Erbrecht

Erstveröffentlichung am 02. Dezember 2021, zuletzt aktualisiert am 10. August 2024. Autor: Dr. jur. Stephan Seitz

Annahme Erbschaft: Fristen und Erklärungen

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Hinterlässt ein Verstorbener keine letztwillige Verfügung, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dann regelt das Gesetz, wer den Nachlass erhält. Hat der Verstorbene hingegen eine letztwillige Verfügung verfasst, hat er die Erbfolge nach eigenen Vorstellungen geregelt. In beiden Fällen wird der gesetzlich oder testamentarisch bestimmte Erbe mit Eintritt des Erbfalls Erbe und übernimmt als Rechtsnachfolger des Erblassers dessen Rechte und Pflichten.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Mit dem Erbfall werden Sie Erbe

Unabhängig davon, ob Sie gesetzlicher oder durch eine letztwillige Verfügung berufener Erbe sind, werden Sie ohne Ihr Zutun automatisch mit Eintritt des Erbfalls Erbe. Zunächst sind Sie nur ein „vorläufiger“ Erbe. Sie können und müssen entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen oder nicht. Um sich zu entscheiden, ist wichtig zu wissen, was Sie erben. Übersteigen die Schulden die Vermögenswerte, werden Sie die Erbschaft sicherlich ausschlagen wollen. So oder so: Sie müssen eine Entscheidung treffen.

Annehmen oder ausschlagen können Sie die Erbschaft erst nach Eintritt des Erbfalls. Die Erbschaft lässt sich nur insgesamt annehmen oder insgesamt ausschlagen. Es besteht keine Möglichkeit, die Erbschaft nur in Bezug auf einzelne Vermögenswerte anzunehmen und die Haftung für eventuelle Verbindlichkeiten auszuschlagen.

Was bedeutet es, die Erbschaft anzunehmen?

Es bestehen drei Optionen, die Annahme der Erbschaft zu begründen:

  • Sie erklären ausdrücklich, die Erbschaft anzunehmen. Dann wissen alle Angehörigen, dass Sie der Erbe sind. In der Praxis ist eine ausdrückliche Erklärung selten. Wird sie abgegeben, dann meistens gegenüber einem Miterben, dem Nachlassgericht oder einem Nachlassgläubiger. Erklären Sie die Annahme ausdrücklich, ist eine spätere Anfechtung ausgeschlossen.
  • Sie zeigen durch schlüssiges Verhalten, dass Sie Erbe sein wollen. Dies ist der Fall, wenn sich aus Ihren Erklärungen oder Handlungen ergibt, dass Sie sich wie ein Erbe verhalten. Sie gelten dann als Erbe, auch wenn Sie sich nicht darüber klar sind, dass Sie dadurch die Erbschaft annehmen. Beispiel: Sie heben das Guthaben vom Girokonto des Erblassers ab. Oder Sie beantragen einen Erbschein. Bei der Annahme durch schlüssiges Verhalten kommt es nicht auf Ihre Vorstellungen an, sondern darauf, wie Ihr Verhalten von einem verständigen Dritten verstanden wird. Allenfalls bei unaufschiebbaren Fürsorgemaßnahmen fehlt es an einer Annahmeerklärung.
    Praxis-Beispiel: Sie beauftragen den Dachdecker, das beim Sturm beschädigte Dach am Haus des Erblassers zu reparieren.
  • Sie lassen die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstreichen. Sie werden mit Fristablauf vom vorläufigen zum endgültigen Erben. Haben Sie die Ausschlagungsfrist versäumt, kommt nur in Ausnahmefällen die Anfechtung in Betracht. Beispiel: Sie stellen fest, dass Sie die Erbschaft voreilig angenommen haben, weil der Nachlass völlig überschuldet ist, ohne dass Sie die Überschuldung hätten erkennen können.
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Was bedeutet es, die Erbschaft auszuschlagen?

Möchten Sie nicht Erbe werden, können und müssen Sie die Erbschaft form- und fristgerecht ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt zu laufen, nachdem der Erbfall eingetreten ist und Sie wissen, dass und aus welchem Grund Sie Erbe werden. Hatte der Erblasser seinen einzigen Wohnsitz im Ausland oder halten Sie sich bei Eintritt des Erbfalls selbst im Ausland auf, verlängert sich die Sechswochenfrist auf sechs Monate.

Um die Erbschaft formgerecht auszuschlagen, gehen Sie zum zuständigen Nachlassgericht und erklären zur Niederschrift des Rechtspflegers, dass Sie die Erbschaft ausschlagen möchten. Alternativ können Sie Ihre Erklärung vor einem Notar abgeben. Die Ausschlagung per Brief, Telefax, E-Mail oder Telefonat ist nicht möglich.

Haben Sie die Ausschlagung form- und fristgerecht erklärt, werden Sie nicht Erbe. Die Erbschaft fällt jetzt der Person zu, die nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe wird. Auch dieser nachfolgende Erbe muss sich erklären, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchte. Schlagen alle gesetzlichen Erben die Erbschaft aus, erbt in letzter Konsequenz der Staat. Der Staat übernimmt nur eventuell vorhandene Vermögenswerte, haftet aber nicht für die Verbindlichkeiten des Nachlasses.


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