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Rechte und Pflichten Erbengemeinschaft: Jetzt verstehen!

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
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Zuletzt aktualisiert: 16. Dezember 2024
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Rechtliche Hinweise: Keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.
Icon Rechte und Pflichten Erbengemeinschaft Die schnelle Antwort

Rechte und Pflichten Erbengemeinschaft

  • Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft: Kein Miterbe kann alleine über Nachlassgegenstände verfügen, da sie gemeinsames Eigentum aller sind. Entscheidungen erfordern Abstimmung, was oft zu Konflikten führt.
  • Rechte der Miterben bieten viele Möglichkeiten: Von der Erbausschlagung bis hin zum Verkauf des eigenen Erbteils gibt es zahlreiche Optionen. Miterben können außerdem Auskunftsansprüche geltend machen und einen Anteil an den Erträgen des Nachlasses einfordern.
  • Pflichten und Herausforderungen gemeinsam meistern: Alle Miterben sind verpflichtet, den Nachlass zu verwalten, können aber bei Blockaden rechtliche Schritte einleiten. Ein harmonisches Miteinander und klare Kommunikation helfen, Streit und Verzögerungen zu vermeiden.
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Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamtshandsgemeinschaft

Wichtig zu wissen, und zentraler Ausgangspunkt für alle Ausführungen zu den Rechten und Pflichten der Erbengemeinschaft, ist die rechtliche Struktur der Erbengemeinschaft. Der Gesetzgeber hat sich hier für die Form der Gesamthandsgemeinschaft entschieden.

Charakteristisch für die Gesamthandsgemeinschaft ist, dass der Miterbe nicht über Gegenstände des Nachlasses alleine verfügen kann. Die einzelnen Sachen und Rechte liegen als gemeinsames Vermögen in den gemeinsamen Händen der Mitglieder der Erbengemeinschaft. Sie unterliegen der gesamthänderischen Bindung.

Das bedeutet, dass jeder Gesamthänder an jedem Nachlassgegenstand Eigentum hält und in Bezug auf jede Forderung auch Inhaber der gesamten Forderung ist. Diese Rechtsposition ist allerdings gesamthänderisch gebunden und durch die Rechte der übrigen Gesamthänder beschränkt. In Folge dessen ist für jeden Miterben der Zugriff auf den Nachlass und der Umgang mit dem Nachlass in der Regel nicht im Alleingang möglich, sondern nur in Abstimmung mit den übrigen Miterben und letztlich nur mit (Mehrheits-)Beschluss.

Video Erbengemeinschaft

Die Gesamthandsgemeinschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit (im Gegensatz zur z. B. GmbH). Durch Rechtsgeschäfte für die Gemeinschaft werden stets die hinter der Gemeinschaft stehenden Personen verpflichtet, eben die Miterben.

Von dieser gesamthänderischen Position in Bezug auf jeden einzelnen Nachlassgegenstand, ist der ideelle Anteil am Gesamtnachlass zu unterscheiden. Dieser Anteil wird als Erbteil bezeichnet und ist dem jeweiligen Erben exklusiv zugewiesen. Auch kann jeder Miterbe selbständig über seinen Erbteil verfügen und diesen beispielsweise auch verkaufen.

§ 2032 BGB - Erbengemeinschaft
(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Das BGB kennt noch zwei weitere Gesamthandsgemeinschaften: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705–740 BGB) und die eheliche Gütergemeinschaft (§ 1419 BGB). Gegenstück zur Gesamthandsgemeinschaft ist die Bruchteilsgemeinschaft. Hier ist jedem Mitglied ein Bruchteil zugewiesen, dieser Teil aber vollständig und nicht beschränkt durch die übrigen Mitglieder.

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Rechte in der Erbengemeinschaft

Ausschlagung der Erbschaft

Erbe wird man ohne eigenes Zutun, ob man will oder nicht. Ist der Nachlass nicht nur vorteilhaft und enthält ein großes Vermögen, sondern ist er auch mit Verbindlichkeiten belastet, so kann es sinnvoll sein die Erbschaft nicht anzutreten.

