In diesem Artikel
Wer schuldet die Grundsteuer in einer Erbengemeinschaft?
Die Grundsteuer schuldet die Erbengemeinschaft als Ganzes – nicht nur ein einzelner Miterbe, der im Grundbuch steht oder im Testament als Haupterbe genannt wird. Jeder Miterbe haftet für den vollen Betrag, unabhängig von der eigenen Erbquote. Wer glaubt, eine geringe Erbquote begrenze die eigene Zahlungspflicht gegenüber der Gemeinde, irrt: Die Gemeinde darf jeden Einzelnen unabhängig von seinem Anteil in voller Höhe in Anspruch nehmen.
Erbengemeinschaft als Steuerschuldnerin der Grundsteuer
Das Grundstück bzw. der Grundbesitz der Erbengemeinschaft wird als wirtschaftliche Einheit bewertet; die Erbengemeinschaft wird als Eigentümerin dieser Einheit dadurch zur Steuerschuldnerin der Grundsteuer. Diese Bewertung erfolgt gesondert für das Grundstück als Ganzes, nicht personenbezogen für einen einzelnen Miterben. Reagiert nur der vermeintliche Haupterbe auf einen Bescheid, reicht das nicht aus. Die Steuerpflicht trifft die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit, nicht eine Person allein – auch dann nicht, wenn diese Person im Grundbuch besonders prominent auftaucht.
Gesamtschuldnerische Haftung nach der Abgabenordnung
Nach § 44 der Abgabenordnung haften alle Miterben als Gesamtschuldner für die volle Grundsteuer der Erbengemeinschaft. Ein Gesamtschuldner steht für die komplette Leistung ein, nicht nur für den eigenen Anteil. Weil die Abgabenordnung bei mehreren Schuldnern derselben Leistung diese Gesamtschuld anordnet, darf sich die Gemeinde den zahlungsfähigsten Miterben aussuchen, statt anteilig gegen alle vorzugehen. Diese Wahlfreiheit besteht unabhängig davon, wie die Erben die Zahlung intern untereinander aufteilen wollen – die Behörde muss sich an keine interne Quote halten. Eine geringe Erbquote schützt also nicht vor voller Inanspruchnahme. Einwände zur Aufteilung wirken nur im Innenverhältnis der Erben, gegenüber der Behörde zählen sie nicht.

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Wer darauf vertraut, das Finanzamt werde ohnehin den passenden Miterben anschreiben, unterschätzt das Risiko.
Stichtag 1. Januar entscheidet über die Zurechnung
Maßgeblich für die Zurechnung der Grundsteuerpflicht der Erbengemeinschaft ist der Zustand zum 1. Januar des Kalenderjahres. Wer zu diesem Stichtag Mitglied der Erbengemeinschaft ist, bleibt für das gesamte Jahr Schuldner – auch wenn sich die Eigentumsverhältnisse später ändern. Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Jahresbeginn festgesetzt, eine unterjährige Änderung wie eine Teilauseinandersetzung im Juni wirkt steuerlich nicht sofort. Die zum Stichtag bestehende Gemeinschaft bleibt deshalb bis zum Jahresende in der Pflicht; eine Neuzuordnung erfolgt erst zum nächsten 1. Januar. Tritt der Erbfall selbst erst nach dem 1. Januar ein, bleibt für das laufende Jahr zunächst noch die Zurechnung zum bisherigen Eigentümerstand maßgeblich; die Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger jedoch in die bereits entstandenen steuerlichen Pflichten des Erblassers für dieses Jahr ein und müssen die fällige Grundsteuer weiterhin begleichen. Erst der folgende Stichtag erfasst die neu entstandene Erbengemeinschaft als eigenständige Zurechnungseinheit.
Muss die Erbengemeinschaft eine Feststellungserklärung abgeben?
Ein häufiger Irrtum lautet: Ist die Erbschaftsteuer erst einmal geklärt, sind gegenüber dem Finanzamt keine weiteren Erklärungen mehr fällig. Das stimmt so pauschal nicht – wird die Erbengemeinschaft vom Finanzamt zur Feststellungserklärung für den Grundsteuerwert aufgefordert, läuft dieses Verfahren eigenständig neben der Erbschaftsteuer und verlangt eine eigene, fristgebundene Reaktion. Ob und wann eine solche Aufforderung erfolgt, hängt vom jeweiligen Verfahrensstand und vom anzuwendenden Landes- oder Bundesmodell ab; nicht jeder Erbfall löst automatisch eine neue Erklärungspflicht aus. Wer die Erbschaftsteuer bereits gezahlt hat und eine bestehende Aufforderung zur Feststellungserklärung deshalb ignoriert, verwechselt zwei getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Regeln.

