Erbengemeinschaft

Erstveröffentlichung am 12. November 2017, zuletzt aktualisiert am 18. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz

Haftung des Erben, der Erbengemeinschaft und Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung

23 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 

Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblasser „als Ganzes“ auf die Erben über, § 1922 BGB, d.h. sowohl die Aktiva wie auch die Passiva. Der Jurist spricht von der Universalsukzession. Die Erben treten damit in die Stellung des Erblassers ein und haften auch für die Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB. Diese Haftung übernehmen sie als Gesamtschuldner, § 2058 BGB, d.h. ein Dritter kann von einem der Miterben zunächst einmal alles verlangen. Dieser Miterbe muss dann innerhalb der Erbengemeinschaft von den übrigen Miterben Ausgleich verlangen, §§ 421ff BGB.

Die Erben treten in die Rechtsstellung des Erblassers ein und übernehmen damit alle seine Schulden. Allerdings bietet das Erbrecht auch Möglichkeiten zur Beschränkung der Haftung – sowohl zeitnah nach dem Anfall der Erbschaft wie auch langfristig.

Diese Haftung in der Erbengemeinschaft kann allerdings zu unbilligen Ergebnissen führen, insbesondere wenn der Nachlass stark belastet oder überschuldet ist. Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten tritt entsprechend nicht sofort, unmittelbar und unbeschränkt ein. Mit dem Erbfall entstehen zunächst zwei Vermögensmassen. Einmal besteht weiter das Eigenvermögen des Erben und zum anderen kommt der Nachlass hinzu, der als Sondervermögen geführt wird. Der Jurist spricht hierbei vom Grundsatz der beschränkbaren Nachlasshaftung. Dadurch kann der Erbe zunächst einmal seine Haftung auf den Nachlass beschränken und hat ausreichend Zeit den Inhalt des Nachlasses festzustellen, insbesondere kann er klären ob der Nachlass überschuldet ist.

Für eine Übergangsphase wird der Erbe mittels Einreden, einem vorübergehenden Leistungsverweigerungsrecht, geschützt. Im zweiten Schritt kann er eine dauerhafte Trennung der beiden Vermögensmassen und damit seine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass durch die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz erreichen. Weiter können die Erben im Rahmen eines Aufgebotsverfahrens die Gläubiger auffordern, ihre Ansprüche anzumelden. Nehmen diese ihre Anmeldung nicht rechtzeitig vor, so kommt es auch hier zur Beschränkung der Haftung auf das Nachlassvermögen.

Auf der anderen Seite haben auch die Gläubiger Möglichkeiten, sich ein Bild vom Umfang des Nachlasses zu verschaffen. Das hierzu gehörige Verfahren ist die Inventarerrichtung. Nimmt ein Erbe die Aufforderung des Nachlassgerichts zur Erstellung eines Inventars nicht wahr oder macht er falsche Angaben, so verliert er damit sein Recht auf Beschränkung der Erbenhaftung.

Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Die Grundlagen der Haftung für Schulden des Erblassers

Was bedeutet Haftung des Erben und der Erbengemeinschaft?

Der Begriff Haftung wird juristisch unterschiedlich verwendet, stets aber beschreibt er die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger. Umgangssprachlich wird der Begriff meist darauf beschränkt, dass Person A dafür Gerade stehen muss, dass bei Person B ein Schaden entstanden ist. Im Rechtssinne aber geht der Begriff der Haftung weiter und beschreibt z.B. im Bereich der Erbengemeinschaft auch, dass die Erben in sämtliche Verpflichtungen des Erblassers eintreten und diese im Grundsatz auch erfüllen müssen. Hierzu gehören beispielsweise vertragliche Pflichten wie die Mietpreiszahlung für die Wohnung des Erblassers oder die Raten für den Autokredit. Im Grundsatz heißt, dass es auch Ausnahmen gibt: mehr zum Thema Beschränkung der Erbenhaftung lesen Sie nachfolgend auf dieser Seite.

Was sind Nachlassverbindlichkeiten?

Die Nachlassverbindlichkeiten unterteilen sich in nachfolgende drei Kategorien:

1.) Erblasserschulden

Hierbei handelt es sich um die zum Todeszeitpunkt bestehenden Schulden des Erblassers, § 1967 Abs. 2 BGB. Diese Verbindlichkeiten hat der Erblasser selbst zu Lebzeiten begründet oder zumindest den Rechtsgrund dafür gelegt hat. Sie können auf Vertrag oder Gesetz beruhen.

Praxis-Beispiel: Der Erblasser hat in einer Mietwohnung gewohnt. Der monatliche Mietzins ist damit eine Erblasserschuld. Gleiches gilt für den Kauf einer Sache, die dieser vor seinem Tod nicht mehr bezahlt hat. Der Kaufpreisanspruch geht auf die Erben über. Beispiel für einen gesetzlichen Anspruch wäre ein Schadensersatzanspruch, z.B. weil der Erblasser das Eigentum eines anderen beschädigt hat und dieser dafür Ausgleich verlangt.

2.) Erbfallschulden

Weiter zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören die Erbfallschulden, also die Verbindlichkeiten, die durch den Tod entstehen. Prominenteste Vertreter sind die Begräbniskosten, auch Bestattungskosten bezeichnet, der Zugewinnausgleich sowie bestehende Vermächtnisse und Auflagen aus dem Testament oder einer anderen erbrechtlichen Verfügung des Erblassers.

3.) Nachlasserbenschulden

Zum dritten gelten noch diejenigen Verbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Nachlassverwaltung von den Miterben begründet werden, die sog. Nachlasserbenschulden. Sofern die Erben nach außen erkennbar nur für den Nachlass gehandelt haben, z.B. die Erbengemeinschaft als Vertragspartner angeben, wird durch die Nachlassverwaltung allein der Nachlass verpflichtet. Die einzelnen Miterben trifft sodann keine Pflicht aus Eigenvermögen dafür aufzukommen.

