Ratgeber-Artikel Aktualisiert 27.3.2026 6 Min Lesezeit

Pflichtteil bei Immobilien berechnen

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  • Kein Anspruch auf Hausanteil: Der Pflichtteil bei Immobilien ist ein Geldanspruch, kein Anspruch auf einen Miteigentumsanteil am Haus. Das bedeutet, Sie erhalten Geld, nicht einen Teil der Immobilie.
  • Erbe oder Vermächtnis entscheidend: Nur als Miterbe oder mit einem Vermächtnis können Sie eine Beteiligung an der Immobilie selbst erlangen. Pflichtteilsberechtigte haben keinen Anspruch auf die Immobilie.
  • Pflichtteil basiert auf Verkehrswert: Der Verkehrswert der Immobilie fließt in die Berechnung des Nachlasswerts ein. Der Pflichtteil wird als Geldbetrag auf Basis dieses Werts berechnet.
  • Hausverkauf nicht zwingend: Der Pflichtteil muss als Geldbetrag erfüllt werden, aber ein Hausverkauf ist nicht automatisch nötig. Es gibt andere Finanzierungsoptionen wie Darlehen oder Ratenzahlungen.
  • Verjährungsfrist beachten: Die Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Erbfalls. Verzögerungen bei der Bewertung können die Frist nicht verlängern.
Icon Pflichtteil Immobilien
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In diesem Artikel
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Ist der Pflichtteil bei Immobilien Geld oder Hausanteil?

Bei Immobilien ist der Pflichtteil ein Geldanspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft - kein Anspruch auf einen Miteigentumsanteil am Haus. Das Pflichtteilsrecht nach § 2303 BGB gestaltet die Mindestbeteiligung als Zahlungsanspruch aus. Die Immobilie fließt mit ihrem Verkehrswert in die Berechnung des Nachlasswerts nach § 2311 BGB ein, bleibt aber im Eigentum der Erben. Wer stattdessen eine Grundbuchumschreibung verlangt, setzt am falschen Anspruch an und verzögert häufig die Bezifferung.

Anspruchsgegner ist der Erbe oder die Erbengemeinschaft. Für den Pflichtteil gegen Erben bei Immobilien knüpft ein erstes Schreiben deshalb an Geldzahlung sowie an Nachlassauskunft und Wertermittlung an - nicht an eine Grundbuchberichtigung.

Für Immobilienfälle ist die Abgrenzung zwischen Pflichtteil, Erbteil und Vermächtnis entscheidend. Nur wer als Miterbe eingesetzt wird oder ein Vermächtnis - die Zuwendung eines konkreten Gegenstands ohne Erbenstellung - erhält, kann eine Beteiligung an der Immobilie selbst erlangen. Der Pflichtteilsberechtigte ist hingegen nicht Miterbe und hat keinen Anspruch auf Übereignung einzelner Nachlassgegenstände. In der Praxis entstehen daraus häufig Fehlforderungen auf Grundbuchänderung, obwohl tatsächlich nur ein Zahlungsanspruch nach § 2317 BGB besteht.

Mara ist durch Testament enterbt. Der Nachlass besteht aus einem Haus mit einem Verkehrswert von 600.000 €.

  • Gesetzlicher Erbteil: Als Kind wäre Maras gesetzlicher Erbteil ½ → 600.000 € × ½ = 300.000 €
  • Pflichtteil: Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils → 300.000 € × ½ = 150.000 €

Mara erhält einen Zahlungsanspruch über 150.000 € gegen die Erben. Das Grundbuch bleibt unverändert - kein Miteigentum, keine Eigentumsübertragung.

Kategorie Rechtsstellung Typischer Anspruch Bezug zur Immobilie
Pflichtteil Kein Erbe, kein Vermächtnisnehmer Geldzahlung gegen Erben Wert fließt in Berechnung ein, kein Eigentumsanspruch
Erbteil Miterbe in der Erbengemeinschaft Beteiligung am Gesamtnachlass Anteiliges Miteigentum bis zur Auseinandersetzung
Vermächtnis Vermächtnisnehmer, kein Erbe Übereignung eines bestimmten Gegenstands Anspruch auf Übertragung der Immobilie möglich
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Wie gelingt eine belastbare Pflichtteil-Bewertung der Immobilie?

Die Bewertung der Immobilie für den Pflichtteil steht und fällt mit der Datengrundlage. Für eine nachvollziehbare Pflichtteil-Bewertung von Immobilien müssen Nachlass, Belastungen und Immobilienwert zum richtigen Stichtag vollständig erfasst und die Herleitung konsistent sein. § 2311 BGB und § 2314 BGB setzen dabei den Rahmen: Stichtag und Netto-Nachlass müssen zusammenpassen, und die Auskunft darf keine Lücken lassen.

