Ratgeber-Artikel Aktualisiert 15.10.2025 4 Min Lesezeit

Scheinerbe: nachträglich gefundenes Testament

Schnelle Antwort · 30 Sekunden
  • Ein nachträglich entdecktes Testament kann die Erbfolge verändern. Wenn ein Testament nach dem Tod des Erblassers auftaucht, kann es dazu führen, dass jemand, der ursprünglich als Erbe galt, nicht mehr erbberechtigt ist. In solchen Fällen hat der wahre Erbe Anspruch auf den Nachlass, auch wenn zunächst die gesetzliche Erbfolge galt.
  • Die Ablieferungspflicht des Testaments ist gesetzlich geregelt. Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich dem Nachlassgericht übergeben, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Testament formell oder inhaltlich wirksam ist.
  • Erbschaftsbesitzer müssen Auskunft über den Nachlass geben. Personen, die Nachlassgegenstände unter Berufung auf ein vermeintliches Erbrecht zurückhalten, sind verpflichtet, dem wahren Erben Informationen über den Nachlass zu erteilen. Diese Auskunftspflicht gilt auch für Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erblasser lebten.
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In diesem Artikel
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Wenn ein Testament erst nachträglich entdeckt wird: Rechte des wahren Erben wahren

Wird ein Testament nach dem Tod des Erblassers zunächst nicht gefunden, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Taucht das Testament jedoch später auf, so kommt es vor, dass eine Person, die der Erblasser eigentlich von der Erbfolge ausschließen wollte, zunächst durch die gesetzliche Erbfolge an den Nachlass gelangt. In diesem Fall hat das Erbrecht verschiedene Regelungen vorgesehen, um dem wahren, testamentarisch eingesetzten Erben zu seinem Recht zu verhelfen. Er kann Ansprüche gegen den sogenannten Scheinerben geltend machen, der den Nachlass unberechtigt innehat.

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Ablieferungspflicht des Testaments

Findet jemand ein Testament, das der Erblasser nicht amtlich hinterlegt hat, so ist diese Person verpflichtet, das Testament unverzüglich dem Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Die Ablieferung kann persönlich, per Boten oder auf dem Postweg erfolgen. Wenn es unzumutbar ist, das zuständige Nachlassgericht am Wohnort des Erblassers aufzusuchen, genügt auch die Abgabe beim nächstgelegenen Amtsgericht.

Die Beurteilung der formellen oder inhaltlichen Wirksamkeit des Testaments obliegt ausschließlich dem Nachlassgericht. Daher sind alle Schriftstücke, die als Testament in Betracht kommen – auch wenn sie erkennbar unwirksam sind oder Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen – im Original abzuliefern.

Verweigert ein Besitzer die Herausgabe des Testaments, kann das Nachlassgericht die Ablieferung anordnen. Unterbleibt diese, riskiert der Besitzer strafrechtliche Konsequenzen wegen Urkundenunterdrückung oder die Aberkennung seiner Erbenstellung im Fall einer Miterbschaft. Wenn ein Testament angeblich nicht auffindbar ist, muss der betreffende Besitzer sogar an Eides statt versichern, es nicht zu besitzen oder den Aufbewahrungsort nicht zu kennen.

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Nachträgliche Auffindung des Testaments und Erbschaftsanspruch

Wird ein Testament erst nachträglich entdeckt und stellt sich heraus, dass der vermeintliche Erbe nicht der wahre Erbe ist, kann der tatsächlich eingesetzte Erbe die Herausgabe des Nachlasses verlangen (§ 2018 BGB). Der sogenannte Erbschaftsanspruch richtet sich gegen den vermeintlichen Erben, den das Gesetz als Erbschaftsbesitzer bezeichnet. Die entsprechenden Anspruchsgrundlagen finden sich in den §§ 2018 ff. BGB.

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Wer ist Erbschaftsbesitzer?

