HEREDITAS Blog

Zuletzt aktualisiert am 27. Oktober 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Was steckt im Nachlass? So ermitteln Sie den Inhalt der Erbschaft!

9 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
Hat ein Mensch diese Welt verlassen, gilt es für die Erben, über die Trauer hinaus den Inhalt des Nachlasses zu ermitteln. Manch einer träumt vom dicken Bankkonto und verborgenen Schätzen und macht sich, oft ohne Wissen der anderen Erben, im Haushalt des verstorbenen Erblassers auf die Suche. Das scheinbar Unbekannte hat eben seinen Reiz. Zum Inhalt des Nachlasses gehören aber nicht nur Vermögenswerte, sondern auf Verbindlichkeiten und Verpflichtungen des Erblassers. Wer den Inhalt des Nachlasses zuverlässig ermitteln will, muss in eigener Verantwortung recherchieren. Da der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers auftritt, kann er überall dort Auskunft verlangen, wo auch der Erblasser hätte Auskunft verlangen können. Welche Informationen relevant sind, ergibt sich aus der Eigenheit des jeweiligen Nachlasswertes.
  • Der Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers. Er kann Einsicht in sämtliche Unterlagen des Erblassers nehmen. Er hat Anspruch auf Auskunft gegen und Information durch Dritte, die mit dem Erblasser in Verbindung standen und ihm zur Auskunft und Information verpflichtet gewesen wären.
  • Als Informationsquellen kommen das Nachlassgericht wegen eines Testaments oder Erbvertrags, Grundbuchamt, Handelsregister oder Finanzamt in Betracht.
  • Weitere Informationsquellen sind insbesondere Banken, Arbeitgeber, Versicherungen oder Gesellschaften, bei denen der Erblasser beteiligt war und jeder, der dem Erblasser vertraglich oder aus sonstigen Gründen in anderer Art und Weise gegenüber verpflichtet war.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Prämisse: Der Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers!

Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf ein oder mehrere Erben über. Die Erben werden Rechtsnachfolge des Erblassers und treten damit in seine Rechte und Pflichten ein. Sie können den Nachlass nur insgesamt übernehmen, nicht aber einzelne Vermögenswerte für sich persönlich entnehmen und den Nachlass im Übrigen seinem Schicksal überlassen. Wer Erbe wird, übernimmt also auch eine persönliche Verantwortung. Dazu gehört, dass sich der Alleinerbe oder die Erbengemeinschaft über den Inhalt des Nachlasses Klarheit verschaffen.

Dies ist auch deshalb wichtig, als ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe weiß, dass er Erbe wird, er das Recht hat, die Erbschaft auszuschlagen. Die Frist der Ausschlagung beträgt aber nur sechs Wochen. Dies bedeutet, dass sich jeder Erbe innerhalb von sechs Wochen klar werden muss, ob er die Erbschaft annehmen oder doch lieber ausschlagen will.


 

Klarstellung: Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag?

Nicht jeder Erbe, der glaubt, er werde erben, wird auch tatsächlich Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers. Möglicherweise hat der Erblasser die gesetzliche Erbfolge abgeändert oder ein bestehendes Testament verworfen und ein Testament hinterlassen, in dem er eine ihm genehme Person zum alleinigen Erben bestimmt hat. Um dies festzustellen, sollte jeder, der glaubt, er sei Erbe, feststellen, ob ein Testament vorhanden ist.

Ein solches kann der Erblasser in seinen persönlichen Unterlagen aufbewahren, so dass es unumgänglich ist, in diesen Unterlagen nach einem Testament zu suchen. Es kann aber auch sein, dass der Erblasser ein privatschriftliches Testament beim örtlichen Nachlassgericht als Amtsgericht hinterlegt hat. Gleiches ist der Fall, wenn er ein notarielles Testament errichtet hat. Auch dieses wird beim Nachlassgericht verwahrt. Insoweit wäre das Nachlassgericht eine erste Anlaufstelle um festzustellen, ob ein Testament vorhanden ist oder nicht.

