Vorkaufsrecht der Miterben beim Verkauf des Erbteils
3 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit- Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil, so steht den übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
- Über den Verkauf wird der Miterbe benachrichtigt, er hat dann 2 Monate Zeit das Vorkaufsrecht auszuüben.
- Mit Ausübung tritt er in den Kaufvertrag eins zu eins ein, d.h. insbesondere muss er den vereinbarten Kaufpreis zahlen.
Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite
- Miterbenvorkaufsrecht beim Verkauf eines Erbteils an einen „Nicht-Erben“
- Wem steht das Miterben-Vorkaufsrecht zu
- Wichtige Ausnahme: kein Vorkaufsrecht für Miterben der sich zur Weiterübertragung verpflichtet hat
- Was passiert wenn ein Miterbe das Vorkaufsrecht ausübt?
- Praxishinweis für verkaufswillige Miterben und Käufer von Erbteilen
Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf. Mehr zu meiner Person.
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.
Miterbenvorkaufsrecht beim Verkauf eines Erbteils an einen „Nicht-Erben“
Verkauft ein Erbe seinen Erbteil an einen Dritten, d.h. jemanden der nicht bereits Mitglied der Erbengemeinschaft ist, so haben die übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht, §§ 2034 ff BGB. Ausreichend ist bereits der Abschluss des Kaufvertrages, ein Vollzug, d.h. die tatsächliche Übertragung der Erbteile ist nicht erforderlich.
Zweck dieses Vorkaufsrechts ist der interessengerechte Ausgleich: der einzelne Erbe kann über seinen Erbteil frei verfügen. Im Gegenzug dazu benötigen die übrigen Erben Schutz, dass kein beliebiger Fremder in die Erbengemeinschaft eindringen kann. Dem Zweck entsprechend entsteht kein weiteres Vorkaufsrecht, wenn dieser Ersterwerber später erneut verkauft. Das Vorkaufsrecht kommt nur beim ersten Verkauf „aus der Erbengemeinschaft heraus“ zur.
- Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
- Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
- Ihre individuelle Ersteinschätzung zu den beiden Optionen dauert weniger als 1 Minute; keine Angabe von persönlichen Daten erforderlich; 100% kostenlos und unverbindlich
Wem steht das Miterben-Vorkaufsrecht zu
Das Vorkaufsrecht steht den „übrigen Miterben“ zu, § 2034 Abs. 1 BGB, d.h. im Grundsatz gemeinschaftlich, § 472 S. 1 BGB. Die Verteilung erfolgt anteilig nach der Höhe der Erbbeteiligung.
Idealerweise erklären die Miterben gemeinsam die Ausübung oder Ablehnung. Allerdings kann in der Praxis auch jeder Miterbe für sich allein die entsprechende Erklärung abgeben. Nicht ganz klar ist die Lage, wenn ein Teil der Miterben das Vorkaufsrecht ausübt und einzelne entweder garnichts unternehmen oder der Ausübung widersprechen. Allein dem Gesetz nach müsste dann der Vorkauf scheitern. Richtigerweise aber kommt es trotzdem zur wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts und die ablehnenden Anteile wachsen den ausübenden Miterben zu.
Die Ausübung hat innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Zugang der Mitteilung über den Kaufvertrag zu erfolgen, § 2034 Abs. 2 S. 2 BGB. Gerade bei größeren Erbengemeinschaften kann es vorkommen, dass nicht alle Erben korrekt informiert wurden. Hier kann es also durchaus sein, dass sich auch nach längerer Zeit noch ein Vorkaufsberechtigter meldet. Der Erbteilskäufer sollte also genauestens prüfen, dass auch alle Erben informiert werden.
Wichtige Ausnahme: kein Vorkaufsrecht für Miterben der sich zur Weiterübertragung verpflichtet hat
Hat ein Miterbe sich bereits vor Ausübung des Vorkaufsrechts bindend verpflichtet, diesen Erbteil im Anschluss an eine andere Person weiterzuverkaufen, so steht ihm das Vorkaufsrecht nicht zu. Denn dem oben beschriebenen Zweck entsprechend ist er nicht gegenüber dem Eindringen von Fremden in die Erbengemeinschaft schützenswert. Er will den Anteil ja weiterverkaufen.
Diese Ausnahme klingt auf den ersten Blick etwas realitätsfern. Sie bekommt aber im Zusammenhang mit mehreren Kaufinteressenten große praktische Bedeutung. Konnte sich ein Außenstehender mit einem der Miterben einigen und dessen Erbteil kaufen, so kann ein weiterer Interessent hier noch eingreifen. Er muss nur einen anderen Miterben finden, der sein Vorkaufsrecht ausübt, und dann an ihn weiterverkauft. Dieser Möglichkeit hat der BGH in einem Urteil vom 13.6.1990 – IV ZR 87/89 die rechtliche Grundlage entzogen:
Amtlicher Leitsatz: Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, dann kann ein anderer Miterbe, der den Verkauf verhindern und den verkauften Erbteil stattdessen einem Vierten zuwenden will und der den darauf gerichteten Anspruch bereits an diesen veräußert hat, den Erbteil nicht mit Hilfe des Vorkaufsrechts aus § 2034 BGB beanspruchen; § 2034 I BGB greift in diesem Fall nicht ein.
Was passiert wenn ein Miterbe das Vorkaufsrecht ausübt?
Wird das Vorkaufsrecht ausgeübt, so kommt ein direkter Kaufvertrag zwischen dem ursprünglichen Verkäufer und dem/den ausübenden Miterben zustande, § 464 Abs. 2 BGB. Inhalt des Vertrages ist exakt das, was in dem „Hauptverkauf“ vereinbart ist. Insbesondere kann der Vorkäufer nicht einzelne Regelungen des Vertrages ablehnen oder anders verhandeln, schon garnicht den Kaufpreis. Die Verträge sind, mit Ausnahme der Vertragsparteien, eins zu eins identisch.
Der „Hauptvertrag“ wird mit der Ausübung hinfällig. Regelmäßig wird hier ein Rücktrittsrecht oder eine auflösende Bedingung in den Vertrag aufgenommen, siehe hierzu auch der nachfolgende Praxishinweis.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass nicht immer ein Zweitvertrag zwischen Verkäufer und ausübendem Miterben entsteht. Es gibt auch Situationen, in denen der „Hauptvertrag“ bestehen bleibt und der Vorkauf zwischen dem Erbteilskäufer und dem ausübenden Miterben abgewickelt wird. Auf diese juristischen Feinheiten soll allerdings an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden, sie haben keine Auswirkung auf das oben beschriebene Grundprinzip des Vorkaufs.
Praxishinweis für verkaufswillige Miterben und Käufer von Erbteilen
Sollten Sie einen Erbteil kaufen oder verkaufen wollen, so sind Aspekte der Ausübung des Vorkaufsrechts in den Kaufvertrag aufzunehmen. Gerade die Abwicklung, wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, muss geregelt werden. Hier geht es unter anderem auch um steuerrechtliche Aspekte, die schnell viel Geld kosten können. Ihr Anwalt oder der Notar dürfte das aber im Blick haben, dies gehört zum Standardrepertoire beim Erbteilskauf.