In diesem Artikel
Was ist ein Erbschein und warum ist er in einer Erbengemeinschaft wichtig?
Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt, welches das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers ist. Er dient als amtlicher Nachweis des Erbrechts der Erben. Der Erbschein weist vorliegende Beschränkungen durch Vor- und Nacherbschaft sowie eine Testamentsvollstreckung aus, gibt jedoch keine Informationen über Auflagen, Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche.
Hier ein Beispiel: In diesem Erbschein sind die drei Erben und ihr jeweiliger Anteil am Nachlass aufgeführt.

Der Erbschein ist für Erbengemeinschaften von besonderer Bedeutung, da er den gemeinschaftlichen Erben offiziell als Nachweis ihrer Erbenstellung dient. Ohne diesen Nachweis haben die Miterben in der Praxis häufig Probleme Nachlasswerte wie Bankguthaben, Immobilien oder Versicherungsansprüche gemeinsam zu verwalten oder zu veräußern. Der Erbschein bestätigt nicht nur die Existenz der Erbengemeinschaft, sondern legt auch die jeweiligen Anteile der einzelnen Erben fest. Somit ist er die rechtliche Grundlage, um gemeinschaftliche Entscheidungen zu treffen und Nachlasswerte in die Hand zu bekommen oder an Dritte zu übertragen.
Wann wird ein Erbschein in der Erbengemeinschaft benötigt?
Ein Erbschein wird benötigt, wenn die Erbenstellung offiziell nachgewiesen werden muss, beispielsweise gegenüber Banken, dem Grundbuchamt oder Versicherungen. Bei der Übertragung eines Grundstücks verlangt das Grundbuchamt den Erbschein zur Eintragung der Erbengemeinschaft, und auch Banken sowie Versicherungen fordern in der Regel den Erbschein zur Prüfung der Erbberechtigung. Möchte ein Miterbe seinen Anteil am Nachlass verkaufen, empfiehlt es sich ebenfalls, einen Erbschein vorzulegen, da Käufer nur bei eindeutigem Erbnachweis Interesse zeigen werden.
Alternativen zum Erbschein: Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, der die Erben und ihre Anteile eindeutig festlegt, kann dieser häufig als Erbnachweis dienen und den Erbschein überflüssig machen. Zudem sind Vollmachten, die über den Tod hinaus wirken (postmortale Vollmacht), in bestimmten Fällen eine Alternative, besonders bei Bankangelegenheiten, sodass der Erbschein umgangen werden kann.
Welche Erbscheinarten gibt es für eine Erbengemeinschaft?
Es werden verschiedene Arten an Erbscheinen unterschieden, die vor allem Einfluss auf Aussagegehalt und Kosten für die Beantragung haben.
- Gemeinschaftlicher Erbschein: Der gemeinschaftliche Erbschein umfasst alle Miterben und ihre jeweiligen Erbquoten. Er ist besonders sinnvoll, wenn die Erbengemeinschaft den gesamten Nachlass gemeinsam verwalten und darüber verfügen möchte.
- Teilerbschein: Alternativ gibt es den Teilerbschein, der nur die Anteile eines oder mehrerer Miterben abbildet. Der Teilerbschein ist nützlich, wenn einzelne Miterben ihren Gesamterbteil — die ideelle Quote am Gesamtnachlass — nachweisen und darüber verfügen möchten; über einzelne Nachlassgegenstände können Miterben gemäß § 2033 Abs. 2 BGB nur gemeinschaftlich verfügen. Auch ist der Teilerbschein günstiger, weil die Kosten nur für diesen Erbteil berechnet werden.
- Quotenloser Erbschein: Ein quotenloser Erbschein kommt zum Einsatz, wenn zwar feststeht, wer die Erben sind, die genaue Erbquote jedoch noch nicht ermittelt wurde. Der quotenlose Erbschein ist sinnvoll, um dringende Nachlassverfügungen vorzunehmen, ohne dass die genaue Erbverteilung bereits festgelegt wurde. Dieser Erbschein eignet sich vor allem für Grundbuchumschreibungen und beschleunigt die Verwaltung. Für die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins ist allerdings Voraussetzung, dass alle Miterben auf die Aufnahme der Erbteile verzichten.
Wer kann den Erbschein in einer Erbengemeinschaft beantragen?
