Erbrecht

Zuletzt aktualisiert am 17. August 2022 von Dr. jur. Stephan Seitz

Anfechtung von Testament oder Erbvertrag

5 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
Verfasst der Erblasser ein Testament oder schließt er/sie einen Erbvertrag, setzt er die gesetzliche Erbfolge außer Kraft. Derjenige, der nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe wäre, wird dadurch oft enterbt oder erhält allenfalls noch den Pflichtteil. Sind Sie betroffen, bleibt nur noch die Möglichkeit, das Testament oder den Erbvertrag anzufechten. Eine Anfechtung hat aber nur Aussichten auf Erfolg, wenn dafür ein Anfechtungsgrund vorgetragen und nachgewiesen werden kann.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Vorliegen einer letztwilligen Verfügung

Eine Anfechtung kommt nur in Betracht, wenn auch eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) vorliegt. Gibt es keine letztwillige Verfügung des Erblassers, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Praxis-Tipp: Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen, haben Sie keine Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge anfechten zu wollen und zu behaupten, der Erblasser habe es irrtümlich unterlassen, ein Testament zu Ihren Gunsten errichten. Gegenstand einer Anfechtung ist immer nur die in einem Testament enthaltene Verfügung, durch die ein gesetzlicher Erbe sich benachteiligt fühlt.

Auslegung des Testaments führt nicht zu einer Klärung

Es besteht keine Möglichkeit, durch die Auslegung des Testaments die Verhältnisse zu klären. Eine Auslegung geht nämlich der Anfechtung immer vor. Soweit durch die Auslegung dem Willen des Erblassers zum Erfolg verholfen werden kann, ist für die Anfechtung kein Raum.

Praxis-Beispiel: Der Erblasser wollte Kind A zu seinem Alleinerben bestimmen, verschreibt sich aber im Testament und nennt versehentlich Kind B als Alleinerben. Wollte man jetzt die Anfechtung erlauben, würde dadurch das Testament vernichtet. Dann träte die gesetzliche Erbfolge ein, mit der Folge, dass sowohl Kind A als auch Kind B gleichermaßen erben würden. Dies würde aber nicht dem Willen des Erblassers entsprechen.

Es muss ein Anfechtungsgrund vorliegen

In Betracht kommen:

  • Erklärungsirrtum (§ 2078 I 2. Alt. BGB): Der Erblasser wollte eine Erklärung, so wie er sie im Testament formuliert hat, nicht abgeben.

    Praxis-Beispiel: Der Erblasser will Kind B zum Alleinerben bestimmen, schreibt aber versehentlich den Namen von Kind A ins Testament. Soweit nicht bereits die Auslegung des Testaments klare Verhältnisse schafft, könnte Kind B versuchen, das Testament anzufechten.
  • Inhaltsirrtum (§ 2078 I 1. Alt. BGB): Der Erblasser war über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum.

    Praxis-Beispiel: Der Erblasser benutzt im Testament einen Rechtsbegriff, den er falsch interpretiert. Heißt es, er „vermache“ sein Vermögen Kind A, deutet der Begriff auf ein Vermächtnis hin. Wollte er jedoch Kind A zum Alleinerben bestimmen, war die Verwendung des Begriffs „vermachen“ irrtümlich.
  • Motivirrtum (§ 2078 II BGB): Der Erblasser irrt über das Motiv, das ihn veranlasst, sein Testament mit einem bestimmten Inhalt zu verfassen.

    Praxis-Beispiel: Der Erblasser setzt Kind A auf den Pflichtteil, weil er glaubt, Kind A lebe in extrem guten Vermögensverhältnissen und sei nicht auf das Erbe angewiesen, so dass der Nachlass besser Kind B zugutekomme.
    Praxis-Tipp Erbschleicherei: Ob es sich um einen Motivirrtum oder einen sonstigen Irrtum handelt, wenn der im Testament bestimmte Erbe den Erblasser so lange beeinflusst hat, dass er diese Person zum Erben eingesetzt hat, ist schwierig zu beurteilen. Dass dadurch andere Erben enterbt werden, ist zwingende Konsequenz. Auch wenn es sich dabei meist um Erbschleicherei handelt, entspricht es dem Willen des Erblassers, genau diese Person zum Erben zu bestimmen. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Erblasser die Erklärung bei verständiger Würdigung der Situation nicht abgegeben hätte. Das Gesetz stellt nämlich allein auf den Willen und die Eigenarten des Erblassers ab. Ob auch ein vernünftiger Erblasser sich durch die Beeinflussung oder den Irrtum hätte beeinflussen lassen, bleibt meist ohne Bedeutung.
    Praxis-Tipp Fall der arglistigen Täuschung: Wurde der Erblasser durch arglistige Täuschung veranlasst, sein Testament zugunsten einer bestimmten Person zu verfassen, handelt es sich um einen besonderen Fall des Motivirrtums.
    Praxis-Beispiel: Die Täuschung kann darin bestehen, dass die im Testament benannte Person dem Erblasser wider besseres Wissen vorgegaukelt hatte, sie sei das leibliche Kind des Erblassers.
    Praxis-Tipp Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten: Einen besonderen Fall des Motivirrtums beschreibt § 2079 BGB. Danach befindet sich der Erblasser in einem Motivirrtum, wenn er einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Existenz ihm nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung des Testaments geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde.
    Praxis-Beispiel: Der Witwer Hans Müller hat 2010 ein Testament errichtet und seine Söhne A und B zu Erben eingesetzt. 2020 heiratet Hans Müller erneut und hat mit seiner zweiten Frau ein Kind. Sein Testament aus dem Jahr 2010 hat er vergessen und ist zudem der Meinung, mit der gesetzlichen Erbfolge würden alle seine Angehörigen angemessen bedacht. Da das Testament aus dem Jahr 2010 nicht widerrufen und nach wie vor existent ist, hätten seine zweite Frau und das Kind C aus der zweiten Ehe nur Anspruch auf den Pflichtteil. Frau und Kind C können das Testament daher anfechten, da sie erst nach dem 2010 errichteten Testament pflichtteilsberechtigt geworden sind. Die Anfechtung führt dazu, dass die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt. Die zweite Frau erbt, da das Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, nunmehr die Hälfte des Vermögens.
  • Widerrechtliche Drohung (§ 2078 II BGB): Ein Testament ist anfechtbar, wenn der Erblasser widerrechtlich durch Drohung veranlasst wurde, dass Testament zugunsten einer bestimmten Person zu verfassen. Es kommt nicht darauf an, von wem die Drohung ausgegangen ist.
  • Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit: Erbunwürdig ist, wer den Tod des Verstorbenen herbeigeführt hat, wer versucht hat, ihn oder sie daran zu hindern, die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag zu bestimmen oder zu ändern (Details in § 2339 BGB). Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein. Sie muss vielmehr nach dem Tod des Erblassers durch Anfechtung und Klage vor Gericht geltend gemacht werden.

Anfechtungsberechtigung

Anfechtungsberechtigt ist jeder, der von der Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung begünstigt sein würde und von ihr profitiert. Ergibt der Vergleich der Situation vor und nach der Anfechtung, dass Sie am Nachlass beteiligt sind, sind Sie zur Anfechtung berechtigt (§ 2080 BGB).

Anfechtungserklärung

Die Anfechtung ist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht zu erklären. Eine bestimmte Form oder Inhalt ist nicht vorgeschrieben. Aus Ihrer Erklärung muss sich nur eindeutig ergeben, dass Sie das Testament und den Erbvertrag anfechten.

Anfechtungsfrist

Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen (§ 2082 BGB). Die Frist beginnt nach dem Tod des Erblassers von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem Sie als Anfechtungsberechtigter vom Anfechtungsgrund erfahren. Im Regelfall wird Ihre Kenntnis mit dem Todesfall zusammentreffen. Erfahren Sie erst Jahre nach dem Erbfall von der Anfechtungssituation, ist die Anfechtung erst 30 Jahre nach dem Erbfall endgültig ausgeschlossen.

Sie haben ein rechtliches Anliegen zum Erben und Vererben?*
Logo Klugo
Mein Partner KLUGO verhilft Ihnen zu Ihrem Recht! Mit individuellen rechtlichen Lösungen und der persönlichen Beratung beim Rechtsexperten werden Ihre Fragen geklärt. Sie erfahren, welche Chancen und Risiken bestehen. Auf Wunsch können Sie den Rechtsanwalt im Anschluss direkt beauftragen.


  • Soforthilfe bei Rechtsfragen: Ihre Situation, Chancen und Risiken

  • Beratung durch erfahrene Anwälte & Rechtsexperten

  • Ortsunabhängig, einfach und digital
  
 

Was sind die Konsequenzen der Anfechtung?

Wird das Testament und der Erbvertrag erfolgreich angefochten, ist die letztwillige Verfügung von Anfang an unwirksam und nichtig. Die Nichtigkeit bezieht aber nur auf die angefochtene Bestimmung und nicht auf sonstige Verfügungen im Testament. Das Testament bleibt also in den nicht betroffenen Punkten wirksam.

Wie ist das Verfahren bei der Anfechtung?

Erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung, benachrichtigt das Gericht die Beteiligten und nimmt Ihre Anfechtungserklärung zunächst zu den Akten. Das Gericht prüft nicht, ob Ihre Erklärung fristgerecht abgegeben wurde und inwieweit Ihre Anfechtung begründet ist.