Bewertungsstichtag und Netto-Nachlass festlegen

Für die Pflichtteilsberechnung zählt der Nachlasswert am Todestag (§ 2311 BGB). Bei Immobilien geht es deshalb um den stichtagsbezogenen Verkehrswert im bereinigten Netto-Nachlass - nicht um einen späteren Angebotspreis. Belastungen, Darlehensrestschulden und sonstige abzugsfähige Positionen müssen auf denselben Zeitpunkt bezogen werden. Eine klare Stichtagsübersicht verhindert, dass spätere Preisbewegungen die Berechnungsbasis verzerren.

Jonas setzt für ein Nachlasshaus den heutigen Angebotspreis an: 520.000 €. Maßgeblich ist aber der Wert zum Todestag.

  • Stichtagswert (Todestag): 480.000 €
  • Pflichtteilsquote 1/4 → 480.000 € × 1/4 = 120.000 €

Mit 520.000 € ergäbe sich 130.000 € und damit eine falsche Berechnungsbasis.

Auskunft und Nachlassverzeichnis vollständig verlangen

Ein vollständiges Nachlassverzeichnis für Immobilienfälle umfasst parallel prüfbare Bausteine (§ 2314 BGB):

  • Grundbesitz: Objekt(e), Lage, Eigentumsverhältnisse, aktueller Grundbuchauszug; Zuordnung zum Nachlass.
  • Belastungen: Darlehen, Grundschulden, sonstige dingliche Rechte; Salden und Vertragsunterlagen zum Stichtag.
  • Nutzungen/Erträge: Mieteinnahmen, Eigennutzung, Nebenkosten, Instandhaltung; wer erhielt Erträge, wer trug Kosten.
  • Schenkungen/Übertragungen: Immobilien- oder Geldübertragungen vor dem Erbfall; Datum, Empfänger, Vorbehaltsrechte wie Nießbrauch oder Wohnrecht.
Ein Auskunftsverlangen nach § 2314 BGB lässt sich in drei Blöcke gliedern: (1) Nachlassverzeichnis mit Belegen, (2) Immobilienunterlagen (Grundbuch, Darlehen, Nutzungsdaten), (3) Schenkungen/Übertragungen mit Daten und Verträgen. Sinnvoll ist der Versand als nachweisbares Schreiben mit Fristsetzung im selben Dokument.

Gutachten und Unterlagen zur Wertermittlung durchsetzen

Eine pauschale Hauswertangabe ohne Unterlagen trägt die Pflichtteilsberechnung nicht. Ohne Auskunft, Belege und nachvollziehbare Wertermittlung bleibt die Bezifferung häufig angreifbar - und der Immobilienwert ist meist die zentrale Rechengröße und damit ein typischer Streitpunkt.

Objektzustand, Grundbucheintragungen, Flächen, Belastungen und Nutzungsverhältnisse müssen zum Stichtag konsistent sein. Bleiben diese Tatsachen unklar oder widersprüchlich, rückt eine sachverständige Bewertung als Mittel einer nachvollziehbaren Wertermittlung in den Vordergrund (§ 2314 BGB). Eine präzise Gutachtenanforderung benennt deshalb die benötigten Unterlagen und den konkreten Streitpunkt, statt nur einen "richtigen" Wert zu behaupten.

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Wie wird der Pflichtteil bei Immobilien im Nachlass berechnet?

Im Nachlass mit Immobilien ergibt sich der Pflichtteil als Geldbetrag aus zwei Größen: der Pflichtteilsquote und dem bereinigten Nachlasswert, in den der Immobilienwert eingeht. Der Umstand, dass der Nachlass fast nur aus einem Haus besteht, führt nicht zu einem Anspruch auf reale Miteigentumsanteile. Der Anspruch nach § 2303 BGB richtet sich auf Geld gegen den Erben; die Immobilie bleibt Rechengröße (§ 2317 BGB).

Herbert
Mit Herbert weiterdenken
Was beim Pflichtteil mit Immobilien in der Praxis gilt

Herbert, HEREDITAS » Erb-Assistent, bespricht Ihre Frage mit Ihnen im Dialog — verständlich und auf Ihre Lage bezogen.

