In diesem Artikel
Was bedeutet Auslandsbezug für den Pflichtteil?
Der deutsche Pflichtteil gilt bei Erbfällen mit Auslandsbezug nicht automatisch nach deutschem Recht. Ob überhaupt ein Anspruch besteht und in welcher Höhe, entscheidet zunächst das anwendbare Erbrecht – maßgeblich ist dafür meist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers, nicht die Staatsangehörigkeit der Beteiligten. Diese Grundregel prägt den Pflichtteil im internationalen Erbrecht maßgeblich.
Ist deutsches Pflichtteilsrecht anwendbar, bleibt der Pflichtteil auch bei einer Immobilie im Ausland ein reiner Geldanspruch gegen die Erben – kein Recht auf einen Anteil am Grundstück oder Mitsprache über dessen Verwendung. Diese Rechtsnatur ändert sich nicht dadurch, dass der zugrunde liegende Wert aus ausländischem Vermögen stammt. Gilt hingegen ausländisches Erbrecht, kann dieses eine abweichende Ausgestaltung vorsehen, wie Kapitel 4 zeigt. Welches Recht insgesamt über den Erbfall entscheidet, bestimmt das Erbstatut – das nach internationalem Recht insgesamt anwendbare nationale Recht.

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Der Nachlass umfasst eine Ferienwohnung in Spanien im Wert von 300.000 Euro und ein Konto in Deutschland mit 100.000 Euro. Ist deutsches Erbrecht anwendbar, beträgt die Pflichtteilsquote ein Viertel des Gesamtwerts von 400.000 Euro, also 100.000 Euro – ausgezahlt in Geld, nicht als Miteigentum an der Wohnung. Ein Anspruch auf einen Anteil an der Immobilie selbst bestünde dann nicht, weil das deutsche Recht nur eine Zahlung vorsieht.

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Wodurch entsteht ein Auslandsbezug im Erbfall?
Ein häufiger Irrtum lautet, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, behalte automatisch auch im Ausland den deutschen Pflichtteilsschutz. Richtig ist das Gegenteil: Seit Geltung der EU-Erbrechtsverordnung knüpft das anwendbare Erbrecht grundsätzlich an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an – nicht an dessen Staatsangehörigkeit. Für einen deutschen Erblasser, der dauerhaft im Ausland lebt, bedeutet das: Sein Nachlass kann grundsätzlich nach fremdem Recht vererbt werden, und deutsche Pflichtteilsberechtigte gehen dort unter Umständen leer aus, weil das fremde Recht überhaupt keinen vergleichbaren Anspruch kennt. Solche Konstellationen zeigen, wie stark der Pflichtteil im internationalen Kontext vom gewöhnlichen Aufenthalt abhängt.
Drei Verbindungen können einen Auslandsbezug begründen:
- Aufenthalt des Erblassers: Der letzte gewöhnliche Aufenthalt lag im Ausland, sodass ein fremdes Erbstatut über die gesamte Rechtsnachfolge entscheidet.
- Vermögen im Ausland: Eine Immobilie, ein Bankkonto oder ein Unternehmensanteil liegt außerhalb Deutschlands, auch wenn der Erblasser selbst hier lebte.
- Eigene Auslandsverbindung: Der Pflichtteilsberechtigte selbst hat Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit im Ausland, was die Durchsetzung des Anspruchs zusätzlich beeinflussen kann.
Maßgeblich für den ersten dieser Fälle ist der gewöhnliche Aufenthalt – der Ort, an dem der Erblasser tatsächlich und dauerhaft seinen Lebensmittelpunkt hatte. Entscheidend sind familiäre, soziale und berufliche Bindungen, nicht eine Meldeadresse oder ein formaler Wohnsitz. Wer über Jahre im Ausland lebt, arbeitet und seinen Alltag verbringt, hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt – selbst wenn in Deutschland noch eine Wohnung gemeldet ist.
Pflichtteil International: Hätten Sie das gedacht?
