Ratgeber-Artikel Aktualisiert 1.4.2026 7 Min Lesezeit

Lebensversicherung: Pflichtteil korrekt berechnen

Schnelle Antwort · 30 Sekunden
  • Bezugsrecht bestimmt den Nachlass: Ob eine Lebensversicherung zum Nachlass gehört, hängt vom Bezugsrecht ab. Ein wirksamer Bezugsberechtigter erhält die Leistung direkt, ohne sie in die Erbmasse einzubeziehen.
  • Pflichtteil und Ergänzung trennen: Der Pflichtteil bezieht sich auf den realen Nachlass, während die Pflichtteilsergänzung fiktive Zuwendungen berücksichtigt. Diese Unterscheidung ist entscheidend für korrekte Ansprüche.
  • Frist für Pflichtteilsergänzung: Der Zeitpunkt der Zuwendung, nicht der Auszahlung, entscheidet über die Frist. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht kann die Frist schon zu Lebzeiten beginnen.
  • Verjährung beachten: Pflichtteilsansprüche verjähren schnell. Die bloße Anforderung von Auskünften stoppt die Verjährung nicht. Rechtzeitige Maßnahmen sind nötig, um Ansprüche zu sichern.
  • Richtiger Wert bei Ergänzung: Für die Pflichtteilsergänzung zählt oft der Rückkaufswert, nicht die ausgezahlte Summe. Der maßgebliche Wert hängt vom Zeitpunkt der rechtlichen Zuwendung ab.
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In diesem Artikel
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Wann wird eine Lebensversicherung an die Erben ausgezahlt?

Eine Lebensversicherung wird nur dann an die Erben ausgezahlt, wenn Vertragsrollen und Bezugsrecht genau dorthin verweisen. Die häufige Fehlannahme lautet: Eine Police im Nachlass bedeutet automatisch eine Auszahlung an die Erben. Entscheidend sind Versicherungsnehmer, versicherte Person und der aktuell eingetragene Bezugsberechtigte. Steht dort "Erben" oder "Nachlass" (oder eine gleichwertige Formulierung), wird die Erbengemeinschaft typischerweise Empfänger; ist eine Person benannt, erhält sie direkt.

Nach Sichtung der Unterlagen lässt sich die erste Einordnung beschleunigen, wenn die Rollen (Versicherungsnehmer, versicherte Person, Bezugsberechtigter) und die Auszahlungsformulierung aus Police und Nachträgen in einem Rollen- und Auszahlungsblatt festgehalten werden. Fehlen Angaben, kann der Versicherer diese schriftlich bestätigen.

Steht als Bezugsrecht "Erben", wird die Erbengemeinschaft in der Praxis meist Empfänger. Deshalb wird vor jeder Verteilungsdiskussion die Bezugsrechtsklausel im Wortlaut gesichert:

  • Bezugsrechtsklausel (Wortlaut): Exakte Formulierung notieren (z. B. "Erben", "Erbengemeinschaft", namentliche Person).
  • Datum der letzten Änderung: Letztes Änderungsdatum aus Nachtrag oder Bestätigung festhalten.
  • Unterlagenbesitz: Dokumentieren, wer Police und Nachträge physisch oder digital besitzt.
  • Auszahlungsstand beim Versicherer: Status vermerken, ob die Auszahlung bereits bestätigt oder angestoßen wurde.

Mara sortiert nach dem Tod ihres Bruders dessen Ordner und findet die Police. Eingetragen ist: "Bezugsberechtigt: Erben", Versicherungssumme 90.000 EUR, drei Erben zu gleichen Teilen.

  • 90.000 EUR / 3 = 30.000 EUR je Anteil
  • Der Versicherer zahlt regelmäßig erst aus, wenn alle Erben legitimiert sind und eine gemeinsame Auszahlungsanweisung vorliegt. Ohne Mitwirkung eines Erben bleibt die Summe zunächst blockiert.
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Gehört eine Lebensversicherung zum Nachlass und beeinflusst den Pflichtteil?

