Erstveröffentlichung am 23. Mai 2017, zuletzt aktualisiert am 09. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz
Verbindlichkeiten von Miterben der Erbengemeinschaft einfordern
6 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit- Mit dem Erbfall wird der Nachlass Sondervermögen der Erbengemeinschaft. Vom Sondervermögen ist das Privatvermögen des einzelnen Miterben zu trennen. Beides darf nicht vermengt werden.
- Zweck des Sondervermögens ist es, den Nachlass möglichst vollständig zu erhalten oder zu vervollständigen, um eventuelle Verbindlichkeiten von Nachlassgläubigern zu bedienen.
- Hat eine Erbengemeinschaft Ansprüche gegen einen Miterben, kann der Miterbe die Forderung nicht ohne Weiteres mit seinem Erbanteil verrechnen. Jeder Miterbe ist eigenständig berechtigt, Verbindlichkeiten gegen einen anderen Miterben einzutreiben und notfalls gerichtlich einzuklagen.
Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite
- Um was geht es: Typischer Fall
- Wovon geht das Gesetz aus?
- Miterben werden Rechtsnachfolger des Erblassers: Was bedeutet das?
- Warum ist der Nachlass ein Sondervermögen der Erbengemeinschaft?
- Wer kann Verbindlichkeiten von Miterben eintreiben?
- Welche Verbindlichkeiten der Miterben kommen in Betracht?
- Welche Ansprüche bestehen gegen einen Erbschaftsbesitzer?
- Wann können Verbindlichkeiten von Miterben eingetrieben werden?
- Wann kann der Miterbe Verbindlichkeiten gegen den Nachlass aufrechnen?
- Wie sind die Verbindlichkeiten gerichtlich geltend zu machen?
Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf. Mehr zu meiner Person.
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.
Um was geht es: Typischer Fall
Der Erblasser hatte dem Miterben A zu Lebzeiten ein Darlehen über 10.000 € gewährt. Nach Eintritt des Erbfalls verlangt die Erbengemeinschaft, bestehend aus A, B und C, dass Miterbe A das Darlehen an die Erbengemeinschaft zurückzahlt. Miterbe A weigert sich und argumentiert damit, dass er sowieso Erbe sei und das Darlehen mit seinem Erbanteil verrechnet werden könne. Damit sind Streitigkeiten vorprogrammiert. Das Gesetz regelt jedoch die Situation unmissverständlich.
Wovon geht das Gesetz aus?
Hinterlässt der Erblasser mehrere Personen als Erben, bilden diese Erben als Miterben eine Erbengemeinschaft und werden mit dem Ableben des Erblassers Inhaber von dessen gesamten Vermögen. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben und damit ein Sondervermögen der Erbengemeinschaft. Das Gesetz spricht von einer Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass der Nachlass der Gemeinschaft der Miterben zur gesamten Hand (gesamthänderisch) gehört. Damit sind auch die einzelnen Miterben nur Gesamthandsberechtigte, d.h. jedem Miterben gehört das ganze Vermögen, beschränkt durch die Mitberechtigung der anderen Miterben. Damit gehören jedem Miterben zwei Vermögensmassen: Einmal sein Privatvermögen und zum anderen die gesamthänderische Beteiligung am Nachlass als Sondervermögen. Diese Ausgangssituation erscheint sehr juristisch, erklärt aber sehr genau, welche Rechte die Miterben gegenüber einer Erbengemeinschaft und umgekehrt haben.
Miterben werden Rechtsnachfolger des Erblassers: Was bedeutet das?
Dafür, dass der Nachlass ein Sondervermögen der Erbengemeinschaft ist, gibt es gute Gründe. Das Sondervermögen dient vornehmlich den Interessen der Nachlassgläubiger. Nachlassgläubiger sind all diejenigen Personen, denen der Erblasser Geld schuldete oder sonst wie verpflichtet war. Hinzu kommen die Nachlassverbindlichkeiten, die durch die Erbengemeinschaft wegen des Erbfalls begründet wurden (z.B. Beerdigungskosten). Dadurch, dass im Beispiel die Miterben A, B und C Erbe werden, werden sie auch Rechtsnachfolger des Erblassers und übernehmen dessen Rechte und Pflichten. Sie übernehmen vorhandene Vermögenswerte, aber auch eventuell bestehende Nachlassverbindlichkeiten von Nachlassgläubigern. Kein Miterbe kann sich einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass heraussuchen oder nur die Vermögenswerte im Nachlass übernehmen und die Verbindlichkeiten hingegen ablehnen wollen. Die Erbengemeinschaft ist dann neuer Schuldner und haftet dem Gläubiger genauso, wie der Erblasser gehaftet hatte. Die Rechtsbeziehung, die vorher infolge der Darlehensgewährung zwischen Erblasser und dem Miterben A bestanden hat, setzt sich nun zwischen der Erbengemeinschaft und dem Miterben A fort. Dadurch, dass der Nachlass ein Sondervermögen der Erbengemeinschaft bildet, ist es ausgeschlossen, dass der Nachlass als Sondervermögen mit dem Privatvermögen einzelner Miterben zusammenfällt. Auch die Verrechnung scheidet damit aus. Das Sondervermögen des Nachlasses und das Privatvermögen des einzelnen Miterben sind Vermögen verschiedener Rechtsträger.