Etwas anderes gilt aber, wenn diese Beschränkung auf die Erbengemeinschaft für den Vertragspartner nicht eindeutig ersichtlich ist. Für jenen Fall werden die handelnden Miterben mit eigenem Vermögen verpflichtet, u.U. auch die weiteren Miterben, die garnicht gehandelt haben. Im Ergebnis gilt, dass für Miterben in der ungeteilten Erbengemeinschaft keine Vorschusspflicht besteht. Versäumen sie allerdings diese Klarstellung, dann haften sie trotz ungeteiltem Nachlass für Verbindlichkeiten.

Haftung Erbengemeinschaft

Wer haftet in der Erbengemeinschaft?

Sind mehrere Personen zum Erben eingesetzt, so haftet die Erbengemeinschaft in ihrer Gesamtheit für die Nachlassverbindlichkeiten. Allerdings gilt nach § 2058 BGB, dass die Erben als Gesamtschuldner haften. Dies bedeutet, dass jeder Erbe zunächst einmal allein für die volle Höhe aller Verbindlichkeiten haftet und darauf auch von Dritten in Anspruch genommen werden kann. Den anteilsmäßigen Ausgleich innerhalb der Erbengemeinschaft muss der in Anspruch genommene Erbe im Anschluss selbst vornehmen, v.a. auch auf das Risiko hin, dass ein Miterbe nicht zahlungsfähig ist. Grund dafür ist, dass die Gläubiger durch den Tod des Erblassers nicht schlechter gestellt werden sollen. Vor dessen Tod hatten sie mit dem Erblasser nur einen einzigen Schuldner.

Praxis-Beispiel: Der Erblasser hatte sich kurz vor seinem Tod ein Auto gekauft, aber noch nicht vollständig bezahlt. Offen sind noch 10.000 €. Beerbt wird er von vier Erben, je zu 25%. Der Autoverkäufer kann nun auf einen beliebigen der vier Erben zugehen und von diesem 10.000 € verlangen. Dieser muss die vollen 10.000 € bezahlen und kann nicht einwenden er zahle nur 2.500 €, weil er nur zu 25% an der Erbengemeinschaft beteiligt ist. Die übrigen 7.500 € muss er sich dann von jedem seiner übrigen Miterben einzeln zurückholen.
Wichtig: Die unbeschränkte Erbenhaftung tritt nicht sofort mit dem Todesfall ein. Vielmehr ist die Erbenhaftung zunächst auf den Nachlass beschränkt. Mehr Details dazu im Folgenden.

Wer zahlt die Bestattungskosten?

Bestattungskosten gehören – auch wenn sie erst nach dem Tod des Erblassers anfallen – zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die die Erbengemeinschaft haftet. Dies ergibt sich aus § 1968 BGB. Zu den Bestattungskosten gehören die unmittelbaren Kosten der Bestattung (übliche kirchliche und/oder bürgerliche Feier), das Grab, der Sarg inkl. Sargschmuck, die Erstanlage des Grabes, Todesanzeigen, Sterbebilder und Danksagungen im Nachgang. Ist ein Leichenschmaus ortsüblich, so gehört auch dieser zu den Bestattungskosten, die die Erben tragen müssen.

Kann der Erbe oder können die Erben die Kosten nicht tragen, so gibt es gestaffelte Regelungen zur nachrangigen Kostentragungspflicht. An erster Stelle stehen die Unterhaltspflichtigen, also die Eltern für ihre Kinder oder – der meist häufigere Fall – die Kinder für Ihre Eltern. Dies gilt auch, wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Bestehen keine Unterhaltspflichtigen, so tritt die Zahlungsverpflichtung aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestattungspflicht ein. Hierzu zählen im Wesentlichen Verwandte des Erblassers in auf- oder absteigender Linie, also primär Geschwister und deren Kinder. Nur wenn auch hier kein Pflichtiger vorhanden ist, tritt ein Sozialhilfeträger für die Kosten ein.

Welche Bedeutung hat die Teilung des Nachlasses?

Entscheidender Zeitpunkt für den Übergang der getrennten Vermögensmassen in ein einheitliches Vermögen ist der Zeitpunkt der Nachlassteilung. Die Feststellung allerdings, wann ein Nachlass geteilt ist, ist nicht ganz einfach. In jedem Fall muss der Nachlass nicht vollständig aufgeteilt sein, um von einer Nachlassteilung zu sprechen. Auf der anderen Seite reicht die Auseinandersetzung einzelner Gegenstände für eine Teilung noch nicht aus.

Interessante Fakten: Der Nachlass ist dann als geteilt anzusehen, wenn ein so erheblicher Teil der Nachlassgegenstände in das Eigenvermögen der einzelnen Miterben übergegangen ist, dass die Gesamthandsgemeinschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung als aufgelöst erscheint.

Grund dafür ist, dass der Gläubiger nicht bessergestellt werden darf, als wenn der Erblasser nicht verstorben wäre. Hier hätte dieser auch über sein Eigentum verfügen können, ohne dass der Gläubiger das verhindern kann. Vielmehr hätte sich der Gläubiger Sicherungsrechte einräumen lassen müssen, z.B. eine Eigentumsübertragung oder ein Pfandrecht.

Wurde der Nachlass geteilt, so ist anschließend eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass nicht mehr möglich.

Wie haftet der Käufer eines Erbteils?

Nach § 2382 BGB haftet der Erwerber eines Erbteils für alle nicht erfüllten Nachlassverbindlichkeiten. Diese Regelung ist nicht abdingbar, d.h. im Erbteilskaufvertrag kann sie nicht zu Lasten der Gläubiger abgeändert werden. Zusätzlich bleibt auch der Veräußerer weiter voll in der Haftung, er kann sich durch den Verkauf nicht aus dieser Verantwortung stehlen. Der Grund dafür ist sehr einfach: der Gläubiger des Erblassers darf durch den Tod und daran anschließende Rechtsgeschäfte in seiner Rechtsposition nicht geschwächt werden. Die Haftung nehmen Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner ein.

Die Haftung beginnt mit Abschluss des wirksamen Veräußerungsvertrages. Ob der Käufer Kenntnis von den Nachlassverbindlichkeiten hat oder nicht, ist nicht entscheidend. Sogar wenn der Verkäufer den Käufer getäuscht hat, haftet der Käufer nach außen! Wird der Kauf des Erbteils zu einem späteren Zeitpunkt rückabgewickelt, so entlässt auch dies den Käufer nicht aus der Haftung (Ausnahme Anfechtung, z.B. wegen arglistiger Täuschung). Gleiches gilt für die neuerliche Weiterveräußerung des Erbteils. Einzig wenn ein Miterbe sein gesetzliches Vorkaufsrechts ausübt, wird der Käufer aus der Haftung entlassen.

