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Pflichtteil International: Was gesetzliche Erben mit Auslandsbezug wissen müssen
Ein Pflichtteil kann auch im Ausland bestehen – oder entfallen. Wer international vererbt oder erbt, muss wissen, welches Erbstatut anwendbar ist (insb. nach EU‑ErbVO Art. 21/22) und wie andere Länder den Pflichtteil regeln. Auch die Rechtswahl sollte bewusst gestaltet werden.
Pflichtteil im Überblick
Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Erbe für nahe Angehörige. Er schützt Kinder, Ehegatten oder Eltern vor vollständiger Enterbung – auch dann, wenn ein Testament sie übergeht.
Im deutschen Erbrecht erhalten pflichtteilsberechtigte Personen die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils – unabhängig davon, wie der Erblasser den Nachlass verteilt hat. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben, kein Anteil am Nachlass selbst (§ 2303 BGB).

- Pflichtteilsberechtigt: Abkömmlinge (v. a. Kinder; Enkel nur, wenn ihr Elternteil als Abkömmling wegfällt), der Ehegatte (bzw. ehemals eingetragene Lebenspartner) sowie – nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern (§ 2303 BGB).
- Pflichtteilshöhe (DE): 50 % des gesetzlichen Erbteils.
- Art des Anspruchs: reiner Geldanspruch gegen den/die Erben – kein Miterbrecht (§ 2303 BGB).
Der Pflichtteil greift automatisch, wenn ein pflichtteilsberechtigter Erbe nicht im Testament bedacht wurde. Um ihn vollständig auszuschließen, müsste ein seltener Entziehungsgrund (§ 2333 BGB) vorliegen – etwa schwere Verfehlungen gegen den Erblasser. Solche Fälle sind selten und rechtlich schwer durchsetzbar.
International gilt: Der Pflichtteil existiert nicht überall. Andere Länder kennen eigene Regeln oder verzichten ganz auf den Pflichtteil – mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Internationale Erbfälle: Wann der Pflichtteil betroffen ist
Der Pflichtteil ist keine universelle Selbstverständlichkeit. In internationalen Erbfällen kann er wegfallen oder sich in Art und Höhe stark unterscheiden – je nachdem, welches nationale Erbrecht Anwendung findet.
Ein sogenannter internationaler Erbfall liegt vor, wenn der Erblasser im Ausland lebte, dort Vermögen hatte oder mehrere Staatsangehörigkeiten besaß. In solchen Fällen entscheidet das internationale Erbrecht darüber, welches nationale Pflichtteilsrecht zur Anwendung kommt. Das kann dramatische Folgen haben: In vielen Ländern – darunter die USA, Großbritannien oder Australien – existiert kein Pflichtteilsrecht für Kinder.
- Internationale Erbfälle entstehen durch: Wohnsitz des Erblassers im Ausland.
- Oder: Auslandsvermögen (z. B. Immobilien, Konten, Firmenanteile).
- Oder: mehrere Staatsangehörigkeiten mit unterschiedlichen Erbrechten.
Der internationale Pflichtteil ist damit eine Frage der Zuständigkeit und Rechtsanwendung. Wer Vermögen im Ausland hat oder dort lebt, sollte frühzeitig klären, welches Recht im Todesfall greifen würde – und wie das die Pflichtteilsansprüche beeinflusst.
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Pflichtteilsregelungen im internationalen Vergleich
Pflichtteilsrechte sind international höchst uneinheitlich. Während in Deutschland, Frankreich oder Spanien strikte Quoten gelten, kennen andere Staaten wie die USA keinen gesetzlichen Pflichtteil für Kinder. Wer grenzüberschreitend vererbt oder erbt, sollte die jeweiligen Unterschiede genau kennen.
Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien: Strenger Pflichtteilschutz
In vielen kontinentaleuropäischen Ländern ist der Pflichtteil gesetzlich verankert. Abkömmlinge und Ehegatten haben dort regelmäßig Anspruch auf feste Quoten vom Nachlass. Eine vollständige Enterbung ist meist ausgeschlossen.
