Ratgeber-Artikel Aktualisiert 15.10.2025 4 Min Lesezeit

Rechtskauf: Erbschaft, Erbteil und andere Rechte kaufen

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  • Der Rechtskauf ist ein wichtiger Teil des Kaufrechts. Er bezieht sich auf den Verkauf von Rechten, wie beispielsweise Erbanteilen. Dies ist besonders relevant für Erben, die ihren Anteil am Nachlass liquidieren möchten.
  • Ein Erbschaftskauf muss notariell beurkundet werden. Dieser Prozess umfasst sowohl ein Verpflichtungs- als auch ein Verfügungsgeschäft, um den Erbschaftskäufer in die vermögensrechtliche Stellung des Verkäufers einzuführen. Dadurch wird sichergestellt, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
  • Der Verkäufer hat spezielle Pflichten beim Rechtskauf. Er muss das Recht frei von Mängeln übertragen und den Käufer über eventuelle Belastungen informieren. Andernfalls könnte der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
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8 Wege aus der Erbengemeinschaft: Welcher passt zu Ihnen? Anonym starten
In diesem Artikel
Abschnitt 1 von 6

Rechtskauf als Kaufvertrag - Ohne Juristerei geht es nicht

Gegenstand eines Kaufvertrages können Sachen oder Rechte sein. Juristen sprechen dann vom Sachkauf und Rechtskauf. Das Thema Rechtskauf ist sehr juristisch. Wenn Sie Erbe sind und Ihren Anteil am Nachlass frühzeitig und schnellstmöglich zu Geld machen möchten, sollten Sie wissen, auf welchen Grundlagen Sie sich bewegen. Dann verstehen Sie besser, was abläuft und können sich darauf einstellen. Vor allem vermeiden Sie Probleme, die oft nur deshalb entstehen, weil die Beteiligten nicht genau wissen, was sie tun oder tun sollten.

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Was ist ein Sachkauf, was ist ein Rechtskauf?

Verkauft werden kann alles, was verkehrsfähig ist. Der „Sachkauf“ versteht sich von selbst. Es werden körperliche Gegenstände verkauft (Auto, Fernseher, Fleisch). Auch der Kundenstamm eines Unternehmens, sein Good-Will oder das Know-How sind verkehrsfähige Güter.

Der „Rechtskauf“ hingegen bezieht sich auf Rechte aller Art.

Der Gesellschafter einer GmbH verkauft seine Gesellschaftsanteile. Oder der Miterbe verkauft sein Recht am Nachlass, eben er verkauft den Erbteil.
Infografik Erbteil verkaufen
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Was bedeutet der Verkauf von Sach- und Rechtsgesamtheiten?

Durch den Kaufvertrag kann nicht nur die Verpflichtung zur Übertragung einer einzelnen Sache oder eines einzelnen Rechts begründet werden, sondern auch die Übertragung vollständiger Sach- und Rechtsgesamtheiten.

Ein verständliches Beispiel ist der Unternehmenskauf. Hier verpflichtet sich der Verkäufer zur Veräußerung der Gesamtheit aller zum Unternehmen gehörenden persönlichen und sachlichen Mittel (Betriebsgebäude, Fuhrpark, Kundenstamm, Patentrechte). Auch der Erbschaftskauf ist ein Kaufvertrag, bei dem vornehmlich der Rechtskauf im Vordergrund steht, mit der Folge, dass nicht nur das Recht auf Teilhabe am Nachlass, sondern auch einzelne Nachlassgegenstände vom Erben (Erbschaftsverkäufer) auf den Erwerber (Erbschaftskäufer) übergehen.

Beim Unternehmenskauf kann alles, was zum Unternehmen gehört, einzeln auf einen Erwerber übertragen werden. Juristen sprechen vom „Asset Deal“. Eine andere Möglichkeit ist Erwerb von Unternehmensanteilen. Bei einem solchen „Share Deal“ erwirbt der Erwerber einfach nur die GmbH-Anteile oder Aktien an einer Gesellschaft. Dadurch, dass er Gesellschafter wird, wird er automatisch auch Mitinhaber des Unternehmens und Eigentümer aller Sachen und Rechte, die zum Unternehmen gehören. Einen „Asset Deal“ gibt es beim Nachlass nicht. Der Erbschaftskauf läuft eher auf einen „Share Deal“ hinaus, weil der Erbschaftskäufer einen Erbanteil erwirbt und damit automatisch Mitglied (nicht Miterbe) der Erbengemeinschaft wird.