Bei einer Lebensversicherung im Nachlass beim Pflichtteil ist die verbreitete Annahme, sie gehöre wegen des Todesfalls automatisch zur Erbmasse, unzutreffend. Ein wirksames Bezugsrecht kann die Todesfallleistung am Nachlass vorbeileiten und trotzdem pflichtteilsrechtlich relevant machen. Für den Pflichtteil bei der Lebensversicherung und für die Ergänzung sind Nachlasszuordnung und Pflichtteilsrecht zwei getrennte Prüfungen (§ 2303 BGB, § 2325 BGB). Dadurch kann dieselbe Police außerhalb der Erbmasse ausgezahlt werden und dennoch die Berechnungsbasis für Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzung verändern.

Lena räumt nach dem Tod ihrer Mutter deren Unterlagen durch und stößt auf eine Lebensversicherungspolice über 60.000 €. Als Bezugsberechtigter ist ihr Bruder Tim eingetragen.

  • Nachlass: 200.000 € - die 60.000 € stehen darin nicht, weil Tim die Leistung direkt erhält.
  • Ergänzungswert: 40.000 € (maßgeblicher Wert nach Stichtagsbewertung)
  • Fiktiver Nachlass: 240.000 € - Basis für Lenas Pflichtteilsergänzungsanspruch

Ohne den Ergänzungswert bliebe die Berechnungsbasis bei 200.000 €. Die Lebensversicherung verändert das Ergebnis, obwohl sie nie in den Nachlass geflossen ist.

Bezugsrecht trennt Direktanspruch und Nachlass

Das Bezugsrecht der Lebensversicherung beim Pflichtteil trennt den Direktanspruch gegen den Versicherer von der Frage, was zum Nachlass gehört. Der Bezugsberechtigte erhält die Todesfallleistung bei passender Vertragslage unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag; die Auszahlung vermehrt die Erbmasse nicht. Fehlt ein wirksames Bezugsrecht, fließt die Leistung dagegen in den Nachlass und wird als Nachlassposten erfasst.

Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung richtig zuordnen

Für die Lebensversicherung im Nachlass zum Pflichtteil gilt: Der Pflichtteil nach § 2303 BGB knüpft an den realen Nachlass zum Todeszeitpunkt an. Die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB berücksichtigt zusätzlich unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers, regelmäßig mit zeitlicher Abschmelzung (§ 2325 Abs. 3 BGB). Eine Lebensversicherung mit Bezugsrecht erscheint deshalb oft nicht im reinen Nachlasswert, kann aber in der Ergänzungsrechnung auftauchen. Zeitpunkt hängt vom Bezugsrechtstyp ab.

Rechnerisch gilt: Fiktiver Nachlass = realer Nachlass + Ergänzungswert; darauf wird die Pflichtteilsquote angewendet. Sinnvoll ist eine Gliederung in vier Felder: realer Nachlasswert, ergänzungspflichtiger Wert der Lebensversicherung, Summe als fiktiver Nachlass und Pflichtteilsquote. Anrechnungen werden erst danach als eigener Schritt geprüft.

Prüffrage Nachlass (Erbmasse) Pflichtteil (§ 2303 BGB) Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB)
Fließt die Versicherungsleistung in die Erbmasse? Nur ohne wirksames Bezugsrecht Nur aus dem Nachlasswert berechnet Auch bei Auszahlung außerhalb des Nachlasses möglich
Welcher Wert ist maßgeblich? Todesfallleistung, wenn sie Nachlassposten ist Realer Nachlasswert zum Stichtag Rückkaufswert (oder ggf. höherer Veräußerungswert) im maßgeblichen Bewertungszeitpunkt

Rückkaufswert statt Todesfallleistung bewerten

Für die Pflichtteilsergänzung ist bei Lebensversicherungen regelmäßig nicht die ausgezahlte Todesfallleistung maßgeblich, sondern der wirtschaftliche Vertragswert. Der BGH stellt hierfür auf den Rückkaufswert oder einen gegebenenfalls höheren Veräußerungswert im maßgeblichen Bewertungszeitpunkt ab (BGH, Urteil vom 28.04.2010 - IV ZR 73/08). Wer beim Pflichtteil zur Lebensversicherung stattdessen mit der Versicherungssumme rechnet, setzt häufig den falschen Wert an.

