Auflage: Besondere Verpflichtungen des Erben im Testament


Auflage
- Eine Auflage ist eine Pflicht des Erben. Sie wird in einem Testament festgelegt und kann sowohl Leistungen gegenüber Dritten als auch bestimmte Handlungen oder Unterlassungen umfassen. Beispielhaft könnte ein Erblasser anordnen, dass ein Erbe einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Organisation spenden muss.
- Der Begünstigte hat keinen rechtlichen Anspruch auf die Erfüllung. Während das Vermächtnis dem Begünstigten einen einklagbaren Vermögensvorteil sichert, bleibt die Auflage eine unverbindliche Anordnung. Das bedeutet, dass der Erbe die Auflage nicht zwingend erfüllen muss, und der Begünstigte kann dies nicht einklagen.
- Unmögliche oder verbotene Leistungen sind unwirksam. Der Erblasser darf keine Anforderungen stellen, die nicht erfüllbar sind oder gegen geltendes Recht verstoßen. Beispielsweise wäre es ungültig, einen Erben zu verpflichten, eine nicht mehr existierende Sammlung zu übergeben.

HEREDITAS KI-Agent
- Auswertung aller Inhalte meiner Webseite mittels KI. Stellen Sie Ihre Frage und erhalten Sie eine individuelle Antwort!
- Auch wenn die Antwort des KI-Agenten so formuliert sein könnte, stellt sie keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall dar. KI-Ergebnisse können fehlerhaft sein. Alle Angaben ohne Gewähr.
- Durch die Nutzung des KI-Agenten stimmen Sie zu, dass Sie keine personenbezogenen Daten über das nachfolgende Formular übermitteln. Desweiteren stimmen Sie der Datenverarbeitung Ihrer Eingaben entsprechend meiner Datenschutzerklärung zu.
Was ist eine Auflage?
Wer erbt, erhält den Nachlass des Verstorbenen. Es ist aber nicht so, dass der Erbe oder die Erbengemeinschaft mit dem Nachlass nur Rechte erwirbt. Er kann auch Pflichten erben. Eine solche Pflicht ist die Auflage.
Das Gesetz versteht die Auflage als die in einer Verfügung von Todes wegen enthaltene Anordnung des Erblassers (Testament), die den Erben …
- zu einer Leistung gegenüber Dritten oder
- zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet.
Der Dritte wird gemeinhin als „Begünstigter“ und derjenige, der die Verpflichtung erfüllen muss, als „Beschwerter“ bezeichnet. Als Beschwerte kommen der Erbe oder der Vermächtnisnehmer in Betracht.
Der Erblasser sollte im Testament oder im Erbvertrag seinen Wunsch möglichst genau formulieren. Soll eine gemeinnützige Institution mit einem Geldbetrag begünstigt werden, kann der Erblasser diese Institution genau benennen, kann die Auswahl aber auch dem Beschwerten überlassen. Die Wahl, welche Institution den Betrag erhalten soll, hat dann der Erbe zu treffen. Wird jedoch das Bestimmungsrecht dem Erben übertragen, besteht immer das Risiko, dass der Erbe den Wunsch des Erblassers unzureichend erfüllt. Je genauer der Inhalt der Verpflichtung formuliert wird, desto leichter und zuverlässiger ist sie zu erfüllen.
Verpflichtungen dieser Art kann der Erblasser nur durch Testament oder Erbvertrag anordnen. Inhalt der Verpflichtung kann jedes Tun oder Unterlassen sein, ohne dass die Leistung einen Vermögenswert darstellen muss. Die Verpflichtung muss keine begünstigte Person im Blickfeld haben (z. B. Grabpflege). Wird jedoch eine Person begünstigt, so hat diese Person keinen Anspruch auf die Leistung. Erfüllt der Beschwerte also den Wunsch des Erblassers nicht, kann der Begünstigte nicht darauf bestehen, dass der Wunsch letzten Endes erfüllt wird.
Inwieweit ist der Wunsch des Erblassers verpflichtend?
Da die begünstigte Person nicht darauf bestehen kann, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer die Anordnung erfüllt, räumt das Gesetz bestimmten Personen dennoch das Recht ein, dass der Wunsch des Erblassers vollzogen wird. So kann jeder Erbe oder Miterbe die Vollziehung des Erblasserwunsches verlangen. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse (z. B. Verpflichtung, die Gemäldesammlung des Erblassers einem Museum zur Verfügung zu stellen), ist auch die nach dem Landesrecht zuständige Behörde berechtigt, die Vollziehung zu verlangen. Sicherheitshalber kann der Erblasser auch eine Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen, der seinen letzten Willen umsetzt.
Sie haben ein rechtliches Anliegen zum Erben und Vererben?*

