In diesem Artikel
Was ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag?
Ein Erbauseinandersetzungsvertrag ist die vertragliche Vereinbarung aller Miterben, wie der Nachlass im Detail untereinander aufgeteilt wird. Er regelt, wer welche Nachlassgegenstände oder Werte erhält und welche Ausgleichszahlungen ggf. geleistet werden müssen.

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Im Folgenden sehen Sie einen Beispiel-Vertrag für eine Erbauseinandersetzung. Gehen Sie in Ruhe durch die einzelnen Regelungen und bekommen Sie ein Gefühl für die Vereinbarung. Der Vertrag ist wie folgt aufgebaut:
- Parteien des Erbauseinandersetzungsvertrages sind die Miterben, mögliche durch Erbteilserwerb in die Erbengemeinschaft eingetretene Dritte sowie ggf. Gläubiger von Rechten an den Erbteilen.
- Zunächst bietet es sich an, die erbrechtliche Ausgangslage darzustellen: wer ist verstorben, wer hat geerbt und zu welchen Anteilen
- Folgend wird in der Regel der Nachlass beschrieben: welche Aktiva und Passiva, je mit welchem Wert, sind in der Erbschaft enthalten
- Hauptteil der Vereinbarung ist der sog. Teilungsplan. Dieser wird häufig auch als Teilungsvereinbarung bezeichnet. Er beschreibt im Einzelnen, welcher Erbe was aus dem Nachlass erhält. Auch beschreibt er, ob jemand beispielsweise wertmäßig mehr erhält als ihm zusteht, dafür aber eine Ausgleichszahlung an die übrigen Erben vornimmt. Ein Blick auf ein Teilungsvereinbarung Muster kann helfen, den typischen Aufbau besser zu verstehen.
- Werden in dem Auseinandersetzungsvertrag auch Grundstücke und Gesellschaftsanteile geregelt, so muss dieser Vertrag notariell erfolgen. Typischerweise werden dann in der Vereinbarung auch gleich die notwendigen Vollzugsgeschäfte (Eigentumsübertragungen usw.) mit geregelt. Nachdem ein derartiger Vertrag zwingend vor einem Notar geschlossen werden muss, wird der Notar auch die Erstellung des Vertrages vornehmen und für dessen juristische Richtigkeit sorgen.

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Bitte beachten Sie allerdings: Dieser Beispielvertrag dient allein als Veranschaulichung. Ich übernehme keinerlei Haftung für die inhaltliche Richtigkeit. Insbesondere ist dieses Muster nicht zur Verwendung bestimmt. Es müssen stets die Gegebenheiten des Einzelfalls geprüft werden. Holen Sie sich in jedem Fall juristischen Rat ein!
Auseinandersetzungsvertrag bei angeordneter Testamentsvollstreckung
Hat der Erblasser über seinen Nachlass eine Testamentsvollstreckung angeordnet und dem Testamentsvollstrecker auch die Befugnis zur Auseinandersetzung übertragen, so können die Miterben die Auseinandersetzungsvereinbarung nur dann vollziehen, wenn der Testamentsvollstrecker zustimmt. Zwar können Sie jederzeit die Auseinandersetzungsvereinbarung abschließen (der Jurist spricht vom schuldrechtlichen Vertrag), allerdings kann dieser dinglich nur zusammen mit dem Testamentsvollstrecker vollzogen werden. Ohne ihn kann beispielsweise das Eigentum an Nachlassgegenständen nicht auf einzelne Miterben übertragen werden.
Diese Zustimmung sollte er nur erteilen, wenn dadurch der Wille des Erblassers umgesetzt wird. Seitens der Miterben kann er zur Zustimmung und Mitwirkung nur dann verpflichtet werden, wenn die Auslegung des Testaments diese Nachlassverteilung bestimmt.
Auseinandersetzungsvereinbarung in der Praxis: häufige Konstellationen