Deutschland gewährt Kindern, Ehegatten und – falls keine Abkömmlinge existieren – auch Eltern einen Pflichtteil in Höhe von 50 % des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). In Frankreich hängt die Pflichtteilsquote von der Zahl der Kinder ab: Ein Kind erhält 1/2, zwei Kinder gemeinsam 2/3, ab drei Kindern beträgt die réservée 3/4 des Nachlasses. Spanien sichert Kindern zwei Drittel des Nachlasses, davon ist ein Drittel fest gebunden, ein weiteres kann unter den Kindern verteilt werden (mejora). Auch Italien schützt Kinder, Ehepartner und ggf. Eltern mit Pflichtteilsquoten zwischen 1/3 und 2/3 des Nachlasses.
- Deutschland: Pflichtteil = 50 % des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).
- Frankreich: Bis zu 3/4 des Nachlasses bei mehreren Kindern gesetzlich reserviert.
- Spanien: 2/3 für Kinder (davon 1/3 zwingend, 1/3 „mejora“ für Nachkommen).
- Italien: Pflichtteile für Kinder, Ehepartner, ggf. Eltern – abhängig vom Familienstand.
Die genannten Quoten wirken je nach Konstellation auf den gesamten Nachlass; Details (z. B. Herabsetzungsklagen in Frankreich) ergeben sich aus den jeweiligen nationalen Verfahren.
USA, England & Wales, Australien: kein fester Pflichtteil für Kinder;
Schottland: legal rights bestehen
In den USA (mit der besonderen Ausnahme Louisianas) sowie in England & Wales existiert kein fester Pflichtteil für Kinder. In Australien können nahestehende Personen allerdings sog. family provision-Ansprüche erheben (gerichtliche Nachversorgung), die nicht strikt Bedürftigkeit voraussetzen, sondern auf „angemessene Versorgung“ zielen. In Schottland bestehen dagegen gesetzliche legal rights zugunsten von Ehegatten und Kindern am beweglichen Nachlass (eine echte Pflichtteilsbindung).
- USA: kein Pflichtteil für Kinder in den meisten Staaten; Ausnahme Louisiana (beschränkte forced heirship für „forced heirs“).
- England & Wales: kein fester Pflichtteil; Ansprüche nach dem Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975 möglich.
- Schottland: legal rights (Pflichtteilsähnliche Mindestbeteiligung) an der moveable estate.
- Australien: family provision-Ansprüche (z. B. NSW Succession Act 2006 s 59; VIC Administration and Probate Act 1958 Part IV) auf „angemessene“ Versorgung.
Reformländer: Schweiz und Skandinavien
Die Schweiz hat zum 1.1.2023 den Pflichtteil der Nachkommen von 3/4 auf 1/2 ihres gesetzlichen Erbteils reduziert; Eltern haben keinen Pflichtteil mehr – der Gestaltungsspielraum ist gestiegen.
Skandinavien (überblicksartig): In Schweden beträgt die sog. laglott der Kinder die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (nicht 1/4). In Norwegen steht Abkömmlingen grundsätzlich 2/3 des Nachlasses zu, allerdings individual‑gedeckelt (pro Kind bis zur Grenze des „Grunnbeløp“‑Vielfachen). In Dänemark ist eine tvangsarv von 1/4 des Nachlasses (zugunsten Ehegatte/Nachkommen) reserviert; über 3/4 kann frei verfügt werden.
- Schweiz (seit 2023): Nachkommen: Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Erbteils; Eltern ohne Pflichtteil.
- Schweden: laglott = 1/2 des gesetzlichen Erbteils der Kinder.
- Norwegen: 2/3 Pflichtteil für Abkömmlinge, pro Kind gesetzlicher Höchstbetrag (G‑Deckel).
- Dänemark: tvangsarv = 1/4 des Nachlasses (für Ehegatte/Nachkommen), 3/4 frei verfügbares Vermögen.
Welches Erbrecht gilt im Ausland? Die Rolle der EU-Erbrechtsverordnung
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen bestimmt sich das anwendbare Erbrecht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers – nicht automatisch nach der Staatsangehörigkeit. Die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) regelt dies für fast alle Mitgliedstaaten verbindlich.
Gewöhnlicher Aufenthalt: Der zentrale Anknüpfungspunkt
Nach Art. 21 EU-ErbVO gilt in Erbfällen mit Auslandsbezug das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Maßgeblich sind nicht formale Wohnsitze, sondern der tatsächliche Lebensmittelpunkt – also etwa familiäre, soziale oder berufliche Bindungen.