Der Pflichtteil gegen Erben bei Immobilien ist als Geldbetrag zu erfüllen. Fehlt Liquidität, kann die Auszahlung eine Beleihung oder einen Verkauf der Immobilie auslösen. Maßgeblich bleibt deshalb der Netto-Nachlasswert nach Abzug berücksichtigungsfähiger Belastungen.

Für eine belastbare Überschlagsrechnung müssen Pflichtteilsquote und Nachlasswert getrennt ermittelt werden. Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Bruchteil (§ 2303 BGB). Erst danach folgt die wirtschaftliche Seite: der Netto-Nachlass nach § 2311 BGB, also Immobilienwert plus übriges Aktivvermögen abzüglich Nachlassverbindlichkeiten und gesicherter Belastungen. Wer Quote und Wert vermischt, erhält schnell Endbeträge, die nicht zur Erbquote passen.

Lea ist eines von vier Kindern und wurde enterbt. Im Nachlass liegt nur ein Haus (700.000 €) mit einer Hypothek (60.000 €).

  • Pflichtteilsquote: 1/4 gesetzlicher Erbteil → 1/8 Pflichtteilsquote
  • Netto-Nachlass: 700.000 € − 60.000 € = 640.000 €
  • Pflichtteilsbetrag: 640.000 € × 1/8 = 80.000 €

Lea rechnet erst mit 700.000 € und landet bei 87.500 €. Mit dem Netto-Nachlass passt das Ergebnis zur Quote: 80.000 €.

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Muss man das Haus verkaufen, um Pflichtteil auszuzahlen?

Der Pflichtteil ist als Geldbetrag zu erfüllen (§ 2317 BGB). Dafür muss Liquidität vorhanden sein; ein Hausverkauf folgt daraus aber nicht automatisch. Wer sich fragt, ob man ein Haus verkaufen muss, um den Pflichtteil auszuzahlen, sollte zuerst die Finanzierungs- und Einigungsoptionen prüfen. Häufig fehlen freie Mittel im Nachlass. Dann rücken Finanzierung, interne Einigungen sowie Raten oder Stundung in den Vordergrund, bevor ein Verkauf als letzte Option geprüft wird.

Liquiditätsoptionen statt Hausverkauf vergleichen

Ob man das Haus verkaufen muss, um den Pflichtteil auszuzahlen, entscheidet die Finanzierungslage. Darlehen mit Grundschuldsicherung, Umschuldungen, Ausgleichszahlungen in der Erbengemeinschaft oder einvernehmlich vereinbarte Raten können den Betrag beschaffen und Zeitdruck aus der Situation nehmen. Ein Verkauf wird meist erst relevant, wenn diese Optionen wirtschaftlich oder praktisch nicht tragen.

Noah erbt ein Haus im Wert von 450.000 €. Sein Bruder hat einen Pflichtteilsanspruch von 90.000 €. Im Nachlass ist kein Bankguthaben vorhanden.

  • Bankdarlehen: Noah beleiht das Haus und nimmt 60.000 € auf.
  • Ratenzahlung: Bruder stimmt einer Ratenzahlung über 30.000 € in 24 Monaten zu.

60.000 € + 30.000 € = 90.000 € - der Anspruch ist vollständig erfüllt, ohne dass das Haus verkauft wurde.

Option Vorteil Nachteil Typischer Einsatzpunkt
Bankdarlehen / Beleihung Haus bleibt im Eigentum, schnelle Liquidität Zinsbelastung, Bonität erforderlich Erbe hat regelmäßiges Einkommen
Ratenzahlung (einvernehmlich) Kein Kredit nötig, flexibel gestaltbar Erfordert Zustimmung des Berechtigten Gutes Verhältnis zwischen den Beteiligten
Interner Ausgleich unter Miterben Kein Dritter involviert, schnell Setzt Einigkeit in der Erbengemeinschaft voraus Mehrere Erben mit unterschiedlichen Interessen
Hausverkauf Sichert volle Liquidität Zeitaufwand, Marktrisiko, emotionale Belastung Alle anderen Optionen scheitern

Stundung und Ratenzahlung bei Härtefall einordnen

Eine sofortige Auszahlung kann unbillig hart sein, wenn sonst das Familienheim aufgegeben oder ein existenziell wichtiges Wirtschaftsgut veräußert werden müsste. In solchen Fällen eröffnet § 2331a BGB einen Schutzrahmen, der Stundung oder eine gestreckte Zahlung ermöglicht. Stundung verschiebt die Fälligkeit der Zahlung. Gerichte verbinden sie häufig mit Raten, Verzinsung und Sicherheiten zugunsten des Pflichtteilsberechtigten, etwa einer Grundschuld.