Warum ist der Nachlass ein Sondervermögen der Erbengemeinschaft?
Ziel ist es, den Nachlass zunächst ungeschmälert zu erhalten, um daraus eventuelle Nachlassgläubiger zu befriedigen. Deshalb wird der Nachlass Sondervermögen. Allein aus diesem Gesichtspunkt erklärt sich die Lösung im Ausgangsfall. Miterbe A muss das Darlehen auf Verlangen seiner Miterben B und C an die Erbengemeinschaft zurückzahlen, unabhängig davon, dass er selbst Erbe und damit am Nachlass beteiligt ist. Damit stellt die Erbengemeinschaft sicher, dass eventuelle Nachlassverbindlichkeiten von Gläubigern problemlos bedient werden können. Sofern ausreichend Vermögenswerte vorhanden sind oder keine Nachlassverbindlichkeiten bestehen, mag diese Vorgehensweise reiner Formalismus sein. Sie wird in vielen Fällen überflüssig sein und dazu führen, dass der Miterbe A rein faktisch oder zumindest im wohlwollenden Einvernehmen mit den Miterben die Darlehensschuld mit seinem Erbanteil verrechnet. Sofern aber Verbindlichkeiten bestehen, muss und wird die Erbengemeinschaft darauf bestehen müssen, dass Miterbe A das Darlehen an die Erbengemeinschaft zurückzahlt. Erst dann, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten bedient sind, kann der Nachlass unter den Miterben auseinandergesetzt und aufgeteilt werden.
Wer kann Verbindlichkeiten von Miterben eintreiben?
Nach § 2039 S. 2 BGB ist jeder Miterbe für sich allein berechtigt, Nachlassansprüche geltend zu machen und Verbindlichkeiten von Miterben einzutreiben. Der einzelne Miterbe kann sogar gegen den erklärten Willen der anderen Miterben Verbindlichkeiten gegen einen der Miterben eintreiben und den Miterben beispielsweise auf Zahlung verklagen. Das OLG Frankfurt (NJW 2012, 2595) hatte zwar entschieden, dass eine solche Klage rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sei, soweit andere Miterben der Klageerhebung widersprochen haben. Da aber das Recht eines Miterben nach § 2039 BGB keinerlei Einschränkungen unterliegt und es geradezu Sinn und Zweck der Vorschrift ist, Forderungen auch gegen den Widerspruch von Miterben einzuziehen, kann eine Klage dieser Art nicht rechtsmissbräuchlich sein. Als Kläger kann der Miterbe allerdings nur die Leistung an alle Miterben verlangen, ersatzweise die Hinterlegung für alle Miterben oder die Ablieferung eines Vermögenswertes an einen gerichtlich bestellten Verwahrer. Das Gesetz enthält damit eine gesetzliche Ermächtigung des einzelnen Miterben, alle Rechte wahrzunehmen, die erforderlich sind, um Verbindlichkeiten von Miterben eintreiben zu können.
Welche Verbindlichkeiten der Miterben kommen in Betracht?
In Betracht kommen Zahlungs- und Herausgabeansprüche, aber auch Unterlassungs-, Abwehr-, Grundbuchberichtigungs- und Auseinandersetzungsansprüche. Ferner kann die Miterbe Feststellungsklage erheben, in der festgestellt wird, dass der Erbengemeinschaft ein bestimmtes Recht zusteht. Ist ein Miterbe beispielsweise mit dem nicht mehr versicherten PKW des Erblassers verunfallt, haftet er der Erbengemeinschaft auf Schadensersatz.
Außerdem kann jeder Miterbe einen durch den Tod des Erblassers unterbrochenen Prozess aufnehmen und fortführen und damit einen zum Nachlass gehören Anspruch verfolgen. Reine Gestaltungsrechte stehen dem Miterben aber nicht zu. So kann er nicht allein ein Girokonto kündigen oder von einem Vertrag zurücktreten. In diesen Fällen ist er auf die Mitwirkung der Miterben angewiesen.
- Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
- Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
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Welche Ansprüche bestehen gegen einen Erbschaftsbesitzer?