Mit Blick auf den Umfang der Haftung kann man ganz einfach feststellen: Der Käufer des Erbteils haftet für alle Nachlassverbindlichkeiten, für die auch der Verkäufer gehaftet hätte. Dies bedeutet insbesondere, dass eine mögliche beschränkte Haftung auf Seiten des Verkäufers auch für den Erwerber wirkt. Auf der anderen Seite aber führt eine unbeschränkte Haftung des Verkäufers auch zu einer unbeschränkten Haftung beim Erwerber. Hat ein Käufer mehrere Erbteile erworben, so bestimmt sich die Haftung für jeden erworbenen Erbteil getrennt.

Zu beachten ist, dass sich mit Abschluss des Kaufvertrages die Haftung verselbständigt, d.h. der Veräußerer kann z.B. das Recht zur Beschränkung der Haftung verlieren, der Käufer hingegen kann es weiter behalten. Auch kann der Erwerber des Erbteils die Rechte des Veräußerers zur Nachlasshaftungsbeschränkung eigenständig geltend machen, also z.B. das Aufgebot beantragen.

Praxis-Tipp: Regeln Sie im Kaufvertrag über den Erbteil eindeutig und explizit wer für welche Verbindlichkeiten aufkommen muss. So vermeiden Sie Unstimmigkeiten bei der Bewertung des Erbteils und anschließenden (Rechts-)Streit.

Sonderthema: Haftet der Veräußerer für Versäumnisse des Erwerbers bei der Nachlassverwaltung? Nach einer starken Literaturmeinung ja, der Veräußerer sei den Gläubigern gegenüber nicht zur Veräußerung des Erbteils berechtigt, daher hafte er verschuldensunabhängig. Das ist allerdings abzulehnen, das Gesetz regelt den Verkauf des Erbteils umfassend und der Erbe wird auch nicht vom Gläubiger bestimmt, d.h. er hat keine Schutzbedürftigkeit in Bezug auf eine bestimmte Person. Die Haftung ist also richtigerweise nur verschuldensabhängig.

Bislang habe ich nur die Situation des Käufers und Verkäufers des Erbteils gegenüber Dritten, also Gläubigern, dargestellt. Im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer aber stellt sich die wichtige Frage, wer denn nun final auf den Kosten sitzenbleibt. Hierzu regelt § 2378 BGB, dass der Verkäufer gegenüber dem Erwerber den Anspruch hat, dass dieser die Nachlassverbindlichkeiten erfüllt. Insbesondere führen Sachmängel an Gegenständen, die zur Erbschaft gehören, nicht zu Ausgleichsansprüchen des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Der Verkäufer haftet nur für den Bestand des Erbrechts, dass dieses nicht durch Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung beschränkt ist und dass keine unbekannten Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten und Teilungsanordnungen bestehen. Fazit also: wirtschaftlich wird der Erbteilskäufer mit den Haftungsaufwänden belastet. Allerdings können abweichende Regelungen vertraglich im Erbteilskaufvertrag vereinbart werden.

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Mindern Nachlassverbindlichkeiten die Erbschaftssteuer?

§ 10 Abs. 1 ErbStG bestimmt, dass die Bereicherung des Erben bzw. Vermächtnisnehmers oder Pflichtteilsberechtigten als steuerpflichtig gilt, soweit sie nicht steuerfrei ist. Da Nachlassverbindlichkeiten als Negativposten dem geerbten Vermögen gegenüberstehen, wirken sie sich negativ auf die Bereicherung aus und mindern damit die Erbschaftssteuer.

Haftung der ungeteilten Erbengemeinschaft

Grundsatz: Nachlassverbindlichkeiten sind aus dem Nachlass heraus zu erfüllen

Miterben sind gesetzlich verpflichtet, vor der Teilung des Nachlasses die Verbindlichkeiten aus dem Nachlass zu erfüllen. Das ergibt sich aus § 2058 BGB, wonach die Miterben nach Annahme der Erbschaft bis zu ihrer endgültigen Teilung als Gesamtschuldner für die Forderung in voller Höhe haften. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Überschuss vorhanden ist, wenn das Erbe also nicht nur mit Forderungen belastet ist. Auf Seiten der Nachlassgläubiger bedeutet das, dass sie gegenüber den Miterben die Forderungen in voller Höhe geltend machen können. Notfalls können die Gläubiger gegen die Miterben als Gesamtschuldner Klage erheben und die Zahlung der Nachlassschulden gerichtlich beanspruchen.

Haftung des Erben, der Erbengemeinschaft und Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung

Keine persönliche Haftung des Miterben vor Annahme der Erbschaft

Solange ein Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, wird er als vorläufiger Erbe bezeichnet. Ein Anspruch kann gegen ihn nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Die gerichtliche Geltendmachung ist nach § 1958 BGB ausgeschlossen. Der Anspruch gegen ihn besteht zwar, eine Klage scheitert aber an der Zulässigkeit.

Die Annahme erfolgt durch Erklärung des Erben. Dies kann entweder ausdrücklich erfolgen oder durch schlüssiges, sog. konkludentes, Handeln. Letztes liegt dann vor, wenn der vorläufige Erbe sich so verhält wie ein Erbe und er damit seine Erbenstellung zum Ausdruck bringt.

Praxis-Beispiel: Der vorläufige Erbe verkauft einen Nachlassgegenstand.

Haftungsbeschränkungen der Miterben vor der Teilung des Nachlasses

Miterben müssen jedoch nicht unbegrenzt haften. Stattdessen gibt es Haftungsbeschränkungen, die vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger auf das private Vermögen schützen. Insoweit kann ein Nachlassgläubiger, der einen oder alle Miterben mit einer Forderung in Anspruch nehmen will, auf den Nachlass verwiesen werden. Das geschieht dadurch, dass sich der Miterbe auf sein Leistungsverweigerungsrecht beruft, das ihm gesetzlich zusteht. Die sogenannte Einrede der beschränkten Erbenhaftung nach § 2059 BGB macht es möglich, dass Miterben die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten aus ihrem Eigenvermögen bis zur Nachlassteilung verweigern können. Wohl aber erstreckt sich seine Haftung auf diejenigen Einzelgegenstände, die er trotz Fortbestand der ungeteilten Erbengemeinschaft bereits vorab erhalten hat. Diese können also nicht der Haftung entzogen werden.