Die Härte muss konkret aus der Zusammensetzung des Nachlasses folgen; eine allgemeine Zahlungsschwäche reicht nicht. Frühzeitige Anträge und verhandelte Zahlungspläne eröffnen typischerweise mehr Spielraum als eskalierte Situationen nach Mahnung oder Klageandrohung.

Bei absehbarer Härte wird oft unmittelbar nach der ersten Zahlungsaufforderung ein schriftlicher Stundungs- oder Ratenvorschlag übermittelt: Härtegrund knapp darstellen, Termine und Beträge benennen, eine Absicherung (z. B. Grundschuld) anbieten und Liquiditätsnachweise beifügen.
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Welche Verjährungsfrist gilt beim Pflichtteil mit Immobilien?

Die Verjährungsfrist für Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche beträgt nach § 2332 BGB drei Jahre. Sie läuft ab dem Ende des Jahres, in dem Kenntnis vom Erbfall und den anspruchsbegründenden Umständen vorliegt. Gerade bei Immobilien kostet die Bezifferung oft Zeit, weil Nachlassverzeichnisse, Unterlagen und Gutachten den Ablauf verlängern, während die Frist weiterläuft. Ein Fristenkalender mit Eskalationspunkten trennt Auskunft, vorläufige Bezifferung und Sicherungsschritte in eigenständige Termine.

Der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB liefert die Grundlagen für die Bewertung, verschiebt die Verjährungsfrist aber nicht automatisch. Immobilienunterlagen und Gutachten dauern häufig länger als erwartet. Ein eigener Fristenlaufplan verhindert, dass Zeit "unbemerkt" verloren geht.

Wer sich nur auf informelle Zusagen verlässt und auf freiwillige Auskunft oder Zahlung wartet, riskiert den Verlust von Druck und im Extremfall die Verjährung. Zwar hemmt aktives Verhandeln (§ 203 BGB) den Fristablauf rechtlich sehr wohl, doch die Praxis birgt eine Falle: Schlafen die Gespräche ein oder lässt sich der Austausch später nicht beweisen, läuft die Uhr unerbittlich weiter. Lockere Gespräche sind daher kein verlässlicher Schutz. Eine absolut sichere Verjährungshemmung erreicht man meist erst durch formale Schritte (wie eine Klage) oder einen schriftlichen Verjährungsverzicht des Erben. In der Praxis braucht es daher einen Zeitplan, der Fristsetzung, Nachfrist, Bezifferung nach Datenlage und die rechtzeitige Vorbereitung der Durchsetzung aufeinander abstimmt.

Sofia erfährt im Januar 2021 vom Tod ihres Vaters und vom Haus im Nachlass. Sie wartet auf Unterlagen zur Bewertung und verhandelt lediglich informell am Telefon mit dem Erben.

  • Fristlauf: Die reguläre Verjährung endet am 31. Dezember 2024.
  • Risiko: Geschätzte 70.000 € bleiben ohne nachweisbaren Sicherungsschritt.
  • Das Problem: Mündliche Verhandlungen lassen sich im Streitfall oft nicht beweisen. Behauptet der Erbe später, es habe keinen Austausch gegeben, oder brechen die Gespräche zwischendurch ab, läuft die Frist unbemerkt ab. Der Erbe kann dann erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben.
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Wie wirkt eine Immobilienschenkung auf den Pflichtteil?

Eine frühere Immobilienschenkung kann den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei einer Immobilie auslösen, obwohl sie im Nachlass nicht mehr erscheint. Weil Übertragungen oft nicht freiwillig offengelegt werden, gehört die Prüfung solcher Vorgänge zur Pflichtteils-Analyse (§ 2325 BGB, § 2314 BGB).

  • Welche Übertragung? Schenkung oder Übergabe, Anteil oder ganze Immobilie, Empfänger und Vertragsart.
  • Wann erfolgt? Datum der Beurkundung und des Besitz-/Nutzen-Lasten-Wechsels; Einordnung in eine Zeitachse zum Erbfall.
  • Welche Vorbehalte? Nießbrauch, Wohnrecht, Rückforderungsrechte; wer nutzte, wer vermietete, wer erhielt Erträge.
  • Welcher Wert? Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung; Unterlagen zur Herleitung (z. B. Gutachten oder Marktdaten).

