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Auflage: Besondere Verpflichtungen des Erben im Testament

Foto Dr. jur. Stephan Seitz
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Zuletzt aktualisiert: 16. Oktober 2024
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Auflage

  • Eine Auflage ist eine Pflicht des Erben. Sie wird in einem Testament festgelegt und kann sowohl Leistungen gegenüber Dritten als auch bestimmte Handlungen oder Unterlassungen umfassen. Beispielhaft könnte ein Erblasser anordnen, dass ein Erbe einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Organisation spenden muss.
  • Der Begünstigte hat keinen rechtlichen Anspruch auf die Erfüllung. Während das Vermächtnis dem Begünstigten einen einklagbaren Vermögensvorteil sichert, bleibt die Auflage eine unverbindliche Anordnung. Das bedeutet, dass der Erbe die Auflage nicht zwingend erfüllen muss, und der Begünstigte kann dies nicht einklagen.
  • Unmögliche oder verbotene Leistungen sind unwirksam. Der Erblasser darf keine Anforderungen stellen, die nicht erfüllbar sind oder gegen geltendes Recht verstoßen. Beispielsweise wäre es ungültig, einen Erben zu verpflichten, eine nicht mehr existierende Sammlung zu übergeben.
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Was ist eine Auflage?

Wer erbt, erhält den Nachlass des Verstorbenen. Es ist aber nicht so, dass der Erbe oder die Erbengemeinschaft mit dem Nachlass nur Rechte erwirbt. Er kann auch Pflichten erben. Eine solche Pflicht ist die Auflage.

Das Gesetz versteht die Auflage als die in einer Verfügung von Todes wegen enthaltene Anordnung des Erblassers (Testament), die den Erben …

  • zu einer Leistung gegenüber Dritten oder
  • zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet.

Der Dritte wird gemeinhin als „Begünstigter“ und derjenige, der die Verpflichtung erfüllen muss, als „Beschwerter“ bezeichnet. Als Beschwerte kommen der Erbe oder der Vermächtnisnehmer in Betracht.

Der Erblasser sollte im Testament oder im Erbvertrag seinen Wunsch möglichst genau formulieren. Soll eine gemeinnützige Institution mit einem Geldbetrag begünstigt werden, kann der Erblasser diese Institution genau benennen, kann die Auswahl aber auch dem Beschwerten überlassen. Die Wahl, welche Institution den Betrag erhalten soll, hat dann der Erbe zu treffen. Wird jedoch das Bestimmungsrecht dem Erben übertragen, besteht immer das Risiko, dass der Erbe den Wunsch des Erblassers unzureichend erfüllt. Je genauer der Inhalt der Verpflichtung formuliert wird, desto leichter und zuverlässiger ist sie zu erfüllen.

„Ich verpflichte meinen Erben Heinz, 3.000 Euro an die Deutsche Krebshilfe e.V. zu zahlen.“oder„Meine Erben sind verpflichtet, meine Grabstelle 10 Jahre lang zu pflegen und im Frühling mit roten Tulpen zu bepflanzen.“oder„Ich mache demjenigen meiner Kinder, der meinen Handwerksbetrieb erhält, zur Auflage, den Betrieb bis zu 10 Jahre nach der Übernahme nicht zu verkaufen.“

Verpflichtungen dieser Art kann der Erblasser nur durch Testament oder Erbvertrag anordnen. Inhalt der Verpflichtung kann jedes Tun oder Unterlassen sein, ohne dass die Leistung einen Vermögenswert darstellen muss. Die Verpflichtung muss keine begünstigte Person im Blickfeld haben (z. B. Grabpflege). Wird jedoch eine Person begünstigt, so hat diese Person keinen Anspruch auf die Leistung. Erfüllt der Beschwerte also den Wunsch des Erblassers nicht, kann der Begünstigte nicht darauf bestehen, dass der Wunsch letzten Endes erfüllt wird.

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Inwieweit ist der Wunsch des Erblassers verpflichtend?

Da die begünstigte Person nicht darauf bestehen kann, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer die Anordnung erfüllt, räumt das Gesetz bestimmten Personen dennoch das Recht ein, dass der Wunsch des Erblassers vollzogen wird. So kann jeder Erbe oder Miterbe die Vollziehung des Erblasserwunsches verlangen. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse (z. B. Verpflichtung, die Gemäldesammlung des Erblassers einem Museum zur Verfügung zu stellen), ist auch die nach dem Landesrecht zuständige Behörde berechtigt, die Vollziehung zu verlangen. Sicherheitshalber kann der Erblasser auch eine Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen, der seinen letzten Willen umsetzt.

