Ratgeber-Artikel Aktualisiert 15.10.2025 2 Min Lesezeit

Annahme Erbschaft: Fristen und Erklärungen

Schnelle Antwort · 30 Sekunden
  • Mit dem Erbfall werden Sie automatisch Erbe. Unabhängig von Ihrem Status als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, tritt die Erbschaft ohne Ihr Zutun ein. Sie müssen jedoch entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchten.
  • Die Annahme der Erbschaft kann auf verschiedene Weisen erfolgen. Sie können die Erbschaft ausdrücklich erklären, durch schlüssiges Verhalten annehmen oder die Ausschlagungsfrist verstreichen lassen. Jede dieser Optionen hat rechtliche Konsequenzen und sollte gut überlegt sein.
  • Die Ausschlagung der Erbschaft muss form- und fristgerecht erfolgen. Sie haben dafür eine Frist von sechs Wochen, die sich unter bestimmten Bedingungen verlängern kann. Eine formgerechte Ausschlagung erfolgt beim Nachlassgericht oder durch einen Notar.
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In diesem Artikel
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Mit dem Erbfall werden Sie Erbe

Unabhängig davon, ob Sie gesetzlicher oder durch eine letztwillige Verfügung berufener Erbe sind, werden Sie ohne Ihr Zutun automatisch mit Eintritt des Erbfalls Erbe. Zunächst sind Sie nur ein „vorläufiger“ Erbe. Sie können und müssen entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen oder nicht.

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Um sich zu entscheiden, ist wichtig zu wissen, was Sie erben. Übersteigen die Schulden die Vermögenswerte, werden Sie die Erbschaft sicherlich ausschlagen wollen. So oder so: Sie müssen eine Entscheidung treffen.

Annehmen oder ausschlagen können Sie die Erbschaft erst nach Eintritt des Erbfalls. Die Erbschaft lässt sich nur insgesamt annehmen oder insgesamt ausschlagen. Es besteht keine Möglichkeit, die Erbschaft nur in Bezug auf einzelne Vermögenswerte anzunehmen und die Haftung für eventuelle Verbindlichkeiten auszuschlagen.

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Annahme Erbschaft: Was bedeutet das?

Es bestehen drei Optionen, die Annahme der Erbschaft zu begründen:

  • Sie erklären ausdrücklich, die Erbschaft anzunehmen. Dann wissen alle Angehörigen, dass Sie der Erbe sind. In der Praxis ist eine ausdrückliche Erklärung selten. Wird sie abgegeben, dann meistens gegenüber einem Miterben, dem Nachlassgericht oder einem Nachlassgläubiger. Erklären Sie die Annahme ausdrücklich, ist eine spätere Anfechtung ausgeschlossen.
  • Sie zeigen durch schlüssiges Verhalten, dass Sie Erbe sein wollen. Dies ist der Fall, wenn sich aus Ihren Erklärungen oder Handlungen ergibt, dass Sie sich wie ein Erbe verhalten. Sie gelten dann als Erbe, auch wenn Sie sich nicht darüber klar sind, dass Sie dadurch die Erbschaft annehmen. Beispiel: Sie heben das Guthaben vom Girokonto des Erblassers ab. Oder Sie beantragen einen Erbschein. Bei der Annahme durch schlüssiges Verhalten kommt es nicht auf Ihre Vorstellungen an, sondern darauf, wie Ihr Verhalten von einem verständigen Dritten verstanden wird. Allenfalls bei unaufschiebbaren Fürsorgemaßnahmen fehlt es an einer Annahmeerklärung.
    Sie beauftragen den Dachdecker, das beim Sturm beschädigte Dach am Haus des Erblassers zu reparieren.
  • Sie lassen die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstreichen. Sie werden mit Fristablauf vom vorläufigen zum endgültigen Erben. Haben Sie die Ausschlagungsfrist versäumt, kommt nur in Ausnahmefällen die Anfechtung in Betracht.
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    Beispiel: Sie stellen fest, dass Sie die Erbschaft voreilig angenommen haben, weil der Nachlass völlig überschuldet ist, ohne dass Sie die Überschuldung hätten erkennen können.
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Was bedeutet es, die Erbschaft auszuschlagen?

