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Zuletzt aktualisiert am 16. August 2021 von Dr. jur. Stephan Seitz

Streit in der Erbengemeinschaft vermeiden: Die 8 ultimativen Tipps für Erblasser und Miterben

4 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
Kommt es zur Erbengemeinschaft, so ist Streit vorprogrammiert. Die Erbengemeinschaft ist eben keine freiwillige Zusammenkunft, vielmehr werden die Mitglieder zwangsverbunden. Im besseren Fall hat der Erblasser ein Testament geschrieben und einzelne wenige Personen bewusst zu einer Erbengemeinschaft verbunden. Im schlechteren Fall gibt es keine Erbregelung und die Erbengemeinschaft tritt als Folge der gesetzlichen Erbfolge ein. In diesem Fall können Miterben mit unterschiedlichsten Interessen, Vorgeschichten, Problem usw. über den Nachlass verbunden werden. Unter Umständen kennen sie sich auch garnicht.
 
Die Frage ist daher naheliegend: wie kann ich Streit in der Erbengemeinschaft vermeiden? Lesen Sie dazu meine Tipps!


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Tipp 1: Absehbare Schwierigkeiten vor dem Tod regeln

Der Erblasser kennt seine „Leichen im Keller“ selbst am besten. Bemüht er sich vor dem Tod noch um Auflösung, so bleibt seinen Erben viel erspart. Hat der Erblasser beispielsweise einen Kredit aufgenommen, so kann er diesen noch rechtzeitig umschulden oder durch Verkauf des finanzierten Gegenstandes ggf. sogar komplett ablösen. Auch Verträge mit Sprengstoff lassen sich häufig noch entschärfen und wenn es nur durch eine saubere Dokumentation der Sachlage ist. Ist der Erblasser selbst schon Mitglied einer Erbengemeinschaft, so sollte man in jedem Fall versuchen diese noch auseinanderzusetzen. Andernfalls kommt es zur doppelstöckigen Erbengemeinschaft, bei der Entscheidungsprozesse maximal komplex werden.

Tipp 2: Bereits das Entstehen der Erbengemeinschaft verhindern

Eigentlich der Rat schlechthin: der Erblasser sollte alles daran setzen eine Erbengemeinschaft zu verhindern und nur einen einzigen Erben einsetzen. Diese Erbe muss sich nicht abstimmen, muss keine Rechenschaft ablegen. Möchte der Erblasser anderen Personen etwas zukommen lassen, so kann er dies im Wege eines Vermächtnisses machen. Der hierüber Bedachte kann vom Einzelerben dann die Herausgabe und Übereignung der genannten Werte verlangen.

Tipp 3: Die Testamentsvollstreckung anordnen

Will oder kann der Erblasser nicht nur einen Erben benennen, so sollte er parallel zur Einsetzung der Erben auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Diesen kann er entweder namentlich selbst festlegen oder vom Nachlassgericht einsetzen lassen.

Letztlich ist es die Aufgabe des Testamentsvollstreckers den Willen des Erblassers umzusetzen, 2197ff BGB. Denn egal was der Erblasser anordnet, sind sich die Erben einig können Sie im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung jederzeit eine abweichende Verteilung des Nachlasses vornehmen. Sind sie sich z.B. einig, dass Auflagen nicht vollzogen werden sollen, dann können sie das festsetzen und keiner kann etwas dagegen tun.

Die Testamentsvollstreckung kann auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden. Auch zeitlich kann die Vollstreckung auf z.B. ein bestimmtes Ereignis beschränkt werden, sinnvoll kann z.B. der Eintritt des 18. Geburtstags eines Erben sein.

Streit in der ErbengemeinschaftStreit in der Erbengemeinschaft

Tipp 4: Die eigenen Rechte und Pflichten kennen

Wissen ist Macht! Nur wer als Miterbe weiß wie er sich in der Erbengemeinschaft verhalten muss, kann Streit vermeiden, schlichten und seine Interessen durchsetzen. Machen Sie sich mit den Grundlagen des Erbrechts vertraut und verstehen Sie wie eine Erbengemeinschaft verwaltet und auseinandersetzt wird.

Besonders wirksam – Tipp 5: Teilungsanordnungen im Testament treffen

Über die Teilungsanordnung, geregelt in § 2048 BGB, bestimmt der Erblasser im Testament wie der Nachlass zu verteilen ist.

Praxis-Tipp: „A, B und C werden zu gleichen Teilen als mein Erbe eingesetzt. A soll die Eigentumswohnung erhalten, B mein Auto und das Guthaben auf dem Konto bei der Sparkasse. Die Empfänge sollen auf den Erbteil angerechnet werden.“

Die Anordnung hat doppelte Wirkung: Der bedachte Miterbe wird zur Übernahme des Vermögenswertes verpflichtet. Zugleich sind die Miterben verpflichtet, ihm den Vermögenswert zu überlassen oder zur Überlassung beizutragen (z.B. Übertragung der Eigentumswohnung im Grundbuch). Mit der Anordnung können auch Lasten verbunden sein, indem einem Miterben bestimmte Nachlassschulden auferlegt werden.

Hierdurch kann der Erblasser Diskussionen unter den Miterben verhindern. Im Gegensatz zu einem Vermächtnis werden die zugewiesenen Gegenstände hier aber auf den Erbteil angerechnet, d.h. ist in obigem Beispiel die Eigentumswohnung mehr wert als 1/3 des Nachlasses, so muss A an B und C den Mehrempfang durch Zahlungen ausgleichen.