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Feststellungsverfahren läuft unabhängig von der Erbschaftsteuer
Die gesonderte Feststellung des Grundsteuerwerts steht für sich, egal ob die Erbschaftsteuer schon festgesetzt oder längst bezahlt ist. Das Finanzamt bewertet die wirtschaftliche Einheit – also das geerbte Grundstück – in einem eigenen Verfahren mit eigener Erklärungspflicht, losgelöst von der Erbschaftsteuer. Diese Erklärung zur Feststellung heißt Feststellungserklärung; sie legt den Grundsteuerwert fest, nicht die Erbschaftsteuer. Eine bereits abgeschlossene Erbschaftsteuerveranlagung ersetzt diese Erklärung nicht. Fordert das Finanzamt sie an, reicht der Hinweis auf die gezahlte Erbschaftsteuer nicht aus – die Erbengemeinschaft muss liefern.

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Abgabefrist der Feststellungserklärung im Kalender
Die Frist beginnt mit dem Zugang des Aufforderungsschreibens, nicht mit dem Todestag und nicht mit der Erbschaftsteuerveranlagung. Wer den Erbfall bereits vor Monaten geregelt hat, kann trotzdem erst jetzt zur Feststellungserklärung aufgefordert werden – die Uhr läuft ab diesem Moment neu. Wird die Frist verpasst, drohen Verspätungszuschläge, die sich unabhängig von der Erbschaftsteuer berechnen. Das lässt sich vermeiden, wenn die Frist von Anfang an festgehalten wird und bei Bedarf frühzeitig eine Verlängerung beantragt wird.
Grundsteuer Erbengemeinschaft: Hätten Sie das gedacht?
- Bis zu 25.000 Euro Zwangsgeld drohen einer Erbengemeinschaft bei versäumter Grundsteuererklärung: Reicht keiner der Miterben die gemeinsame Erklärung fristgerecht ein, kann das Finanzamt zunächst einen Verspätungszuschlag und danach ein Zwangsgeld in dieser Höhe festsetzen. Nach Erhalt der Erinnerung vom Finanzamt sollte man der Forderung umgehend nachkommen, da sonst ein Verspätungszuschlag von etwa 25 Euro, im schlimmsten Fall sogar ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden kann. Dabei genügt für das gesamte Grundstück eine einzige gemeinsame Erklärung aller Miterben.
- Fast 30 Prozent aller Erbengemeinschaften bestehen länger als sechs Jahre – und zahlen so lange gemeinsam Grundsteuer: Erbengemeinschaften bleiben oft über Jahre ungeteilt bestehen, wobei nach einer Umfrage des Deutschen Instituts für Altersvorsorge immerhin fast 30 Prozent aller Erbengemeinschaften länger als sechs Jahre bestehen. Während dieser gesamten Zeit haften alle Miterben als Gesamtschuldner gemeinsam für die laufende Grundsteuer der Immobilie.
Wie füllt die Erbengemeinschaft die Feststellungserklärung aus?
Wird die Feststellungserklärung nur mit den Grundangaben zum Grundstück eingereicht, folgt bei mehreren Beteiligten häufig eine Rückfrage oder die Zurückweisung als unvollständig. Je nach Bundesland und angewandtem Bewertungsmodell verlangt das Verfahren für jeden einzelnen Miterben zwingend die Erfassung als Feststellungsbeteiligter, die zutreffende Erbquote, eine eindeutige Bezeichnung der Erbengemeinschaft und – sofern im jeweiligen Verfahren vorgesehen – weitere modellabhängige Angaben. Das Feststellungsverfahren erfasst nämlich nicht nur die wirtschaftliche Einheit als Objekt, sondern in allen Modellen auch die Beteiligten einzeln – fehlt eine erforderliche Komponente, gilt die Abgabe als unvollständig. Nur wer die Grundsteuererklärung für die Erbengemeinschaft entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Modells vollständig ausfüllt, vermeidet solche Rückfragen.
Hauptvordruck und die Angaben zu den Beteiligten im Zusammenspiel
Die Erklärung erfasst im Hauptteil die wirtschaftliche Einheit als Objekt der Feststellung. Für jeden Miterben müssen zusätzlich personenbezogene Angaben gemacht werden – je nach Bundesland direkt im Hauptvordruck (wie im Bundesmodell) oder in einer separaten Anlage für Feststellungsbeteiligte. Da mehrere Personen an der wirtschaftlichen Einheit beteiligt sind, verlangt das Verfahren neben den objektbezogenen Angaben zwingend die Erfassung jedes Einzelnen. Fehlen diese Angaben oder eine erforderliche Beteiligten-Anlage auch nur für einen einzigen Miterben, gilt die gesamte Erklärung als unvollständig, selbst wenn alle übrigen Daten fehlerfrei eingetragen sind.