Die Haftung eines Miterben

Das gilt auch dann, wenn nur ein Miterbe durch eine Nachlassverbindlichkeit belastet wird, zum Beispiel durch eine Auflage oder ein Vermächtnis. Werden die Nachlassverbindlichkeiten bereits vor der Teilung des Nachlasses erfüllt, ergeben sich nach der Teilung keine Haftungsprobleme mehr. Wird nur ein Miterbe belastet, hat er einen Anspruch gegenüber den anderen Miterben auf Ausgleich. Das bedeutet, dass die Nachlassverbindlichkeiten gemeinschaftlich beglichen werden müssen. Ist es für die Erfüllung der Verbindlichkeiten erforderlich, dass Nachlassgegenstände veräußert und in Geld umgesetzt werden müssen, ist die Zustimmung aller Miterben notwendig. Für den Fall, dass ein Miterbe seine Zustimmung verweigert, muss er auf Zustimmung verklagt werden.

Die gesamtschuldnerische Haftung aller Miterben

Für Verbindlichkeiten, mit denen alle Miterben belastet sind, haften alle Miterben auch gemeinschaftlich. Diese sogenannte gesamtschuldnerische Haftung aller Erben hat zur Folge, dass jeder Miterbe für die jeweilige Nachlassverbindlichkeit in vollem Umfang einstehen muss. Bis zur Teilung des Nachlasses hat der Nachlassgläubiger zwei Möglichkeiten, gegen den Nachlass bestehende Forderungen durchzusetzen. Bis zur Nachlassteilung kann er gegen jeden einzelnen Miterben (aa) oder gegen die Miterben als Gesamtschuldner (bb) vorgehen.

(aa) Der Nachlassgläubiger kann jeden einzelnen Miterben auf Leistung seiner Nachlassforderung in voller Höhe verklagen. Dazu kann er entweder gegen jeden einzelnen Miterben Klage auf Erfüllen der Nachlassverbindlichkeiten erheben. Der Nachlassgläubiger kann aber auch gegen jeden einzelnen Miterben gleichzeitig klagen.

(bb) Die andere Möglichkeit ist, dass der Nachlassgläubiger gegen die Miterben gemeinschaftlich vorgeht und eine Klage gegen alle Miterben erhebt und sie insoweit gemeinschaftlich in Anspruch nimmt.

Die gesamtschuldnerische Haftung aller Miterben kommt nur dann in Betracht, wenn tatsächlich gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten bestehen. Ist nur ein Miterbe mit einer Nachlassverbindlichkeit allein beschwert, zum Beispiel mit einem Vermächtnis, dann kann auch nur dieser eine Miterbe vom Nachlassgläubiger in Anspruch genommen werden.

Erbrechtliche Einreden (Leistungsverweigerungsrechte) während dem Bestand der Erbengemeinschaft

Was sind erbrechtliche Einreden?

Bevor wir uns die Möglichkeiten ansehen, die Erbenhaftung dauerhaft zu beschränken, gehe ich zuerst auf Einreden ein. Unter einer Einrede versteht der Jurist das Recht dem Gläubiger gegenüber die Erfüllung seines Anspruchs zu verweigern, weil der Anspruch erloschen, nicht entstanden oder vorübergehend nicht durchsetzbar ist. Im Rahmen der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten spielen v.a. Einreden, die dem oder den Erben vorübergehend zustehen, eine besondere Bedeutung. Denn die Erben brauchen in der Praxis eine gewisse Übergangszeit, in der Sie den Bestand des Nachlasses sichten können, ohne direkt in Anspruch genommen zu werden.

Interessante Fakten: Diese erbrechtlichen Einreden haben keine sog. materiell-rechtliche Wirkung, d.h. sie gestalten nicht die Rechtslage um und haben damit auch keine Auswirkungen z.B. auf den Eintritt des Verzugs. Wohl aber haben die Einreden Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft, d.h. der Anspruch besteht zwar, er kann aber nicht durchgesetzt werden, z.B. durch Klage. Für den Erben ist die Wirkung vereinfacht gesprochen die gleiche: er muss nicht zahlen.

Darüber hinaus gibt es noch eine weitere Möglichkeit, um aus der Haftung für den Nachlass auszuscheiden: die Erbschaft ausschlagen. Der Verkauf des Erbteils hingegen befreit den Verkäufer nicht von seiner Haftung. Diese muss er nun zusammen mit dem Käufer des Erbteils tragen. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen zum Erbschaftskauf.

Praxis-Tipp: Im Gegensatz zur Einrede kann der Erbe die Erbschaft auch ausschlagen. Der Ausschlagende wird damit nicht mehr Erbe, d.h. er haftet auch nicht für die Schulden. Ob die Ausschlagung der Erbschaft der bessere Weg ist, muss jeweils in der konkreten Einzelsituation bewertet werden. Erhält man mit der Erbschaft nur Verbindlichkeiten und keinerlei Vermögensgegenstände oder sonstige Vorteile, dann wird meist die Ausschlagung der vorzugswürdige Weg sein. Konkret kann das aber nur am Einzelfall bewertet und letztlich entschieden werden.

Dreimonatseinrede: was sagt diese Schutzfrist aus und wie mache ich sie geltend?

Über die Dreimonatseinrede kann jeder Miterbe innerhalb der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern, § 2014 BGB. Damit soll ihm ausreichend Zeit gegeben werden, sich mit der konkreten Situation des Nachlasses vertraut zu machen. Sollte der Erbe bereits vor Ablauf der drei Monate ein Inventar errichtet haben, so endet die Frist früher. Es besteht für diesen Fall keine Schutzbedürftigkeit mehr. Für alle anderen Fälle gibt die Dreimonatseinrede eine Schutzfrist.