In einer Erbengemeinschaft kann grundsätzlich jeder Miterbe den gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Dies bedeutet, dass nicht alle Erben den Antrag gemeinsam einreichen müssen; ein einzelner Miterbe kann stellvertretend für alle Erben den Antrag beim Nachlassgericht stellen. In einem solchen Fall ist es jedoch wichtig, dass dieser Miterbe gegenüber dem Gericht erklärt, dass alle anderen Miterben die Erbschaft angenommen haben und damit in die Erbengemeinschaft eingetreten sind.
Eine gemeinschaftliche Beantragung des Erbscheins bietet den Vorteil, dass die Miterben frühzeitig eine gemeinsame Strategie für die Nachlassverwaltung festlegen können, wodurch spätere Missverständnisse und finanzielle Streitigkeiten vermieden werden. Auch sind die Kosten eines gemeinschaftlichen Erbscheins niedriger, als die Summe der Kosten für Teilerbscheine.
Wenn jedoch ein einzelner Miterbe den Erbschein allein beantragt, muss er zunächst die gesamten Kosten tragen. In der Praxis kann dieser Antragsteller zwar versuchen, eine anteilige Erstattung der Kosten von den anderen Miterben zu erhalten, jedoch besteht ein rechtlicher Anspruch darauf meist nur, wenn der Erbschein zwingend erforderlich war und keine anderen Nachweise möglich sind.
Daher empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung über die Kostenteilung zu treffen. Ohne eine solche Abmachung besteht die Gefahr, dass der Antragsteller die gesamten Kosten selbst tragen muss, falls die anderen Miterben eine Erstattung ablehnen.
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Wie beantragt man einen gemeinschaftlichen Erbschein?
Ein gemeinschaftlicher Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt. Dazu benötigt man die Sterbeurkunde des Verstorbenen, gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge, sowie Nachweise zur eigenen Erbberechtigung. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich beim Gericht gestellt werden.

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Bei der Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins muss der Antragsteller eidesstattlich versichern, dass die Angaben zur Erbfolge korrekt sind — falsche Angaben sind strafbar. Zudem gilt die Antragstellung als schlüssige Annahme der Erbschaft, was zu bedenken ist, wenn die Haftungsfrage noch offen ist, etwa bei einem überschuldeten Nachlass.
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Nachlassgericht mehrere Wochen betragen. Um die Abwicklung zu beschleunigen, empfiehlt es sich, alle erforderlichen Unterlagen von Beginn an bereitzuhalten und den Antrag vollständig einzureichen. Ein Notar kann zudem helfen, den Prozess schneller zu gestalten.
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Kosten des Erbscheins und Möglichkeiten zur Kostenteilung
Die Kosten für die Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins in einer Erbengemeinschaft richten sich nach dem Wert des Nachlasses und umfassen sowohl die Gebühren für die Erteilung des Erbscheins als auch für die erforderliche eidesstattliche Versicherung. Je höher der Nachlasswert, desto höher sind die anfallenden Gebühren, da sie gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gestaffelt berechnet werden.
Wenn ein einzelner Miterbe den gemeinschaftlichen Erbschein allein beantragt, muss er zunächst die gesamten Kosten übernehmen. In der Praxis kann der Antragsteller zwar versuchen, eine anteilige Erstattung der Kosten nach Höhe der Erbquoten von den anderen Miterben zu erhalten, jedoch besteht ein rechtlicher Anspruch darauf in der Regel nur, wenn der Erbschein zwingend notwendig war und keine anderen Nachweise zur Verfügung standen. In Fällen, in denen ein notarielles Testament oder eine andere öffentliche Urkunde als Erbnachweis genügt, könnte ein Rückerstattungsanspruch entfallen.
Um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung über die Kostenteilung zu treffen. Eine solche Abmachung schützt den Antragsteller davor, auf den gesamten Kosten sitzen zu bleiben, falls die übrigen Miterben eine Kostenerstattung ablehnen. Diese klare Vereinbarung stellt sicher, dass alle Miterben ihren Anteil an den Gebühren für den Erbschein übernehmen und finanziellen Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft vorgebeugt wird.
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Was Leser zu diesem Thema fragen
Wer bekommt den Erbschein, wenn es mehrere Erben gibt?
Wie hoch sind die Kosten für einen Erbschein in einer Erbengemeinschaft?
Wann ist ein gemeinschaftlicher Erbschein sinnvoll?
Kann ich einen Erbschein auch ohne Testament beantragen?
Was ist ein Teilerbschein und wann wird er benötigt?