Der maßgebliche Stichtagswert steht oft nicht in der Leistungsabrechnung. Er muss gesondert belegt werden: Bewertungszeitpunkt, Rückkaufswert zu diesem Zeitpunkt, möglicher Veräußerungswert und die jeweilige Quelle (etwa Versichererauskunft oder Nachlassverzeichnis). Ein höherer Veräußerungswert kann die Ergänzungsbasis erhöhen, obwohl die Todesfallleistung unverändert bleibt.

Für die Pflichtteilsergänzung genügt eine reine Leistungsabrechnung häufig nicht als Wertbeleg.
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Wie wirken Bezugsrecht und Zehnjahresfrist bei Lebensversicherungen?

Bei der Lebensversicherung im Nachlass beim Pflichtteil entscheidet oft nicht der Todeszeitpunkt allein, sondern die Chronologie aus Bezugsrecht, Prämien und Erbfall. Wer Bezugsrechtseinräumung, spätere Zahlungen und Todesdatum vermischt, setzt die Anspruchshöhe schnell falsch an. Belastbar wird die Rechnung erst, wenn Bezugsrechtsart, Fristbeginn und wertrelevante Zahlungen zeitlich sauber getrennt sind.

Lena sitzt nach der Beerdigung am Küchentisch und sortiert Kontoauszüge ihres Vaters. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten des Bruders wurde vor neun Jahren eingeräumt, der Vertragswert zum Todeszeitpunkt beträgt 50.000 €.

  • Abschmelzungsstufe nach neun vollen Jahren: 1/10
  • 50.000 € × 1/10 = 5.000 € vorläufig anzusetzender Ergänzungswert

Läge die Einräumung zehn Jahre oder weiter zurück, fiele dieser Ansatz weg. Ein Jahr entscheidet hier über 5.000 €.

Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich einordnen

Die Bezugsrechtsart legt fest, wann die ergänzungspflichtige Zuwendung rechtlich anzusetzen ist. Beim Bezugsrecht einer Lebensversicherung zum Pflichtteil verlagert ein unwiderrufliches Bezugsrecht die Verfestigung der Begünstigung regelmäßig in die Zeit der Einräumung. Beim widerruflichen Bezugsrecht bleibt die Dispositionsmacht bis zum Erbfall erhalten; die Zuwendung gilt erst mit dem Tod als vollzogen, sodass die Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB dort typischerweise nicht vor dem Erbfall ablaufen kann.

Zehnjahresfrist mit Abschmelzung zeitlich prüfen

Für die Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB zählt nicht das Vertragsalter, sondern der rechtlich massgebliche Zuwendungszeitpunkt. Der Prüfpfad läuft in vier Schritten:

  • Zuwendungszeitpunkt festlegen: Massgebliches Datum der ergänzungspflichtigen Zuwendung aus Bezugsrechtsart und Einräumung bestimmen.
  • Jahre bis zum Erbfall zählen: Zeitspanne zwischen Zuwendungszeitpunkt und Todeszeitpunkt als ganze Jahre erfassen.
  • Abschmelzungsstufe zuordnen: Aus der Jahreszahl die Abschmelzung ableiten (je weiter zurück, desto geringer der Ansatz).
  • Vorläufigen Ansatzwert berechnen: Massgeblichen Wert mit der Abschmelzungsstufe multiplizieren.

