In diesem Artikel
Warum sollten Sie sich über ihre Nachlassplanung Gedanken machen?
Ein Sparbuch zu hinterlassen, ist einfach. Selbst wenn sich mehrere Erben den Nachlass teilen, lässt sich das Guthaben auf einem Sparbuch schnell aufteilen. Hinterlassen Sie aber mehreren Erben unterschiedliche Vermögenswerte, ist in mancher Erbengemeinschaft der Streit um die Auseinandersetzung vorprogrammiert. Als potenzieller Erblasser sind Sie gut beraten, Ihren Nachlass so zu planen, dass Sie eine Erbengemeinschaft idealerweise vermeiden und dennoch Ihre Erben angemessen und gerecht bedenken. Eine gute Nachlassplanung ist das A und O Ihrer Hinterlassenschaft.
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Warum sind Erbengemeinschaften problematisch?
In einer Erbengemeinschaft handeln alle Miterben nur einvernehmlich. Die Miterben können nur gemeinsam über Nachlasswerte verfügen (bei Interesse mehr zu den Details und Ausnahmen zur sog. Verfügung über Nachlassgegenstände ohne Einstimmigkeit). Manch ein widerspenstiger Miterbe blockiert dann die ganze Erbengemeinschaft und verhindert die Auseinandersetzung des Nachlasses. Im ungünstigsten Fall werden Vermögenswerte unter Wert öffentlich versteigert. Zwar könnte es Ihnen egal sein, was Ihre Erben mit Ihrem Nachlass anstellen. Dennoch sollten Sie Ihren Nachlass auch als Ihre Verantwortung verstehen. Sie sollten Ihre Werte also so hinterlassen, dass Ihre Erben keine Streitigkeiten untereinander provozieren und der Familienfriede, soweit er vorhanden ist, gewahrt bleibt. Eine gute Nachlassplanung ist der richtige Weg.

Herbert, HEREDITAS » Erb-Assistent, bespricht Ihre Frage mit Ihnen im Dialog — verständlich und auf Ihre Lage bezogen.

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Wie kann ich Erbengemeinschaften vermeiden?
Erbengemeinschaften lassen sich dadurch vermeiden, dass Sie einen Wunscherben zum alleinigen Erben Ihres Nachlasses bestimmen.
- Machen Sie sich bewusst, wer als Ihre gesetzlichen Erben überhaupt in Betracht kommt. Gibt es entferntere Verwandte, sollten Sie klären, ob diese noch am Leben sind oder ob Sie es bereits mit deren Nachkommen zu tun haben.
- Überlegen Sie, ob Sie einen bestimmten Vermögenswert einem bestimmten Erben hinterlassen wollen. Typisches Beispiel ist Ihr Wohnhaus, in dem Sie mit Ihrer Familie Ihr Leben verbracht haben. Vielleicht sind Sie daran interessiert, dass das Haus im Familienbesitz verbleibt. Würden Sie es der Erbengemeinschaft hinterlassen, läuft die Nachlassabwicklung oft darauf hinaus, dass das Haus zur Liquiditätsbeschaffung verkauft werden muss.
- Formulieren Sie also ein Testament. Bestimmen Sie darin denjenigen Erben, dem Sie Ihr Haus hinterlassen wollen. Sind Sie verheiratet, bietet es sich an, dass Sie das Haus Ihrem überlebenden Ehepartner hinterlassen. Sie gewährleisten damit, dass er/sie das Haus auch nach Ihrem Ableben nutzen kann. In der Praxis setzen sich Ehepartner in einem gegenseitigen Testament meist gegenseitig als Alleinerben ein. Sind Kinder vorhanden, erben Kinder dann nach dem Tod des überlebenden Ehepartners.
- Gibt es mehrere Erben, können Sie auch in einer Teilungsanordnung bestimmen, wer was bekommt. Sie teilen einzelne Vermögenswerte auf und bestimmen, wer beispielsweise Ihre Immobilie, Ihr Fahrzeug oder Ihre Kunstsammlung bekommen soll. Konsequenz ist, dass Ihre Erben zunächst aus dem Nachlass die Nachlassverbindlichkeiten bereinigen und danach entsprechend der Teilungsanordnung den Nachlass untereinander aufteilen müssen. Mit der Teilungsanordnung bewirken Sie aber keine Veränderung der Erbquoten. Dadurch können Ausgleichsansprüche unter den Erben entstehen, wenn die zugeteilten Vermögenswerte im Wert voneinander abweichen.
Sie bestimmen Ihre Kinder A, B und C zu jeweils gleichen Teilen als Ihre Erben. Zugleich ordnen Sie an, dass A das Baugrundstück in Frankfurt (Verkehrswert 100.000 €), B Ihr Mietshaus in Berlin (Verkehrswert 400.000 €) und C das Ladenlokal in München (Verkehrswert 250.000 €) erhält. Der Wert Ihres gesamten Nachlasses beträgt also 750.000 €. Daran hätte jedes Kind einen Anteil von 250.000 €. Da alle Kinder gleich erben sollen, hätte A einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 150.000 € gegen B. C ist bereits angemessen bedient. Soll ein Miterbe einen Gegenstand ohne Ausgleichspflicht erhalten, ist ein Vorausvermächtnis — ein Vermächtnis zugunsten eines Miterben vor Teilung des Nachlasses — das richtige Instrument. Bei der Teilungsanordnung bleibt die Ausgleichspflicht bei Wertdifferenzen bestehen.
- Möchten Sie den Verbleib Ihres Vermögens über die nächste Generation steuern, können Sie eine Vor- und Nacherbschaft anordnen. Der Vorerbe wird zunächst nur Erbe für eine bestimmte Zeit. Erst wenn er ausfällt, kommt der Nacherbe zum Zuge. Nacherbe kann auch eine noch nicht gezeugte Person, beispielsweise Ihr erwartetes Enkelkind, sein. Erst bei Eintritt des Nacherbfalls muss das Kind dann aber gezeugt sein. Sie können den Eintritt des Nacherbfalls zeitlich festlegen oder von einem bestimmten Ereignis abhängig machen.
Sie bestimmen Ihren überlebenden Ehepartner als Ihren Vorerben. Sobald Ihr gemeinsames Kind das 30. Lebensjahr vollendet, soll es als Nacherbe den vom Vorerben verwalteten Nachlass übernehmen.
- Ein Vermächtnis ist ein Weg, einem Dritten einzelne Vermögenswerte zu hinterlassen. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe. Er hat nur Anspruch gegen den Erben, dass ihm der bezeichnete Vermögenswert nach Eintritt des Erbfalls übereignet wird.
- Mit einer Auflage können Sie über Ihren Tod hinaus beeinflussen, was Ihr Erbe tut oder unterlassen soll. Möglicherweise vermeiden Sie damit Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft.
Sie ordnen testamentarisch an, dass Ihr Kind A verpflichtet ist, Ihre Grabstätte für zehn Jahre zu pflegen. Dann sollte es für die Erben keinen Anlass darüber geben, zu streiten, wer in der Verantwortung steht.
- Zur Nachlassplanung gehören auch steuerliche Aspekte. Das Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetz gewährt hohe Steuerfreibeträge. So können Sie beispielsweise zu Ihren Lebzeiten Ihrem Kind Vermögenswerte bis zu einem Freibetrag von 400.000 € zukommen lassen und Schenkungen in der gleichen Größenordnung alle zehn Jahre steuerfrei wiederholen.
- Streitigkeiten in Erbengemeinschaften lassen sich vermeiden, indem Sie eine Person Ihres Vertrauens als Testamentsvollstrecker einsetzen. Im Testament bestimmen Sie, dass und wie der Testamentsvollstrecker den Nachlass nach Ihrem Ableben verwalten soll.
- Möchten Sie vermeiden, dass Ihre Erben Ihr Vermögen verschleudern, könnten Sie eine Stiftung errichten. Die Stiftung ist eine juristische Person, die durch den Vorstand der Stiftung verwaltet wird. Sie ist eine beliebte Rechtsform für relativ große Vermögen oder Teile davon, die der Stifter erhalten will und deren Erträge einem bestimmten Zweck dienen sollen. Den Zweck bestimmen Sie in der Stiftungsurkunde. Eine Familienstiftung wird speziell zugunsten einer oder mehrerer Familien errichtet. Die Erben profitieren dann davon, dass die Stiftung die Vermögenswerte nach Ihren Vorgaben an die Erben austeilt oder Erträge erzielt und diese an die Erben ausschüttet.