Erbschaftsbesitzer ist jeder (auch der Miterbe), der einen Vermögenswert des Nachlasses unter Berufung auf sein vermeintliches Erbrecht dem wirklichen Erben oder der Erbengemeinschaft vorenthält. Nimmt Miterbe A den Mercedes des Erblassers eigenmächtig in Besitz, ist er Erbschaftsbesitzer. Die Erbengemeinschaft kann verlangen, dass Miterbe A das Fahrzeug an die Erbengemeinschaft herausgibt oder es nur unter gewissen Voraussetzungen nutzt (§ 2018 BGB). Verweigert A die Herausgabe, kann die Erbengemeinschaft Herausgabeklage erheben. Wurde das Fahrzeug zerstört, haftet Miterbe A auf Schadensersatz. Hat er das Fahrzeug unberechtigt benutzt und den Wert des Fahrzeuges infolge intensiver Nutzung minimiert, haftet er auf Nutzungsersatz.
Wann können Verbindlichkeiten von Miterben eingetrieben werden?
Verbindlichkeiten von Miterben sind bei Fälligkeit zu leisten. Hat der Erblasser mit dem Miterben A vereinbart, dass er das Darlehen erst nach Ablauf von zehn Jahren zurückzahlen muss und verstirbt der Erblasser nach acht Jahren, ist die Darlehensschuld erst nach weiteren zwei Jahren fällig. Auch insoweit kommt eine Verrechnung mit dem Erbanteil nicht in Betracht. Allenfalls dann, wenn sich zweifelsfrei absehen lässt, dass die Verbindlichkeit des Miterben über den Miterbenanteil am Nachlass abgedeckt wird, kann die Einziehung rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGH FamRZ 1971, 644). Ansonsten sind fällige Verbindlichkeiten zu leisten, insbesondere dann, wenn der Nachlass zur ordnungsgemäßen Verwaltung Liquidität benötigt.
Wann kann der Miterbe Verbindlichkeiten gegen den Nachlass aufrechnen?
Der Miterbe kann Verbindlichkeiten gegen den Nachlass allenfalls dann aufrechnen, wenn eine Verbindlichkeit aus dem Nachlass selbst bezahlt werden muss und die Erbengemeinschaft direkt verantwortlich ist. Beispiel: Miterbe A bezahlt aus eigener Tasche die Beerdigungskosten des Erblassers. Bei den Beerdigungskosten handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, für die die Erbengemeinschaft haftet. Insoweit könnte Miterbe A die verauslagten Beerdigungskosten gegen die Darlehensforderung der Erbengemeinschaft gegenrechnen und bräuchte nur noch die Differenz zu bezahlen.
Wie sind die Verbindlichkeiten gerichtlich geltend zu machen?
Jeder Miterbe ist einzeln für sich berechtigt, Nachlassverbindlichkeiten von Miterben einzutreiben und diese notfalls gerichtlich geltend zu machen. Der Miterbe tritt also als Kläger auf und ist nicht darauf angewiesen, dass die anderen Miterben gleichfalls als Kläger in Erscheinung treten. Allerdings kann der Miterbe in der Klage nur beantragen, dass der beklagte Miterbe an die Erbengemeinschaft leistet. Er kann nicht beantragen, dass der Miterbe an ihn persönlich zu leisten habe. Erreicht der Miterbe auf diesem Weg ein rechtskräftiges Zahlungsurteil, kann er in nächster Konsequenz die Zwangsvollstreckung gegen den zahlungspflichtigen Miterben in die Wege leiten und gegebenenfalls seinen Erbanteil pfänden. Gepfändet wird damit der Anteil des Miterben an dem noch nicht auseinandergesetzten Nachlass. Der Miterbe kann dann nicht mehr über seinen Anteil am Nachlass verfügen
Leider sind die theoretischen Gesetzmäßigkeiten nur schwarz auf weiß geschrieben, die Praxis sieht erschreckend anders aus. Insbesondere ist klar, dass selbst Fachanwälte für Erbrecht Rechte und Pflichten von Miterben im Rahmen einer bestehenden Erbengemeinschaft schlicht nicht beachten. Man muss sich ja Gebühren sichern. Ich kann nur raten, sich mit einer Kontovollmacht am gesamten Vermögen zukünftiger Erblasser vor deren Tod zu bedienen. Praktisch ist es, wenn der Erblasser selbst nicht sein Vermögen verwalten und kontrollieren kann. Nach dem Tod heißt es dann staatsanwaltlich: „Zur Verfolgung von Vermögensveruntreuungsdelikten wäre zwingend ein Strafantrag des betreuungsbedürftigen, dementen und bettlägerigen Erblassers erforderlich gewesen!“ Testamentarische Anordnungen, die im vorliegenden Fall den gesetzlichen entsprechen, haben keine Bedeutung.