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Immobilienschenkungen prüfen

Frühere Immobilienschenkungen können den Pflichtteil über den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei einer Immobilie erhöhen, weil der verschenkte Wert dem Nachlass rechnerisch teilweise wieder zugeschlagen wird (§ 2325 BGB). Das Zehnjahressystem mit Abschmelzung soll verhindern, dass der Pflichtteil durch lebzeitige Schenkungen ausgehöhlt wird. Dadurch kann auch bei einem kleinen Restnachlass ein erheblicher Ergänzungsanspruch entstehen.

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Infografik Pflichtteilsergänzungsanspruch

Ein häufiger Irrtum lautet: Ist die Immobilie verschenkt, spielt sie für den Pflichtteil keine Rolle mehr. Tatsächlich kann die Schenkung über die Pflichtteilsergänzung rechnerisch wieder relevant werden.

Emil sieht nur 100.000 € Restnachlass. Seine Pflichtteilsquote beträgt 1/8.

  • Schenkung: 300.000 € werden zugerechnet.
  • Rechenbasis: 100.000 € + 300.000 € = 400.000 €
  • Pflichtteil: 400.000 € × 1/8 = 50.000 €

Ohne Zurechnung wären es 100.000 € × 1/8 = 12.500 €.

Nießbrauch und Wohnrecht bei der Zehnjahresfrist einordnen

Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch zur Immobilie mit Nießbrauch ist die Zehnjahresfrist besonders kritisch, weil der Fristbeginn von der wirtschaftlichen Loslösung des Erblassers abhängen kann (§ 2325 BGB). Ein umfassender Vorbehalt an Nutzung oder Erträgen kann dafür sprechen, dass die Immobilie pflichtteilsrechtlich nicht wirklich aus dem Vermögen herausgelöst war.

Deshalb reicht der Blick auf das Übertragungsdatum nicht. Entscheidend sind Nutzung, Vermietung und tatsächliche Herrschaft: Wer erhielt Mieten? Wer trug laufende Kosten? Was steht zum Nießbrauch oder Wohnrecht im Übergabevertrag?

Nach der ersten Nachlasssichtung eine Zeitachse der Immobilienübertragungen anlegen: Datum, Empfänger, Wert und Vorbehalte aus dem Übergabevertrag festhalten. Gerade beim Pflichtteilsergänzungsanspruch zur Immobilie mit Nießbrauch sollte zusätzlich die tatsächliche Handhabung belegt werden, etwa über Mietverträge, Kontoauszüge und Kostenabrechnungen.
FAQ · Häufige Fragen

Was Leser zu diesem Thema fragen

Was ist der Pflichtteil bei Immobilien?
Der Pflichtteil bei Immobilien ist ein Geldanspruch gegen die Erben, nicht ein Anteil am Haus. Der Wert der Immobilie wird für die Berechnung des Nachlasswerts herangezogen, aber der Pflichtteilsberechtigte erhält kein Miteigentum.
Wie wird der Pflichtteil bei Immobilien berechnet?
Der Pflichtteil ergibt sich aus der Pflichtteilsquote und dem bereinigten Nachlasswert. Der Immobilienwert fließt in die Berechnung ein, aber der Anspruch richtet sich auf eine Geldzahlung, nicht auf das Haus.
Muss man das Haus verkaufen, um den Pflichtteil auszuzahlen?
Ein Hausverkauf ist nicht automatisch nötig, um den Pflichtteil auszuzahlen. Es gibt Finanzierungsmöglichkeiten wie Darlehen oder Ratenzahlungen, die zuerst geprüft werden sollten.
Welche Verjährungsfrist gilt für den Pflichtteil bei Immobilien?
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem man vom Erbfall und den Umständen Kenntnis erlangt. Informelle Verhandlungen stoppen die Frist nicht sicher.
Wie beeinflusst eine Immobilienschenkung den Pflichtteil?
Eine frühere Immobilienschenkung kann den Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Der verschenkte Wert wird dem Nachlass rechnerisch zugeschlagen, was den Pflichtteil erhöhen kann.
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Recherchiert & veröffentlicht von
Foto Dr. jur. Stephan Seitz, Jurist

Dr. jur. Stephan Seitz

Jurist · Gründer Hereditas » Ratgeber Erbengemeinschaft

Seit Jahren beschäftige ich mich mit den juristischen, steuerlichen und menschlichen Aspekten des Erbrechts — von Nachlassplanung und Pflichtteil über die Erbengemeinschaft bis zur Teilungsversteigerung. Ziel: komplexe Rechtslagen so verständlich aufbereiten, dass Sie als Erbe oder Erblasser eigenständig eine Entscheidung treffen können.

DVEV — Deutsche Vereinigung für ErbrechtIch bin Mitglied der DVEV — Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge.