Erbrecht

Erstveröffentlichung am 25. März 2016, zuletzt aktualisiert am 10. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz

Auflage: Besondere Verpflichtungen des Erben durch den Erblasser im Testament

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Mittels Auflage kann der Erblasser seinen Erben oder Vermächtnisnehmer mit einer bestimmten Pflicht belegen. Dies erlaubt es dem Erblasser genauer zu regeln, wie mit seinem Nachlass umgegangen werden soll. Er kann so bestimmte ihm wichtige Interessen verfolgen. Allerdings kann der Erblasser nicht willkürlich bestimmen. Unmögliche, verbotene oder sittenwidrige Leistungen kann er nicht verlangen.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Was ist eine Auflage?

Wer erbt, erhält den Nachlass des Verstorbenen. Es ist aber nicht so, dass der Erbe oder die Erbengemeinschaft mit dem Nachlass nur Rechte erwirbt. Er kann auch Pflichten erben. Eine solche Pflicht ist die Auflage.

Das Gesetz versteht die Auflage als die in einer Verfügung von Todes wegen enthaltene Anordnung des Erblassers (Testament), die den Erben …

  1. zu einer Leistung gegenüber Dritten oder
  2. zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet.

Der Dritte wird gemeinhin als „Begünstigter“ und derjenige, der die Verpflichtung erfüllen muss, als „Beschwerter“ bezeichnet. Als Beschwerte kommen der Erbe oder der Vermächtnisnehmer in Betracht.

Der Erblasser sollte im Testament oder im Erbvertrag seinen Wunsch möglichst genau formulieren. Soll eine gemeinnützige Institution mit einem Geldbetrag begünstigt werden, kann der Erblasser diese Institution genau benennen, kann die Auswahl aber auch dem Beschwerten überlassen. Die Wahl, welche Institution den Betrag erhalten soll, hat dann der Erbe zu treffen. Wird jedoch das Bestimmungsrecht dem Erben übertragen, besteht immer das Risiko, dass der Erbe den Wunsch des Erblassers unzureichend erfüllt. Je genauer der Inhalt der Verpflichtung formuliert wird, desto leichter und zuverlässiger ist sie zu erfüllen.

Praxis-Beispiel: „Ich verpflichte meinen Erben Heinz, 3.000 Euro an die Deutsche Krebshilfe e.V. zu zahlen.“
oder
„Meine Erben sind verpflichtet, meine Grabstelle 10 Jahre lang zu pflegen und im Frühling mit roten Tulpen zu bepflanzen.“
oder
„Ich mache demjenigen meiner Kinder, das meinen Handwerksbetrieb erhält, zur Auflage, den Betrieb bis zu 10 Jahre nach der Übernahme nicht zu verkaufen.“

Verpflichtungen dieser Art kann der Erblasser nur durch Testament oder Erbvertrag anordnen. Inhalt der Verpflichtung kann jedes Tun oder Unterlassen sein, ohne dass die Leistung einen Vermögenswert darstellen muss. Die Verpflichtung muss keine begünstigte Person im Blickfeld haben (z.B. Grabpflege). Wird jedoch eine Person begünstigt, so hat diese Person keinen Anspruch auf die Leistung. Erfüllt der Beschwerte also den Wunsch des Erblassers nicht, kann der Begünstigte nicht darauf bestehen, dass der Wunsch letzten Endes erfüllt wird.

Auflage

Inwieweit ist der Wunsch des Erblassers verpflichtend?

Da die begünstigte Person nicht darauf bestehen kann, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer die Anordnung erfüllt, räumt das Gesetz bestimmten Personen dennoch das Recht ein, dass der Wunsch des Erblassers vollzogen wird. So kann jeder Erbe oder Miterbe die Vollziehung des Erblasserwunsches verlangen. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse (z.B. Verpflichtung, die Gemäldesammlung des Erblassers einem Museum zur Verfügung zu stellen), ist auch die nach dem Landesrecht zuständige Behörde berechtigt, die Vollziehung zu verlangen. Sicherheitshalber kann der Erblasser auch eine Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen, der seinen letzten Willen umsetzt.

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Unterschied der Auflage zum Vermächtnis

Verpflichtet der Erblasser den Erben oder Vermächtnisnehmer in seinem Testament zu einer Leistung, so handelt es sich entweder um ein Vermächtnis oder um eine Auflage. Der Unterschied besteht zwischen beiden darin, dass dem Begünstigten mit dem Vermächtnis ein Vermögensvorteil zugewendet wird, den er gegenüber dem Erben einfordern und einklagen kann. Die Auflage hingegen begründet keinen Anspruch des Begünstigten darauf, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer diesen Wunsch des Erblassers tatsächlich erfüllt.

Die Auflagenverpflichtung ähnelt dem Vermächtnis. Vieles, was das Vermächtnisrecht regelt, ist entsprechend anwendbar.

Nicht jeder Wunsch ist auflagenfähig

Der Erblasser darf in seinem Testament vom Beschwerten keine unmögliche oder verbotene oder sittenwidrige Leistung verlangen. Solche Wünsche sind unwirksam.

Beispiel einer unmöglichen Leistung: Wurde der Erbe verpflichtet, die Literatursammlung des Erblassers an die Stadtbibliothek zu übergeben und vernichtet ein Brand die Sammlung, kann die Bibliothek nicht auf der Erfüllung bestehen und allenfalls im Ausnahmefall Wertersatz verlangen.

Beispiel einer verbotenen Leistung: Die Verfügung des Erblassers gegenüber dem Erben, über den Nachlass nur zugunsten einer bestimmten Person zu verfügen, wäre unwirksam, weil sie das gesetzliche Gebot der Testierfreiheit beeinträchtigen würde. Oder: Verpflichtet der Erblasser seinen hinterbliebenen Ehepartner, nicht wieder zu heiraten, greift er in dessen Persönlichkeitsrecht ein, nach dem jeder über seinen Lebensweg eigenverantwortlich entscheidet.

Fazit

Auflageverpflichtungen sind probate Mittel, ein Testament individuell und noch persönlicher zu gestalten. Damit lässt sich vermeiden, dass ein Erbe den gesamten Nachlass und nur die damit verbundenen Vorteile erhält. Zugleich lässt sich erreichen, dass der Begünstigte aus dem Nachlass einen Vorteil erhält, ohne dass er gleich zum Erben eingesetzt werden muss. Vor allem wenn ein Erblasser persönliche Wünsche hat, ist es naheliegend, den Erben in die Verantwortung für den Nachlass einzubeziehen.


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