Ich weiß nicht, was mit unseren Rechtsvertretern und dem Justizapparat nicht in Ordnung ist. Ich weiß nur, dass ehrliche und redliche Menschen ganz schlechte Karten mit ihren Rechten haben. Sie haben nämlich keine Rechte, nur Pflichten. Rechte haben Betrüger!!! So sehen die wirklichen Tatsachen aus und das verunsichert im ehrlichen Glauben. Ich darf einen betagten Menschen um sein Eigentum bringen und es kann mir nichts passieren. Der Staat selbst suggeriert Betrug und es funktioniert tatsächlich!!!
Ja, die Erfahrungen mache ich auch gerade. Ein Miterbe ist selbst Schuldner und beteiligt sich nicht an den Unkosten, trotz mehrmaliger Aufforderung für Rückzahlung seiner Aussenstände. Tja, und sein Anwalt macht noch mit. Also in unserem Staat kommt man mit Ehrlichkeit leider nicht weiter. Schuldner haben einen Freifahrtschein.
Wie kann so ein Gesetz überhaupt logisch bestehen und funktionieren wenn ein Miterbe eine Vermögensschädigung eines anderen Miterbenden nach Ablauf der Regelverjährung nicht mehr einklagen kann da diese Vermögensschädigung des Nachlasses als Betreuer erfolgte, die Kenntnis davon aber erst Jahre danach erfolgte und ein Richter entschied das unterschlagende Vermögen wäre bereits verjährt aber das Gesetz sagt Ansprüche unter Miterben sind erst nach 30 Jahren verjährt. Gilt hier in diesem sogenannten Rechtsstaat nur noch die Rechtssprechung einer korrupten unangreifbaren Richterkaste. Ein armer Bürger wird schon im vorprozessualen PKH-Verfahren von widerechtlichem Beschlüssen von einem Gericht ferngehalten und es gibt hier schon lange keinen Rechtsstaat mehr sondern nur noch Richterwillkür. Da könnte sich die Mafia daran erfreuen. Seit 2005 kämpfe ich um Gerechtigkeit – bisher vergebens.
Lieber Herr Gallmeier, ohne Kenntnis des Einzelfalls ist das schwer zu beurteilen. Sie kommen auf die Verjährung zu sprechen, diese beträgt in der Regel 30 Jahre. Dahinter steht der Grundsatz des Rechtsfriedens. Was sich in 30 Jahren nicht klären lässt, soll man nicht ewig darüber hinaus „diskutieren“. Irgendwann muss ein Schlussstrich gezogen werden und man schaut ab dann nach vorn.
Ich bin Miterbe eines Nachlasses, ein anderer ist Miterbe. Dieser war Betreuer der Erblasserin, welcher aber keine Endabrechnung der Betreuung vorweisen konnte. Ein Anwalt klagte nachdem eine Vermögensschädigung höher als der gesamte Nachlass bewiesen war auf Ausgleich an die gesamte Erbgemeinschaft. Ein Richter im PHK-Verfahren lehnte diese mit der Begründung ab, die Klage wäre bereits verjährt da es sich nicht um einen erbrechtlichen Anspruch handle. Da ich mich schon in allen mir zugänglichen Medien rechtlich informiert habe glaube ich dass es sich um eine erbrechtliche Sache handelt.
Die Erbengemeinschaft (3 Miterben) beteiligen sich nicht an der Auflösung und an den Kosten (bisher 28.000 Euro). Im Okt. d. J. tritt die Verjährung ein. Auf die Aufforderung zur Übernahme ihres Quoten-Anteils keinerlei Reaktion. Sowieso nie eine Reaktion auf irgendeine Frage. Teilungsversteigerung beantragt. Wie komme ich zu den von mir bis Dato verauslagten Unkosten (Leerstand Haus 3 Jahre).
Das lässt sich leider so einfach nicht beantworten und kommt sehr auf die Siutation im Einzelfall an, z.B. ob und wie Sie die Unkosten verursacht und den Leerstand geltend gemacht haben. Ich würde Ihnen raten sich anwaltlichen Rat einzuholen.
Hallo zusammen,
ich bin alleinige Erbin geworden, musste Vermächtnisse erfüllen.
Doch der Vermächtnissnehmer hat mir alles genommen und ich habe ohne es zu ahnen beim Notar unterschrieben. Eine Million habe ich versehentlich aus der Hand gegeben. Ich kann es nicht mehr zurückholen, weil ich kein Geld für Prozesse habe.
Hat jemand einen guten Rat?
Danke
Liebe Frau Stamer, das ist aus der Ferne kaum zu beantworten. Ggf. kann Ihnen ein Antrag auf Prozesskostenhilfe helfen hier weiter zu kommen. Viele Grüße, Stephan Seitz