Hierzu sieht das Gesetz die Möglichkeit der Ausschlagung vor: der Erbe erklärt innerhalb von 6 Wochen, nachdem ihm seine Erbenstellung bekannt wurde gegenüber dem Nachlassgericht, dass er das Erbe ausschlägt. Diese Möglichkeit ist für den Alleinerben wie für die Erbengemeinschaft gegeben und kann sowohl im Falle der gesetzlichen Erbfolge wie auch bei gewillkürter Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag erklärt werden.

Auskunftsanspruch

Die Situation ist garnicht so fernliegend: man wird Erbe, kannte den Erblasser aber kaum. Um nun entscheiden zu können, ob man die Erbschaft antritt, ggf. Haftungsbeschränkungen in die Wege leitet und was eine mögliche Lösung für die Auseinandersetzung wäre, braucht man vertiefte Kenntnisse über den Nachlass.

Hierbei haben Gesetzgeber und Gerichte aber klargestellt: einen generellen Auskunftsanspruch gegenüber den Miterben gibt es nicht, der Gesetzgeber verlangt, dass jeder Erbe sich selbst schlau macht.

Allerdings gilt dies nur soweit, wie man sich auch tatsächlich Auskunft verschaffen kann. Kommt man als Miterbe an einen Punkt, bei dem man ohne Zutun der Miterben Nachteile erleidet, so haben die Gerichte einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB anerkannt: Miterben, die besonderes Wissen über den Nachlass haben, müssen dieses auf Anfordern teilen.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Auskunftsansprüche für Sondersituationen, z. B. ein Auskunftsverlangen als Hausgenosse oder gegenüber dem Erbschaftsbesitzer.

Ausgleich für Pflegeleistungen

Hat ein Abkömmling, also Kind, Enkel usw., das Vermögen des Erblassers durch besondere Leistungen erhalten oder vermehrt und dafür keinen angemessenen Ausgleich bekommen, so werden diese Leistungen im Rahmen der Auseinandersetzung der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt § 2057a (4) BGB. Als Leistungen kommen v.a. Unterstützung im Haushalt, Beruf oder Pflege in Betracht.

Wichtig aber: es muss sich um besondere Leistungen handeln. Alles war im Rahmen des Alltags vorgenommen wurde, führt nicht zu einem Ausgleich. Einen Ausgleich für Ehegatten gibt es nicht, hier greift der Ehegattenpflichtteil.

Wie darf ein Miterbe Nachlassgegenstände nutzen?

Auch wenn sich die Erben schnell als Eigentümer des Nachlasses fühlen, so müssen sie beachten: Sie sind nur Eigentümer im Rahmen einer Gesamthandsgemeinschaft, d. h. keinem Miterben gehört auch nur ein Gegenstand des Nachlasses alleine. Allen gehört jeder Nachlassgegenstand gemeinsam.

Hieraus folgt auch direkt, was dies für die Benutzung von Nachlassgegenständen bedeutet: kein Miterbe kann einfach einen Gegenstand in Besitz nehmen und diesen alleine nutzen.

Man kann nicht einfach mit dem Auto des Erblassers fahren, in die Wohnung oder das Haus einziehen oder seinen Anteil vom Bankkonto abheben.

Bevor man alleinigen Zugriff auf einen Nachlassgegenstand hat, muss darüber eine Vereinbarung unter den Miterben geschlossen werden. In der Regel kann diese mit Mehrheit der Stimmanteile an der Erbengemeinschaft erfolgen, Einstimmigkeit ist nicht erforderlich.

In einem zum Nachlass zählenden Haus wohnt ein Mitglied der Erbengemeinschaft. Gestattet dieser nicht allen übrigen Miterben das Haus ebenfalls zu nutzen, so können die übrigen Miterben Nutzungsersatz verlangen – in der Praxis die ortsübliche Vergleichsmiete. Zieht ein Miterbe nach dem Tod des Erblassers einfach in dessen Wohnung ein, so können die übrigen Miterben Unterlassung verlangen und notfalls auch einklagen: der Miterbe muss wieder ausziehen!

Möglichkeit zum Erbteilsverkauf

Grundsätzlich kann jeder Miterbe selbständig über seinen Erbteil verfügen und beispielsweise den Erbteil verkaufen (§ 2033 BGB). Doch sollte man hierbei beachten, dass dies den Verkauf des ideellen Anteils am gesamten Nachlass meint, nicht einzelner Nachlassgegenstände.

