Erbteil verkaufen

Zuletzt aktualisiert am 27. August 2021 von Dr. jur. Stephan Seitz

Erbschaftskauf: Verkauf der Erbschaft oder eines Erbteils

6 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
  • Der Erbschaftskaufvertrag stellt den schuldrechtlichen Teil beim Verkauf des Erbteils dar; im Anschluss wird der Erbteil dinglich übertragen
  • Mit Verkauf des Erbteils wird der Verkäufer insbesondere nicht aus seiner Haftung gegenüber Nachlassgläubigern befreit
  • Der Verkauf des Erbteils kann an jeden erfolgen, eine Zustimmung der Miterben ist nicht erforderlich. Sie werden durch ein Vorkaufsrecht geschützt
  • Abzugrenzen ist der Verkauf des Erbteils vom Erbverzicht. Hierbei handelt es sich um einen Erklärung des Erben vor dem Tod des Erblassers.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Vorbemerkung zum Erbschaftskauf: Eigenheiten des deutschen Erbrechts

Nach § 2371 BGB hat der Erbe die Möglichkeit, seine angefallene Erbschaft zu verkaufen und damit nicht auf die Erbauseinandersetzung angewiesen zu sein. Dies gilt sowohl für den Alleinerben, der seine gesamte Erbschaft verkauft, wie auch für den Miterben, der seinen Anteil an der Erbschaft, den Erbteil, verkauft. Da Gegenstand meiner Webseite die Erbengemeinschaft ist, beschränken sich nachfolgende Ausführungen auf den Erbschaftskauf und die Erbteilsübertragung des Miterben, der Alleinerbe wird ausgeblendet. Mehr hierüber lesen Sie auf Erbschaftsverkauf des Alleinerben.

Für das Verständnis dieser Regelungen und insbesondere ihr Verhältnis zu § 2033 BGB, der ebenfalls Regelungen für die Übertragung des Erbteils bestimmt, möchte ich dem Nicht-Juristen vorne weg eine Besonderheit des deutschen Erbrechts erklären: Das BGB unterscheidet bei Verträgen zwei Stufen. Zum einen wird z.B. beim Kaufvertrag ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen: A verkauft ein Auto an B. In diesem Vertrag verpflichtet sich A dann unter anderem dazu, das Auto an B zu übergeben und zu übereignen, B verpflichtet sich dazu, das Auto abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Dies sind aber alles nur Verpflichtungen, durch den Kaufvertrag wird B nicht Eigentümer des Autos. Hier bedarf es eines zweiten Vertrages, dem sog. dinglichen Vertrag. In diesem zweiten Vertrag überträgt A das Eigentum am Auto an B, die Verfügung. Der Jurist spricht bei diesen beiden Vertragstypen auch vom Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.

Genau diese Situation gibt es auch beim Erbschaftskauf: Zunächst verkauft A seinen Erbteil an B. Das ist geregelt in den §§ 2371ff BGB. Im Anschluss überträgt er seinen Erbteil an B. Das wiederum findet sich in § 2033 BGB. In der Praxis werden diesen beiden Verträge in einer Urkunde zusammengefasst, deshalb fällt das dem juristischen Laien üblicherweise auch garnicht auf. Der Jurist und auch das Gesetz aber trennen diese beiden Akte.

Erbteilsübertragung als Gegenstand des Erbschaftsverkaufs

Vertragsgegenstand ist beim Alleinerben die gesamte Erbschaft (sog. Verkauf der Erbschaft), bei der Erbengemeinschaft der Erbteil des Miterben an dieser. In beiden Fällen geht es aber nur um die Übertragung der Vermögenswerte. Der Verkäufer bleibt auch nach Abschluss des Kaufvertrages weiter Erbe, d.h. die Erbenstellung wird nicht übertragen. Der Jurist spricht von einem sog. Rechtskauf.

Verkauft wird die Erbschaft in dem Zustand, in dem sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befindet. Ein späterer Wegfall von Vermächtnissen usw. kommt damit dem Käufer zugute.

Der Erbschaftskauf bedarf der notariellen Beurkundung. Damit soll der Erbe vor einem unüberlegten Handeln geschützt werden.

Die Erbteilsveräußerung ist nach § 2384 BGB dem Nachlassgericht anzuzeigen.

