamentsvollstrecker, Vermächtnisnehmer) laden. Jeder, der ein rechtliches Interesse (z.B. als übergangener gesetzlicher Erbe) glaubhaft macht, kann Einsicht und eine Abschrift der Verfügung verlangen. Sind die Erben unbekannten Aufenthalts oder unbekannt, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen und auf Kosten des Nachlasses mit der Ermittlung beauftragen.

Kann ein Erbe nicht ermittelt werden oder weigert sich ein Erbe zunächst, die Erbschaft anzunehmen oder ist der Betracht kommende Erbe wegen der Annahme der Erbschaft unentschlossen, besteht das Risiko, dass dritte Personen auf Nachlasswerte unberechtigterweise zugreifen, Nachlasswerte unterschlagen oder Nachlasswerte vernachlässigt werden. Das Nachlassgericht ordnet für diesen Fall eine Nachlasspflegschaft an.

Anfechtung von Testamenten

Wurden Sie als gesetzlicher Erbe durch eine testamentarische Verfügung enterbt, können Sie das Testament anfechten. Sie müssen dazu einen Anfechtungsgrund vortragen. Typisches Beispiel ist, dass der Erblasser nachweislich dement und damit nicht testierfähig war oder infolge einer Drohung veranlasst wurde, ein Testament bestimmten Inhalts zu errichten. Die Anfechtung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr nach dem Tod des Erblassers und der Kenntnis des Anfechtungsberechtigten. Das für Erbrecht München zuständige Nachlassgericht finden Sie beim Amtsgericht München, Maxburgstraße 4, 80315 München.

Annahme oder Ausschlagung?

Niemand kann Sie zwingen, eine Erbschaft anzunehmen, die Sie nicht wünschen. Erbe werden Sie automatisch. Um sich zu entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, müssen Sie vorab prüfen, ob die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten übersteigen oder ob der Nachlass so überschuldet ist, dass Sie die Erbschaft ausschlagen und so Ihre persönliche Haftung vermeiden. Sie haben für diese Prüfung sechs Wochen Zeit. Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie vor Ablauf dieser Frist gegenüber dem Nachlassgericht oder gegenüber einem Notar die Ausschlagung erklären. Die Sechswochenfrist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Eintritt des Erbfalls im Ausland aufhielt. Sie können die Erbschaft nur insgesamt annehmen oder insgesamt ausschlagen und beides auch nicht von einer Bedingung abhängig machen (z.B. Annahme unter der Bedingung, dass der Nachlass nicht überschuldet ist oder Ausschlagung, unter der Bedingung, dass der Nachlass überschuldet ist).

Verfügungen in der Schwebezeit zwischen Annahme und Ausschlagung

Sie sollten bis zu Ihrer Entscheidung, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, alles unterlassen, was als Annahme der Erbschaft interpretiert werden könnte, beispielsweise nicht ein Guthaben vom Girokonto abheben oder Vermögenswerte verkaufen. Sofern Sie der Meinung waren, Sie mussten sich aus Fürsorge um die Verwaltung des Nachlasses kümmern, besteht die Möglichkeit, Ihr insoweit als schlüssige Annahme der Erbschaft interpretiertes Handeln wegen Irrtums anzufechten. Sofern Sie eine solche Situation vermeiden wollen, können Sie das Nachlassgericht informieren. Sofern ein Sicherungsbedürfnis für die Verwaltung des Nachlasses besteht und Sie sich nicht weiter einmischen wollen, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen, der dann alle notwendigen Maßnahmen trifft.

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Verwaltung des Nachlasses

Sind Sie sich unsicher, ob Sie den Nachlass annehmen oder ausschlagen sollen, können Sie statt der endgültigen Ausschlagung der Erbschaft beim Nachlassgericht auch die Nachlassverwaltung beantragen. Das Nachlassgericht bestellt einen Nachlassverwalter, in der Regel einen Rechtsanwalt mit der Verwaltung des Nachlasses. Ihr Vorteil besteht darin, dass der Nachlass von Ihrem privaten Vermögen getrennt behandelt wird und Sie für Nachlassverbindlichkeiten nicht mit Ihrem eigenen Vermögen haften. Sie beschränken damit Ihre Haftung als Erbe auf das Nachlassvermögen. Stellt der Nachlassverwalter fest, dass die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten übersteigen, erhalten Sie die Vermögenswerte übereignet. Erweist sich der Nachlass jedoch als überschuldet, muss der Nachlassverwalter die Nachlassinsolvenz beantragen.

Dreimonatseinrede

Sind Sie Erbe und melden sich Gläubiger des Erblassers, sind Sie vielleicht nicht in der Lage, den Nachlass in seinem Bestand zu überblicken. In diesem Fall können Sie sich gegenüber Gläubigern auf die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB berufen. Damit dürfen Sie die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten drei Monate lang verweigern. In diesem Zeitraum entscheiden Sie, wie Sie mit dem Nachlass verfahren.