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Unterschied der Auflage zum Vermächtnis

Verpflichtet der Erblasser den Erben oder Vermächtnisnehmer in seinem Testament zu einer Leistung, so handelt es sich entweder um ein Vermächtnis oder um eine Auflage. Der Unterschied besteht zwischen beiden darin, dass dem Begünstigten mit dem Vermächtnis ein Vermögensvorteil zugewendet wird, den er gegenüber dem Erben einfordern und einklagen kann. Die Auflage hingegen begründet keinen Anspruch des Begünstigten darauf, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer diesen Wunsch des Erblassers tatsächlich erfüllt.

Die Auflagenverpflichtung ähnelt dem Vermächtnis. Vieles, was das Vermächtnisrecht regelt, ist entsprechend anwendbar.

Thumbnail Auflage
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Nicht jeder Wunsch ist auflagenfähig

Der Erblasser darf in seinem Testament vom Beschwerten keine unmögliche oder verbotene oder sittenwidrige Leistung verlangen. Solche Wünsche sind unwirksam.

Beispiel einer unmöglichen Leistung: Wurde der Erbe verpflichtet, die Literatursammlung des Erblassers an die Stadtbibliothek zu übergeben und vernichtet ein Brand die Sammlung, kann die Bibliothek nicht auf der Erfüllung bestehen und allenfalls im Ausnahmefall Wertersatz verlangen.
Beispiel einer verbotenen Leistung: Die Verfügung des Erblassers gegenüber dem Erben, über den Nachlass nur zugunsten einer bestimmten Person zu verfügen, wäre unwirksam, weil sie das gesetzliche Gebot der Testierfreiheit beeinträchtigen würde. Oder: Verpflichtet der Erblasser seinen hinterbliebenen Ehepartner, nicht wieder zu heiraten, greift er in dessen Persönlichkeitsrecht ein, nach dem jeder über seinen Lebensweg eigenverantwortlich entscheidet.

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Fazit zur Auflage

Auflageverpflichtungen sind probate Mittel, ein Testament individuell und noch persönlicher zu gestalten. Damit lässt sich vermeiden, dass ein Erbe den gesamten Nachlass und nur die damit verbundenen Vorteile erhält. Zugleich lässt sich erreichen, dass der Begünstigte aus dem Nachlass einen Vorteil erhält, ohne dass er gleich zum Erben eingesetzt werden muss. Vor allem wenn ein Erblasser persönliche Wünsche hat, ist es naheliegend, den Erben in die Verantwortung für den Nachlass einzubeziehen.

Icon FAQs

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn die Auflage nicht erfüllt wird?

Wenn die Auflage nicht erfüllt wird, kann der Begünstigte keinen rechtlichen Anspruch auf die Erfüllung geltend machen. Allerdings haben die Erben oder Miterben das Recht, die Erfüllung des Erblasserwunsches zu verlangen. In bestimmten Fällen kann auch eine Behörde die Erfüllung verlangen, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.

Wie kann ich sicherstellen, dass meine Auflage rechtlich gültig ist?

Um sicherzustellen, dass Ihre Auflage rechtlich gültig ist, sollten Sie klare und präzise Formulierungen verwenden. Vermeiden Sie unmögliche oder sittenwidrige Anforderungen, da diese unwirksam sind. Es kann auch hilfreich sein, einen Testamentsvollstrecker zu benennen, der Ihre Wünsche umsetzt.

Kann ich eine Auflage für eine nicht-monetäre Leistung anordnen?

Ja, Sie können eine Auflage für eine nicht-monetäre Leistung anordnen. Die Auflage kann jedes Tun oder Unterlassen betreffen, solange es nicht unmöglich oder gesetzlich verboten ist. Beispiele sind die Pflege einer Grabstelle oder die Verwaltung eines bestimmten Vermögenswertes.

Was ist der Unterschied zwischen einer Auflage und einem Vermächtnis?

Der Hauptunterschied zwischen einer Auflage und einem Vermächtnis besteht darin, dass ein Vermächtnis dem Begünstigten einen rechtlichen Anspruch auf eine Leistung gibt. Bei einer Auflage hingegen gibt es keinen solchen Anspruch, und der Begünstigte kann die Erfüllung nicht einklagen.

Welche Arten von Leistungen können in einer Auflage enthalten sein?

In einer Auflage können verschiedene Arten von Leistungen enthalten sein, wie finanzielle Zahlungen, die Pflege von Grabstellen oder die Durchführung bestimmter Handlungen. Wichtig ist, dass die Leistung klar formuliert und rechtlich zulässig ist.

Icon Quellen

Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Auflage:

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