Erbteilskauf

Pflichten der Vertragsparteien beim Verkauf des Erbteils

Der Miterbe verpflichtet sich dazu, seinen Erbteil nach § 2033 BGB zu übertragen.  Insbesondere ist er nicht verpflichtet, Eigentum an einzelnen zur Erbschaft gehörenden Gegenständen zu übertragen, da er dies rechtlich auch garnicht kann. Ihm gehört weder ein Teil der Erbschaftsgegenstände alleine noch hat er einen Anteil an jedem einzelnen Gegenstand. Vielmehr ist seine Rechtsposition darauf beschränkt, dass er einen Anteil an der Gemeinschaft hält und diese Gemeinschaft wiederum Eigentümerin der Erbschaftsgegenstände ist, sog. Gesamthandsgemeinschaft.

Der Käufer ist zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Weiterhin übernimmt er im Innenverhältnis gegenüber dem Verkäufer die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, sofern im Vertrag nicht abweichendes geregelt wird.

Gegenüber den allgemeinen Regelungen des Kaufvertrages nach §§ 433ff BGB gibt es die wichtige Abweichung, dass beim Erbschaftskauf für Sachmängel nur sehr eingeschränkt gehaftet wird, und zwar nur dann wenn der Verkäufer diese arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie übernimmt. Auch für Rechtsmängel weicht die Haftungsregelung ab. Beim Erbschaftskauf haftet der Verkäufer lediglich dafür, dass ihm das Erbrecht zusteht, keine Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung angeordnet ist, keine Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und keine unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern eingetreten ist. Weiterhin wird der Käufer verlangen, dass der Erbteilsverkäufer den Erbschein vorlegt. Dies gibt ihm eine gewisse Sicherheit, dass der Verkäufer auch tatsächlich Erbe ist.

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Erbschaftskäufer: Haftung gegenüber Nachlassgläubigern

Durch den Verkauf wird der Verkäufer nicht von seiner Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern befreit. Abweichende vertragliche Regelungen haben auch keine Wirkungen gegenüber den Gläubigern, sie können allein im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer Wirkung entfalten.  In der Praxis sollte hier im Innenverhältnis genau geregelt werden, wer für welche Verbindlichkeiten wirtschaftlich aufkommt und dies bei der Kaufpreisberechnung berücksichtigt werden.

Auf der anderen Seite kommt der Käufer als weiterer Anspruchsgegner für Nachlassgläubiger hinzu. Sie können also nun von beiden versuchen ihre Forderungen einzutreiben.

Dem Käufer stehen die allgemeinen Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung der Erbenhaftung offen, die jeder Erbe hat. Hier muss er sich allerdings das bisherige Verhalten des Verkäufers zurechnen lassen, was unter Umständen dazu führen kann, dass eine Haftungsbeschränkung nicht mehr möglich ist.

Vorkaufsrecht der Miterben beim Verkauf der Erbschaft

Mit Abschluss des Erbschaftskaufvertrages steht den übrigen Miterben noch ein zweimonatiges Vorkaufsrecht zu. Damit soll ihnen beim Verkauf des Erbteils an einen Außenstehenden die Möglichkeit gegeben werden, das Eindringen Dritter in die Gemeinschaft zu verhindern. Mit Ausübung des Vorkaufsrecht tritt der ausübende Miterbe in den Kaufvertrag ein und ist zur Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers verpflichtet. Im Gegenzug bekommt er den Erbteil übertragen. Für den Verkäufer des Erbteils gibt es damit – außer den Austausch des Vertragspartners – keine Nachteile oder Probleme.

Folgen des abgeschlossenen Erbteilskaufs

Ist nicht nur der Kaufvertrag abgeschlossen, sondern wurde der Erbteil auch wirksam an den Käufer übertragen, so treten bestimmte Folgen ein:

  • Erbenstellung: Der Käufer wird Inhaber der vermögensrechtlichen Teile des Nachlasses, die Erbenstellung hingegen verbleibt beim Verkäufer, d.h. der Verkäufer nimmt insbesondere die persönlichkeitsbezogenen Aspekte des Erblassers weiter wahr.
  • Die einzelnen Gegenstände der Erbschaft müssen nicht auf den Käufer anteilig übertragen werden, besser gesagt geht das überhaupt nicht. Der Käufer wird Mitglied in der Erbengemeinschaft und damit Teil der Gesamthandsgemeinschaft.
  • Der Käufer übernimmt die Verwaltungsrechte und –pflichten vom Verkäufer. Dieser wird im Anschluss an die Übertragung des Erbteils von seinen Pflichten befreit.
  • Wie schon dargestellt, wird der Verkäufer nicht aus der Haftung gegenüber Nachlassgläubigern befreit, vielmehr haften ab Vertragsschluss Käufer und Verkäufer gemeinsam als sog. Gesamtschuldner.