- Besitzen Sie Vermögenswerte im Ausland, sollten Sie in einem Testament unbedingt festlegen, nach welchem nationalen Erbrecht Ihr Nachlass abgewickelt werden soll. Andernfalls riskieren Sie, dass beispielsweise Ihre Immobilie auf Mallorca spanischem Erbrecht unterliegt, aus dem sich für Ihre Erben erhebliche Nachteile ergeben können.
Erbengemeinschaften sind oft ein Minenfeld, in dem ein einzelner Miterbe den gesamten Prozess blockieren kann. Um solche Konflikte zu vermeiden, sollten Sie Ihren Nachlass klar strukturieren und Ihre Erbfolge regeln. So verhindern Sie, dass Vermögenswerte unter Wert versteigert werden und der Familienfrieden gefährdet wird.
Wie kann ich mit einer guten Nachlassplanung meinen Nachlass planen?
Eine gute Nachlassplanung orientiert sich an Ihren individuellen Verhältnissen. Es kommen aber auch eine Reihe von Standardmaßnahmen in Betracht.
- Um zu gewährleisten, dass Ihr Testament nach Ihrem Ableben zuverlässig aufgefunden wird, sollten Sie das Testament beim Nachlassgericht hinterlegen. Das Gericht lässt das Testament dann beim Deutschen Testamentsregister e.V. registrieren. Erfährt das Testamentsregister über das Standesamt von Ihrem Ableben, informiert es das Gericht, sodass das Testament zuverlässig eröffnet werden kann und der Erbe zu seinem Recht kommt.
- Formulieren Sie eine Vollmacht über den Tod: Um zu gewährleisten, dass die Erben auch nach Ihrem Ableben handeln können, können Sie in einer Vollmacht über den Tod hinaus eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, Sie bzw. die Erben im Geschäfts- und Rechtsverkehr zu vertreten. Der Bevollmächtigte kann dann problemlos die Beerdigung organisieren und erste Maßnahmen zur Sicherung Ihres Nachlasses treffen. Beachten Sie, dass Ihr überlebender Ehepartner oder Ihre Kinder nicht automatisch berechtigt sind, Sie nach Ihrem Ableben zu vertreten. Eine Bankvollmacht muss meist persönlich in der Filiale der Bank auf einem bankeigenen Formular unterschrieben werden.
- Möchten Sie verhindern, dass sich Ihre Erben über die Beerdigungsmodalitäten streiten, können Sie mit einem Bestattungsunternehmen einen Bestattungsvertrag schließen. Darin regeln Sie alles, was mit Ihrer Beerdigung zusammenhängt.
- Eine Beerdigung kostet Geld. Um Probleme zu vermeiden, kann der Abschluss einer Risikolebensversicherung (Sterbegeldversicherung) hilfreich sein. Die Erben verfügen dann über schnelles Geld, um die Beerdigung und laufende Kosten zu bezahlen, und sind nicht darauf angewiesen, dass die Bank den Erben erlaubt, über Ihr Guthaben auf Ihren Konten zu verfügen.
- Haben Sie Forderungen gegenüber Dritten, sollten Sie eine Dokumentation zusammenstellen, aus der sich die Gründe, die Person des Schuldners und die Modalitäten des Forderungsausgleichs ergeben.
- Hinterlassen Sie Verbindlichkeiten, ist es für die Erben hilfreich, wenn Sie Angaben über Kredite, Darlehen oder Bürgschaften bei Banken oder Privatpersonen hinterlassen. Idealerweise aktualisieren Sie die Saldostände fortlaufend.
Nachlassplanung: Meine weiteren Artikel
Nachlassplanung und Pflichtteil: Gestaltungsspielräume erkennen
Nachlassplanung und Pflichtteil sind eng verbunden. Wer rechtzeitig plant, kann Pflichtteilsansprüche steuern, Streit vermeiden und Liquidität sichern. Wichtige Werkzeuge sind Schenkungen mit 10-Jahres-Abschmelzung (§ 2325 BGB), Pflichtteilsverzicht, klare Testamente und der richtige Güterstand. Eine kluge Kombination dieser Maßnahmen verhindert, dass Pflichtteilsforderungen den Nachlass gefährden.