Nur wenn der Erbe sich ein umfassendes Bild über den Nachlass gemacht hat, kann er entscheiden ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Und wenn er die Erbschaft trotz hoher Schulden annehmen will, kann er in dieser Zeit über die weiteren Schritte zur dauerhaften Beschränkung der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten entscheiden.

Praxis-Tipp: Der Dreimonatseinrede kommt besondere Bedeutung immer dann zu, wenn der Nachlass hohe Schulden mit sich bringt.

Die Einrede hat allein prozessuale Wirkung, d.h. die Verurteilung erfolgt unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung. Vereinfacht gesagt, kann das Urteil nicht durchgesetzt werden. In materiell-rechtlicher Sicht hat die Einrede keine Wirkung, d.h. der Anspruch besteht. Hat der Erbe daher in Unkenntnis des Verweigerungsrechts bezahlt, so kann er das Geld nicht zurück verlangen.

Dürftigkeitseinrede: Wann und mit welcher Frist kann der Erbe sie erheben?

Es kann vorkommen, dass der Nachlass wertlos oder im schlimmsten Fall sogar komplett überschuldet ist. Für diesen Fall will der Erbe natürlich nicht mit seinem Privatvermögen für diese Schulden haften müssen. Das Gesetz sieht für diesen Fall die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz als Wege zur dauerhaften Haftungsbeschränkung vor, d.h. Begrenzung der Haftung nur auf den Nachlass selbst.

Kann die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens allerdings mangels Masse nicht erfolgen bzw. wird die Nachlassverwaltung aus jenem Grund wieder aufgehoben oder das Nachlassinsolvenzverfahren eingestellt, so kann jeder Miterbe die Dürftigkeitseinrede erheben. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Vermögen so geringwertig ist, dass die Kosten der Verwaltung oder des Verfahrens nicht daraus bezahlt werden könnten. Der Erbe verweigert dann die Zahlung an einen Nachlassgläubiger, weil der Nachlass dafür nicht ausreicht. Für die Erhebung der Dürftigkeitseinrede gibt es keine Frist, sie kann jederzeit erhoben werden. Allerdings ist der Erbe dafür beweispflichtig, dass die Dürftigkeit vorliegt.

Zur Klarstellung: ist der Nachlass erst nachträglich durch eigene Handlungen der Erben „dürftig“ geworden, so kann natürlich keine Einrede erhoben werden.

Kann die Dürftigkeitseinrede auch ohne Nachlassinsolvenz erhoben werden?

§ 1990 BGB schreibt in Absatz 1: „Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.“

Zur Erhebung der Dürftigkeitseinrede ist daher nicht erforderlich, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt wird. Allein das dürftige Vermögen ist ausreichend, um die Einrede zu erheben. Alles andere wäre ein nutzloser Antrag, der nur Kosten und Aufwände verursacht. Damit ist er nicht tunlich.

Musterschreiben zur Erhebung der Dürftigkeitseinrede

Nachfolgen lesen Sie ein mögliches Muster für die Erhebung der Dürftigkeitseinrede. Bitte beachten Sie, dass dieser Text rein beispielhaft ist. Jeder Einzelfall ist anders gelagert, für nachfolgendes Beispiel ist jede Haftung ausgeschlossen. Bitte konsultieren Sie in jedem Fall vorher einen Anwalt.

Praxis-Beispiel:
Betreff: Ihre Zahlungsaufforderung vom 10. Januar 2018Sehr geehrter Herr Guido Gläubiger,

mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 mahnen Sie einen offenen Betrag in Höhe von 1.435,50 Euro bei Herrn Erich Erblasser an. 

Hierzu teile ich Ihnen mit, dass der Herr Erblasser am 10. Mai 2017 verstorben ist. Zusammen mit meinem Bruder Maik Miterbe sind wir zusammen seine gemeinsamen Erben in Erbengemeinschaft.

Bei den von Ihnen geltend gemachten Forderungen handelt es sich ausschließlich um Erblasserschulden.

Erich Erblasser hat außer ein paar wertlosen Gegenständen (Kleidung, alte Möbel) nichts hinterlassen. Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist mangels einer die Kosten deckenden Masse nicht möglich. 

Meine Haftung als Erbe ist in Folge dessen auf den Nachlass beschränkt, ich erhebe hiermit Dürftigkeitseinrede. 

Bitte sehen Sie von weiteren Zahlungsaufforderungen und ggf. Vollstreckungsversuchen ab.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Miterbe

Die Erhebung der Unzulänglichkeitseinrede

Formal korrekt heißt die die Unzulänglichkeitseinrede eigentlich Dürftigkeitseinrede. Kommt eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz nicht in Betracht, weil der Nachlass nicht einmal die dafür anfallenden Verfahrenskosten decken kann, so steht dem Erben die Unzulänglichkeitseinrede zu, §§ 1990 – 1992 BGB.

Einrede des Aufgebotsverfahrens

Sofern ein Aufgebotsverfahren, also die Aufforderung an die Gläubiger zur Anmeldung der Forderungen, innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft beantragt wurde, kann der Erbe für die Zeit bis zur Beendigung dieses Verfahrens die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern, § 2015 BGB. Die Einrede steht dem Erben allerdings nicht zu, wenn er unbeschränkt haftet, § 2016.

Hinsichtlich der Wirkung gilt das gleiche wie bei der Dreimonatseinrede: die Wirkung ist nur prozessual, nicht materiell-rechtlich.

Verweigungseinrede

Macht ein Gläubiger lange Zeit seine Forderungen nicht geltend, konkret 5 Jahre nach dem Tod des Erblassers, und ist die Forderung dem Erben nicht bekannt, so kann der Gläubiger diese nur noch eingeschränkt durchsetzen. Er wird für jenen Fall wie ein Gläubiger behandelt, der im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen wurde. Vereinfacht gesagt bekommt er seine Forderungen nur noch in der Höhe befriedigt, wie noch Mittel im Nachlass vorhanden sind. Auch nach Teilung des Nachlasses haftet dann der Erbe nicht mit seinem eigenen Vermögen. Diese Einrede bezieht sich sogar auf Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteile.