Antrag und Erteilung eines Erbscheins

Der Erbschein weist als amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts den Erben als Erben und damit als Rechtsnachfolger des Erblassers aus. Der Erbschein ermöglicht es den Erben, über den Nachlass zu verfügen. Zwingend erforderlich ist er jedoch nur, wenn die Eigentumsverhältnisse an Grundvermögen im Grundbuch angepasst werden sollen. In der Regel genügt ansonsten die Vorlage eines notariellen Testaments oder eines Erbvertrages nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als Nachweis der Erbfolge. Beantragen Sie einen Erbschein, prüft das Nachlassgericht Ihre Angaben, die Sie durch Vorlage von Schriftstücken (Eheurkunde, Geburtsurkunde, Sterbeurkunde, Testament, Erbvertrag) belegen können. Andere Angaben müssen Sie durch eine strafbewährte eidesstattliche Versicherung als richtig bezeugen. Die Erteilung von Erbscheinen ist gebührenpflichtig und verursacht bei einem Nachlasswert bis zu 100.000 € 546 € Gerichtsgebühren.

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Gibt es mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Auch als gleichberechtigter Eigentümer kann kein Miterbe ohne Zustimmung der anderen Miterben über Vermögenswerte des Nachlasses verfügen oder entscheiden. Es handelt sich um eine Gesamthandsgemeinschaft. Damit sind Konflikte oft vorprogrammiert. Als Zwangsgemeinschaft ist die Erbengemeinschaft daher auf Auseinandersetzung ausgerichtet. Dies bedeutet, dass jeder Miterbe jederzeit verlangen kann, dass der Nachlass aufgeteilt wird. Dessen Aufteilung setzt jedoch die Teilungsreife voraus.

Neben der klassischen Auseinandersetzung durch Auseinandersetzungsvereinbarung, bietet sich den Miterben einer Erbengemeinschaft noch der Weg über die Abschichtung und Anwachsung sowie der Verkauf des Erbteils. Gerade in München eine begehrte Möglichkeit, die Erbengemeinschaft zu verlassen!

Teilungsreife des Nachlasses

Soll die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden, muss der Nachlass teilungsreif sein. Bargeld ist stets teilungsreif und braucht nur aufgeteilt werden. Ist eine Aufteilung in Natur ausgeschlossen (z.B. bei einem Kfz), erfolgt die Aufhebung durch Verkauf des Vermögensgegenstandes nach den Vorschriften über den Pfandverkauf und durch Teilung des Erlöses. Grundstücke sind durch Zwangsversteigerung (Teilungsversteigerung) zu verwerten (§ 753 BGB). Verweigern Miterben die Auseinandersetzung, können Sie unter Vorlage eines Teilungsplans eine Auseinandersetzungsklage beim Gericht einreichen.

Pfändung des Erbteils durch einen Gläubiger

Haben Sie als Erbe Schulden gegenüber Dritten, müssen Sie damit rechnen, dass ein Gläubiger Ihren Erbteil pfändet. Auch Pflichtteilsansprüche sind pfändbar. Sie können zwar auf Erbteil und Pflichtteil notariell verzichten. Dann kommen die Ihnen in der Erbfolge nachfolgenden Erben zum Zuge und der Gläubiger geht leer aus. Sie können Ihren Erbteil aber auch verkaufen und damit Ihrem Gläubiger zumindest zeitlich zuvorkommen.

Verkauf des Erbteils oder der Erbschaft

Als Miterbe können Sie Ihren Erbanteil an einer Erbengemeinschaft verkaufen. Verkaufen Sie an eine fremde Person, haben Ihre Miterben ein Vorkaufsrecht. Als Alleinerbe verkaufen Sie die Erbschaft insgesamt als Ganzes. Mit dem Verkauf schaffen Sie sich die Möglichkeit, schnell über Liquidität zu verfügen und entledigen sich möglicherweise potentiellen Streitigkeiten, die in den allermeisten Fällen rein emotionale Gründe haben oder sich aus rechtlichen Gründen in der Abwicklung verzögern. Ein Anwalt für Erbrecht München steht Ihnen, gerade wenn es um den Verkauf Ihres Erbteils oder der Erbschaft geht, mit einem speziellen Angebot kompetent zur Seite.

Erbschaftssteuer

Das Erbrecht ist steuerzahlerfreundlich. Es gewährt Ehegatten Freibeträge von 500.000 € und Kindern gegenüber jedem Elternteil 400.000 €. Gehört zum Nachlass ein Wohnhaus, das der Erblasser zuletzt selbst bewohnt hat, können Ehepartner und Kinder das Familienheim steuerfrei erben, wenn sie die Immobilie zehn Jahre lang selbst bewohnen. Lediglich für Kinder gibt es eine Wohnflächengrenze bis 200 m². Ist die Wohnfläche größer, greift zunächst der persönliche Freibetrag. Erst dann wird Erbschaftssteuer fällig, die sich Maßgabe von 90 % des Verkehrswertes der Immobilie berechnet.


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