- 400 Mrd. €: Auf diese Summe wird das jährliche Erbvolumen in Deutschland geschätzt – je größer das Vermögen und je mehr Patchwork-Familien es gibt, desto häufiger kommt es zu Enterbungen oder Strategien zur Pflichtteilsumgehung.
- 5 %: So hoch ist der Anteil an Erbfällen, in denen es zu einer vollständigen Enterbung kommt – meistens trifft es leibliche Kinder.
- 20–30 %: In diesem Bereich liegt der Anteil der Pflichtteilsstreitigkeiten, die letztlich vor Gericht landen, meist wegen Uneinigkeit über Nachlassbewertung oder die konkrete Höhe des Pflichtteils.
Welches Recht bestimmt den Pflichtteil International?
Wer im Ausland lebt oder dort Vermögen hält und im Testament keine Rechtswahl trifft, überlässt die Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts einer Grundregel, die nicht an der Staatsangehörigkeit ansetzt. Anders als bei rein innerdeutschen Erbfällen oft angenommen, bestimmt sich das Erbstatut ohne ausdrückliche Rechtswahl nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Für Pflichtteilsberechtigte kann das bedeuten, dass ihnen im Ausland kein Anspruch zusteht – selbst wenn sie nach deutschem Recht geschützt wären.
Gewöhnlicher Aufenthalt als Grundanknüpfung
Ohne Rechtswahl gilt nach Art. 21 EU-ErbVO das Recht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte – und zwar für die gesamte Rechtsnachfolge. Die Verordnung sieht eine universelle Anknüpfung vor, die den Nachlass nicht nach Vermögensart aufteilt. Der letzte Lebensmittelpunkt des Erblassers bestimmt deshalb grundsätzlich auch über Konten, Immobilien und sonstiges Vermögen in Deutschland, selbst wenn der Erblasser dort nie gemeldet war.
Rechtswahl im Testament zugunsten des Heimatrechts
Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen ausdrücklich das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt – diese ausdrückliche Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts wird als Rechtswahl bezeichnet. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten steht die Auswahl zwischen diesen offen. Diese Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO durchbricht die Grundanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt gezielt, weil der Gesetzgeber dem Erblasser ein begrenztes Wahlrecht zugunsten seines Heimatrechts einräumt. Damit lässt sich deutsches Pflichtteilsrecht auch bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt sichern – vorausgesetzt, die Wahl ist eindeutig und formwirksam erklärt. Eine ausdrückliche Nennung des Art. 22 EU-ErbVO im Testamentstext ist dafür nicht zwingend erforderlich; entscheidend ist eine hinreichend klare, formwirksame Rechtswahl, die sich auch konkludent aus der Verfügung ergeben kann, sofern der Wille eindeutig erkennbar ist. Vage Wendungen wie 'nach geltendem Recht' lassen dagegen offen, welches Recht gemeint ist, und tragen die gewünschte Rechtsfolge nicht sicher.
Die Rechtswahl betrifft dabei ausschließlich das materielle Erbrecht – also Erbfolge und Pflichtteil. Ob die Verfügung von Todes wegen formgültig errichtet wurde, beurteilt sich eigenständig nach Art. 27 EU-ErbVO oder dem Haager Testamentsformübereinkommen von 1961. Ob sie inhaltlich zulässig ist, richtet sich nach Art. 24 EU-ErbVO – also nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Erblasser bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung verstorben wäre, wobei auch hier eine Rechtswahl nach Art. 24 Abs. 2 möglich ist. Diese Trennung besteht, weil die Verordnung Formfragen, Zulässigkeits- und Wirksamkeitsfragen sowie materielle Erbrechtsfragen unterschiedlichen Anknüpfungsregeln unterstellt.