Schenkungen mit 10-Jahres-Abschmelzung
Schenkungen zu Lebzeiten können den Nachlasswert gezielt verringern. Nach § 2325 BGB mindert sich der anrechenbare Wert jedes Jahres um 10 %. Nach zehn Jahren bleibt also nur noch 10 % der Schenkung relevant. Ehegattenschenkungen zählen jedoch immer vollständig mit. Planen Sie frühzeitig, um den Zeitvorteil zu nutzen, und dokumentieren Sie Schenkungen sorgfältig.
Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht
Ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht schafft klare Verhältnisse. Der Berechtigte erhält meist eine Abfindung und verzichtet im Gegenzug auf seinen Anspruch. Dadurch lassen sich spätere Konflikte vermeiden. Ein Erbverzicht geht noch weiter – er umfasst das gesamte Erbrecht einschließlich des Pflichtteils. Beide Varianten wirken sofort nach Beurkundung.
- Abfindung: Höhe, Fälligkeit und Sicherheiten genau festlegen.
- Reichweite: Soll der Verzicht auch für Nachkommen gelten, muss dies ausdrücklich vereinbart werden.
- Notarielle Form: Nur ein beurkundeter Vertrag ist rechtlich wirksam (§ 2348 BGB).
Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel
Ehegatten setzen sich im Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Kinder erhalten erst nach dem zweiten Todesfall ihren Anteil. Der überlebende Ehegatte ist dabei nach dem ersten Erbfall an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden und kann diese grundsätzlich nicht mehr frei ändern. Eine Pflichtteilsstrafklausel sorgt dafür, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, beim zweiten Erbfall ebenfalls nur den Pflichtteil bekommt. So wird ein Anreiz gesetzt, den Pflichtteil beim ersten Erbfall nicht zu fordern — beseitigt wird der Pflichtteilsanspruch dadurch nicht.
Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht
Nach § 2338 BGB darf der Erblasser den Pflichtteil beschränken, wenn der Berechtigte überschuldet oder verschwenderisch ist. Dies geschieht etwa durch Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbschaft. So bleibt das Vermögen erhalten, und der Betroffene wird dennoch versorgt. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Begründung im Testament.
Güterstand und Patchwork-Familien
Der Güterstand beeinflusst die Pflichtteilsquote erheblich. In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Pflichtteil des Ehegatten um ein Viertel, während bei Gütertrennung keine pauschale Erhöhung erfolgt. Patchwork-Konstellationen erfordern klare Erbeinsetzungen und oft Pflichtteilsverzichte, um alle Beteiligten gerecht zu behandeln.
Übersicht wichtiger Instrumente
Die folgende Tabelle zeigt zentrale Gestaltungsinstrumente der Nachlassplanung und ihre Wirkung auf den Pflichtteil.
| Instrument | Gesetzliche Grundlage | Wirkung auf Pflichtteil | Zeitfaktor |
|---|---|---|---|
| Schenkung | § 2325 BGB | Pflichtteilsergänzung; jährliche Abschmelzung um 10 % | 10-Jahres-Frist |
| Pflichtteilsverzicht | § 2348 BGB | Pflichtteilsanspruch entfällt | Ab Beurkundung |
| Erbverzicht | § 2346 BGB | Verzicht auf gesamtes Erbrecht | Ab Beurkundung |
| Berliner Testament | Testament | Absicherung Ehegatte; Pflichtteilsstrafklausel | Zweiter Erbfall |
| Beschränkung in guter Absicht | § 2338 BGB | Schutz bei Überschuldung/Verschwendung | Dauerhaft |
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Was Leser zu diesem Thema fragen
Wie kann ich sicherstellen, dass mein Testament nach meinem Tod gefunden wird?
Was kann ich tun, um Streitigkeiten unter meinen Erben zu vermeiden?
Wie kann ich sicherstellen, dass bestimmte Vermögenswerte an bestimmte Personen gehen?
Welche steuerlichen Aspekte sollte ich bei der Nachlassplanung berücksichtigen?
Wie kann ich sicherstellen, dass meine Erben über die Beerdigung entscheiden können?
Aus der Praxis von Lesern
Worauf dieser Beitrag beruht
Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert. Folgende Quellen empfehle ich im Kontext Nachlassplanung:
- Erbengemeinschaft im BGB: § 2032 BGB
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