Was bedeutet das Vorkaufsrecht beim Erbschaftskauf?

Um die Miterben davor zu schützen, dass ein Fremder in die Erbengemeinschaft eintritt, räumt das Gesetz den Miterben ein Vorkaufsrecht ein, das sie durch Erklärung gegenüber dem Erbschaftskäufer ausüben können. Der Erbschaftskäufer ist dann verpflichtet, den erworbenen Erbanteil wieder auf die Miterben zu übertragen. Das Vorkaufsrecht besteht nur beim Verkauf an einen fremden Dritten, nicht aber, wenn der Miterbe seinen Anteil an einen Miterben verkauft.

Auch gilt das Vorkaufsrecht nur für den Fall des Verkaufs, nicht aber bei Schenkung. Auch wird es nur relevant, wenn die übrigen Miterben finanziell überhaupt in der Lage sind, das Vorkaufsrecht auszuüben.

Wie ist es mit dem Erbschein beim Erbschaftskauf?

Der Erbschaftskäufer kann auf seinen Namen keinen Erbschein ausstellen lassen. Da der Erbschein ein Zeugnis über das Erbrecht darstellt, kann es nur auf den Namen des Erben selbst ausgestellt werden (§ 2353 BGB). Der Erbschaftskäufer ist nämlich nicht wegen des Erbfalls Erbe geworden. Er erwirbt nur den Anteil am Nachlass im Sinne einer vermögensrechtlichen Stellung, während der ursprüngliche Erbe nach wie vor Erbe bleibt. Wünscht der Erbschaftskäufer einen Erbschein, kann er also nur die Erteilung eines Erbscheins auf den Namen des Erbschaftsverkäufers beantragen.

Welche Verantwortung übernimmt der Erbschaftskäufer beim Erbschaftskauf?

Der Erbschaftskäufer rückt in die vermögensrechtliche Stellung des Erbschaftsverkäufers ein. Alle Rechte, aber auch Pflichten und Belastungen gehen mit dem Erwerb des Anteils auf ihn über. Er haftet damit für alle Nachlassverbindlichkeiten und ist den gleichen Beschränkungen (z.B. Anordnung der Testamentsvollstreckung) und Beschwerungen durch den Erblasser (Anordnung von Vermächtnis, Auflagen) unterworfen.

Es versteht sich, dass der Kauf eines Erbanteils für den Erwerber ein gewisses Risiko beinhaltet, soweit sich der wirkliche Wert des Nachlasses, vor allem das Ausmaß der Belastung mit Nachlassschulden, vor der genauen Abwicklung nicht immer genau feststellen lässt. Zum Ausgleich solcher Unsicherheiten wird der Erwerber daher regelmäßig nur einen niedrigen Kaufpreis zahlen wollen, als der Miterbe als Wert seines Erbanteils möglicherweise ausgerechnet hat. Hinzu kommt, dass es für einen Miterben nicht unbedingt einfach sein dürfte, ohne kompetente Unterstützung einen Interessenten für den Ankauf seines Erbanteils ausfindig zu machen.

Abgrenzung zwischen Verkauf der Erbschaft und Erbverzicht

Der Erbschaftskauf lässt sich schnell mit dem Erbverzicht verwechseln. Denn auch hier „verkauft“ ein – in diesem Fall potentieller – Erbe sein Erbrecht gegen Zahlung einer Geldsumme. Der bedeutende Unterschied liegt allerdings darin, dass beim Erbverzicht der Erblasser noch am Leben ist und der Erbe in einer notariellen Erklärung auf sein Erbrecht verzichtet. Hierfür bekommt er regelmäßig eine Gegenleistung. Beispielsweise kann der Vater von zwei Kindern einem seiner Kinder zu Lebzeiten eine Wohnung schenken und dafür verlangen, dass dieser auf sein Erbrecht zum Wohle des zweiten Kindes verzichtet.

Zusammenfassung zum Erbschaftskauf

Der Erbschaftskauf stellt den schuldrechtlichen Teil im Rahmen des Verkaufs eines Erbteils dar. Auf dinglicher Seite wird zur Erfüllung der Erbteil nach § 2033 BGB übertragen. Von besonderer Bedeutung ist, dass der Verkäufer mit dem Verkauf des Erbteils aus der Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern nicht befreit wird.

Bei Interesse können Sie einen Beispielskaufvertrag über einen Erbteil lesen.


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