Sonderfall Dänemark und Irland außerhalb der EuErbVO
Dänemark und Irland sind an die EU-ErbVO nicht gebunden. Bei Auslandsbezug zu diesen beiden Staaten bestimmt sich das anwendbare Recht deshalb nach deren eigenem nationalen Kollisionsrecht, nicht nach Art. 21 oder 22 EU-ErbVO. Beide Staaten haben ein Opt-out gegenüber der Verordnung ausgeübt, sodass dort ein eigenständiges internationales Privatrecht gilt, das andere Anknüpfungspunkte als den gewöhnlichen Aufenthalt vorsehen kann. Wer einen Bezug zu Dänemark oder Irland hat, muss deshalb gesondert prüfen, welches Recht nach den dortigen Regeln zur Anwendung kommt, statt die Systematik der EU-ErbVO zu unterstellen.
Prüfen Sie zuerst, welches Erbstatut gilt – in der EU entscheidet in der Regel der letzte gewöhnliche Aufenthalt (Art. 21 EU‑ErbVO) und nicht die Staatsangehörigkeit; davon hängt ab, ob Pflichtteilsansprüche bestehen. Wollen Sie deutsches Pflichtteilsrecht sichern, nehmen Sie eine ausdrücklich und eindeutig formulierte Rechtswahl nach Art. 22 EU‑ErbVO in Ihre Verfügung von Todes wegen auf (vermeiden Sie vage Formulierungen wie „nach geltendem Recht“). Lassen Sie die Formgültigkeit und die praktische Durchsetzbarkeit vor Ort prüfen.
Existiert im jeweiligen Land ein Pflichtteil?
Tritt der Erbfall mit Bezug zu einem anderen Staat auf, zeigt sich rasch, wie breit das Spektrum der Pflichtteilsregelungen tatsächlich ausfällt. Manche Rechtsordnungen gewähren einen dem deutschen Pflichtteil verwandten Anspruch, andere nur ein abgeschwächtes Noterbrecht, wieder andere keinen festen Mindestanteil überhaupt. Weil das anwendbare Recht bereits über den gewöhnlichen Aufenthalt feststeht, entscheidet genau dieses Recht auch darüber, ob und in welcher Form ein Pflichtteil existiert. Schon ein Blick auf drei Rechtskreise macht die Bandbreite deutlich. Die deutsche Vorstellung einer festen Quote von der Hälfte des gesetzlichen Erbteils lässt sich deshalb nicht unbesehen auf andere Länder übertragen – Quote, Rechtsnatur und die grundsätzliche Existenz des Anspruchs variieren von Staat zu Staat erheblich.
Pflichtteil und Noterbrecht unterscheiden sich deutlich
Kontinentaleuropäische Länder wie Frankreich, Spanien oder Italien kennen anstelle des deutschen Pflichtteils ein Noterbrecht – ein gesetzlich reservierter Mindestanteil am Nachlass, der in manchen Ländern als unmittelbare Beteiligung an der Erbengemeinschaft ausgestaltet ist, nicht nur als Zahlungsanspruch. In Frankreich steigt der reservierte Anteil je nach Kinderzahl auf bis zu drei Viertel des Nachlasses. Wer die deutsche Hälfte-Quote als Maßstab nimmt, unterschätzt oder überschätzt deshalb regelmäßig den tatsächlichen Anspruch im Ausland: Ein Noterbe wird mitunter selbst Mitglied der Erbengemeinschaft, während der deutsche Pflichtteilsberechtigte außerhalb bleibt und nur eine Geldzahlung verlangen kann.
Common-Law-Länder kennen keinen Pflichtteil
In Common-Law-Staaten wie weiten Teilen der USA oder England und Wales existiert kein fester Pflichtteil für Kinder. Dort gilt grundsätzlich Testierfreiheit, ergänzt durch diskretionäre Ausgleichsansprüche wie die Familienversorgung nach englischem Recht. Diese Rechtsordnungen verzichten bewusst auf eine feste Mindestbeteiligung, weil sie dem Erblasser eine weitgehend freie Verfügung über sein Vermögen einräumen. Ein Gericht kann zwar auf Antrag eine Versorgung naher Angehöriger anordnen, doch dieser Anspruch setzt eine gerichtliche Ermessensentscheidung voraus und ist kein automatischer Anteil wie der deutsche Pflichtteil.
Nachlassspaltung bei Immobilien in Drittstaaten
Liegt ein Vermögensgegenstand wie eine Immobilie in einem Staat außerhalb der EU-ErbVO, kann dieser Staat für unbewegliches Vermögen eine eigene Anknüpfung vorsehen und die Verweisung der Verordnung nicht vollständig übernehmen. Die Folge ist eine Nachlassspaltung – die rechtliche Aufteilung des Nachlasses, sodass für die Auslandsimmobilie ein anderes Pflichtteilsregime gilt als für den restlichen Nachlass. Diese Aufteilung entsteht, weil Drittstaaten außerhalb der EU-ErbVO nicht an deren einheitliche Anknüpfung gebunden sind und stattdessen ihr eigenes internationales Privatrecht anwenden, häufig mit gesonderter Anknüpfung für unbewegliches Vermögen am Lageort. Wer den Pflichtteil aus dem Gesamtnachlass berechnet, ohne diese Aufteilung zu berücksichtigen, ermittelt für die betroffene Immobilie einen falschen Anspruch.
| Kategorie | Beispielländer | Mindestanspruch |
|---|---|---|
| Noterbrecht mit dinglicher Teilhabe | Frankreich, Spanien, Italien | Bis zu drei Viertel des Nachlasses, teils Miterbenstellung |
| Common Law ohne festen Pflichtteil | Weite Teile der USA, England und Wales | Kein automatischer Anspruch, nur gerichtliche Versorgung auf Antrag |
| Drittstaat mit eigener Anknüpfung | Staaten außerhalb der EU-ErbVO mit Immobilienbezug | Eigenes Regime für die Immobilie, unabhängig vom übrigen Nachlass |
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Zählen Auslandsschenkungen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Schenkungen des Erblassers ins Ausland erhöhen den Pflichtteil ebenso wie inländische Zuwendungen, sofern insgesamt deutsches Erbrecht anwendbar ist. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bezieht frühere Schenkungen des Erblassers in die Pflichtteilsberechnung ein und rechnet sie dem Nachlass fiktiv hinzu – unabhängig vom Ort des verschenkten Gegenstands. Das Erbstatut erfasst auch die Ergänzungsfrage, solange es insgesamt deutsch bleibt. Deshalb gilt für eine verschenkte Ferienwohnung in Portugal dieselbe Berechnungslogik wie für ein Grundstück in Bayern. Der Belegenheitsort des Vermögensgegenstands spielt für die Anrechnung keine Rolle, solange das Gesamtstatut deutsch bleibt.
Die Anrechnung schmilzt pro Jahr um zehn Prozentpunkte ab: Im ersten Jahr nach der Schenkung zählt der volle Wert, ab dem elften Jahr entfällt die Ergänzung vollständig. Drei Ausnahmen durchbrechen diese Abschmelzung. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe. Hat sich der Erblasser Nießbrauch oder Wohnrecht vorbehalten, läuft die Frist erst ab dessen Aufgabe. Eigengeschenke an den Berechtigten selbst bleiben ohnehin zeitlich unbegrenzt anrechenbar. Reicht der Nachlass zur Deckung nicht aus, kann der Berechtigte subsidiär den Beschenkten in Anspruch nehmen – dieser Anspruch verjährt kenntnisunabhängig drei Jahre nach dem Erbfall, unabhängig davon, wann der Berechtigte von der Schenkung erfährt.
Eine Auslandsimmobilie im Wert von 400.000 Euro wird verschenkt, der Erbfall tritt drei Jahre später ein. Die Abschmelzung reduziert den anrechenbaren Wert um zehn Prozentpunkte pro Jahr, sodass nach drei Jahren noch 70 Prozent zählen – 280.000 Euro fließen in die Ergänzungsberechnung ein. Läge die Schenkung stattdessen elf Jahre zurück, entfiele die Anrechnung vollständig.
Bei Schenkungen an den Ehegatten oder mit vorbehaltenem Nießbrauch lohnt sich eine gesonderte Prüfung des Fristbeginns, bevor die Zehn-Jahres-Regel angewendet wird – maßgeblich sind Zeitpunkt der Eheauflösung beziehungsweise Aufgabe des Nutzungsrechts, nicht das Schenkungsdatum.