Der Erbschaftskauf lässt sich im Ansatz auch mit dem Factoring vergleichen. Beim Factoring überträgt ein Unternehmer alle oder einen Teil seiner Forderungen, die er gegen seine Kunden hat, auf eine Bank. Die Bank zahlt dem Unternehmer den Gegenwert der Forderung und macht gegenüber dem Kunden die Forderung geltend. Der Unternehmer verschafft sich so schnell Liquidität.

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Welche Pflichten hat der Verkäufer beim Rechtskauf?

Der Rechtskauf begründet wie jeder Kaufvertrag für beide Parteien Rechte und Pflichten. Beim Rechtskauf gelten die Vorschriften über den Kauf von Sachen entsprechend (§ 453 BGB). Der Unterschied ist lediglich sprachlicher Natur. Nach der Grundregel des § 433 BGB werden Sachen „übergeben“. Rechte können aber nicht übergeben werden, sondern müssen übertragen oder abgetreten werden. Auch wird der Erwerber dann nicht Eigentümer, sondern Inhaber des Rechts.

Der Verkäufer eines Rechts ist verpflichtet, dem Käufer das Recht frei von Rechtsmängeln zu verschaffen. Beispiel: Das Recht darf nicht mit einem Pfandrecht eines Gläubigers belastet sein. Speziell für den Erbschaftskauf bestimmt § 2376 BGB, dass sich die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel darauf beschränkt, …

Soweit der Nachlass einen „Rechtsmangel“ hat, zum Beispiel mit einem Vermächtnis belastet ist, muss der Erbschaftsverkäufer den Käufer darüber informieren. Schließlich richtet sich der Kaufpreis danach, wie werthaltig der Erbanteil letztlich ist. Unterlässt der Erbschaftsverkäufer die Information, leidet der Erbschaftskauf unter einem Rechtsmangel. Lässt sich dieser Rechtsmangel nicht beseitigen (z. B. weil sich herausstellt, dass der Erbschaftsverkäufer wider Erwarten doch nicht Erbe ist), kann der Erbschaftskäufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis herabsetzen.

Soweit zur Erbschaft körperliche Gegenstände gehören, haftet der Verkäufer für Sachmängel nicht, sofern er den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder für die Beschaffenheit des Gegenstandes eine Garantie übernommen hat (z. B. Behauptung, die Immobilie stehe nicht unter Denkmalschutz). Gehört zum Nachlass beispielsweise ein Fahrzeug, haftet der Erbschaftsverkäufer gegenüber dem Erbschaftskäufer nicht, wenn er nicht weiß, dass das Fahrzeug entgegen der Angabe auf dem Tachometer tatsächlich 100.000 Kilometer mehr gefahren ist. Es ist insoweit Angelegenheit des Erbschaftskäufers, sich vorab über die Werthaltigkeit des Fahrzeuges zu informieren.

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Was passiert beim Erbschaftskauf?

Ein Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass als Ganzes verfügen (§ 2033 BGB). Das Gesetz räumt ihm die Möglichkeit ein, seinen Anteil schnell liquide zu machen und entlässt ihn damit aus der Zwangsgemeinschaft der Erbengemeinschaft. Das Gesetz erlaubt dem Miterben aber nicht, über seinen Anteil an einzelnen Gegenständen zu verfügen.

Gehört zum Nachlass unter anderem auch ein Fahrzeug und besteht die Erbengemeinschaft aus drei Erben, kann Erbe A nicht etwa seinen Anteil am Fahrzeug verkaufen (§ 2033 II BGB). Die Vorschrift will verhindern, dass der Nachlass zum Nachteil von Nachlassgläubigern vor dem Ausgleich aller Nachlassverbindlichkeiten ausgehöhlt wird. In Betracht kommt allenfalls, dass alle Miterben gemeinschaftlich über einen Nachlassgegenstand verfügen, indem sie diesen beispielsweise einvernehmlich verkaufen (§ 2040 BGB). Der Erlös fällt dann in den Nachlass.

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Wie wird der Rechtskauf beim Erbschaftskauf vollzogen?