Wichtig aber zu wissen: Sind sich die Miterben einig, so können Sie von der Teilungsanordnung abweichen und den Nachlass anders verteilen. Will der Erblasser gewährleisten, dass seine Anordnungen im Testament erfüllt werden oder will er Streitigkeiten unter den Erben einer Erbengemeinschaft vermeiden, kann er eine Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass die Anordnungen des Erblassers im Testament erfüllt werden.

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Tipp 6: Die Erben durch Auflagen beschweren

Der Erblasser kann die Einsetzung zum Erben mit Auflagen an einen oder mehrere Erben verbinden. Dies bedeutet, dass der oder die Erben bestimmte Pflichten haben, sofern sie die Erbschaft annehmen.

Praxis-Beispiel: Dem Erblasser ist es wichtig, dass sein Grab gepflegt wird und regelmäßig frische Blumen darauf stehen. Er macht daher seiner Tochter T die Auflage, dass Sie für 10 Jahre die Grabpflege übernehmen muss und alle zwei Wochen frische Blumen aufstellt.

Den Vollzug der Auflage können nur die Miterben einfordern und diejenigen die unmittelbar vom Wegfall des Beschwerten profitieren würden. Und natürlich kann auch ein eingesetzter Testamentsvollstrecker den Vollzug der Auflagen sicherstellen. Der Unterschied zum Vermächtnis liegt darin, dass der mit einer Auflage belastete Erbe keinen besonderen Vorteil bekommt, den er einfordern kann. Richtig effektiv ist damit eine Auflage, die als Folge bei Nichterfüllung die Enterbung festlegt.

Eine Auflage kann auch in einem Unterlassen liegen, z.B. kann der Erblasser bestimmen, dass ein Erbe das überschriebene Haus innerhalb von 15 Jahren nicht verkaufen darf.

Es gibt auch Grenzen für Auflagen, insbesondere dürfen diese nicht unmöglich, verboten oder gegen die guten Sitten verstoßen. Bestimmt der Erblasser dass sein Sohn nicht den Beruf des Arztes ergreifen darf, so stellt dies einen übermäßigen Eingriff in die Grundrechte des Sohnes dar, die Auflage ist unwirksam.

Tipp 7: Teilungsverbote anordnen

Der Erblasser kann bestimmen, dass der Nachlass insgesamt oder bestimmte Nachlassgegenstände nicht geteilt werden dürfen. Das ganze kann zeitlich beschränkt sein oder auch vom Eintritt von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht werden. Sinn macht es vor allem, wenn Handelsgeschäfte oder Geschäftsanteile Teil des Nachlasses sind. Denn mit deren Aufteilung kann unter Umständen die ganze Firma in eine Schieflage geraten.

Häufig die beste Option – Tipp 8: wichtige Teile des Vermögens zu Lebzeiten übertragen

Unter dem Stichwort „vorweggenommene Erbfolge“ wird thematisiert, dass der Erblasser seine Angelegenheiten auch bereits zu Lebzeiten regeln kann und damit häufig Streit vermeidet. Meist handelt es sich hierbei um Schenkungen, daher sind v.a. auch die Freigrenzen im Rahmen des ErbStG zu beachten.

Um als Erblasser nicht zu verarmen, kann er sich im Rahmen der Übertragung gewisse Rechte einräumen lassen. Als Erblasser muss man hier sehr vorsichtig sein und viele Fälle bedenken. Die eigene Versorgung bis zum Tode muss auch sichergestellt werden, wenn der zukünftige Erbe sich „mental wandelt“, selbst verstirbt oder aus irgendeinem Grund in Haftung genommen wird und dafür auch auf das Erbe zurückgreifen muss. Ein Weg kann z.B. ein Nießbrauchrecht sein.

Hier ist aber intensive anwaltliche Beratung unumgänglich. Kleine Fehler können den finanziellen Ruin oder Abhängigkeit bedeuten.

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5 Gedanken zu „Streit in der Erbengemeinschaft vermeiden: Die 8 ultimativen Tipps für Erblasser und Miterben“

  1. Hallo zusammen,
    vielen lieben Dank für diesen spannenden und informativen Beitrag zum Thema Erbrecht. Meine Schwester und ich sind momentan auf der Suche nach einem kompetenten Ansprechpartner für Verträge zum Erbrecht. Es gibt viele Dinge zu beachten. Aus diesem Grund verschaffe ich mir erst einmal einen allgemeinen Überblick zum Thema Erbrecht, bevor ich auf die Suche nach einem Anwalt gehe.

    Antworten
  2. Hallo zusammen,
    herzlichen Dank für diesen spannenden und informativen Beitrag zum Thema Erbrecht. Auf der Suche nach einem Anwalt bin ich auf euren Beitrag gestoßen. Allerdings geht es bei meiner Angelegenheit um ein Testament.

    Antworten
  3. Vielen Dank für den interessanten Beitrag. Ich denke das Rechtsgebiet Erbrecht ist ein sehr komplexes Thema. Bestenfalls sollte man sich hier immer an einen Rechtsanwalt wenden.

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    • Liebe Katherine, in der Tat. Anwaltliche Hilfe ist häufig sehr wichtig! Ich gebe auf meiner Seite allgemeine Informationen um sich in das Thema einzulesen. Dann spricht es sich auch mit dem Anwalt schon viel einfacher.

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  4. Hallo,
    ich bin auch auf der Suche nach Experten im Erbrecht.
    Im speziellen Fall würde mich mal interessieren, ob bereits gezahlte Vereinsbeiträge des Verblichenen in die Erbmasse fließen, wenn sie denn zurückerstattet wurden.
    LG
    Stef

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