Erbquote aus Erbschein exakt übertragen
Bei den Angaben zu den Feststellungsbeteiligten trägt jeder Miterbe die tatsächliche Erbquote ein, wie sie aus dem Erbschein oder dem notariellen Testament hervorgeht – keine geschätzte oder pauschale Aufteilung. Die personenbezogene Feststellung verlangt exakte Werte. Eine geschätzte Quote weicht von den wahren Verhältnissen ab und zieht später einen Korrekturbescheid nach sich. Wer eine Drittelung unterstellt, ohne den Erbschein zu prüfen, riskiert genau diesen Nacharbeitsaufwand.
Korrekte Bezeichnung der Erbengemeinschaft im Formular
Die Erbengemeinschaft trägt im Formular keine eigene Rechtsform, sondern erscheint als Sammelbezeichnung mit Zusatz: "Erbengemeinschaft nach [Name des Erblassers]". Ein eigener Anredeschlüssel für Bruchteilsgemeinschaften fehlt in der Formularlogik, die primär auf Einzelpersonen und Standardrechtsformen ausgelegt ist. Wer stattdessen eine Bezeichnung wie "GbR" oder "Erbengesellschaft" wählt, weil sie vertraut klingt, weicht von der vorgesehenen Formularlogik ab – die Erbengemeinschaft ist rechtlich keine Gesellschaft.
Vollständigkeitscheck vor der ELSTER-Übermittlung
Damit die Erbengemeinschaft die Grundsteuererklärung korrekt ausfüllt, lohnt sich vor der Übermittlung über ELSTER die Prüfung folgender Punkte:
- Hauptangaben zum Objekt: Alle Pflichtfelder zur wirtschaftlichen Einheit sind ausgefüllt und stimmen mit den Grundbuchangaben überein.
- Feststellungsbeteiligte: Für jeden einzelnen Miterben wurden die personenbezogenen Daten vollständig erfasst (entweder direkt im Hauptvordruck oder über die dafür vorgesehene Beteiligten-Anlage des jeweiligen Landesmodells) – es darf keine Sammelangabe für mehrere Personen zugleich gemacht werden.
- Erbquote: Die eingetragenen Werte (Brüche oder Anteile) stammen direkt aus dem Erbschein oder Testament und nicht aus einer geschätzten Aufteilung.
- Weitere Anlagen: Sofern im jeweiligen Landes- oder Bundesmodell vorgesehen (z. B. zur Grundstücksart oder zum Bodenwert), sind die zusätzlich geforderten Anlagen ausgefüllt, sonst bleibt die Erklärung formal unvollständig.
- Bezeichnung: Die Sammelbezeichnung mit dem Namen des Erblassers ist korrekt eingetragen, ohne erfundene Rechtsformzusätze.
Die Gemeinde sucht sich in der Praxis fast immer den Miterben mit dem sichersten Gehaltseingang oder dem bekannten Wohnsitz – nicht den mit der höchsten Erbquote. Wer als vermögender oder gut erreichbarer Miterbe in einer zerstrittenen Erbengemeinschaft sitzt, zahlt de facto vor und muss sich sein Geld mühsam von den anderen zurückholen. Genau deshalb lohnt sich eine schriftliche Innenausgleichsvereinbarung schon beim ersten Grundsteuerbescheid, nicht erst, wenn das Zerwürfnis längst da ist.
Wer erhält den Grundsteuerbescheid der Erbengemeinschaft?
Fällt der im Grundsteuerbescheid zugrunde gelegte Immobilienwert nach Einschätzung der Erbengemeinschaft zu hoch aus, hilft ein Einspruch bei der Gemeinde nicht weiter. Der Fehler sitzt eine Stufe früher – im Wert- oder Messbescheid des Finanzamts. Die Gemeinde übernimmt die dort festgestellten Zahlen unverändert und darf sie im eigenen Bescheid nicht neu bewerten.
Dreistufiges Verfahren von Wert bis Grundsteuer
Das Verfahren läuft dreistufig: Zuerst stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert fest, darauf aufbauend den Steuermessbetrag. Erst danach erlässt die Gemeinde den Grundsteuerbescheid, gestützt auf diese beiden vorgelagerten Werte. Wert- und Messbescheid gelten als Grundlagenbescheide – Bescheide, deren Feststellungen für spätere Bescheide bindend sind. Von den dort festgestellten Beträgen darf die Gemeinde nicht abweichen, selbst wenn sie den Wert für überhöht hält.