- Rechtsgrundlage: Art. 21 EU-ErbVO (anwendbares Erbrecht nach gewöhnlichem Aufenthalt).
- Maßgeblich: Lebensmittelpunkt – nicht zwingend Staatsangehörigkeit oder Meldeadresse.
- Umfang: Gilt für den gesamten Nachlass mit grenzüberschreitendem Bezug; anwendbar in allen EU‑Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland; universelle Anknüpfung (ein Erbstatut) – Art. 20, 21 EU‑ErbVO.
Der Pflichtteil richtet sich dann ebenfalls nach dem jeweiligen nationalen Recht – das kann höhere, niedrigere oder keine Pflichtteilsansprüche vorsehen.
Rechtswahl: Wann deutsches Recht trotz Auslandsaufenthalt gilt
Art. 22 EU-ErbVO erlaubt es, in einer Verfügung von Todes wegen das Erbrecht eines Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt. Für deutsche Staatsangehörige bedeutet das: Auch bei Wohnsitz im Ausland kann deutsches Erbrecht – inklusive Pflichtteil – verbindlich bestimmt werden.
Ein deutscher Erblasser mit Wohnsitz in Frankreich kann also durch klare Formulierung im Testament deutsches Recht für seinen gesamten Nachlass wählen. Die Wahl wirkt auf alle Vermögenswerte – auch solche im Ausland – und verhindert Nachlassspaltung.
- Rechtswahl zulässig: für das Recht eines eigenen Staats (Art. 22 EU-ErbVO).
- Wirkung: Einheitliches Erbrecht für den gesamten Nachlass – unabhängig vom Wohnsitz.
- Grenze: Formgültigkeit richtet sich nicht nach dem gewählten Erbrecht, sondern nach Art. 27 EU-ErbVO/HTÜ.
Testament ohne Rechtswahl: Risiko für Pflichtteilsberechtigte
Wird im Testament keine Rechtswahl getroffen, bestimmt sich das Erbstatut nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Für Pflichtteilsberechtigte kann das bedeuten, dass ihnen im Ausland kein Anspruch zusteht – selbst wenn sie nach deutschem Recht geschützt wären.
Enterbung nach ausländischem Recht: Was Erben riskieren
Ohne Rechtswahl gilt automatisch das Recht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hat – selbst wenn er deutscher Staatsangehöriger war. In vielen Ländern ist die vollständige Enterbung von Kindern zulässig. Ein deutscher Pflichtteilsberechtigter könnte dann leer ausgehen, wenn der Erblasser im Ausland wohnte und dortige Regelungen keine Pflichtteile kennen.
- Rechtsfolge: Maßgeblich ist das ausländische Recht – nicht das deutsche Pflichtteilsrecht.
- Besonderheit: Kein Pflichtteilsanspruch in vielen Common-Law-Staaten.
- Konsequenz: Pflichtteilsberechtigte in Deutschland können leer ausgehen.
Ordre public: Wann ausländisches Recht unwirksam wird
Prominenter Fall (BGH, Urt. v. 29.06.2022 – IV ZR 110/21): Die Anwendung des aufgrund Rechtswahl gewählten englischen Erbrechts verstößt gegen den deutschen ordre public (Art. 35 EU-ErbVO), wenn dadurch Kindern bei hinreichend starkem Inlandsbezug jeglicher bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch entzogen würde. Folge: Anwendung deutschen Pflichtteilsrechts trotz Rechtswahl.
- Ordre public (Art. 35 EU-ErbVO): Ausländisches Recht wird nicht angewendet, wenn es gegen tragende Grundsätze des deutschen Rechts verstößt.
- Praxisfolge: Pflichtteilsrechte können trotz Wahl eines „pflichtteilsfreien“ Rechts bestehen bleiben.
- Voraussetzung: Erheblicher Inlandsbezug und vollständiger Ausschluss gesetzlicher Mindestbeteiligung.
Testament mit Rechtswahl: Pflichtteil gezielt absichern
Durch eine klare Rechtswahl im Testament kann der Erblasser sicherstellen, dass deutsches Erbrecht – und damit auch das Pflichtteilsrecht – zur Anwendung kommt. Das gilt selbst dann, wenn er im Ausland lebte oder dort Vermögen hatte.