Einrede des ungeteilten Nachlasses

Solange der Nachlass noch ungeteilt ist, beschränkt sich die Haftung des Erben ebenfalls nur auf den Nachlass, und zwar sogar nur beschränkt auf seinen Anteil am Nachlass, § 2059 BGB. Da allerdings die Auseinandersetzung das Ziel der Erbengemeinschaft ist, ist diese Einrede zur dauerhaften Sicherung des Erben nicht ausreichend. Daher sind oben genannte Verfahren erforderlich.

Praxis-Tipp: Klären Sie Sach- und Rechtsfragen stets bevor Sie beginnen Vermögensgegenstände der Erbengemeinschaft zu verteilen. Denn die Einrede des ungeteilten Nachlasses greift nur, weil die Nachlassgläubiger bei der ungeteilten Erbengemeinschaft ausreichend über die bestehende Vermögensmasse des Erblassers geschützt sind. Der Übergang vom ungeteilten zum geteilten Nachlass ist fließend. So vermeiden Sie, überraschend mit Privatvermögen in die Haftung gehen zu müssen.

Wann verjähren Nachlassverbindlichkeiten

Die Verjährung der Nachlassverbindlichkeiten richtet sich nach dem zugrunde liegenden Anspruch, denn der Erbe tritt 1:1 in die rechtliche Stellung des Erblassers ein. Im Grundsatz gilt hier die dreijährige Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB. Mit Ablauf dieser Frist können Gläubiger Ansprüche nicht mehr geltend machen. Ist ein Anspruch zum 1.6.2015 entstanden, so beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2015 und läuft drei Jahre später am 31.12.2018 ab. Dies gilt unabhängig davon, wann der Todesfall eingetreten ist.

Bitte beachten Sie aber, dass es für eine Vielzahl von Ansprüchen abweichende Verjährungsfristen gibt. Ansprüche im Zusammenhang mit einem Grundstück (z.B. Übertragung, Zahlung, …) verjähren beispielsweise in 10 Jahren. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche sogar erst in 30 Jahren.

Ist Verjährung eingetreten, so erlöscht damit der Anspruch nicht. Vielmehr steht dem Schuldner die Möglichkeit offen, die Erfüllung des Anspruchs zu verweigern, d.h. er muss die Einrede der Verjährung geltend machen.

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Die Haftung des Miterben nach der Teilung des Nachlasses

Grundsätzlich sind die Miterben verpflichtet, alle Nachlassverbindlichkeiten vor der Teilung des Nachlasses zu erfüllen. Werden diese Anforderungen erfüllt, ergeben sich nach der Teilung des Nachlasses keine Haftungsprobleme. Dennoch kann es vorkommen, dass Nachlassgläubiger auch nach der Teilung des Nachlasses Forderungen aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten erheben. Dann verschärfen sich die Haftungsvorschriften für die Miterben.

Dazu bedarf es jedoch zunächst der Klärung, wann der Nachlass beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen er als geteilt gilt. Der Nachlass ist geteilt, wenn ein erheblicher Teil des Nachlasses beziehungsweise der Nachlassgegenstände in das private Vermögen der einzelnen Miterben eingeflossen sind. Das hat zur Folge, dass im Nachlass keine ausreichenden Gegenstände oder kein geldwertes Vermögen mehr vorhanden sind, um die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen beziehungsweise zu befriedigen.

Haftung der Miterben mit dem Privatvermögen

Für Miterben ist es dann wichtig zu wissen, dass nach der Teilung der jeweilige Anteil des Nachlasses und das private Vermögen untrennbar miteinander verbunden sind. Das hat zur Folge, dass die Miterben gesamtschuldnerisch für die Nachlassverbindlichkeiten haften, allerdings mit dem Unterschied, dass sich die Haftung nun auch auf das private Vermögen jedes Miterben erstreckt, da sie unbeschränkt persönlich für die Nachlassverbindlichkeiten haften.

Das bedeutet, dass jeder Miterbe unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, die bei der Teilung des Nachlasses nicht berücksichtigt worden sind – mit weitreichenden Konsequenzen. Denn nun haftet jeder Miterbe nicht nur mit seinem Anteil am Nachlass beziehungsweise mit seinem Erbteil, sondern mit seinem gesamten privaten Vermögen, und zwar ohne Einschränkung.

Haftungsbeschränkung durch anteilige Haftung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die volle persönliche Haftung dahingehend modifiziert werden, dass der Miterbe nur in Höhe seines Anteils am Nachlass haftet. Insoweit ist eine Haftungsbeschränkung in Form einer anteiligen Haftung möglich. Dazu müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die erste Voraussetzung ist, dass der Nachlassgläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen wurde.
  • Weitere Voraussetzung ist, dass der Nachlassgläubiger seine Forderungen erstmals fünf Jahre nach Eintritt des Erbfalls geltend gemacht hat und dass der Miterbe diese Forderungen vor der Nachlassteilung nicht kannte.
  • Außerdem muss das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden und
  • durch die Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet worden sein.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Miterbe die Möglichkeit, den Nachlassgläubiger öffentlich aufzufordern, die Forderungen ihm gegenüber oder beim Nachlassgericht innerhalb einer Frist von sechs Monaten anzumelden. Hat der Nachlassgläubiger dieser Aufforderung Folge geleistet, dann haftet der Miterbe nur für den Teil der Forderung, der seinem Erbteil entspricht.

Haftung der Miterben untereinander und Ausgleich innerhalb der Erbengemeinschaft

Wie haften die Miterben untereinander und wie haftet ein Miterbe gegenüber der Erbengemeinschaft?

Der Nachlass ist ein vom Privatvermögen des einzelnen Miterben getrenntes Sondervermögen. Jeder Miterbe der Erbengemeinschaft hat gleiche Rechten und Pflichten. Auf die Erbquote kommt es im Hinblick auf die Erbenstellung nicht an. Der einzelne Miterbe hat eine doppelte Position: Einerseits ist er Miterbe der Erbengemeinschaft, andererseits handelt er, wenn er ohne das Einvernehmen der übrigen Miterben handelt, eigenständig und steht der Erbengemeinschaft wie eine fremde Person gegenüber.