Häufiger Irrtum: Für die Zehnjahresfrist zählt einfach die Laufzeit der Police. Richtig ist: Entscheidend ist, wann die ergänzungspflichtige Zuwendung rechtlich anzusetzen ist, etwa durch die Einräumung eines Bezugsrechts.

Prämienzahlungen nach Bezugsrecht getrennt erfassen

Prämien nach Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts können eigenständige Zuwendungselemente enthalten, weil weitere Zahlungen aus dem Vermögen des Erblassers den Wert der verfestigten Begünstigung erhöhen. Erforderlich ist deshalb eine Trennung der Phasen vor und nach der Bezugsrechtseinräumung.

Nach Eingang der Kontoauszüge lässt sich jede Zahlung als "vor" oder "nach Bezugsrechtseinräumung" markieren.
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Welche Unterlagen zur Lebensversicherung braucht das Nachlassverzeichnis?

Die Lebensversicherung im Nachlass beim Pflichtteil lässt sich nur mit vollständigen Unterlagen zu Bezugsrecht, Stichtagswerten und Auszahlung prüfen. Ohne diese Daten bleibt das Nachlassverzeichnis bei Lebensversicherungen oft lückenhaft, und Pflichtteilsansprüche lassen sich nicht belastbar beziffern. § 2314 BGB ist hier der praktische Hebel, weil er Auskunft und Wertermittlung zum Nachlass öffnet und damit die Police und die wertrelevanten Angaben greifbar macht.

Im Nachlassverzeichnis braucht jede Lebensversicherung mehr als eine Vertragsnummer. Bewährt hat sich eine Datensatzkarte je Police, damit fehlende Angaben gezielt benannt werden können:

  • Police/Vertragsgrundlagen: Police und Nachträge
  • Bezugsrecht: aktueller und früherer Stand, widerruflich/unwiderruflich, jeweils mit Änderungsdatum
  • Stichtagswert: wertrelevanter Wert zum Todestag, zusätzlich oft der Rückkaufswert als Vergleichswert
  • Auszahlung: Auszahlungsbetrag und Auszahlungsdatum
  • Empfänger: an wen die Leistung ging

Nina sortiert nach dem Tod ihres Vaters Ordner und findet nur einen Zettel: "LV bei Versicherer X, Auszahlung 70.000 EUR". Im Nachlassverzeichnis steht deshalb nur die Vertragsnummer.

  • Der Versicherer nennt den Rückkaufswert zum Todestag: 30.000 EUR.
  • Die Differenz 70.000 - 30.000 = 40.000 EUR fällt auf.
  • Das Bezugsrecht fehlt: unklar bleibt der Empfänger.

Erst mit Auskunft zum Bezugsrecht (inkl. Änderungsdatum) und zum Stichtagswert wird die Position im Nachlassverzeichnis prüfbar.

Der Irrtum "Bei Lebensversicherungen reicht die Vertragsnummer" erzeugt nur Scheingenauigkeit. Ohne datierte Bezugsrechtsänderungen lässt sich weder an einen Stichtag noch an eine nachvollziehbare Wertbasis anknüpfen. Das Nachlassverzeichnis als Aufstellung von Nachlassbestand und Werten wird dadurch unbrauchbar.

Bezugsrecht klärt, ob Nachlassposten.
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Gegen wen richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Lebensversicherung?

Bei der Lebensversicherung im Nachlass beim Pflichtteil ist für die Durchsetzung oft die Gegnerwahl und Fristenkontrolle entscheidender als die Rechenmethode. Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Lebensversicherung sind vier Ebenen zu trennen: die primäre Haftung des Erben (§ 2325 BGB), die nachrangige Haftung des Beschenkten (§ 2329 BGB), anspruchsmindernde Anrechnung eigener Zuwendungen (§ 2327 BGB) und nicht zu berücksichtigende Pflicht- und Anstandsschenkungen (§ 2330 BGB). Diese Ebenen greifen unabhängig voneinander. Ein Anspruch verliert schnell an Wert, wenn er gegen die falsche Person gerichtet wird oder Verjährung nach § 2332 BGB eintritt.