Wie wird der Pflichtteil International durchgesetzt?
Tritt der Pflichtteilsanspruch mit Auslandsbezug in die Durchsetzungsphase, genügt die Kenntnis der deutschen Anspruchsgrundlage allein nicht. Vier Punkte entscheiden, ob und wie sich der Anspruch realisieren lässt:
- Zuständiges Gericht: Welcher Staat zuständig ist, richtet sich bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem an die EuErbVO gebundenen Mitgliedstaat nach Art. 4 EuErbVO; bei letztem Aufenthalt in einem Drittstaat oder in nicht gebundenen Staaten wie Dänemark oder Irland kommen andere Regeln, etwa Art. 10 oder Art. 11 EuErbVO, in Betracht.
- Nachweis der Erbenstellung: Ob ein Europäisches Nachlasszeugnis oder ein anderer Nachweis verlangt wird, bestimmt den weiteren Weg.
- Laufende Frist: Welche Verjährungsregel das anwendbare Erbstatut vorsieht, weicht von der deutschen Regelverjährung häufig ab.
- Vollstreckbarkeit: Ob ein erstrittener Titel im Zielstaat überhaupt durchsetzbar ist, gehört vor die Klageerhebung.
Zuständiges Gericht und notwendige Vollmachten ermitteln
Die internationale Zuständigkeit für Erbstreitigkeiten liegt bei gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers in einem an die EuErbVO gebundenen Mitgliedstaat grundsätzlich bei dessen Gerichten. Klagen sind deshalb häufig im Ausland zu erheben – mit beglaubigten Übersetzungen und vor Ort anerkannten Vollmachten für die Vertretung.
Art. 4 EuErbVO regelt die internationale Zuständigkeit anhand des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, sofern dieser in einem gebundenen Mitgliedstaat lag. Da Art. 21 EuErbVO für das anwendbare Recht denselben Anknüpfungspunkt vorsieht, laufen Zuständigkeit und anwendbares Recht in diesen Fällen meist parallel. Lag der letzte gewöhnliche Aufenthalt hingegen in einem Drittstaat oder in einem nicht gebundenen Staat wie Dänemark oder Irland, greifen stattdessen Auffangzuständigkeiten wie Art. 10 oder Art. 11 EuErbVO oder andere Kollisions- und Zuständigkeitsregeln. Klagt ein Berechtigter dennoch vor einem deutschen Gericht, obwohl die Zuständigkeit im Ausland liegt, droht die Abweisung mangels Zuständigkeit – und wertvolle Zeit bis zum Ablauf der Verjährung geht verloren.
Europäisches Nachlasszeugnis statt nationalem Erbschein
Innerhalb der EuErbVO-Mitgliedstaaten lässt sich die eigene Erbenstellung mit dem Europäischen Nachlasszeugnis nachweisen, einem unionsweit anerkannten Dokument, das insbesondere Erben, Vermächtnisnehmern mit unmittelbaren Rechten, Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern zum Nachweis dient. Anders als ein deutscher Erbschein entfaltet es in allen gebundenen Staaten unmittelbar dieselbe Wirkung.
Diese Wirkung beruht darauf, dass die EuErbVO dem Zeugnis ausdrücklich einheitliche Geltung in allen gebundenen Mitgliedstaaten verleiht, während ein nationaler Erbschein nur im Ausstellungsstaat ohne Weiteres Gewicht besitzt. Wer stattdessen mit dem deutschen Erbschein bei einer ausländischen Bank oder einem ausländischen Grundbuchamt vorspricht, stößt regelmäßig auf Nichtanerkennung.
Beantragt wird das Zeugnis bei der hierfür bestimmten Behörde desjenigen Mitgliedstaats, der nach der EuErbVO für den Erbfall zuständig ist – das ist nicht zwingend ein deutsches Gericht, sondern richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Erforderlich sind Nachweise von Erbfall, Verwandtschaftsverhältnis beziehungsweise der jeweiligen Rechtsstellung sowie der erbrechtlichen Rechtsgrundlage.