Erst dann, wenn Sie beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, prüft das Gericht, wer Erbe geworden ist. Dazu hat es von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die ihm geeignet erscheinenden Beweise vorzunehmen. Erst jetzt ist zu prüfen, ob die testamentarische Erbeinsetzung durch die Anfechtung des Testaments beseitigt und damit die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.

Alternativ können Sie, statt einen Erbschein zu beantragen, gegen den testamentarisch bestimmten Erben auch eine Klage vor dem Amts- oder Landgericht erheben, um Ihr Erbrecht feststellen zu lassen. Im Regelfall benötigen Sie dafür einen anwaltlichen Vertreter. Die Gerichts- und Anwaltskosten sind in der Regel höher als beim Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht. Die rechtskräftige Entscheidung des Zivilgerichts ist für die Beteiligten endgültig und auch vom Nachlassgericht bei der Erteilung des Erbscheins zu berücksichtigen. Ein Erbschein hat diese Bindungswirkung nicht. Welchen Weg Sie wählen, ist meist eine strategische Frage.

Kann auch ein Erbvertrag angefochten werden?

Beim Erbvertrag hat sich der Erblasser über die einseitige Erklärung in einem Testament hinaus vertraglich festgelegt. Im Gegensatz zum Testament kann er seine Erklärung nicht frei widerrufen. Da er nicht widerrufen kann, ist auch der Erblasser selbst zur Anfechtung des Erbvertrages befugt. Nach seinem Tod ist anfechtungsberechtigt, dem die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zugutekommen würde. Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung und muss dem Vertragspartner und nach dessen Tod dem Nachlassgericht innerhalb eines Jahres zugehen. Im Übrigen gelten die Regeln über die Testamentsanfechtung.

Fazit

Möchten Sie ein Testament oder einen Erbvertrag anfechten, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten und vertreten lassen. Vermeiden Sie, nach eigenem Ermessen vorzugehen. Die gesetzlichen Regelungen sind viel zu komplex, als dass Sie sich auf das Risiko einlassen sollten, ein bestehendes Testament oder einen notariell beurkundeten Erbvertrag aushebeln zu wollen.


Diese Seite bewerten

Bislang keine Bewertungen

Sie haben ein rechtliches Anliegen zum Erben und Vererben?*
Logo Klugo
Mein Partner KLUGO verhilft Ihnen zu Ihrem Recht! Mit individuellen rechtlichen Lösungen und der persönlichen Beratung beim Rechtsexperten werden Ihre Fragen geklärt. Sie erfahren, welche Chancen und Risiken bestehen. Auf Wunsch können Sie den Rechtsanwalt im Anschluss direkt beauftragen.


  • Soforthilfe bei Rechtsfragen: Ihre Situation, Chancen und Risiken

  • Beratung durch erfahrene Anwälte & Rechtsexperten

  • Ortsunabhängig, einfach und digital
  
 
Sie haben ein rechtliches Anliegen zum Erben und Vererben?*
Am Ende angelangt? Es gibt mehr!

ebook

  • Gratis-eBook „Die Erbengemeinschaft – In 9 Schritten zur Lösung“: mein Leitfaden, wie Sie Ihren Weg aus der Erbengemeinschaft finden - exklusive und kostenfreie Zugabe zum E-Mail-Update
  • Checkliste Todesfall: Die wichtigsten Aufgaben für Angehörige in den ersten Tagen und Wochen nach dem Todesfall - ebenfalls kostenlos und nur zum E-Mail-Update
  • E-Mail-Update: Nichts mehr verpassen. Meine exklusiven Insider-Tipps, neueste Beiträge und aktuelle Gerichtsurteile

    

Durch Klick auf „Jetzt anmelden“ stimmen Sie dem Erhalt einer einmaligen, unverbindlichen E-Mail zu. In dieser erläutere ich Ihnen konkret wie ich Sie künftig kontaktiere.
ebook
* Ein Stern neben einem Link oder an der Abschnittsüberschrift bedeutet, dass ich vom verlinkten Anbieter möglicherweise eine Vergütung erhalte (Werbung): manchmal, sobald Sie den Link klicken; oft nur dann, wenn Sie einen Vertrag abschließen; und selten pauschal für die Verlinkung selbst. So finanziere ich diese Webseite. Auf den Preis, den Sie möglicherweise beim verlinkten Anbieter zahlen, wirkt sich dies nicht aus.
 
Sie interessieren sich für eine Kooperation auf meiner Webseite? Bitte schreiben Sie mir eine kurze Nachricht. Gerne stelle ich Ihnen Mediadaten und Möglichkeiten zur Kooperation zur Verfügung.