Vorkaufsrecht der Miterben beim Erbteilsverkauf

§ 2034 BGB räumt den Miterben gegenüber Dritten, an die ein Miterbe seinen Erbteil verkaufen möchte, ein Vorkaufsrecht ein. Das bedeutet: Sobald ein Miterbe mit einem Dritten über den Verkauf seines Erbteils einig ist, können die übrigen Miterben innerhalb einer Frist (in der Regel 2 Monate) in denselben Vertrag zu denselben Konditionen eintreten und damit den Erbteil selbst erwerben.

Dieses Vorkaufsrecht verhindert, dass ein ‚fremder‘ Dritter in die Erbengemeinschaft einsteigt, ohne dass alle Miterben dies wünschen.

Recht auf laufenden Ertragsanteil

Nach § 2038 Abs. 2 Satz 2 BGB steht jedem Miterben bei längerer Erbauseinandersetzung sein Anteil am sogenannten Reinertrag des Nachlasses zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erbengemeinschaft Immobilien besitzt und diese z. B. vermietet oder anderweitig nutzt. Mögliche Mieteinnahmen oder andere Erträge sind nach Abzug der Kosten anteilig an die Miterben auszuzahlen.

Damit wird verhindert, dass sich ein Miterbe über einen längeren Zeitraum nur auf die künftige Auseinandersetzung vertrösten lassen muss, während ein anderer Miterbe die Vorzüge der Nachlassgegenstände (z. B. Mieten) genießt.

Thumbnail Rechte und Pflichten Erbengemeinschaft
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Pflichten in der Erbengemeinschaft

Verwaltung des Nachlasses

Zu einer der wichtigsten Pflichten der Erbengemeinschaft gehört die Verwaltung des Nachlasses. Denn mit dem Tod verschwindet der Erblasser als Rechtsträger, die Erbengemeinschaft übernimmt dessen Pflichten eins-zu-eins. Hierzu gehören u. a. die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (Mietverträge, Abos, Telefon, …) oder auch die Sorge für die Nachlassgegenstände.

Diese Nachlassverwaltung übernehmen die Miterben als gemeinschaftliche Aufgabe, d. h. dass auch alle Miterben daran mitwirken müssen. In der Regel gilt für Beschlüsse das Mehrheitsprinzip nach Erbteilen. Insbesondere braucht es keine Einstimmigkeit, wenn es um Maßnahmen geht, die der ordnungsgemäßen Verwaltung dienen.

Wichtig: Es gibt drei Kategorien von Verwaltungshandlungen:

  • Notwendige Verwaltung (z. B. Notfall- oder Instandsetzungsmaßnahmen, um Schaden vom Nachlass abzuwenden) – hier kann jeder Miterbe auch allein aktiv werden.
  • Ordnungsgemäße Verwaltung (z. B. typische Erhaltungsmaßnahmen, Vermietung, laufende Kosten) – hier genügt ein Mehrheitsbeschluss.
  • Außerordentliche Verwaltung (z. B. Verkauf wesentlicher Vermögenswerte, Änderung der Erbengemeinschaftsstruktur) – meist ist Einstimmigkeit aller Miterben erforderlich.
Hat der Erblasser nur eine Immobilie, so ist deren Verkauf sehr weitreichend und kann daher keinesfalls mit Mehrheitsbeschluss vorgenommen werden. Hat der Erblasser hingegen 50 Wohnungen, so ist der Verkauf nur einer einzigen weniger bedeutend und kann mit einfacher Stimmenmehrheit stattfinden. Sie sehen: es kommt stets auf den Einzelfall an!

Auskunftspflichten gegenüber den Miterben

Eine allgemeine Auskunftspflicht gegenüber jedem Miterben gibt es nicht, vielmehr ist jeder Miterbe zunächst einmal im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst dafür verantwortlich, sich Informationen über den Nachlass und die Erbsituation zu beschaffen. Stößt er hierbei an objektive Grenzen und gibt es einen anderen Miterben, der hier besseres Wissen hat, so muss jener allerdings Auskunft erteilen.