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel prüfen
Ein erfolgreich erstrittenes Urteil bedeutet nicht automatisch, dass der zugesprochene Betrag auch fließt. Die Vollstreckbarkeit hängt von den Anerkennungsregeln des jeweiligen Vollstreckungsstaats ab und ist gesondert zu prüfen.
Eine automatische weltweite Anerkennung gerichtlicher Titel existiert nicht. Innerhalb der an die EuErbVO gebundenen Mitgliedstaaten gelten deren besondere unionsrechtliche Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln; außerhalb dieses Bereichs entscheiden bilaterale Abkommen oder das nationale Recht des Vollstreckungsstaats, ob ein ausländisches Urteil überhaupt durchsetzbar ist. Wer klagt, ohne diese Frage vorab zu klären, kann trotz gewonnenem Prozess leer ausgehen, wenn das Vermögen in einem Staat liegt, der deutsche Urteile nicht anerkennt.
Verjährungsfristen im Ausland weichen ab
Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs folgt dem auf ihn anwendbaren Erbstatut, nicht automatisch der deutschen Regelverjährung von drei Jahren ab Kenntnis. Ausländisches Recht kann eine deutlich kürzere Frist vorsehen – etwa eine feste Frist ab dem Erbfall statt ab Kenntniserlangung.
Die EuErbVO ordnet die Verjährung ausdrücklich dem materiellen Erbrecht zu, sodass sie mit dem jeweils anwendbaren nationalen Recht mitwandert, statt einheitlich der deutschen Regelverjährung zu folgen. Wer sich auf die deutsche Drei-Jahres-Frist verlässt, während tatsächlich eine kürzere, kenntnisunabhängige Frist gilt, kann den Anspruch verlieren, ohne es zu bemerken.
Wie lässt sich der Pflichtteil für die Zukunft absichern?
Ein Wohnsitzwechsel des Erblassers ins Ausland ändert vermeintlich nichts am Pflichtteilsschutz der Angehörigen in Deutschland. Tatsächlich greift ohne ausdrückliche Rechtswahl im Testament automatisch das Recht des neuen gewöhnlichen Aufenthalts – und mit ihm kann der bisherige Anspruch ersatzlos entfallen, ohne dass der Erblasser dies beabsichtigt. Zwar bleibt dem Erblasser die Möglichkeit, durch eine Klausel zugunsten seines Heimatrechts gegenzusteuern. Bleibt diese Option jedoch ungenutzt, entscheidet allein der neue Lebensmittelpunkt über das anwendbare Recht, unabhängig davon, ob dem Erblasser die Tragweite dieser Verschiebung überhaupt bewusst war.
Für Pflichtteilsberechtigte, die einen bevorstehenden oder bereits vollzogenen Umzug des Erblassers kennen, verschiebt sich damit der Blick von der eigenen Anspruchshöhe auf eine vorgelagerte Frage: Besteht überhaupt eine Rechtswahlklausel, oder sollte eine solche beim Erblasser angeregt werden? Diese Klärung duldet keinen Aufschub, denn eine Rechtswahl setzt eine wirksame Verfügung von Todes wegen zu Lebzeiten voraus. Ist der Erbfall erst eingetreten, lässt sich das einmal festgelegte Erbstatut nicht mehr rückwirkend austauschen – wer die Lücke erst nach dem Erbfall bemerkt, findet keine Handlungsoption mehr vor.
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Was Leser zu diesem Thema fragen
Welches Erbrecht gilt, wenn ein Deutscher dauerhaft im Ausland lebt?
Wie kann deutsches Pflichtteilsrecht im Ausland gesichert werden?
Was passiert, wenn ausländisches Recht den Pflichtteil komplett ausschliesst?
Welche Länder kennen keinen festen Pflichtteil für Kinder?
Warum kann ein Pflichtteilsanspruch im Ausland doppelt besteuert werden?
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