Zulässigkeit und Voraussetzungen einer wirksamen Rechtswahl
Nach Art. 22 EU-ErbVO kann jeder Erblasser das Erbrecht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei Mehrstaatigkeit darf er zwischen diesen wählen. Die Rechtswahl muss ausdrücklich und eindeutig in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen.
- Rechtswahl erlaubt: nur für das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Art. 22 EU‑ErbVO).
- Form der Rechtswahl: ausdrücklich und eindeutig in einer Verfügung von Todes wegen; die Formgültigkeit dieser Verfügung richtet sich eigenständig nach Art. 27 EU‑ErbVO/Haager Übereinkommen 1961.
- Mehrstaatigkeit: Auswahl zwischen den eigenen Staatsangehörigkeiten möglich.
Umsetzung und Wirkung: Einheitliches Recht – gesicherter Pflichtteil
Eine wirksame Rechtswahl bewirkt, dass das gesamte Erbstatut – also gesetzliche Erbfolge, Pflichtteil, Testierfreiheit etc. – nach dem gewählten Recht beurteilt wird. Damit lässt sich eine Nachlassspaltung vermeiden und der Pflichtteil nach deutschem Maßstab sichern.
Innerhalb der an die EU‑ErbVO gebundenen Mitgliedstaaten (außer DK/IE) ist die einheitliche Anwendung des gewählten Rechts vorgesehen. Außerhalb der EU hängt die Anerkennung einer Rechtswahl von den jeweiligen nationalen Kollisionsnormen ab; eine automatische Durchsetzung deutscher Pflichtteilsrechte ist dort nicht garantiert.
- Wirkung der Rechtswahl: Einheitliches Erbrecht für den gesamten Nachlass.
- Pflichtteilsfolge: Der gesetzliche Pflichtteil nach deutschem Recht bleibt anwendbar – auch für Auslandsvermögen.
- Grenze: Außerhalb der EU kann die Wirksamkeit von der Anerkennung durch das jeweilige Recht abhängen.
Pflichtteil durchsetzen im Ausland: Was praktisch zu beachten ist
Ein Pflichtteilsanspruch nützt wenig, wenn er nicht durchsetzbar ist. Wer international erbt, trifft auf fremde Sprachen, andere Verfahrensregeln – und oft ganz unterschiedliche Rechtskulturen. Gute Vorbereitung ist entscheidend.
Zuständigkeit, Sprache, Verfahren: Typische Hürden
Pflichtteilsberechtigte müssen bei grenzüberschreitenden Nachlässen oft im Ausland aktiv werden. Zuständig ist meist ein ausländisches Nachlassgericht oder ein Notar – dort gelten andere Regeln, Fristen und Dokumentationspflichten.
In Frankreich etwa erfolgt die Abwicklung über Notare; wer Pflichtteile geltend machen will, muss eine action en réduction einleiten. In Spanien variieren die Verfahren je nach Region. Übersetzungen, Apostillen und lokal anerkannte Vollmachten sind häufig erforderlich. Zudem gelten andere Verjährungsfristen: Während in Deutschland regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis (§§ 195, 199 BGB) laufen, beginnt in Frankreich oft eine fünfjährige Frist ab dem Erbfall.
- Verfahren: Nachlassgerichte, Notariate oder private Testamentsvollstrecker – je nach Land.
- Sprache: Urkunden müssen beglaubigt und übersetzt sein; lokale Vertreter oft zwingend.
- Fristen: In Frankreich häufig 5 Jahre ab Erbfall; Deutschland: 3 Jahre ab Kenntnis (§ 199 BGB).
Vollstreckung und Ausgleich: Vergleich statt Prozess?
Selbst wenn ein Pflichtteilsanspruch nach deutschem Recht besteht, heißt das nicht, dass er automatisch im Ausland durchgesetzt werden kann. Grenzüberschreitende Vollstreckung ist komplex – und teils gar nicht möglich.