Rein um sich die Arbeit zu erleichtern, kann man die Miterben nicht zur Auskunft verpflichten. Ist man selbst allerdings nicht in der Lage sich die Information zu beschaffen, so muss derjenige Miterbe Auskunft geben, der über die Information verfügt. Desweiteren ist ein Erbe dann zur Auskunft gegenüber den Miterben verpflichtet, wenn er von der Erbengemeinschaft mit der Verwaltung des Vermögens beauftragt wurde.

Ist ein Erbe z. B. mit der Verwaltung betraut oder gibt es einen Testamentsvollstrecker, müssen diese auf Verlangen Einsicht in relevante Unterlagen gewähren und Auskünfte über den Zustand des Nachlasses geben.

Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Die Erben treten in die Rechtsposition des Erblassers ein, damit übernehmen sie auch dessen Verbindlichkeiten. Hierzu gehören beispielsweise offene Finanzierungen (z. B. der Erblasser hat sich ein Auto gekauft, aber erst 50% abbezahlt), der laufende Mietvertrag für die Wohnung des Erblassers oder auch umfangreiche Kreditfinanzierungen (ein über viele Jahre laufender Kredit für das Eigenheim). Diese werden mit dem Erbfall nicht automatisch beendet, sondern laufen weiter.

Ist der Nachlass überschuldet, sind also die Verbindlichkeiten höher als das Vermögen, so kann die Haftung sogar existenzbedrohend für die Erben sein.Entsprechend sieht das Gesetz mehrere Schutzmechanismen für die Erben vor, z. B. die Einrede des ungeteilten Nachlasses, mit der die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden kann.

Gerichtliche Auseinandersetzung: Teilungsversteigerung & Erbauseinandersetzungsklage

Wer zu einer Erbengemeinschaft gehört, kann es erleben, dass ein Miterbe blockiert oder eine einvernehmliche Auseinandersetzung scheitert. Jeder Miterbe kann dann die Auflösung der Erbengemeinschaft erzwingen, z. B. durch:

  • Teilungsversteigerung: Gerade bei Immobilien kann jeder Erbe die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen. Die Immobilie wird öffentlich versteigert und der Erlös nach Erbquoten verteilt. Das ist meist nur ein „Notausstieg“, da der erzielte Erlös oft geringer ausfällt als beim freihändigen Verkauf.
  • Erbauseinandersetzungsklage: Wenn keine Einigung über die Aufteilung des Nachlasses zustande kommt, kann ein Miterbe gerichtlich die Nachlassteilung einklagen. Das Gericht bestimmt dann, wie geteilt wird oder ob ggf. die Versteigerung eingeleitet wird.

Solche Schritte sind wirtschaftlich oft ungünstig, können aber die letzte Möglichkeit sein, eine Blockadesituation zu überwinden.

Verjährung von Ansprüchen

Im Rahmen der Erbengemeinschaft existieren verschiedene Ansprüche mit teilweise langen Verjährungsfristen. In der Regel gilt für:

  • Herausgabe- und Auskunftsansprüche: Verjährungsfrist von 30 Jahren.
  • Ausgleichsansprüche, wenn ein Miterbe Nachlassgegenstände unrechtmäßig an sich nimmt: ebenfalls bis zu 30 Jahre.
  • Schadensersatzansprüche bei unerlaubter Handlung (z. B. verbotene Eigenmacht): oft 3 Jahre ab Kenntnis.

Es lohnt sich, diese Fristen im Blick zu behalten, da nach Ablauf der Verjährung keine gerichtliche Durchsetzung mehr möglich ist.

Erbschaftssteuer

Kommt es durch die Erbschaft zu einer Bereicherung, so knüpfen sich hieran auch Steuerpflichten nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Hierzu wird der Nachlass bewertet und dem jeweiligen Miterben der seinem Erbteil entsprechende Anteil zugewiesen.

Die Bewertung erfolgt zum Verkehrswert, wobei das Bewertungsgesetz hierfür mehrere Verfahren vorsieht. In der Praxis kann man zunächst einmal mit einem Schätzwert arbeiten. Wird dieser vom Finanzamt nicht anerkennt, muss ein Gutachter beauftragt werden.

Für die Ermittlung der Höhe der Erbschaftssteuer kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser an. Sowohl für den Steuersatz, die Staffelung nach dem Wert der Bereicherung wie auch für die geltenden Freibeträge, ist die verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser entscheidend: je näher, umso geringer fällt die Steuerlast aus. Insbesondere Erben der Steuerklasse 1 (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Abkömmlinge der genannten Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern) werden geschont. Folgende Freibeträge gelten: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkelkinder 200.000 € usw.

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Erbe kümmert sich nicht um Nachlass

In einer Erbengemeinschaft sind grundsätzlich alle Miterben gemeinschaftlich für die Verwaltung des Nachlasses verantwortlich (§ 2038 BGB). Dies bedeutet, dass jeder Miterbe zur Mitwirkung verpflichtet ist, insbesondere wenn es um die laufende Verwaltung, Vertragskündigungen, Werterhaltungsmaßnahmen oder die Klärung von Verbindlichkeiten geht. Doch nicht selten kommt es vor, dass ein Miterbe sich gar nicht oder nur sehr unzureichend um den Nachlass kümmert.

Mitwirkungspflicht aller Miterben

Das Gesetz sieht vor, dass eine Erbengemeinschaft den Nachlass gemeinschaftlich verwaltet. Bleibt ein Miterbe untätig oder verweigert die Mitwirkung, kann dies die übrigen Erben erheblich beeinträchtigen. Denn gewisse Handlungen, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung, erfordern nach gesetzlichen Vorgaben regelmäßig einen Mehrheitsbeschluss. Bei Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung (z. B. Verkauf einer Immobilie, weitreichende Dispositionen) ist sogar die Zustimmung aller Miterben erforderlich.

Verweigert nun ein Miterbe seine Unterschrift oder reagiert überhaupt nicht auf Anfragen, so führt das häufig zu Verzögerungen und kann finanzielle Nachteile für alle Beteiligten bedeuten.

Haftungsrisiken für den passiven Miterben

Wenn ein Miterbe seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen. Beispielsweise kann ein durch Untätigkeit verursachter Schaden (z. B. Mietausfälle, Verfall einer Immobilie, versäumte Fristen) auf den Miterben abgewälzt werden, der die notwendigen Handlungen blockiert oder einfach nicht reagiert. Die übrigen Miterben können in einem solchen Fall unter Umständen zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.

Handlungsoptionen für die übrigen Miterben

  • Mehrheitsbeschluss fassen: Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt es, wenn die Mehrheit der Erbteile zustimmt. Der passive Erbe wird dann formal überstimmt, sofern er nicht reagiert. Bei größeren Entscheidungen (außerordentliche Verwaltung) kann sein Fernbleiben allerdings eine Blockade darstellen.
  • Mitwirkung bei Verwaltung einklagen: Bleibt der passive Miterbe auf Dauer unkooperativ, können die aktiven Miterben seine Mitwirkung an der Verwaltung gerichtlich geltend machen.
  • Gerichtliche Auseinandersetzung: Nicht unmittelbar auf die Aktivierung des Miterben gerichtet, aber letztlich dennoch ein Weg die dauerhafte Nichtmitwirkung zu beenden. So können die aktiven Miterben den Nachlass gerichtlich teilen lassen (Erbauseinandersetzungsklage). Im Falle einer Immobilie steht ihnen außerdem das Instrument der Teilungsversteigerung zur Verfügung.
  • Erbteilsverkauf: Miterben, die nicht länger auf eine Einigung hoffen möchten, können unter Umständen ihren Erbteil an Dritte oder an die übrigen Miterben verkaufen. Zu beachten ist hierbei das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miterben gemäß § 2034 BGB.

Kommunikation und Vermittlung

In vielen Fällen ist der Miterbe nicht aus böser Absicht untätig, sondern fühlt sich mit der Situation überfordert oder wohnt weit entfernt. Hier kann sich eine professionelle Mediation lohnen, um eine zügige und faire Lösung zu finden, bevor es zu einer Eskalation kommt.

Ratsam ist immer, dem passiven Erben die eigene Mitwirkungspflicht deutlich zu machen, ihn erneut zur Kooperation aufzufordern und dabei Fristen zu setzen. Sollte dies erfolglos bleiben, haben die aktiven Miterben das Recht, weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

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