Der ideale Erblasser hinterlässt Inventarverzeichnis und Vollmacht

Nachlassangelegenheiten sind höchstpersönlicher Natur. Oft ist es so, dass nur der Erblasser allein wusste, wie es um seine wirtschaftliche Situation bestellt war. Im günstigsten Fall sind Ehepartner oder Kinder informiert. Einen vollständigen Überblick über den Nachlass wird es nur im seltensten Falle geben.

Ein idealer Erblasser sorgt vor. Er hinterlässt ein Inventarverzeichnis, in dem er seine Vermögenswerte nebst seinen Verbindlichkeiten und sonstigen Verpflichtungen gegenüber Dritten im Detail auflistet. Man nennt dies Nachlassplanung. Sinnvollerweise sind alle Unterlagen und Informationen über den Nachlass in einem speziellen Ordner zusammengestellt, auf dessen Rücken die Information „Notfallordner“ oder ähnliches stehen sollte. Dann braucht der Erbe dort nur noch nachzulesen, was er wissen muss.

Inhalt Nachlass ermitteln

Da es im Leben nicht immer Ideale gibt, sind Erben regelmäßig darauf angewiesen, sich selbst einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Es bleibt dann nichts anderes übrig, als sämtliche persönlichen Unterlagen des Erblassers einzusehen und zu recherchieren, wo sich Unterlagen befinden oder über Dritte beschaffen lassen. Es ist allein Aufgabe des Erben, zu recherchieren. Je nach Eigenheit des Vermögenswertes (Immobilie, Bankkonto, Wertpapier, Versicherungsleistung) ist dort nachzufragen, wo Informationen vorhanden und Auskünfte zu erwarten sind.

Hilfreich ist auch insoweit der Idealfall, dass der Erblasser eine Vollmacht über den Tod hinaus erstellt und darin einen Erben bevollmächtigt hat, für ihn nach seinem Ableben zu handeln und alles zu tun, was zur Abwicklung des Nachlasses erforderlich ist.

Erben müssen beweisen, dass sie Erbe sind: Erbschein beantragen

Wer Zugang zum Haushalt des Erblassers hat, hat keine Probleme, die Unterlagen dort einsehen. Soweit sich die Unterlagen aber im Besitz Dritter befinden, sind Erben regelmäßig darauf angewiesen, dem Dritten nachzuweisen, dass sie tatsächlich Erbe und damit Rechtsnachfolger des Erblassers geworden sind. Im Idealfall hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, in dem der Erbe namentlich als Erbe bezeichnet ist. Hat er nur ein einfaches Testament hinterlassen oder ist die gesetzliche Erbfolge maßgebend, sollte sich der Erbe oder die Erbengemeinschaft beim zuständigen Amtsgericht als dem Nachlassgericht einen Erbschein beschaffen.

Da Erbscheine aber in Abhängigkeit vom Wert des Nachlasses gebührenpflichtig sind und bei höheren Nachlasswerten richtig ins Geld gehen, empfiehlt sich die Beantragung eines Erbscheins nur, wenn zu vermuten ist, dass größere Vermögenswerte vorhanden und diese für die Erben nur erreichbar sind, wenn sie ihr Erbrecht nachweisen müssen. So kann beispielsweise die Umschreibung eines Grundstücks im Grundbuch nur erfolgen, wenn die Erbfolge durch einen Erbschein nachgewiesen wird, es sei denn, dass der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat (§ 35 GBO). Auch Banken verlangen meist die Vorlage eines Erbscheins, wenn der Erbe über Bankkonten oder Wertpapierdepots verfügen möchte oder Einsicht in ein Bankschließfach verlangt.

Vorsicht, wenn die Testamentsvollstreckung angeordnet ist!

Der Erblasser kann in einem Testament oder in einem Erbvertrag die Testamentsvollstreckung angeordnet und eine ihm vertrauenswürdig erscheinende Person zum Testamentsvollstrecker für seinen Nachlass bestimmt haben. In diesem Fall haben die Erben keine Verfügungsgewalt über den Nachlass. Es ist Aufgabe des Testamentsvollstreckers, den Nachlass zu verwalten. Dazu darf er und muss er sogar den Nachlass in Besitz nehmen (§ 2205 BGB). Der Erbe darf auch über einzelne Nachlassgegenstände nicht mehr verfügen (§ 2211 BGB). Es ist dann Aufgabe des Testamentsvollstreckers, den Inhalt des Nachlasses festzustellen und den Nachlass nach den Weisungen des Erblassers abzuwickeln.

Vermögenswerte im Nachlass

Immobilien

Wohnhaus, Mietshaus

Unbebautes Grundstück

Eigentumswohnung

Erbbaurecht

Beweglicher Besitz

Autos

Möbel

Antiquitäten

Schmuck

Bilder

Briefmarkensammlung

Teppiche

Literatur

Wertgegenstände

Bankguthaben

Girokonto

Sparkonto

Wertpapierkonto

Wertpapiere

Aktien

Bausparvertrag

Versicherungen

Risikolebensversicherung

Kapitallebensversicherung

Unfallversicherung, falls der Erblasser durch einen Unfall ums Leben kam,

Sterbegeldversicherung

Leistungen Dritter

Betriebliches Sterbegeld des Arbeitgebers

Sterbegeld des Versorgungswerks bei Freiberuflern

Rentenzahlungen durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Verbindlichkeiten im Nachlass

Die vermeintlichen Vermögenswerte können sich dadurch relativieren, dass sie mit Rechten Dritter belastet sind. Der vermeintliche Wert ist also immer daraufhin zu überprüfen, ob er irgendwie mit Rechten Dritter belastet oder irgendwie eingeschränkt ist.

So kann die vermeintlich wertvolle Immobilie über eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld ein Darlehen absichern, das der Erblasser zur Renovierung der Immobilie verwendet hatte. Der Erbe ist dann verpflichtet, diese Darlehensverpflichtung gegenüber der Bank zu erfüllen, in dem er den Kapitaldienst fortführt oder versucht, das Darlehen zu kündigen und den Darlehensbetrag zurückzuzahlen. Ein Auto im Besitz des Erblassers kann finanziert und an die Bank sicherungsübereignet sein. Ein Wertpapierdepot kann zur Absicherung eines Kredits eines Verwandten an diesen verpfändet sein. Die Kapitallebensversicherung kann als Sicherungsmittel für einen Bankkredit an die Bank als Sicherheit abgetreten sein oder aufgrund einer ausdrücklichen Bezugsberechtigung im Versicherungsvertrag einer bestimmten Person zu stehen. Findet sich auf dem Ölgemälde aus dem 18. Jahrhundert ein Pfandsiegel des Finanzamtes, hatte der Erblasser offensichtlich Steuerschulden. Auch der „Kuckuck“, den der Gerichtsvollzieher auf einen Wertgegenstand geklebt hat, deutet darauf hin, dass der Erblasser Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hatte, die er nicht erfüllen konnte oder wollte. Steht auf dem letzten Kontoauszug der Bank ein fünfstelliges Guthaben, kann es sein, dass der aktuelle Kontostand im Minus ist.

Auch die Beerdigungskosten gehen zu Lasten des Nachlasses. Der Erbe muss die Beerdigungskosten aus dem Nachlass bezahlen. Im Idealfall hat der Erblasser eine Lebensversicherung oder eine Sterbegeldversicherung hinterlassen, aus der schnelle Liquidität zur Verfügung steht, ohne dass Vermögenswerte vorab zu Geld gemacht werden müssten. Zu den nachlassbedingten Verbindlichkeiten gehören natürlich auch Pflichtteile und Vermächtnisse sowie Teilungsanordnungen in einem Testament.

Der Erbe jedenfalls tritt als Rechtsnachfolger des Erblassers in dessen Fußstapfen ein und kann sich allen diesen Verpflichtungen nicht ohne Weiteres entledigen.  Alle diese Aspekte bestimmen damit den Wert des Nachlasses.

Ergibt sich, dass die Verbindlichkeiten den Wert des Nachlasses übersteigen, so müssen Erbe oder Erbengemeinschaft überlegen, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Alternativ kommen auch noch die Nachlassverwaltung und in letzter Konsequenz die Nachlassinsolvenz in Betracht.

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Bewertung des Nachlasses: das ist die Erbschaft wert

Jeder Vermögenswert hat seine Eigenheiten. Pauschale Hinweise gingen insoweit fehl. Jeder Vermögenswert ist im Detail auf seine Werthaltigkeit zu prüfen.

Lebensversicherung

Hatte der Erblasser eine Lebensversicherung, fällt der auszuzahlende Betrag nicht in den Nachlass, wenn er im Versicherungsvertrag eine dritte Person als Bezugsberechtigte bezeichnet hat. In diesem Fall erhält diese Person die Auszahlung, ohne dass der Betrag auf ihren Erbteil angerechnet wird. Ist der geschiedene Ehegatte als bezugsberechtigte Person benannt, wird ihm trotz der Scheidung die Summe ausbezahlt, weil seine Bezugsberechtigung allein mit der Scheidung nicht unwirksam wurde. Es wäre Aufgabe des Erblassers gewesen, die Bezugsberechtigung zu Lebzeiten zu ändern.

Bankguthaben

Der Erbe kann über Bankguthaben im Regelfall erst verfügen, wenn er einen Erbschein oder zumindest ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, in dem er als Erbe bezeichnet ist, vorlegen kann. Handelt sich um ein Gemeinschaftskonto des Erblassers mit seinem Ehegatten, fällt die Hälfte des Guthabens in den Nachlass, die andere Hälfte steht allein dem Ehegatten als dem Mitinhaber des Kontos zu.

Die Bank lässt aber meist ohne weitere Nachweise Verfügungen zu, mit denen die Erben die Beerdigungskosten bezahlen. Im Idealfall hat auch hier der Erblasser eine Bankvollmacht hinterlassen. Diese ist regelmäßig auf einem bankeigenen Formular durch den Erblasser in Begleitung der bevollmächtigten Person in den Räumen der Bank unterzeichnet worden. Das Original der Vollmacht hat die Bank in der Akte. Es genügt, wenn der Erbe auf diese Vollmacht verweist. Im Idealfall findet der Erbe auch in den Unterlagen des Erblassers eine Kopie der Vollmacht.

Bankschließfach

Zugang zum Bankschließfach, in dem erfahrungsgemäß wichtige Unterlagen oder Vermögenswerte aufbewahrt werden, erhalten die Erben meist nur, wenn sie einen Erbschein oder ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag vorlegen. Vorher wird die Bank regelmäßig den Zugang verweigern, da sie selbst nicht einschätzen kann, ob derjenige, der Einsicht in das Schließfach verlangt, letztendlich wirklich Erbe ist oder nicht.

Wohnhaus

Gehört zum Nachlass ein Wohnhaus, sind die Eigentumsverhältnisse anhand eines Grundbuchauszugs nachzuvollziehen. Ein solcher sollte sich in den Unterlagen des Erblassers befinden. Ist dies nicht der Fall, kann der Erbe beim Grundbuchamt einen Grundbuchauszug beantragen und sich dazu auf ein „berechtigtes Interesse“ berufen. Aus dem Grundbuchauszug ergibt sich auch, ob und inwieweit das Haus belastet ist. In Betracht kommen Grundschuld, Hypothek, Wohnrecht oder Nießbrauch, Wegerechte oder Sanierungsvermerke.

Mietshaus

Ist ein Haus vermietet, sollte der Erbe die Mietverträge einsehen. Anhand der Mietverträge ist zu prüfen, welche Verpflichtungen der Erblasser als Vermieter gegenüber seinen Mietern hatte, die auch der Erbe nunmehr zu erfüllen hat. Anhand der Kontoauszüge ist zu recherchieren, ob die Mieter zuverlässig die Mieten gezahlt haben. Der Erbe ist fortan verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres binnen 12 Monaten über die Nebenkostenvorauszahlungen des Mieters die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Will der Erbe eine vermietete Wohnung selbst beziehen, kann er den Mietvertrag fristgerecht kündigen und als Kündigungsgrund Eigenbedarf angeben.

Eigentumswohnung

War der Erblasser Eigentümer einer Eigentumswohnung, empfiehlt sich die Einsichtnahme in die Teilungserklärung, aus der sich die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer ergeben sowie in die letzten Versammlungsprotokolle der Eigentümergemeinschaft. Daraus ergeben sich die aktuellen Gegebenheiten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Möglicherweise hat die Eigentümergemeinschaft eine Sonderumlage beschlossen, durch die jeder Eigentümer zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Geldbetrag zur Renovierung der Immobilie an die Wohnungseigentümergemeinschaft leisten muss. Soweit ein WEG-Verwalter bestellt ist, kann er Fragen des Erben aus nächster Nähe beantworten.

Immobilien im Ausland

Viele Deutsche erwerben Immobilien im Ausland, beispielsweise der Rentner den Altersruhesitz auf Mallorca. Das Recht, nach dem die Erbschaft abgewickelt wird, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem die Immobilie gelegen ist, es sei denn, dass der Erblasser in einem Testament ausdrücklich deutsches Recht vorgegeben hat. Informationen über die Immobilie ergeben sich durch die Einsichtnahme in das örtliche Grundbuch, unter Umständen auch durch Rückfrage beim örtlichen Finanzamt am Wohnsitz des Erblassers. Ansonsten sollten sich in den Unterlagen des Erblassers Hinweise auf die Gegebenheiten der Immobilie finden lassen.

Höchstpersönliche Rechte des Erblassers

Es gibt Rechte, die nicht vererblich sind. Man bezeichnet diese als höchstpersönliche Rechte eines Menschen. Dazu gehört die Mitgliedschaft in Vereinen, das Altenteil, das Wohnrecht in einer Immobilie, Renten, Pensionen, Unterhaltsansprüche oder Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Erblassers. Alle diese Rechte erlöschen und fallen nicht in den Nachlass.

Unterhaltspflichten

War der Erblasser unterhaltspflichtig, erlischt seine Unterhaltspflicht regelmäßig mit seinem Ableben. Eine Ausnahme bestimmt § 1586b BGB: Danach hat der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte des Erblassers einen fortbestehenden Unterhaltsanspruch, den die Erben fortan erfüllen müssen. Der Anspruch ist jedoch in der Höhe auf den Betrag begrenzt, den der geschiedene Ehegatte als kleinen Pflichtteil erhielte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Der Unterhaltsanspruch kann jedoch entfallen, wenn die Voraussetzungen des maßgeblichen Unterhaltstatbestandes einfallen (z.B. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit).

Steuerpflichten beim Finanzamt

War der Erblasser verpflichtet, eine Einkommensteuer- oder Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen, ist nunmehr der Erbe in der Pflicht. Er muss sich in die Unterlagen des Erblassers einarbeiten und daraus die betreffende Steuererklärung erstellen. Gegebenenfalls wäre ein Steuerberater zu beauftragen. Aus der Steuererklärung ergibt sich zudem, ob ein Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Steuern besteht oder ob der Erblasser noch Steuerschulden zu bedienen hatte.

Soweit der Erbe Vermögenswerte erwirbt, die seine persönlichen Freibeträge übersteigen (Ehegatten: 500.000 €; Kinder: 400.000 €), ist er selbst verpflichtet, eine Erbschaftssteuererklärung beim Finanzamt einzureichen und einen eventuell bestehenden steuerpflichtigen Betrag zu versteuern.

Digitaler Nachlass

Hatte der Erblasser das Internet genutzt, hat er auch dort seine Spuren hinterlassen. Der Erbe muss anhand der Unterlagen des Erblassers seine E-Mail-Konten recherchieren, seine Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken oder auch seine online-Bankkonten. Soweit Passwörter unbekannt sind, kann der Provider unter Vorlage des Erbscheins weiterhelfen.

Unternehmensbeteiligungen

War der Erblasser Unternehmer oder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder Gesellschafter einer OHG, GbR oder KG, sollten sich in seinen Unterlagen entsprechende Gesellschaftsverträge, Bilanzen, Gewinnabrechnungen und weiterführende Hinweise befinden. Gegebenenfalls hilft die Einsichtnahme in das Handelsregister, bei dem die betreffende Gesellschaft eingetragen ist. Vielleicht wurde der Erblasser auch durch einen Steuerberater betreut, der ebenfalls mit den Gegebenheiten vertraut ist und Auskunft geben kann.

Forderungen gegen Dritte

Auch Forderungen sind Vermögenswerte. Dazu können ausstehende Gehaltsansprüche gegen Arbeitgeber, Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Sterbegeld, bei selbstständigen Personen Provisionen, Tantiemen, Steuererstattungsansprüche, Forderungen aus Versicherungsverträgen oder Forderungen aus Darlehensvereinbarungen gehören. Auch hier finden sich im Idealfall weitere Details in den Unterlagen des Erblassers. Fehlen Unterlagen, kommt nur in Betracht, dass der Erbe die in Betracht kommenden Dritte (Schuldner) befragt und recherchiert, ob und inwieweit eine Forderung besteht. Ist eine Forderung streitig, muss der Erbe prüfen, ob sie rechtmäßig besteht und sie gegebenenfalls gerichtlich geltend machen.

Schenkungen an Dritte

Soweit der Erblasser Schenkungen tätigte, kann es sein, dass eine Schenkung auf den Erbanteil oder den Pflichtteil eines gesetzlichen Erbes angerechnet werden kann. Insoweit wäre anhand der Unterlagen des Erblassers zu recherchieren, was zu welchem Zeitpunkt an wen verschenkt wurde.

Auskunftsansprüche gegen die Miterben

Das Gesetz kennt keinen pauschalen Auskunftsanspruch des Miterben gegen die Erbengemeinschaft oder übrigen Miterben. Einige Sonderfälle sind gesetzlich geregelt, beispielsweise der Auskunftsanspruch des Hausgenossen („Mitbewohners“) oder des Erbschaftsbesitzers. Greift keiner dieser Regelungen, so kann der Miterbe nur auf den allgemeinen Anspruch nach § 242 BGB abstellen, der immer dann in Betracht kommt, wenn ein Miterbe spezielles Sonderwissen hat, das der andere nicht erlangen kann. Nur unter diesen engen Voraussetzungen bestehen tatsächlich Auskunftspflichten.

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26 Gedanken zu „Was steckt im Nachlass? So ermitteln Sie den Inhalt der Erbschaft!“

  1. Wenn es erst eine Erbgemeinschaft gab ein Miterbe alles ansich gerissen hatte und das Erbe ausgeschlagen hat und zum Schluss Anwalt forderte eine Nachlass Erklärung ohne Werte von Richterin zu gelassen und dieses an Eides statt versichert ??? So was finde ich bekloppt nicht mehr zurechnungsfähig zu gleich!

    Antworten
  2. Danke für den informativen sowie präzisen Artikel in Bezug auf das Erbrecht! Besonders der Teil zum Miet- und Wohnrecht hat mich Neues gelehrt – vielen herzlichen Dank.

    VG

    Antworten
  3. Auch, wenn die gesetzliche Erbfolge nach wie vor oft eintritt, da es vielen Personen zuwider ist, sich zu Lebzeiten mit dem Tod zu befassen, gibt es ebenso Personen, die auf ein Testament bestehen. Darüber welche Vorteile dieses bietet, kann ein Notar ausgiebig informieren. Zudem kann dieser sicherstellen, dass das Eigentum nach dem Todesfall bei den gewünschten Erben ankommt.

    Antworten
  4. Habe einem Bekannten vergangenes Jahr 3000-. € geliehen zum Kauf eines Senioren Scooter. Der Verstorbene hat schriftlich hinterlassen, das in einem eventuellen Todesfall der Senioren Scooter an mich ausgehändigt werden muss, wenn er die 3000-.€ nicht an mich zurückbezahlt hat. Schriftlich Vereinbarung liegt vor. Der Herr ist nun verstorben und die Kinder haben das Erbe ausgeschlagen. Wie bekomme ich diesen Senioren Scooter zurück?

    Antworten
    • Liebe Karin, sind denn die Erben bekannt, die nach der Ausschlagung in die Erbfolge eingetreten sind? Dann würde ich mich an jene wenden. Ansonsten, gibt es einen Nachlasspfleger wenn die Erben unbekannt sind? Dann würde ich mich an den wenden. Oder Kontakt mit dem Nachlassgericht zum Stand der Dinge aufnehmen. Viele Grüße, Stephan Seitz

      Antworten
  5. Moin, vor kurzem ist bei mir ein naher Verwanter verstorben. Das Erbe habe ich vor auszuschlagen, da ich weiß, dass ich mehr Schulden als Gewinn hätte. Das Problem ist, dass ich eigene Gegenstände in einer Garage (die wir zusammen genutzt hatten) gelagert hatte. Die Garage lief aber unter seinen Namen. Muss ich beweisen das diese Gegenstände mein Eigentum sind und wenn ja wie? Oder kann ich sie ohne Problem aus der Garage entwänden, oder nehme ich damit automatisch die Erbschaft an?
    Gruß
    Jonas

    Antworten
    • Lieber Jonas, ich kann Sie an dieser Stelle nicht rechtlich beraten. Ich würde aber dringend davon abraten Gegenstände, die im Besitz des Erblassers waren, einfach an sich zu nehmen. Wahrscheinlich werden Sie etwas Zeit einplanen müssen und auf die Erben zugehen.

      Antworten
  6. Hallo, meine geschiedene Mutter ist im Oktober 2022 gestorben, mein Bruder nimmt das Erbe nicht, er ist ebenfalls im Mai 2023 verstorben. Meine Frage: bin ich alleinerbe? Es ist kein Testament vorhanden. Danke Armin

    Antworten
  7. Guten Tag.
    Mein Opa ist im Januar gestorben. Lebte aber 30 Jahre 200 km entfernt und wurde bis zum Schluss von einem Bekannten betreut. Dieser hat auch alle Sachen erledigt. Auch alles rund um die Beerdigung… diese wurde auch bezahlt. Am Samstag kontaktiert er mich um mir mitzuteilen dass Post vom Amtsgericht kam und sie die Kontaktdaten vom mir als einziger Verwandter benötigen da sie gesehen haben dass meine Mutter vor 12 Jahren starb. Meine Frage: was wollen die von der Bekannte (hat nix mit der Familie zu tun, mein Opa lebte mit seiner Mutter zusammen die auch bereits verstorben ist (konnte ja alles ohne meine Zustimmung erledigen Bestattung usw.).
    Mein Opa sagte vor 20 Jahren wenn mal was sein sollte ist etwas für dich da… hatte aber die letzten 10 Jahre kein Kontakt.

    Danke

    Antworten
  8. Hallo, mein Papa verstarb im November 2022. Wir sind drei Kinder und seine einzigen Erben. Mein ältester Bruder hat zu uns seit 30 Jahren den Kontakt abgebrochen. Mein jüngerer Bruder und ich haben uns um alles gekümmert. Auch haben wir endlich übers Amt meinen älteren Bruder ermittelt. Aber er verweigert jeden Kontakt. Ich hab ihn ausführlich informiert und meine Daten gegeben. Ich war von meinem Vater mit allen Vollmachten ausgestattet, da er seit Jahren ein Pflegefall war und ich mich um ihn gekümmert habe. Jetzt weiß ich nicht, was ich in Zukunft mit dem Erbteil meines Bruders machen soll. Wir haben alles durch drei geteilt und sein Anteil liegt auf der Bank. Aber die Bank wird das ja nicht ewig so lassen. Ich habe meinen Bruder auch informiert, dass er ja ausschlagen kann. Aber wenn er das getan hätte, hätte mich das Gericht informiert? Soll ich jetzt das Geld 30 Jahre im Kleiderschrank aufheben? Wir wollen alles korrekt abschließen. Wenn sich ein Miterbe so verweigert, was kann man da tun? Danke