Der Erbschaftskauf, bei dem der Erbe die ihm angefallene Erbschaft an einen Dritten verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2371 BGB). Dieser notarielle Vertrag besteht aus einem Verpflichtungsgeschäft und einem Verfügungsgeschäft.

Das Verpflichtungsgeschäft ist der eigentliche Kaufvertrag, während das Verfügungsgeschäft darauf abzielt, dem Erwerber den Mitbesitz am Nachlass einzuräumen. Beispiel: Alle Miterben besitzen einen Haustürschlüssel zum Elternhaus. Der seinen Erbanteil veräußernde Miterbe muss seinen Schlüssel an den Erbschaftskäufer übergeben. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft werden meist in einer notariellen Urkunde dokumentiert.

Mit dem Abschluss des notariellen Vertrages geht der Anteil des Miterben am Nachlass auf den Erbschaftskäufer über. Der Erbschaftskäufer tritt in die vermögensrechtliche Stellung, die der Miterbe in der Erbengemeinschaft hat, ein. Er nimmt an der gemeinschaftlichen Verwaltung und Nutzung des Nachlasses teil, haftet aber auch für Nachlassverbindlichkeiten und kann jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben.

Gehört eine Immobilie zum Nachlass, wird der Erbschaftskäufer durch die Übertragung des Anteils auch Miteigentümer zur gesamten Hand an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück. Das Grundbuch wird dadurch unrichtig. Der Erbschaftskäufer kann sich als neuer Miteigentümer im Grundbuch eintragen lassen.

FAQ · Häufige Fragen

Was Leser zu diesem Thema fragen

Was sind die wichtigsten Schritte beim Rechtskauf eines Erbteils?
Der Rechtskauf eines Erbteils erfordert zunächst die notarielle Beurkundung. Zunächst wird ein Verpflichtungsgeschäft, also der Kaufvertrag, erstellt. Danach erfolgt das Verfügungsgeschäft, bei dem der Käufer den Mitbesitz am Nachlass erhält. Beide Schritte sind notwendig, um die rechtlichen Ansprüche zu sichern und die Übertragung des Erbteils zu vollziehen.
Welche Risiken bestehen beim Kauf eines Erbteils?
Ein Risiko beim Kauf eines Erbteils besteht darin, dass der Verkäufer möglicherweise nicht der rechtmäßige Erbe ist. Dies kann zu Rechtsmängeln führen, die den Kaufpreis mindern oder einen Rücktritt vom Vertrag ermöglichen. Zudem können Belastungen wie Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche bestehen, die den Wert des Erbteils beeinflussen.
Wie kann ich sicherstellen, dass der Verkäufer das Recht auf den Erbteil hat?
Um sicherzustellen, dass der Verkäufer das Recht auf den Erbteil hat, sollten Sie eine Erbscheinanfrage stellen. Ein Erbschein bestätigt die Erbenstellung und die Erbquote. Es ist ratsam, sich zusätzlich rechtlich beraten zu lassen, um mögliche Belastungen und Ansprüche Dritter zu prüfen.
Kann ich meinen Erbteil auch ohne Zustimmung der anderen Miterben verkaufen?
Nein, Sie können Ihren Erbteil nicht ohne Zustimmung der anderen Miterben verkaufen. Das Gesetz erlaubt es einem Miterben nicht, über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen zu verfügen. Der Verkauf muss in der Regel einvernehmlich erfolgen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.
Was passiert, wenn der Käufer des Erbteils die Nachlassverbindlichkeiten nicht kennt?
Wenn der Käufer des Erbteils die Nachlassverbindlichkeiten nicht kennt, kann er unter Umständen für diese haften. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer über alle relevanten Belastungen zu informieren. Unterlässt er dies, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten, wenn sich herausstellt, dass der Erbteil mit Verbindlichkeiten belastet ist.
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Recherchiert & veröffentlicht von
Foto Dr. jur. Stephan Seitz, Jurist

Dr. jur. Stephan Seitz

Jurist · Gründer Hereditas » Ratgeber Erbengemeinschaft

Seit Jahren beschäftige ich mich mit den juristischen, steuerlichen und menschlichen Aspekten des Erbrechts — von Nachlassplanung und Pflichtteil über die Erbengemeinschaft bis zur Teilungsversteigerung. Ziel: komplexe Rechtslagen so verständlich aufbereiten, dass Sie als Erbe oder Erblasser eigenständig eine Entscheidung treffen können.

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