Aus der Praxis von Lesern
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Kommentare
Shala Fatime
24. Januar 2025 um 05:35 Uhr
Hallo, ich wollte fragen was passiert wenn Stiefsohn hat gemacht ein Erbschein Antrag. Ich hab nicht gewusst weil Orginal Heiratsurkunde von Ehefrau und zwei Geburtsurkunde von meine Kinder, ob es korrekt oder es nicht korrekt was könnte passiert und auf welche Adresse die Brief
Dr. Stephan Seitz Autor
24. Januar 2025 um 07:58 Uhr
Liebe Frau Fatime, der Erbschein wird nur ausgestellt, wenn das Nachlassgericht die Erbfolge für erwiesen hält. Angaben müssen an Eides statt versichert werden. Daher führt allein der Antrag nicht dazu, dass man z.B. leicht an einen möglicherweise falschen Erbschein auf sich selst kommt. Viele Grüße, Stephan Seitz
Silvia Zatkos
24. Februar 2025 um 18:17 Uhr
Sehr geehrter Dr. Seitz,
in einem Testament sind Erben und Vermächtnisnehmer aufgeführt. Die Erben führen ein Nachlassverzeichnis für die Vermächtnisnehmer, die mit der "Restsumme" begünstigt sind. Können die Kosten des Erbscheins vom Nachlasskonto bezahlt werden oder muss ein jeder der Erbengemeinschaft seinen Anteil (und damit auch den, der Vermächtnisnehmer) privat bzw. aus seinem Erbanteil zahlen?
Viele Grüße und Danke!
Dr. Stephan Seitz Autor
24. Februar 2025 um 21:07 Uhr
Liebe Frau Zatkos, ganz allgemein: die Kosten für den (gemeinschaftlichen) Erbschein können im Grundsatz aus dem Nachlass bezahlt werden, sofern dieser für die Verwaltung der Erbengemeinschaft erforderlich ist. Dazu müssen aber alle Miterben zustimmen. In der Praxis wird häufig vorfinanziert und dann mit dem Nachlass verrechnet. Falls Sie eine konkrete Einschätzung für Ihren Fall brauchen, bitte anwaltlichen Rat einholen. Viele Grüße, Stephan Seitz
Holger Bäsel
9. März 2026 um 13:56 Uhr
Sehr geehrter Dr. Seitz,
wie sieht die Zahlungsverteilung für einen Erbschein aus, bei vier Erben, zwei der Erben sind notariell testamentarisch benannt, zwei nachrangige Erben als Nachfolger eines dritten testamentarisch benannten bereits verstorbenen Erben. Die beiden nachrangigen Erben benötigten einen Erbschein, der eine der beiden hat diesen als Gesamterbschein beantrag. Nun verlangt ein nachrangiger Erbe, dass die Zahlung der Kosten des Erbscheines auf alle Erben anteilig ihres Erbes aufgeteilt werden. Ist diese Vorgeshensweise rechtskonform?
Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Mühen
Mit freundlichen Grüßen
Holger Bäsel
Dr. Stephan Seitz Autor
9. März 2026 um 15:12 Uhr
Grundsätzlich trägt die Kosten des Erbscheins, wer ihn beantragt hat. Ein Erstattungsanspruch gegenüber den Miterben gemäß § 2058 BGB setzt voraus, dass der Erbschein im gemeinsamen Interesse der gesamten Erbengemeinschaft erforderlich war. Wird er hingegen nur für einen Teil der Erben benötigt, ist ein solches gemeinsames Interesse nicht ohne Weiteres anzunehmen – und ein anteiliger Kostenausgleich dürfte eher nicht durchsetzbar sein.
Holger Bäsel
10. März 2026 um 12:43 Uhr
Sehr geehrter Herr Dr. Seitz, hierzu hätte ich noch eine weitere Frage, und zwar hätte das Nachlassgericht die Erben nicht auf die Möglichkeit des Teilerbscheines hinweisen müssen?
Dr. Stephan Seitz Autor
10. März 2026 um 14:37 Uhr
Gute Frage. § 28 Abs. 2 FamFG verpflichtet das Gericht in Antragsverfahren, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken – daraus lässt sich ein Ansatz ableiten, dass ein Hinweis auf den kostengünstigeren Teilerbschein geboten gewesen wäre. Eine gesicherte Pflicht ergibt sich daraus jedoch nicht, und höchstrichterlich ist die Frage soweit ersichtlich nicht geklärt.
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