Als Erbschaftsbesitzer gilt jede Person, die Nachlassgegenstände unter Berufung auf ein vermeintliches Erbrecht zurückhält – unabhängig davon, ob sie gutgläubig ist oder nicht. Auch wer anfänglich als Erbe galt, dessen Erbrecht jedoch nachträglich angefochten oder für unwirksam erklärt wird, wird zum Erbschaftsbesitzer. Gleiches gilt für Personen, die von einem vermeintlichen Erben durch Erbteilskauf Rechte am Nachlass erworben haben.

Besonders relevant wird dies, wenn sich später ein Testament findet, das andere Erben bestimmt als die aufgrund gesetzlicher Erbfolge handelnden Personen. Auch eine Erbengemeinschaft, die auf Grundlage eines vermeintlichen Erbrechts gehandelt hat, kann insgesamt Erbschaftsbesitzer werden.

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Auskunftspflichten gegenüber dem wahren Erben

Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem wahren Erben Auskunft über den Nachlass zu erteilen (§ 2027 BGB). Diese Auskunft umfasst den Bestand, den Verbleib von Nachlassgegenständen, erzielte Nutzungen sowie Ersatzgegenstände. So soll der wahre Erbe den Wert und Umfang des Nachlasses ermitteln können.

Darüber hinaus muss auch jede Person, die zum Zeitpunkt des Erbfalls in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erblasser lebte, Auskunft über den Nachlass geben (§ 2028 BGB). Dies betrifft beispielsweise Familienangehörige, Hausangestellte, Pflegepersonen oder Mitbewohner, da diese durch ihre räumliche Nähe Gelegenheit hatten, auf den Nachlass Einfluss zu nehmen.

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Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und Herausgabeansprüche

Hat eine Erbengemeinschaft den Nachlass bereits auseinandergesetzt und später taucht ein Testament auf, das einen anderen Erben oder eine einzelne Person als Alleinerben bestimmt, wird die gesamte Erbengemeinschaft zum Erbschaftsbesitzer. Der wahre Erbe kann dann die Herausgabe dessen verlangen, was die Gemeinschaft aufgrund des vermeintlichen Erbrechts erlangt hat.

Nach dem Tod des Vaters übernehmen die Ehefrau und die beiden Kinder den Nachlass. Sie verkaufen unter anderem den Pkw des Vaters an einen Dritten, im Glauben, gesetzliche Erben zu sein. Später wird ein Testament gefunden, das einen bislang unbekannten unehelichen Sohn als Alleinerben ausweist. Der wahre Erbe kann nun von der Erbengemeinschaft den Erlös aus dem Pkw-Verkauf verlangen.

War ein Verkauf unberechtigt, kann der wahre Erbe alternativ auch die Herausgabe des Gegenstands selbst verlangen, muss dann aber eventuell den Kaufpreis an den gutgläubigen Erwerber erstatten. Er besitzt hier ein Wahlrecht. Dies gilt auch für getauschte Vermögenswerte oder aus dem Nachlass erworbene Gegenstände (§§ 2019, 2020 BGB).

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Besondere Fälle beim Verkauf von Immobilien

Wurde eine Immobilie, die zum Nachlass gehört, durch die vermeintlichen Erben freihändig verkauft, kommt es auf den Vertrauensschutz des Erwerbers an. Ist die Erbengemeinschaft im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, kann der Käufer auf die Richtigkeit der Grundbucheintragung vertrauen (§ 891 BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der gute Glaube an den Erbschein geschützt (§§ 2365 ff. BGB).

In einem solchen Fall kann der wahre Erbe nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Er ist aber berechtigt, den von der vermeintlichen Erbengemeinschaft vereinnahmten Verkaufserlös herauszuverlangen.

Die Familie des Erblassers wird als Eigentümer eines Hauses im Grundbuch eingetragen und verkauft es an einen Dritten, der gutgläubig ist. Später stellt sich durch Auffindung eines Testaments heraus, dass nicht die Familie, sondern die Mutter des Erblassers Alleinerbin ist. Der Erwerber darf auf den Eintrag im Grundbuch vertrauen, sodass der Kaufvertrag Bestand hat. Die Mutter kann lediglich den Verkaufserlös von der Familie herausverlangen.
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Teilungsversteigerung von Immobilien

Wird eine Immobilie im Wege der öffentlichen Zwangsversteigerung (Teilungsversteigerung) veräußert, ist der Erwerb kein Verkehrsgeschäft im üblichen Sinne, sondern ein Hoheitsakt. Der Käufer erwirbt sein Eigentum durch den Zuschlag, unabhängig von früheren Eigentumsverhältnissen. Gute-Glaubens-Regeln greifen hier nicht. Der wahre Erbe kann in diesem Fall nur den Erlös verlangen, aber nicht die Rückabwicklung des Erwerbs erreichen.