Für die Erbengemeinschaft folgt daraus: Ein Einwand gegen die Bewertung gehört an das Finanzamt, nicht an die Gemeinde. Einspruch gegen den Grundsteuerwert- oder Messbescheid einlegen, solange die jeweilige Frist läuft – am Grundsteuerbescheid selbst lässt sich der Wert nicht mehr korrigieren.
Persönliche Zahlungspflicht trotz Bescheid an die Gemeinschaft
Ein Bescheid, adressiert an "die Erbengemeinschaft", wirkt auf den einzelnen Miterben oft folgenlos – bis die Mahnung eintrifft. Steuerobjekt ist die wirtschaftliche Einheit, nicht die Person. Die Gemeinde richtet den Bescheid deshalb an die Gemeinschaft als Ganzes, häufig über einen benannten Empfangsbevollmächtigten. Warum sollte ein Bescheid ohne den eigenen Namen persönlich verpflichten? Er tut es trotzdem: Die Zahlungspflicht hängt an der Mitgliedschaft in der Gemeinschaft, nicht an der namentlichen Nennung im Anschreiben.
Ein Empfangsbevollmächtigter für die gesamte Erbengemeinschaft lohnt sich deshalb: Bescheide gehen zentral an eine Stelle und lassen sich von dort gezielt an alle Miterben weiterleiten.
Grundsteuer Erbengemeinschaft: Meine weiteren Artikel
Wie regeln Miterben die Grundsteuerzahlung untereinander?
Im Innenverhältnis trägt jeder Miterbe die Grundsteuer nach seiner Erbquote – unabhängig davon, wer den Betrag tatsächlich an die Gemeinde überweist. Die gesamtschuldnerische Haftung betrifft nur das Außenverhältnis. Eine schriftliche Vereinbarung hält fest, wer wann welchen Anteil schuldet, und schafft damit die Grundlage für frühzeitiges Handeln, sobald sich Zahlungsschwierigkeiten abzeichnen.
Ausgleichsanspruch nach Vorleistung unter Miterben
Wer die Grundsteuer für die gesamte Erbengemeinschaft vorstreckt, bekommt das Geld nicht automatisch zurück – er hat aber einen klaren Anspruch darauf. Aufwendungen für den Nachlass tragen alle Miterben anteilig; zahlt nur einer, entsteht ein interner Erstattungsanspruch gegen die übrigen. Die Vorleistung bedeutet also keinen Verzicht.
Ohne schriftliche Fixierung verschwimmt dieser Anspruch schnell. Monate später lässt sich kaum noch belegen, wer wann wie viel gezahlt hat und welcher Anteil daraus wem zusteht. Eine Aufstellung mit festen Angaben schafft Klarheit: zahlender Miterbe, Zahlungsdatum, Betrag, Erbquote je Miterbe und daraus errechneter Erstattungsbetrag je Miterbe. Diese vier Angaben reichen, um den Anspruch später durchzusetzen – auch dann, wenn ein Miterbe sich erst nach Monaten meldet.
Frühzeitiges Handeln bei drohender Vollstreckung
Bleibt die Grundsteuer unbezahlt, greift die Gemeinde nicht wahllos alle Miterben anteilig an. Die Gemeinde darf gezielt denjenigen mit pfändbarem Vermögen im Wege der Vollstreckung – der zwangsweisen Durchsetzung der fälligen Forderung – in Anspruch nehmen. Passives Verhalten einzelner Miterben verlagert dieses Risiko damit ungleich auf denjenigen, der am ehesten greifbar ist.
Wer Mahnungen ignoriert, verschärft die eigene Lage. Wer stattdessen frühzeitig die Gemeinde kontaktiert, kann Stundung oder Ratenzahlung vereinbaren und die Vollstreckung abwenden, bevor sie beginnt.
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Was Leser zu diesem Thema fragen
Wer muss die Grundsteuer zahlen, wenn eine Erbengemeinschaft ein Haus erbt?
Wie wirkt sich eine geringe Erbquote auf die Zahlungspflicht aus?
Was passiert, wenn ein Miterbe während des Jahres aus der Erbengemeinschaft ausscheidet?
Muss die Erbengemeinschaft auch nach Zahlung der Erbschaftsteuer noch etwas erklären?
Wo legt die Erbengemeinschaft Einspruch ein, wenn der Grundsteuerwert zu hoch erscheint?
Aus der Praxis von Lesern
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