Innerhalb der EU erleichtert das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) den Nachweis der Erbenstellung/Verfügungsbefugnisse grenzüberschreitend; es ist kein Vollstreckungstitel. Die Anerkennung/Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen richtet sich nach den Kapiteln IV/V der EU‑ErbVO. In Drittstaaten (z. B. USA) sind regelmäßig gesonderte Anerkennungs-/Exequaturverfahren nötig.
- EU: ENZ dient der Beweisfunktion (Status/Rechte), nicht der Geldtitel‑Vollstreckung; Entscheidungen/öffentliche Urkunden unterliegen den Anerkennungs‑/Vollstreckungsregeln der EU‑ErbVO.
- Drittstaaten: Vollstreckung deutscher Urteile nur mit gesonderter Anerkennung (Exequatur) möglich.
- Alternative: Einigung mit den Erben – außergerichtlicher Vergleich spart Zeit und Geld.
Internationale Pflichtteilsfälle sind selten eindeutig. Mit klarer Dokumentation, juristischer Begleitung und strategischem Vorgehen lassen sich aber auch komplexe Konstellationen lösen – oder einvernehmlich regeln.
Steuern & Nachlassspaltung: Wenn der Pflichtteil doppelt belastet
Internationale Erbfälle können den Pflichtteil nicht nur rechtlich, sondern auch steuerlich kompliziert machen. Ohne vorausschauende Planung drohen Nachlassspaltung und Doppelbesteuerung – mit unmittelbaren Auswirkungen auf Pflichtteilsberechtigte.
Doppelbesteuerung vermeiden: DBA und Steuerplanung
Wer Vermögen in mehreren Ländern hinterlässt, riskiert eine steuerliche Doppelbelastung: Pflichtteilszahlungen können sowohl im Belegenheitsstaat des Vermögens als auch im Wohnsitzstaat des Pflichtteilsberechtigten besteuert werden.
Deutschland verfügt nur mit wenigen Staaten über spezielle Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen (u. a. mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA). In allen anderen Fällen droht eine Doppelbesteuerung – insbesondere wenn Auslandsvermögen nicht vollständig unter Freibeträge fällt oder das ausländische Recht keine Anrechnung vorsieht.
- Pflichtteil = steuerpflichtiger Erwerb: Erbschaftsteuerpflicht besteht auch bei bloßem Geldanspruch gegen Erben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Wenig DBA: Deutschland verfügt nur mit wenigen Staaten über Erbschaftsteuer-DBA; prüfen Sie stets den aktuellen Stand.
- Gefahr: Zwei Staaten können für dieselbe Vermögensposition Steuern erheben.
Nachlassspaltung verhindern: Rechtswahl oder Schenkung?
Ohne klare Rechtswahl kann es zu einer Nachlassspaltung kommen: Verschiedene Teile des Nachlasses unterliegen unterschiedlichen nationalen Erbrechten. Dadurch entstehen Unsicherheiten bei der Pflichtteilsberechnung und der steuerlichen Behandlung.
Eine einheitliche Rechtswahl (z. B. deutsches Recht nach Art. 22 EU-ErbVO) schafft Klarheit: Alle Vermögenswerte unterliegen denselben materiellen Regeln – auch bei Pflichtteilsfragen. Alternativ können Erblasser durch lebzeitige Gestaltungen wie Schenkungen oder Nießbrauchregelungen Einfluss auf die spätere Erb- und Steuerlage nehmen.
- Nachlassspaltung: Anwendung unterschiedlicher Erbrechte auf einzelne Vermögenswerte (z. B. Immobilie in Land A, Bankkonto in Land B).
- Folge: Pflichtteilsrechte und steuerliche Pflichten variieren je nach Vermögensort.
- Lösungen: Rechtswahl im Testament oder Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (mit steuerlicher Begleitung).
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Was Leser zu diesem Thema fragen
Was ist der Pflichtteil und wer ist in Deutschland pflichtteilsberechtigt?
Wann kann der Pflichtteil im internationalen Erbfall wegfallen?
Wie kann ich sicherstellen, dass deutsches Pflichtteilsrecht bei Auslandswohnsitz gilt?
Kann eine getroffene Rechtswahl außer Kraft gesetzt werden, weil sie deutschem ordre public widerspricht?
Was ist praktisch zu beachten, wenn man einen Pflichtteilsanspruch im Ausland durchsetzen will?
Aus der Praxis von Lesern
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