    Antworten
    • Liebe Frau Zalewski, für die Auseinandersetzung des Nachlasses benötigen Sie ja einen einstimmigen Beschluss aller Miterben. Solange der nicht vorliegt – und danach hört es sich hier an – kann die Erbengemeinschaft nicht auseinandersetzt werden, d.h. auch Sie können nicht einfach „ihr Drittel“ abziehen. Letztendlich müssten Sie den Miterben auf Mitwirkung in Anspruch nehmen, ggf. dann zu lösen über ein Versäumnisurteil. Aber das nur allgemein, für eine konkrete Beratung möchte ich Sie bitten sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Viele Grüße, Stephan Seitz

      Antworten
  9. Hallo,

    Mein Vater verstarb vor 3 Wochen. Er hatte Mitte letztes Jahr ein Auto gekauft, mich im Brief und im Schein als einziger genannt und mir das mündlich geschenckt. Es steht bis heute auf seinem Parkplatz und wurde von ihm verischert. Alle Unterlagen habe ich und Schlüsseln auch. Wer gilt nun als Eigentümer?

    Vielen Dank im Voraus!

    Beste Grüsse,
    AF

    Antworten
    • Lieber AF, in der Regel ist entscheidend wer den Kaufvertrag geschlossen hat und an wen der Händler das Auto übergeben (übereignet) hat. Das kommt auf den Einzelfall an, das müssten Sie bitte bewerten oder sich ggf. rechtlich beraten lassen. Der Brief und Schein ist dafür erstmal nicht entscheidend. Viele Grüße, Stephan Seitz

      Antworten
      • Guten Tag,
        mein Vater und meine Stiefmutter haben ein „und“ Gemeinschaftswertpapierdepot. Nun ist mein Vater im März verstorben.
        Gilt als Erbmasse nun 50% des Depots, da es ein Gemeinschaftskonto ist?
        Und wie wird der Wert ermittelt? Erbe ich die Wertpapiereanteile (entsprechend dem mir zustehendes prozentualen Anteil) oder kann ich den mir zustehenden Betrag aus dem Geldwert des Depots am Todestag als „Bargeld“ einfordern?
        Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

        Antworten
  10. Guten Abend,

    wer erbt, wenn der Bruder (noch verheiratet, aber in Trennung lebend) unverhofft kinderlos verstirbt?

    Es geht um einen alten Hof, den die Geschwister gern erhalten wollen.

    Danke für eine Auskunft.

    Viele Grüße

    Antworten
  11. Ist es nicht so, dass man automatisch zum Erbe wird, wenn man einen Erbschein erteilt bekommt? Diesen braucht man doch in der Praxis, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Wenn ich dann aber feststelle, dass der Nachlass überschuldet ist, dann kannn ich wegen des Erbscheins ja nicht mehr ausschlagen, oder?

    Antworten
    • Liebe Daniela, nein. Um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen benötigen Sie keinen Erbschein. Es reicht wenn Sie schlüssig nachweisen können, warum Sie Erbe sind. Auch später braucht es nicht zwingend einen Erbschein, das kommt sehr auf den Nachlass und und die Art der Erbeinsetzung an. Mehr dazu unter Erbschein bentragen.

      Übrigens: Erbe sein und Erbschein hat nicht unmittelbar etwas miteiander zu tun. Erbe wird man mit dem Tod des Erblassers automatisch, kann aber innerhalb einer bestimmten Frist das Erbe ausschlagen. Der Erbschein bestätigt lediglich eine bestehende Situation, nämlich wer Erbe ist. Er kann im übrigen auch falsch sein, dann muss er eingezogen werden. Nur dadurch, dass man im Erbschein steht, wird man nicht Erbe. Die Wirkung ist nur eine Vermutung. Mit Beantragung des Erbscheins nehmen Sie die Erbschaft an, das ist richtig.

      Antworten
  12. Mein Mann hat seit 35 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Vater ihm Schulden hinterlässt möchten wir uns vorbereiten. Wie können wir uns bereits vor Ableben des Vaters über seine finanzielle Situation informieren.

    Antworten
    • Liebe Frau Stöckl, mit Ausnahme von einvernehmlichen Gesprächen sehe ich da wenig Chancen. Sie würden ja auch nicht wollen, dass ein Dritter sich z.B. über ihre finanzielle Situation informieren kann? Viele Grüße, Stephan Seitz

      Antworten

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