Herbert
Mit Herbert weiterdenken
Was bei Lebensversicherung und Pflichtteil wirklich entscheidet

Herbert, HEREDITAS » Erb-Assistent, bespricht Ihre Frage mit Ihnen im Dialog — verständlich und auf Ihre Lage bezogen.

Thema Primärer Fokus Typischer Fehler Prüfanker
Gegnerwahl Erbe (§ 2325 BGB) zuerst Direkt gegen Bezugsberechtigten vorgehen Ist der Anspruch gegen den Erben voll realisierbar?
Nachrangige Haftung Beschenkter (§ 2329 BGB) Beschenkten ignorieren bei Nachlassdefizit Bleibt nach Zugriff auf den Erben ein ungedeckter Rest?
Verjährung § 2332 BGB Auf freiwillige Auskunft warten Wann läuft die Frist sicher ab?
Anrechnung § 2327 BGB, eigene Zuwendungen Eigene Vorteile ausblenden Sind frühere Zuwendungen an den Berechtigten erfasst?
Ausnahmen § 2330 BGB, Pflicht-/Anstandsschenkungen Jede Zuwendung als ergänzungspflichtig werten Ist Anlass und Üblichkeit der Zuwendung geprüft?

Anspruchsgegner zwischen Erben und Beschenktem wählen

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird zunächst gegen den Erben verfolgt (§ 2325 BGB), nicht gegen den Bezugsberechtigten der Lebensversicherung. Die Haftung des Beschenkten nach § 2329 BGB setzt erst ein, wenn der Anspruch gegen den Erben nicht vollständig realisiert werden kann, etwa wegen unzureichenden Nachlasses oder wirksamer Haftungsbeschränkung. Damit steuert die Nachlasslage die Gegnerstrategie, nicht die Person, die die Versicherungsleistung erhalten hat. Als Prüfrahmen genügen vier Punkte: Nachlass reicht aus oder nicht, Auskunft gegenüber dem Erben ist eingefordert, Beschenkter ist identifiziert, und ein ungedeckter Rest ist plausibel.

Nach dem Tod der Mutter findet Lea im Nachlassordner nur Kontoauszüge. Der Nachlass beträgt 10.000 €. Emma ist Alleinerbin und beschränkt ihre Haftung auf den Nachlass. Die Lebensversicherung zahlt 80.000 € an Ben aus, Ben ist nicht Erbe.

  • Ergänzungsforderung: 30.000 €
  • Aus Nachlass realisierbar: 10.000 €
  • Offener Rest: 20.000 €

Der Anspruch richtet sich zuerst gegen Emma (§ 2325 BGB); für 20.000 € rückt Ben als Beschenkter nach § 2329 BGB nach.

Verjährung und Hemmung prozessfest planen

§ 2332 BGB lässt die Verjährung auch dann laufen, wenn zur Lebensversicherung noch Unterlagen fehlen. Reine Auskunftskorrespondenz schafft deshalb keine sichere Fristsicherung. In zeitkritischen Konstellationen wird die Anspruchsdurchsetzung häufig über eine Stufenklage abgesichert: erst Auskunft, danach Zahlung in der Leistungsstufe. Maßgeblich bleibt, dass die Fristkontrolle parallel zur Sachverhaltsaufklärung geführt wird und der späteste sichere Handlungstermin feststeht.

Bewährt hat sich eine fortlaufende Fristenliste mit Kenntnisstand, spätestem sicheren Handlungstermin, dokumentierten Auskunftsverlangen und vorgesehenem gerichtlichem Sicherungsschritt (z. B. Stufenklage). Beginn ist der Zeitpunkt, ab dem Enterbung und Pflichtteilsquote bekannt sind; Aktualisierung folgt mit jedem neuen Unterlageneingang.