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In der Praxis kommen häufig davon abweichende Konstellationen zu tragen.
- Können sich die Miterben nicht auf eine Lösung einigen, so kommt die Auseinandersetzung nicht voran. Denn eine einvernehmliche Vereinbarung in der Erbengemeinschaft setzt zwingend die Zustimmung aller Miterben voraus, eine Mehrheit ist nicht ausreichend. Auch wer zunächst zustimmt, kann bis zum Abschluss noch abspringen — selbst auf der Zielgeraden kann ein Miterbe die Zustimmung verweigern, ohne dass ihn jemand zur Einigung zwingen kann. Die Vereinbarung bleibt deshalb bis zum Abschluss fragil. Letztlich hilft dann nur Geduld und ggf. die Einschaltung des Nachlassgerichts als Vermittler oder ein Mediator. Die Erbauseinandersetzungsklage ist das letzte Mittel bei dauerhafter Blockade — sie kann die Auseinandersetzung erzwingen, setzt aber Teilungsreife und einen vollständigen, bestimmten Teilungsplan voraus, erfordert zwingend einen Anwalt und ist zeitaufwändig sowie kostspielig.
- Die Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgt Schritt für Schritt: Ist die Erbengemeinschaft kleiner, so kann es vorkommen, dass die Erben sich in Scheibchen vorantasten. Zunächst werden Gegenstände verteilt, bei denen Einigkeit besteht. Erst später versucht man die streitigen Punkte zu klären. Rechtlich ist dies möglich, man spricht von der Teilauseinandersetzung. Wohl aber kann dies zu Problemen führen, wenn durch die Teilauseinandersetzung einzelne Miterben wertmäßig bereits nahe an den Ihnen zustehenden Anteil an der Erbschaft bringt. Faktisch können Sie dann an den übrigen Gegenständen nichts mehr verlangen. Sie kommen damit in eine ungünstige Verhandlungssituation. Juristisch betrachtet ist das aber problemlos möglich. Jede Teilauseinandersetzung ist ein eigenständiger Auseinandersetzungsvertrag.
- Der Vertrag wird nur mündlich geschlossen: Aus juristischer Sicht muss die Auseinandersetzungsvereinbarung nicht in einer bestimmten Form geschlossen werden, weder schriftlich noch notariell (mit Ausnahme wenn Grundstücke und Gesellschaftsanteile betroffen sind). Dies führt dazu, dass mangels Dokumentation schnell Streitigkeit entsteht. Es sei Erbengemeinschaften daher geraten, eine Auseinandersetzungsvereinbarung stets mindestens schriftlich abzuschließen.
- Erhält ein Miterbe im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung wertmäßig mehr, als ihm der Erbquote nach zustehen würde, so steht schnell das Thema Schenkungsteuer im Raum. Ist die wertmäßige Erhöhung „unbeabsichtigt“ und kommt einigermaßen mit den Erbquoten hin, so ist das regelmäßig kein Problem. Ist die Abweichung aber bewusst und deutlich, so stellt der Mehrempfang regelmäßig eine Schenkung dar und muss versteuert werden.
- Jeder Miterbe kann über seinen gesamten Erbteil frei verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB); der Verkauf an Dritte ist unabhängig vom Einigungsstand möglich, bringt aber typischerweise einen Abschlag auf den Vollwert und damit regelmäßig weniger, als eine einvernehmliche Auseinandersetzung erzielen kann.
Kann von den gesetzlichen Teilungsregeln der Erbengemeinschaft abgewichen werden?
Ja, absolut. Und das sollten die Erben möglichst auch tun. Gesetzlich vorgesehen ist die Auseinandersetzung in Natur, d. h. der Nachlass wird einfach entsprechend der Erbquoten aufgeteilt. Ist das nicht möglich, so werden über den Weg der Teilungsversteigerung einzelne Nachlassgegenstände in Geld gewandelt - welches dann wiederum problemlos aufgeteilt werden kann.
Beispiel: A bekommt das Auto, B 3 wertvolle Bilder und C übernimmt den Hausrat. Das Problem liegt aber schon auf der Hand: häufig passen die Werte der Nachlassgegenstände nicht zu den Erbquoten. Hätte C statt dem Haushalt eine Wohnung übernehmen sollen, so wird damit unmittelbar deutlich: diese ist viel mehr wert als das Auto und die Bilder. Um nun eine Verteilung entsprechend der Erbquote zu ermöglichen, müsste die Immobilie zwangsversteigert werden - was meist nicht im Interesse der Erben und auch nicht im Interesse des Erblassers liegen dürfte.
Entsprechend gilt: Die Miterben sollen auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung individuell abstimmen, wer was bekommt und wer ggf. eine Ausgleichszahlung leistet, weil er mehr bekommen hat, als ihm zustehen würde. Können sie sich nicht einigen, so kommt allerdings die gesetzliche Regelung zur Anwendung.

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Was Leser zu diesem Thema fragen
Was ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag und warum ist er wichtig?
Kann ein Erbauseinandersetzungsvertrag auch ohne Notar abgeschlossen werden?
Was passiert, wenn sich die Miterben nicht einig werden?
Welche Risiken gibt es bei einem mündlich geschlossenen Auseinandersetzungsvertrag?
Was ist eine Teilauseinandersetzung und wie funktioniert sie?
Aus der Praxis von Lesern
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