Beschädigt ein Miterbe einen Nachlassgegenstand oder entzieht er dem Nachlass einen Vermögenswert, ist er gegenüber der Erbengemeinschaft verpflichtet, Schadensersatz zu leisten oder den vereinnahmten Vermögenswert zurückzugeben.

Praxis-Beispiel: Ein Miterbe ist im Besitz einer Kontovollmacht des Erblassers und räumt nach dessen Ableben das Girokonto leer. Da er nicht allein über das Guthaben verfügen darf, muss er den vereinbarten Betrag zurückzahlen. Solange die Erbengemeinschaft sich nicht über die Auseinandersetzung des Nachlasses verständigt hat, darf er formal auch nicht den eigenen Erbanteil am Guthaben für sich einbehalten.

Ist der Erbe im Besitz eines Vermögenswertes, ist er als Erbschaftsbesitzer verpflichtet, den Vermögenswert nebst den daraus gezogenen Nutzungen an die Erbengemeinschaft herauszugeben.

Praxis-Beispiel: Der Miterbe verwahrt das Wertpapierdepot des Erblassers und hat seit dem Erbfall die Kapitalzinsen vereinnahmt.

Wie erfolgt der Ausgleich zwischen den Miterben bei Haftung für Nachlassverbindlichkeiten durch einen Miterben?

Für Nachlassverbindlichkeiten haftet die Erbengemeinschaft mit dem Nachlass als Sondervermögen. Tritt ein Miterbe wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Vorlage, hat er Anspruch, aus dem Nachlass entschädigt zu werden.

Praxis-Beispiel: Der Miterbe bezahlt aus seinem Privatvermögen die Beerdigungskosten. Da die Beerdigungskosten Nachlassverbindlichkeiten sind, hat er Anspruch gegen die Erbengemeinschaft, seinen Kostenaufwand erstattet zu bekommen.

Gleiches gilt, wenn ein Miterbe im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses tätig wird.

Praxis-Beispiel: Der Miterbe bestellt Heizöl, um das zum Nachlass gehörende Wohnhaus über den Winter zu heizen. Dann hat der Miterbe als Beauftragter der Erbengemeinschaft einen Ersatzanspruch wegen seiner Aufwendungen. Dabei ist jedoch der Anteil abzuziehen, den der handelnde Miterbe selber zu tragen hat. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Miterbe eine Maßnahme der Notverwaltung getroffen hat. Beispiel dafür: Reparatur des durch einen Sturm beschädigten Daches.

Die Nachlassverbindlichkeiten sind nach dem Verhältnis der Erbanteile aufzuteilen. Hat ein Miterbe bei der ordnungsgemäßen Verwaltung oder bei der Notverwaltung über seinen Eigenanteil hinaus Aufwendungen getätigt, kann er diese sofort ersetzt verlangen. Allerdings ist diese Pflicht auf die im Nachlass vorhandenen Mittel beschränkt. Eine Vorschusspflicht der Miterben aus privaten Mitteln lehnt die Rechtsprechung ab, auch wenn dadurch die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses erschwert oder vereitelt wird.

Wie können Schulden gegenüber einem Miterben eingetrieben werden?

Oft ist es so, dass ein Miterbe gegenüber dem Erblasser Verpflichtungen eingegangen ist.

Praxis-Beispiel: Der Erblasser hatte einem Miterben ein Darlehen gewährt. Da die Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger des Erblassers ist, hat sie gegenüber dem Miterben Anspruch darauf, dass der Erbe das Darlehen an die Erbengemeinschaft zurückzahlt. Die Rechtsbeziehung des Erblassers mit den Miterben setzt sich in der Erbengemeinschaft fort.

Dabei wird dem Miterben das Recht verwehrt, seinen Eigenanteil vorab geltend zu machen. Vielmehr ist der Miterbe verpflichtet, die volle Darlehensschuld zurückzuzahlen.

Praxis-Beispiel: Der Erblasser hatte dem Miterben 10.000 € geliehen. Der Miterbe muss den vollen Betrag erstatten, ohne dass er seinen eigenen Erbanteil berücksichtigen dürfte. Der Grund ist einleuchtend: Benötigt die Erbengemeinschaft das Geld, um Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen, wäre der einzelne Miterbe als Darlehensnehmer begünstigt, wenn er seinen vollen Erbanteil erhalten würde und die restlichen Mittel nicht ausreichten, um die Nachlassverbindlichkeiten vollständig zu begleichen.

Das Erbrecht stellt darauf ab, den Nachlass als Sondervermögen vollständig zu erhalten, nicht zuletzt deshalb, um dadurch Gläubigern die Möglichkeit zu bieten, sich aus dem Nachlass befriedigen zu können. Die Aufteilung des Nachlasses hat dann ausschließlich im Wege der Auseinandersetzung zu erfolgen. Dann erhält jeder Miterbe das, was ihm in Anbetracht der Werthaltigkeit des Nachlasses finanziell zusteht.

Möglichkeiten zur dauerhaften Beschränkung der Haftung des Erben und der Erbengemeinschaft

Hafte ich als Miterbe mit meinem Privatvermögen?

Hierbei ist zu unterscheiden: bis zur Nachlassteilung ist die Erbenhaftung auf den Nachlass beschränkt, d.h. der Erbe haftet nur mit der geerbten Vermögensmasse. Ab Teilung des Nachlasses endet dieses Haftungsprivileg und aus den beiden getrennten Vermögens- und Haftungsmassen wird eine. Damit erstreckt sich die Haftung in vollem Umfang auch auf das Privatvermögen.

Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Erbe vorher wirksam seine Haftung beschränkt hat, beispielsweise indem er ein Aufgebotsverfahren durchgeführt hat.

Können Grundstücke von der Haftung der Erbengemeinschaft ausgenommen werden?

Nein, einzelne Nachlassgegenstände können nicht von der Haftung ausgenommen werden. Hat der Erblasser offene Verbindlichkeiten hinterlassen und können die Erben diese weder aus dem Nachlass noch aus eigenem Vermögen begleichen, so kann der Gläubiger in den Nachlass – und ab Auseinandersetzung des Nachlasses auch in das Privatvermögen der Erben – vollstrecken. Sind die Verbindlichkeiten entsprechend hoch, wird er sich bevorzugt eine Immobilie dafür aussuchen. Die Verwertung ist hier relativ einfach und der Erlös hoch.