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Verkauf einzelner Erbteile

Wird ein Erbteil von einem vermeintlichen Erben verkauft, so steht der Erwerber rechtlich ebenfalls einem Erbschaftsbesitzer gleich (§ 2030 BGB). Der wahre Erbe kann vom Erbteilkäufer die Herausgabe des erworbenen Erbteils oder des Erlöses verlangen, unabhängig davon, ob der Käufer gutgläubig war.

Drei Kinder halten sich für die gesetzlichen Erben und eines der Kinder verkauft seinen Erbteil. Später taucht ein Testament auf, das ein anderes Kind zum Alleinerben bestimmt. Dieser kann nun wahlweise den Erlös vom Verkäufer fordern oder vom Erwerber die Rückübertragung des Erbteils verlangen.
FAQ · Häufige Fragen

Was Leser zu diesem Thema fragen

Was passiert, wenn ein Testament nachträglich gefunden wird?
Wenn ein Testament nachträglich gefunden wird, hat der wahre Erbe das Recht, den Nachlass zurückzufordern. Der vermeintliche Erbe, der den Nachlass bisher innehatte, wird als Erbschaftsbesitzer eingestuft. Der wahre Erbe kann Ansprüche auf Herausgabe des Nachlasses geltend machen und muss dies in der Regel innerhalb von drei Jahren tun.
Welche Pflichten hat der Erbschaftsbesitzer gegenüber dem wahren Erben?
Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem wahren Erben Auskunft über den Nachlass zu geben. Dazu gehört die Offenlegung des Bestands und Verbleibs der Nachlassgegenstände sowie erzielte Nutzungen. Diese Auskunft hilft dem wahren Erben, den Wert und Umfang des Nachlasses zu ermitteln.
Was sind die Konsequenzen, wenn ein Testament nicht abgegeben wird?
Wenn ein Testament nicht ordnungsgemäß abgegeben wird, kann der Besitzer strafrechtlich wegen Urkundenunterdrückung belangt werden. Zudem kann ihm die Erbenstellung aberkannt werden, wenn er Teil einer Erbengemeinschaft ist. Es ist daher wichtig, das Testament unverzüglich dem Nachlassgericht zu übergeben.
Was sollte ich tun, wenn ich ein Testament finde?
Wenn Sie ein Testament finden, sind Sie verpflichtet, es unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Dies kann persönlich, per Boten oder auf dem Postweg erfolgen. Ignorieren Sie diese Pflicht nicht, da dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Kann ein Erbe auch nach einem Verkauf von Nachlassgegenständen Ansprüche geltend machen?
Ja, ein wahrer Erbe kann auch nach einem Verkauf von Nachlassgegenständen Ansprüche geltend machen. Er kann die Herausgabe des Erlöses oder der Gegenstände verlangen, abhängig von den Umständen. Es ist wichtig, dass der wahre Erbe seine Ansprüche rechtzeitig geltend macht, um seine Rechte zu sichern.
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Recherchiert & veröffentlicht von
Foto Dr. jur. Stephan Seitz, Jurist

Dr. jur. Stephan Seitz

Jurist · Gründer Hereditas » Ratgeber Erbengemeinschaft

Seit Jahren beschäftige ich mich mit den juristischen, steuerlichen und menschlichen Aspekten des Erbrechts — von Nachlassplanung und Pflichtteil über die Erbengemeinschaft bis zur Teilungsversteigerung. Ziel: komplexe Rechtslagen so verständlich aufbereiten, dass Sie als Erbe oder Erblasser eigenständig eine Entscheidung treffen können.

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