Erstveröffentlichung am 14. März 2016, zuletzt aktualisiert am 14. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz
Auseinandersetzungsvereinbarung: Vertrag zur Auflösung der Erbengemeinschaft
3 Minuten sinnvoll investierte LesezeitSoll die Erbengemeinschaft aufgelöst und auseinandergesetzt werden, so gibt es einen Weg, der stets zu präferieren ist: Die Miterben setzen sich an einen Tisch und vereinbaren wie alle im Nachlass enthaltenen Vermögensgegenstände verteilt werden. Dieser sogenannte Teilungsplan wird vertraglich festgehalten und stellt die Auseinandersetzungsvereinbarung der Erbengemeinschaft dar. Im Anschluss sind die Vermögensgegenstände verteilt und jeder (ehemalige) Miterbe kann über seine Gegenstände nun frei verfügen wie auch mit seinem übrigen Eigentum.
Sind sie sich einig, so schließen Sie einen Vertrag, den sog. Erbauseinandersetzungsvertrag, auch als Auseinandersetzungsvereinbarung bezeichnet. Dieser Vertrag kann mündlich, schriftlich oder notariell geschlossen werden. Notarielle Form ist insbesondere bei Beteiligung von Grundbesitz oder Gesellschaftsanteilen erforderlich.
Der Begriff „Vertrag“ allerdings sagt es schon: Zum Abschluss der Erbauseinandersetzung ist zwingend Einstimmigkeit und damit die Mitwirkung und Zustimmung aller Miterben erforderlich. Das Mehrheitsprinzip gilt nicht.
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Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf. Mehr zu meiner Person.
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.
So ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag aufgebaut
Im Folgenden sehen Sie einen Beispiel-Vertrag für eine Erbauseinandersetzung. Gehen Sie in Ruhe durch die einzelnen Regelungen und bekommen Sie ein Gefühl für die Vereinbarung. Der Vertrag ist wie folgt aufgebaut:
- Parteien des Erbauseinandersetzungsvertrages sind die Miterben, mögliche durch Erbteilserwerb in die Erbengemeinschaft eingetretene Dritte sowie ggf. Gläubiger von Rechten an den Erbteilen.
- Zunächst bietet es sich an, die erbrechtliche Ausgangslage darzustellen: wer ist verstorben, wer hat geerbt und zu welchen Anteilen
- Folgend wird in der Regel der Nachlass beschrieben: welche Aktiva und Passiva, je mit welchem Wert, sind in der Erbschaft enthalten
- Hauptteil der Vereinbarung ist der sog. Teilungsplan. Er beschreibt im Einzelnen welcher Erbe was aus dem Nachlass erhält. Auch beschreibt er, ob jemand beispielsweise wertmäßig mehr erhält als ihm zusteht, dafür aber eine Ausgleichszahlung an die übrigen Erben vornimmt.
- Werden in dem Auseinandersetzungsvertrag auch Grundstücke und Gesellschaftsanteile geregelt, so muss dieser Vertrag notariell erfolgen. Typischerweise werden dann in der Vereinbarung auch gleich die notwendigen Vollzugsgeschäfte (Eigentumsübertragungen usw.) mit geregelt. Nachdem ein derartiger Vertrag zwingend vor einem Notar geschlossen werden muss, wird der Notar auch die Erstellung des Vertrages vornehmen und für dessen juristische Richtigkeit sorgen.
Bitte beachten Sie allerdings: Dieser Beispielvertrag dient allein als Veranschaulichung. Ich übernehme keinerlei Haftung für die inhaltliche Richtigkeit. Insbesondere ist dieses Muster nicht zur Verwendung bestimmt. Es müssen stets die Gegebenheiten des Einzelfalls geprüft werden. Holen Sie sich in jedem Fall juristischen Rat ein!