Ein Ansatzpunkt, um ein Grundstück aus der Erbenhaftung herauszuhalten, könnte sein, dass ein Miterbe selbiges der Erbengemeinschaft abkauft. Hierbei sollten Sie allerdings darauf achten, dass unter Umständen eine Erbenanfechtung nach § 5 AnfG in Betracht kommt, mithin das Geschäft also rückabgewickelt werden kann.

Was ist ein Nachlassinventar?

Nachlassinventar zur Beschränkung der Haftung in der Erbengemeinschaft

Mittels Nachlassinventar wird ermittelt, welche Aktiva und Passiva (Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten) im Nachlass enthalten sind. Der Antrag auf Erstellung eines Nachlassinventars kann beim Nachlassgericht gestellt werden, und zwar von jedem, der glaubhaft macht, dass er Gläubiger am Nachlass ist. In dem Antrag sind der oder die Miterben zu bestimmen, denen die Erstellung des Nachlassinventars auferlegt werden soll.

Das Nachlassgericht beauftragt dann einen oder mehrere Miterben mit der Erstellung des Inventars für den gesamten(!) Nachlass. Dieser kann seine Pflicht allerdings durch Erklärung auf das Nachlassgericht oder einen Notar übertragen, die dann das Inventar von Amts wegen erstellen. Um die inhaltliche Richtigkeit des Inventars mit Nachdruck zu versehen, muss auf Verlangen eines Nachlassgläubigers eidesstattlich versichert werden, dass das Inventar nach bestem Wissen und Gewissen aufgestellt wurde.

Folge der Aufstellung des Nachlassinventars: Das Nachlassinventar hat die (widerlegbare) Vermutung, dass (nur) die dort genannten Vermögensgegenstände im Nachlass enthalten sind. Mit der Aufstellung behält der Erbe die Möglichkeit trotz anschließender Teilung des Nachlasses, die Haftung auf den Nachlass beschränkt zu halten. Wird das Inventar nicht aufgestellt, tritt die unbeschränkte Haftung mit Eigenvermögen des Erben ein. Insbesondere kann er dann auch keinen Antrag auf Nachlassverwaltung mehr stellen.

Wie beantrage ich ein Aufgebotsverfahren?

Das Aufgebotsverfahren gibt dem Erben die Möglichkeit festzustellen, welche Verbindlichkeiten gegen den Nachlass bestehen. Ist dies den Erben bekannt, können sie einschätzen, ob der Nachlass ausreichend ist um diese zu befriedigen. Insbesondere wenn selbiges knapp wird, können die Erben über die Verfahren der Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz (s.u.) erreichen, dass ihre Haftung auf den Nachlass beschränkt bleibt und auch zukünftig keine Eigenhaftung mit ihrem Vermögen eintritt.

Das Aufgebotsverfahren setzt den Antrag eines Erben beim Amtsgericht (ausnahmsweise nicht beim Nachlassgericht) voraus. Die Nachlassgläubiger werden nun aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Mit Ablauf der Verfahrensfrist ergeht das Ausschlussurteil, mit dem zwar die Forderungen der Gläubiger bestehen bleiben, die Erben aber auch nach Teilung nur noch mit dem Nachlass haften. Ihnen steht dann die sog. Ausschließungseinrede zu.

Ausgenommen von dieser Wirkung sind allerdings bestimmte Gläubiger, und zwar dinglich Berechtigte, Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte.

Wann wird eine Nachlassverwaltung angeordnet?

Die Nachlassverwaltung wird vom Nachlassgericht auf Antrag eines der Erben oder Nachlassgläubiger angeordnet. Für die Verwaltung des Nachlasses wird dann ein sog. Nachlassverwalter vom Gericht eingesetzt, dessen Aufgabe die Verwaltung des Nachlasses und die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ist. Hierzu kann er insbesondere auch über Nachlassgegenstände verfügen, sie also verkaufen. Die Nachlassverwaltung endet, wenn das Gericht sie aufhebt. Das passiert insbesondere dann, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten berichtigt und die übrigen Nachlassgegenstände an die Erben herausgegeben wurden.

Wer kann Nachlassinsolvenz beantragen?

Das Nachlassinsolvenzverfahren wird auf Antrag vom Insolvenzgericht eröffnet. Anträge können insbesondere einer der Erben, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger und Nachlassgläubiger stellen. Grund für den Antrag muss die Überschuldung des Nachlasses sein. Mit Beendigung beschränkt sich dann die Haftung des Erben (vereinfacht gesagt) nur noch auf weitere Restbestände des Nachlasses. Insbesondere aber kommt es zu keiner Haftung mit Eigenvermögen mehr.

Ist die Ausschlagung der Erbschaft eine wirkungsvolle Maßnahme zur Beschränkung der Erbenhaftung?

Ein klares Ja. Wer die Erbschaft ausschlägt, wird nicht Erbe. Damit trifft ihn die Erbenhaftung nicht – die wahrscheinlich wirksamste Maßnahme zur Beschränkung der Erbenhaftung. Allerdings sollten Sie beachten, dass die Erbausschlagung nicht die einzige Möglichkeit ist, um die Haftung zu vermeiden. Das Erbrecht bietet vielfältige Möglichkeiten wie Sie die Erbschaft antreten können und trotzdem nicht mit ihrem Privatvermögen haften müssen.

Wichtige gesetzliche Vorschriften zur Haftung in der Erbengemeinschaft

Wichtige Gesetze

§ 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

§ 1958 BGB – Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

§ 1967 BGB – Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.
(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

§ 1990 BGB – Dürftigkeitseinrede des Erben
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

§ 2014 BGB – Dreimonatseinrede
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.

§ 2015 BGB – Einrede des Aufgebotsverfahrens
(1) Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.
(2) (weggefallen)
(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.

§ 2016 BGB – Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung
(1) Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet.
(2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügung erlangte Vormerkung außer Betracht bleibt.

§ 2059 BGB – Haftung bis zur Teilung
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 2378 BGB – Nachlassverbindlichkeiten
(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.
(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.

§ 2382 BGB – Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.
(2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.


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