- Soforthilfe bei Rechtsfragen: Ihre Situation, Chancen und Risiken
- Beratung durch erfahrene Anwälte & Rechtsexperten
- Ortsunabhängig, einfach und digital
Unterschied der Auflage zum Vermächtnis
Verpflichtet der Erblasser den Erben oder Vermächtnisnehmer in seinem Testament zu einer Leistung, so handelt es sich entweder um ein Vermächtnis oder um eine Auflage. Der Unterschied besteht zwischen beiden darin, dass dem Begünstigten mit dem Vermächtnis ein Vermögensvorteil zugewendet wird, den er gegenüber dem Erben einfordern und einklagen kann. Die Auflage hingegen begründet keinen Anspruch des Begünstigten darauf, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer diesen Wunsch des Erblassers tatsächlich erfüllt.
Die Auflagenverpflichtung ähnelt dem Vermächtnis. Vieles, was das Vermächtnisrecht regelt, ist entsprechend anwendbar.

Nicht jeder Wunsch ist auflagenfähig
Der Erblasser darf in seinem Testament vom Beschwerten keine unmögliche oder verbotene oder sittenwidrige Leistung verlangen. Solche Wünsche sind unwirksam.
Auflage: Meine weiteren Artikel
- Ausgleichsanspruch: Pflege, Mitarbeit & besondere LeistungenAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 13. Januar 2025 - Erbe ausschlagen: Gründe, Rechtsfolgen, Form und FristenAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 16. Oktober 2024 - Ausschluss Erbe: Enterbung, Erbverzicht & PflichtteilAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 16. Oktober 2024 - Erbschein beantragen: Notwendigkeit, Vorgehen und KostenAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 15. Oktober 2024 - Erbvertrag: Vertragliche Bindung auf den TodesfallAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 15. Oktober 2024 - Erbrecht: Praxiswissen für Miterben einer ErbengemeinschaftAutor: Dr. Stephan Seitz
Zuletzt aktualisiert: 15. Oktober 2024
Fazit zur Auflage
Auflageverpflichtungen sind probate Mittel, ein Testament individuell und noch persönlicher zu gestalten. Damit lässt sich vermeiden, dass ein Erbe den gesamten Nachlass und nur die damit verbundenen Vorteile erhält. Zugleich lässt sich erreichen, dass der Begünstigte aus dem Nachlass einen Vorteil erhält, ohne dass er gleich zum Erben eingesetzt werden muss. Vor allem wenn ein Erblasser persönliche Wünsche hat, ist es naheliegend, den Erben in die Verantwortung für den Nachlass einzubeziehen.
Sie haben ein rechtliches Anliegen zum Erben und Vererben?*

- Soforthilfe bei Rechtsfragen: Ihre Situation, Chancen und Risiken
- Beratung durch erfahrene Anwälte & Rechtsexperten
- Ortsunabhängig, einfach und digital

Häufig gestellte Fragen
Was passiert, wenn die Auflage nicht erfüllt wird?
Wie kann ich sicherstellen, dass meine Auflage rechtlich gültig ist?
Kann ich eine Auflage für eine nicht-monetäre Leistung anordnen?
Was ist der Unterschied zwischen einer Auflage und einem Vermächtnis?
Welche Arten von Leistungen können in einer Auflage enthalten sein?

Kommentare
Bislang keine Kommentare.Schreiben Sie Ihren Kommentar!