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PDF zum Download: Beispiel Erbauseinandersetzungsvertrag Erbengemeinschaft
Auseinandersetzungsvertrag bei angeordneter Testamentsvollstreckung
Hat der Erblasser über seinen Nachlass eine Testamentsvollstreckung angeordnet und dem Testamentsvollstrecker auch die Befugnis zur Auseinandersetzung übertragen, so können die Miterben die Auseinandersetzungsvereinbarung nur dann vollziehen, wenn der Testamentsvollstrecker zustimmt. Zwar können Sie jederzeit die Auseinandersetzungsvereinbarung abschließen (der Jurist spricht vom schuldrechtlichen Vertrag), allerdings kann dieser dinglich nur zusammen mit dem Testamentsvollstrecker vollzogen werden. Ohne ihn kann beispielsweise das Eigentum an Nachlassgegenständen nicht auf einzelne Miterben übertragen werden.
Diese Zustimmung sollte er nur erteilen, wenn dadurch der Wille des Erblassers umgesetzt wird. Seitens der Miterben kann er zur Zustimmung und Mitwirkung nur dann verpflichtet werden, wenn die Auslegung des Testaments diese Nachlassverteilung bestimmt.
Auseinandersetzungsvereinbarung in der Praxis: häufige Konstellationen
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In der Praxis kommen häufig davon abweichende Konstellationen zu tragen.
- Können sich die Miterben nicht auf eine Lösung einigen, so kommt die Auseinandersetzung nicht voran. Denn ein derartiger Vertrag erfordert zwingend die Zustimmung aller Miterben, eine Mehrheit ist nicht ausreichend. Letztlich hilft hier nur Geduld und ggf. die Einschaltung des Nachlassgerichts als Vermittler oder ein Mediator. Die gesetzlich mögliche Option der Erbauseinandersetzungsklage ist in der Praxis meist nicht gangbar, das juristische Risiko ist auf Grund der Voraussetzungen extrem hoch.
- Die Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgt Schritt für Schritt: Ist die Erbengemeinschaft kleiner, so kann es vorkommen, dass die Erben sich in Scheibchen vorantasten. Zunächst werden Gegenstände verteilt, bei denen Einigkeit besteht. Erst später versucht man die streitigen Punkte zu klären. Rechtlich ist dies möglich, man spricht von der Teilauseinandersetzung. Wohl aber kann dies zu Problemen führen, wenn durch die Teilauseinandersetzung einzelne Miterben wertmäßig bereits nahe an den Ihnen zustehenden Anteil an der Erbschaft bringt. Faktisch können Sie dann an den übrigen Gegenständen nichts mehr verlangen. Sie kommen damit in eine ungünstige Verhandlungssituation. Juristisch betrachtet ist das aber problemlos möglich. Jede Teilauseinandersetzung ist ein eigenständiger Auseinandersetzungsvertrag.
- Der Vertrag wird nur mündlich geschlossen: Aus juristischer Sicht muss die Auseinandersetzungsvereinbarung nicht in einer bestimmten Form geschlossen werden, weder schriftlich noch notariell (mit Ausnahme wenn Grundstücke und Gesellschaftsanteile betroffen sind). Dies führt dazu, dass mangels Dokumentation schnell Streitigkeit entsteht. Es sei Erbengemeinschaften daher geraten, eine Auseinandersetzungsvereinbarung stets mindestens schriftlich abzuschließen.
- Erhält ein Miterbe im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung wertmäßig mehr, als ihm der Erbquote nach zustehen würde, so steht schnell das Thema Schenkungssteuer im Raum. Ist die wertmäßige Erhöhung „unbeabsichtigt“ und kommt einigermaßen mit den Erbquoten hin, so ist das regelmäßig kein Problem. Ist die Abweichung aber bewusst und deutlich, so stellt der Mehrempfang regelmäßig eine Schenkung dar und muss versteuert werden.
- Eine Einigung ist nicht in Sicht und Sie wollen keine Erbauseinandersetzungsklage anstrengen. In diesem Fall können Sie entweder weiter zuwarten und die übrigen Miterben „machen lassen“ oder Sie denken über den Verkauf ihres Erbteils nach. Damit scheiden Sie unmittelbar aus der Erbengemeinschaft aus und erhalten einen Kaufpreis für ihren Erbteil.