Erstveröffentlichung am 20. Juli 2016, zuletzt aktualisiert am 17. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz
Erbstreit in der Erbengemeinschaft
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Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite
Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf. Mehr zu meiner Person.
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Wie kommt es zum Erbstreit?
Die Erbengemeinschaft ist prädestiniert für Streitigkeiten, naheliegenderweise vom Juristen auch als Erbstreit bezeichnet. Hierunter fallen sämtliche außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten rund um die Erbschaft.
Nicht umsonst sagt man: „Der Charakter eines Menschen zeigt sich beim Erben“. Hier treffen vielfältige Interessen aufeinander. Es gibt Erben, die wollen primär den Willen und das Erreichte des Erblassers fortsetzen. Andere wiederum möchten sich schlicht nicht mit der Erbschaft beschäftigen müssen, für Sie ist der Erbfall mehr Last als Gewinn. Dritte hingegen sind vor allem am wirtschaftlichen Wert des Nachlasses interessiert und wollen diesen so schnell wie möglich verkaufen.
Das Zusammentreffen dieser Interessen kann man häufig nicht beeinflussen, vielmehr muss man verstehen damit geschickt umzugehen.
Hauptkonflikt Immobilien: häufig der Grund für Erbstreit
Hauptkonflikt ist häufig Immobilienvermögen. Allein schon wegen des hohen Wertes konzentriert sich die Erbengemeinschaft meist auf die im Nachlass enthaltenen Grundstücke, Altbauten und sonstigen Immobilien. Problem hierbei ist die anstehende Auseinandersetzung, vor allem wenn das Immobilienvermögen den Hauptgegenstand des Nachlasses darstellt. In diesem Fall kann man nicht einfach die – vereinfacht gesprochen – drei Wohnungen unter den drei Miterben aufteilen. Vielmehr wird häufig kein einzelner Miterbe bereit oder in der Lage sein, die im Nachlass enthaltene Immobilie den übrigen Miterben auszulösen. Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Miterben, so gibt es nur eine Lösung: die Durchführung der Teilungsversteigerung, eine Form der Zwangsversteigerung.
Einen Überblick über die Möglichkeiten zur Auseinandersetzung von Immobilien finden Sie in meinem Blogbeitrag Immobilie in der Erbengemeinschaft? So wird sie geteilt!
Erbstreit vermeiden durch Testament
Der Idealfall ist natürlich, dass garkein Erbstreit eintreten kann. Dies liegt meist noch in der Hand des Erblassers. Macht er sich intensiv Gedanken über die Verteilung seines Nachlasses, so kann er schon die Entstehung der Erbengemeinschaft verhindern oder zumindest trotz Einsetzung mehrerer Erben klare Teilungsanordnungen treffen. Hat der Nachlass eine erhebliche Größe und sind vor allem auch Dritte davon betroffen, beispielsweise die Arbeitnehmer einer vererbten Gesellschaft, so sollte der Erblasser auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers in Betracht ziehen. Dieses Mittel kann Erbstreitigkeiten häufig effektiv vermeiden.
- Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
- Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
- Ihre individuelle Ersteinschätzung zu den beiden Optionen dauert weniger als 1 Minute; keine Angabe von persönlichen Daten erforderlich; 100% kostenlos und unverbindlich
Einvernehmliche Erbauseinandersetzung
Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen oder regelt dieses den Nachlass unvollständig, so haben die Miterben stets die Möglichkeit durch eine einvernehmliche Vereinbarung, den sog. Erbauseinandersetzungsvertrag, die Erbengemeinschaft auseinander zu setzen. Dies setzt allerdings voraus, dass alle Miterben bereit sind miteinander zu sprechen und an einer Lösung und Auflösung der Erbengemeinschaft mitwirken wollen.
Dazu ist kein Miterbe verpflichtet. Zwar bestimmt das BGB, dass die Erbengemeinschaft auf Auflösung gerichtet ist. Aber die tatsächlichen Durchsetzungsmöglichkeiten, insbesondere die gerichtlichen, sind für die Praxis sehr eingeschränkt. Die Erbauseinandersetzungsklage beispielsweise ist mit einem juristisch so hohen Risiko verbunden, dass es sich nur sehr selten anbietet, diese auch geltend zu machen.
Kurz gesagt: wenn ein Miterbe nicht will, dann kann man ihn faktisch kaum zwingen. Die Erbauseinandersetzung wird sich dann zeitlich sehr in die Länge ziehen. Man kann versuchen, das Gericht als Vermittler einzuschalten – was das Gesetz auch explizit vorsieht – oder einen Mediator einzuschalten. Häufig aber sind beide Wege nicht von allen Miterben akzeptiert.
Verkauf des Erbteils: Erbstreit aus dem Weg gehen
Möchte man als einzelner Miterbe unbedingt aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, so hat man zusätzlich noch die Möglichkeit, seinen Erbteil zu verkaufen. Damit kann man zwar direkt den Erbstreit nicht beseitigen, aber man kann zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen. Zum einen muss man sich selbst nicht mehr um die Angelegenheiten der Erbengemeinschaft kümmern, muss die Verwaltungskosten nicht mehr finanzieren und vor allem auch keine Zeit mehr investieren. Auf der anderen Seite hat man die Möglichkeit, durch den Verkauf fachkundige Personen in die Erbengemeinschaft „einzuschleusen“, die die Auseinandersetzung vorantreiben können. Andererseits bringt man eine neue Sachlichkeit in die Diskussion. Solange Verwandte sich um das Erbe streiten, schwingt auch viel persönliche Empathie mit im Raum. Kommen hingegen Außenstehende hinzu, so versachlicht sich die Diskussion.
Die Möglichkeiten zum Verkauf des Erbteils hängen natürlich auch davon ab, was im Nachlass steckt. Aber gerade wenn Immobilienvermögen, Grundstücke oder Altbauten in deutschen Großstädten wie München Teil des Nachlasses sind, besteht eine gute Chance im Wege des Verkaufs des Erbteils aus der Erbengemeinschaft und damit aus dem Erbstreit ausscheiden zu können.