Eigene Zuwendungen korrekt anrechnen

§ 2327 BGB mindert den Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten selbst Zuwendungen gemacht hat. Eine Forderung wird angreifbar, wenn nur die Begünstigung Dritter (etwa durch eine Lebensversicherung) erfasst wird, eigene Vorteile aber fehlen. Für die Bezifferung gehört deshalb eine vollständige Erfassung eigener Zuwendungen dazu, einschließlich zeitlicher Einordnung und Wertansatz.

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Praktisch trägt eine einfache Übersicht: Art der Zuwendung, Datum, geschätzter Wert und vorhandener Beleg. Positionen mit Erinnerungslücken bleiben als offene Punkte markiert, weil sie die Anspruchshöhe nach § 2327 BGB beeinflussen können.

Pflicht- und Anstandsschenkungen als Ausnahme prüfen

§ 2330 BGB nimmt Pflicht- und Anstandsschenkungen aus der Pflichtteilsergänzung heraus. Das betrifft Zuwendungen, die nach Anlass und Verhältnis sozial üblich oder sittlich geboten sind; sie werden nicht in die Ergänzung einbezogen. Die Prüfung entlastet die Durchsetzung, weil sie Kleinstpositionen aussortiert und den Streitstoff auf wirtschaftlich erhebliche Zuwendungen konzentriert.

Für die Einordnung reichen vier Kriterien: wirtschaftliche Größenordnung, Anlass, soziale Üblichkeit und eine vorläufige Entscheidung, ob die Zuwendung ergänzungspflichtig ist. Nur Positionen mit klarer Relevanz fließen in die Endberechnung ein.

FAQ · Häufige Fragen

Was Leser zu diesem Thema fragen

Was passiert, wenn eine Lebensversicherung nicht zum Nachlass gehört?
Wenn eine Lebensversicherung nicht zum Nachlass gehört, fließt die Auszahlung direkt an den Bezugsberechtigten. Der Nachlass wird dadurch nicht vermehrt, und die Erbquote bleibt unverändert.
Wie beeinflusst das Bezugsrecht den Nachlass einer Lebensversicherung?
Das Bezugsrecht entscheidet, ob die Auszahlung in den Nachlass fällt. Bei einem wirksamen Bezugsrecht erhält der Bezugsberechtigte die Leistung direkt. Ohne wirksames Bezugsrecht wird die Summe Teil des Nachlasses.
Welche Rolle spielt der Zuwendungszeitpunkt bei der Pflichtteilsergänzung?
Der Zuwendungszeitpunkt bestimmt, wann eine Vermögensverschiebung rechtlich vollzogen wurde. Er beeinflusst, wie stark der Wert für die Pflichtteilsergänzung zeitlich abschmilzt.
Wie wird der Wert einer Lebensversicherung für die Pflichtteilsergänzung berechnet?
Der Wert hängt vom Zeitpunkt der rechtlichen Vollendung der Zuwendung ab. Bei unwiderruflichem Bezugsrecht zählt oft der Rückkaufswert zum Stichtag, nicht die Todesfallleistung.
Gegen wen richtet sich ein Pflichtteilsanspruch bei einer Lebensversicherung?
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die Erben. Bei der Pflichtteilsergänzung ist der Anspruch ebenfalls meist gegen die Erben gerichtet, basierend auf der Lebensversicherung als Tatsachengrundlage.
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Recherchiert & veröffentlicht von
Foto Dr. jur. Stephan Seitz, Jurist

Dr. jur. Stephan Seitz

Jurist · Gründer Hereditas » Ratgeber Erbengemeinschaft

Seit Jahren beschäftige ich mich mit den juristischen, steuerlichen und menschlichen Aspekten des Erbrechts — von Nachlassplanung und Pflichtteil über die Erbengemeinschaft bis zur Teilungsversteigerung. Ziel: komplexe Rechtslagen so verständlich aufbereiten, dass Sie als Erbe oder Erblasser eigenständig eine Entscheidung treffen können.

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