Möchten Sie nicht Erbe werden, können und müssen Sie die Erbschaft form- und fristgerecht ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt zu laufen, nachdem der Erbfall eingetreten ist und Sie wissen, dass und aus welchem Grund Sie Erbe werden. Hatte der Erblasser seinen einzigen Wohnsitz im Ausland oder halten Sie sich bei Eintritt des Erbfalls selbst im Ausland auf, verlängert sich die Sechswochenfrist auf sechs Monate.

Um die Erbschaft formgerecht auszuschlagen, gehen Sie zum zuständigen Nachlassgericht und erklären zur Niederschrift des Rechtspflegers, dass Sie die Erbschaft ausschlagen möchten. Alternativ können Sie Ihre Erklärung vor einem Notar abgeben. Die Ausschlagung per Brief, Telefax, E-Mail oder Telefonat ist nicht möglich.

Haben Sie die Ausschlagung form- und fristgerecht erklärt, werden Sie nicht Erbe. Die Erbschaft fällt jetzt der Person zu, die nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe wird. Auch dieser nachfolgende Erbe muss sich erklären, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchte. Schlagen alle gesetzlichen Erben die Erbschaft aus, erbt in letzter Konsequenz der Staat. Der Staat übernimmt nur eventuell vorhandene Vermögenswerte, haftet aber nicht für die Verbindlichkeiten des Nachlasses.

FAQ · Häufige Fragen

Was Leser zu diesem Thema fragen

Was passiert, wenn ich die Erbschaft nicht annehme?
Wenn Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie diese form- und fristgerecht ausschlagen. Andernfalls wird die Erbschaft automatisch angenommen, und Sie haften für die Verbindlichkeiten des Nachlasses. Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen, kann sich jedoch auf sechs Monate verlängern, wenn der Erblasser im Ausland lebte oder Sie sich selbst im Ausland aufhielten.
Kann ich die Erbschaft teilweise annehmen?
Nein, Sie können die Erbschaft nicht teilweise annehmen. Die Erbschaft muss insgesamt angenommen oder ausgeschlagen werden. Dies bedeutet, dass Sie für alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nachlasses haften, sobald Sie die Erbschaft annehmen.
Wie lange habe ich Zeit, um die Erbschaft anzunehmen?
Die Frist zur Annahme der Erbschaft ist nicht festgelegt. Sie müssen jedoch innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchten. Wenn Sie die Frist verstreichen lassen, gilt die Erbschaft als angenommen.
Was sind die Folgen einer verspäteten Ausschlagung?
Wenn Sie die Ausschlagungsfrist versäumen, wird die Erbschaft automatisch angenommen. In diesem Fall haften Sie für alle Verbindlichkeiten des Nachlasses. Eine Anfechtung der Annahme ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Überschuldung des Nachlasses nicht erkennen konnten.
Wie kann ich die Erbschaft formgerecht ausschlagen?
Um die Erbschaft formgerecht auszuschlagen, müssen Sie zum zuständigen Nachlassgericht gehen oder einen Notar aufsuchen. Dort erklären Sie zur Niederschrift, dass Sie die Erbschaft ausschlagen möchten. Eine Ausschlagung per Brief oder Telefon ist nicht möglich.
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Recherchiert & veröffentlicht von
Foto Dr. jur. Stephan Seitz, Jurist

Dr. jur. Stephan Seitz

Jurist · Gründer Hereditas » Ratgeber Erbengemeinschaft

Seit Jahren beschäftige ich mich mit den juristischen, steuerlichen und menschlichen Aspekten des Erbrechts — von Nachlassplanung und Pflichtteil über die Erbengemeinschaft bis zur Teilungsversteigerung. Ziel: komplexe Rechtslagen so verständlich aufbereiten, dass Sie als Erbe oder Erblasser eigenständig eine Entscheidung treffen können.

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